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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 4154/16·21.11.2016

Anfechtung der Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Steuerschulden abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Gewerbeuntersagung der Behörde, die wegen erheblicher Steuerrückstände, erfolgloser Vollstreckungsversuche und Eintragung in das Schuldnerverzeichnis erlassen worden war. Streitgegenstand war, ob die Untersagung wegen mangelnder Zuverlässigkeit und wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit rechtswidrig ist. Das VG hielt die Untersagung für rechtmäßig und wies die Klage ab, da keine tragfähigen Sanierungspläne vorgetragen wurden und die Behördengründe übernommen wurden.

Ausgang: Klage gegen Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen Steuerschulden als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist rechtmäßig, wenn erhebliche und andauernde steuerliche Zahlungsrückstände sowie erfolglose Vollstreckungsmaßnahmen das Fehlen der erforderlichen Zuverlässigkeit indizieren.

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Die Eintragung in das Schuldnerverzeichnis, anhaltende Säumniszuschläge und Vollstreckungskosten können als Indizien für wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit herangezogen werden.

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Fehlen konkrete, tragfähige und substantiiert dargelegte Sanierungs- oder Konsolidierungskonzepte, rechtfertigt dies die Untersagung zur Vermeidung weiterer ordnungswidriger Gewerbeausübung.

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Das Gericht kann die von der Behörde vorgebrachte Begründung gem. § 117 Abs. 5 VwGO zu eigen machen; maßgeblich ist die Sach- und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung.

Relevante Normen
§ GewO § 35§ 35 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 42 Abs. 1 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Die Kostenentscheidung ist vorläufig vollstreckbar.

Tatbestand

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Der Kläger meldete 2008 bei der Beklagten das Gewerbe Bühnenbau, Beleuchter und selbständiger Kraftfahrer (Schwerpunkt) an.

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Im Dezember 20154 wandte sich das Finanzamt F.     NordOst  an die Beklagte und beantragte die Einleitung eines Gewerbeuntersagungsverfahrens nach § 35 der Gewerbeordnung -GewO- .Es wurde aufgezeigt, dass der Kläger seit 2012 Rückstände bei der Einkommensteuer, der Kirchensteuer, des Solidaritätszuschlags und der Umsatzsteuer in Höhe von 24.279, 06 Euro habe, hinzu kämen Säumniszuschläge in Höhe von 1.541, 50 Euro sowie 66,40 Euro Vollstreckungskosten.  Pfändungsversuche seien erfolglos geblieben, die Eintragung des Klägers  in das Schuldnerverzeichnis sei am 19. Oktober 2015 angeordnet worden. Steuererklärungen für die Jahre 2012 und 2013 seien verspätet abgegeben worden. Der Kläger der letztmals am 19. Dezember 2013 freiwillig 2.000,00 Euro gezahlt habe, sei wirtschaftlich leistungsunfähig.

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Nachdem das Finanzamt mitgeteilt hatte, die Rückstände seien inzwischen auf 36.668,64 Euro angestiegen, und eine Nachricht des Stadtsteueramts der Beklagten fällige Gewerbesteuerschulden von 12.002, 60 Euro belegte, leitete die Beklagte  das Untersagungsverfahren ein und hörte den Kläger hierzu mit Schreiben vom 12. März 2016 an.

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Der Kläger teilte hierzu telefonisch mit, der habe Verhandlungen mit dem Finanzamt aufgenommen, weitere Einzelheiten gab er nicht an.

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Nach Anhörung der Industrie- und Handelskammer und Bestätigung der Abgabenrückstände in Höhe von 34.967, 45 Euro beim Finanzamt sowie eines Rückstands bei der Gewerbesteuer von 13.897, 60 Euro untersagte die Beklagte dem Kläger mit Verfügung vom 1. Juni 2016, auf die Bezug genommen wird (Beiakte Heft 1 , Bl. 33-40), das angemeldete Gewerbe, die Ausübung  aller anderen Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragten Person  gemäß § 35  Abs. 1 Sätze 1 und  2 GewO.

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Gegen die ihm am 7. Juni 2016 zugestellte Verfügung hat der Kläger am 29. Juni 2016 Klage erhoben: Zur Begründung führte er aus, er habe lediglich steuerliche Probleme. Er strebe eine Konsolidierung seiner wirtschaftlichen Lage an, hierzu benötige er aber einen zeitlichen Vorlauf. Mit seinem Steuerberater wolle er sich besprechen und anschließend mit dem Finanzamt in Verhandlungen treten, die Gewerbeuntersagung werde ihn dagegen wirtschaftlich ruinieren. Das müsse verhindert werden, zumal die Schulden nicht so hoch seien, dass deren Begleichung als aussichtlos bewertet werden müsse.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 1. Juni 2016 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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     die Klage abzuweisen.

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Sie bezieht sich auf die Gründe der angefochtenen Verfügung und führt ergänzend aus, ungeachtet des Umstandes, dass die Sach-und Rechtslage zum Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung entscheidend sei, habe sich kein Anhaltspunkt dafür ergeben, dass der Kläger nunmehr ein tragfähiges Sanierungskonzept erarbeitet habe. Vielmehr betrage der Steuerrückstand derzeit 66.16,14 Euro, die Rückstände bei der Gewerbesteuer beliefen sich auf 19.106,14 Euro. Zudem sei der Kläger etwa 5.000,00 Euro an Säumniszuschlägen schuldig.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach-und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die beigezogenen Verwaltungsvorgänge, die Gegenstand der mündlichen Verhandlung waren, verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die als Anfechtungsklage im Sinne von § 42 Abs. 1 VwGO zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtmäßig. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angefochtenen Bescheids Bezug genommen, die sich das Gericht in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i.V.m. den §§ 708 Nr. 11, 711, 713 der Zivilprozessordnung.