LHundG NRW: Keine Haltungsuntersagung ohne deutliches Hervortreten gelisteter Rasse
KI-Zusammenfassung
Der Hundehalter wandte sich gegen eine Ordnungsverfügung, mit der die Haltung seiner Hündin wegen angeblicher Kreuzung aus American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier untersagt und die Abgabe sowie Gebühren angeordnet wurden. Streitpunkt war, ob der Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW als gefährlicher Hund einzustufen ist. Das VG verneinte nach sachverständiger Begutachtung ein deutliches Hervortreten der gelisteten Rassephänotypen und beanstandete den von der Behörde verwendeten Maßstab. Die Verfügung einschließlich der Zwangsmittelandrohung und Gebührenfestsetzungen wurde aufgehoben.
Ausgang: Klage erfolgreich; Ordnungsverfügung zur Haltungsuntersagung samt Nebenentscheidungen aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Ob bei einem Hund der Phänotyp einer in § 3 Abs. 2 LHundG NRW gelisteten Rasse deutlich hervortritt, ist aufgrund einer wertenden Gesamtbetrachtung des gesamten Erscheinungsbildes zu beurteilen; eine schematische Merkmalszählung ist unzulässig.
Für die phänotypische Rassebestimmung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW ist eine Unterscheidung zwischen „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und bloßen „Randbereichen“ nicht vorzunehmen; sämtliche Erscheinungsmerkmale sind in die Gesamtwürdigung einzustellen.
Bei der phänotypischen Beurteilung können auch Rassestandards von Fachverbänden wie dem United Kennel Club als allgemein anerkannte Rassedefinitionen herangezogen werden.
Treten bei einem Hund Phänotypen mehrerer gelisteter Rassen in Betracht, muss das deutliche Hervortreten jeder einzelnen Rasse eigenständig festgestellt werden; ein „kumulatives“ Zusammenführen einzelner Merkmale verschiedener Standards ersetzt dies nicht.
Eine Haltungsuntersagung nach § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW setzt voraus, dass die tatbestandliche Einstufung als gefährlicher Hund tragfähig festgestellt ist; fehlt es daran, sind auch Folgeanordnungen (Abgabe, Zwangsmittel) sowie Gebühren, die die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung voraussetzen, rechtswidrig.
Leitsatz
1. Zur Beurteilung, ob bei einem Hund der Phänotyp einer der gesetzlich als gefährlich eingestuften Hunderassen (§ 3 Abs. 2 LHundG NRW) hervortritt, bedarf es einer Gesamtbetrachtung, bei der kein Raum für eine Unterscheidung zwischen besonders charakterisierenden Merkmalen und Randbereichen bleibt.
2. Für die phänotypische Beurteilung nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW kann auch auf die Standards des United Kennel Club zurückgegriffen werden.
3. Bei einem gefährlichen Hund nach § 3 Abs. 2 LHundG NRW kann auch der Phänotyp mehrerer gelisteter Rassen hervortreten. Es bedarf dann aber jeweils des Hervortretens dieser Rassen; ein kumulatives Hervortreten ist nicht möglich.
Tenor
Die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 12. September 2022 wird aufgehoben.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Beklagte.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Halter der Hündin „L. “. Nach einem anonymen Hinweis an die Beklagte und entsprechenden Ermittlungen zeigte der Kläger die Haltung dieses Hundes, dessen Rasse er als „Cane Corso“ bezeichnete, bei der Beklagten an. In der Folge forderte die Beklagte den Kläger auf, die Hündin zur phänotypischen Rassebestimmung durch die amtliche Tierärztin vorzuführen. Nach dem ein Termin hierzu mehrfach nicht zustande kam, nahm die Beklagte diese Begutachtung vor, während sich „L. “ im Oktober 2021 in tierseuchenrechtlicher Quarantäne befand. Ausweislich des Gutachtens soll es sich bei „L. “ nicht um einen Cane Corso Italiano, sondern um eine Kreuzung aus American Staffordshire Terrier und Pitbull Terrier handeln.
In der Folge legte der Kläger ein molekulargenetisches Gutachten vor, wonach die Wahrscheinlichkeit, dass die untersuchte Probe von einer der in der dortigen Datenbank enthaltenen Hunderasse stammt – d.h. etwa von einem Cane Corso oder einem American Staffordshire Terrier – weniger als 30 % betrage. Er beantragte zudem vorsorglich eine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes.
Mit Ordnungsverfügung vom 12. September 2022, zugestellt am 16. September 2022, lehnte die Beklagte diesen Antrag ab, untersagte dem Kläger die Haltung der Hündin „L. “, forderte ihn zur Abgabe des Hundes auf, ordnete die sofortige Vollziehung der Maßnahmen an, drohte für den Fall der Zuwiderhandlung Zwangsmittel an und setzte Verwaltungsgebühren in Höhe von 157,50 EUR fest. Zur Begründung verwies sie im Wesentlichen auf das vorbezeichnete Gutachten und darauf, der Kläger erfülle die Erteilungsvoraussetzungen für die beantragte Erlaubnis nicht.
Der Kläger hat am 13. Oktober 2022 Klage erhoben und zugleich um vorläufigen Rechtsschutz nachgesucht. Er verweist darauf, für den Pitbull Terrier existiere überhaupt kein anerkannter Rassestandard. Es handle sich bei „L. “ auch nicht um eine Kreuzung mit einem American Staffordshire Terrier, hierfür sei sie schlicht zu groß und zu schwer. Der Kläger erfülle schließlich auch die Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis, da für ihn jedenfalls nicht erkennbar gewesen sei, dass es sich bei „L. “ um einen gefährlichen Hund handle. Der Kläger legt zudem ein Gutachten des Herrn Y. W. aus Xanten vor, aus dem hervorgeht, bei „L. “ sei eine Zuordnung zur Rasse American Staffordshire Terrier aufgrund von Abweichungen bei Größe und Gewicht – selbst unter Berücksichtigung, dass die Hündin adipös sei, nicht möglich.
Der Kläger beantragt,
den Bescheid vom 12. September 2022 aufzuheben,
hilfsweise die Beklagte, insoweit unter Aufhebung des vorgenannten Bescheides, zu verpflichten, dem Kläger eine Erlaubnis zur Haltung der Hündin „L. “ zu erteilen.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie wiederholt und vertieft die Begründung des angegriffenen Bescheides.
Mit Beschluss vom 3. November 2022 – 19 L 1304/22 – hat das Gericht die aufschiebende Wirkung der Klage gegen die vorbezeichnete Ordnungsverfügung wiederhergestellt bzw. angeordnet. Auf die Beschwerde der hiesigen Beklagten hin hat das Oberverwaltungsgericht mit Beschluss vom 21. November 2023 – 5 B 44/23 – den vorbezeichneten Beschluss geändert und den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abgelehnt.
Mit Beschluss vom 28. August 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. In der Folge hat das Gericht mit Beschluss vom 8. Oktober 2024 Beweis erhoben über die Frage, ob es sich bei „L. “ um einen gefährlichen Hund im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW handelt, durch Einholung eines Sachverständigengutachtens des Herrn Oberveterinärrats Malla aus Bochum.
Hinsichtlich des weiteren Sach- und Streitstandes, insbesondere des Ergebnisses der Beweisaufnahme, wird auf den Inhalt der Gerichtsakte dieses Verfahrens, des Verfahrens 19 L 1304/22 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die Klage, über die aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter entscheidet (§ 6 Abs. 1 VwGO), hat Erfolg. Sie ist zulässig und bereits im Hauptantrag begründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die in Ziff. II. des Bescheides verfügte Haltungsuntersagung kann nicht auf die Rechtsgrundlage des § 12 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW, nach der die zuständige Behörde das Halten eines gefährlichen Hundes oder eines Hundes im Sinne des § 10 Abs. 1 LHundG NRW untersagen kann, gestützt werden. Die tatbestandlichen Voraussetzungen der Ermächtigungsgrundlage liegen nicht vor, denn die Einordnung „L1. “ als American-Staffordshire-Terrier-Pitbull-Terrier-Mischling durch die Beklagte ist nicht tragfähig.
Nach § 3 Abs. 1 LHundG NRW sind gefährliche Hunde solche, deren Gefährlichkeit nach Absatz 2 vermutet wird oder nach Absatz 3 im Einzelfall festgestellt worden ist. Nach dem hier allein in Rede stehenden Absatz 2 der Vorschrift sind gefährliche Hunde solche der Rassen Pittbull Terrier, American Staffordshire Terrier, Staffordshire Bullterrier und Bullterrier und deren Kreuzungen untereinander sowie deren Kreuzungen mit anderen Hunden. Die Bestimmung der Rassezugehörigkeit erfolgt anhand der äußerlich erkennbaren Merkmale des jeweiligen Tieres nach Maßgabe allgemein anerkannter Rassedefinitionen insbesondere durch die großen nationalen und internationalen kynologischen Fachverbände (sog. Standards).
Um eine hinreichend verlässliche Einschätzung vorzunehmen, ob der Phänotyp einer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen deutlich hervortritt, ist eine wertende Gesamtbetrachtung im Einzelfall erforderlich, die das Tier in seinen körperlichen Erscheinungsformen in den Blick nimmt. Das deutliche Hervortreten eines der Phänotypen der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen ist mit Blick auf das gesamte Erscheinungsbild zu überprüfen. Diese Prüfung führt zu einer zusammenschauenden und wertenden Würdigung, was eine schematische Betrachtung einzelner Merkmale oder ein rein mathematisches „Abzählen“ von Übereinstimmungen ausschließt.
Vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, juris Rn. 39.
Für eine Differenzierung zwischen die Gefährlichkeit „besonders charakterisierenden Merkmalen“ und „Randbereichen“ von Erscheinungsformen,
so noch OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris Rn. 34,
ist dabei nach der neueren Rechtsprechung des Oberverwaltungsgerichts,
vgl. nunmehr OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025, a.a.O. Rn. 43,
der sich der Einzelrichter anschließt, kein Raum. Denn der Gesetzgeber hat bei seiner Einschätzung der abstrakten Gefährlichkeit von Hunderassen nicht nur auf konstitutionsbedingte „gefahrerhöhende“ Elemente des Phänotyps, sondern auch auf das Auffälligwerden dieser Rassen in der Vergangenheit und eine entsprechende Zuchtauswahl abgestellt.
Nach der demnach anzustellenden Gesamtbetrachtung handelt es sich bei „L. “ zur Überzeugung des Gerichts nicht um einen American-Staffordshire-Terrier-Pitbull-Terrier-Mischling. Die phänotypischen Merkmale beider Hunderassen treten bei „L. “ nur in untergeordnetem Maße hervor.
Das Gericht schließt sich insoweit den Feststellungen des Sachverständigen, Oberveterinärrat N. , an, die sich mit den Feststellungen des von dem Kläger hinzugezogenen Privatgutachters Y. W. im relevanten Teil decken. Hiernach überschreitet „L. “ mit 52 cm – nach den Messungen der Beklagten sogar 54 cm – zunächst die für einen American-Staffordshire-Terrier vorgesehenen Größenrichtwerte von rund 43-46 cm ebenso wie – knapp – die nach dem Rassestandard des United Kennel Club (UKC) vorgesehenen und nach der neueren Rechtsprechung des OVG NRW,
vgl. OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025, a.a.O. Rn. 57 ff.,
der sich der Einzelrichter insoweit anschließt, ebenfalls berücksichtigungsfähigen Richtwerten für einen American-Pitbull-Terrier (rund 43-51 cm). Hinsichtlich des Rassestandards für einen American-Staffordshire-Terrier liegt die Überschreitung zudem bei mehr als zehn Prozent und damit über der regelmäßig für eine unerhebliche Abweichung sprechenden Schwelle,
vgl. dazu OVG NRW, Urteil vom 3. Dezember 2020 – 5 A 1033/18 –, juris Rn. 50,
wobei dahinstehen kann, ob eine solche Schwelle nach der neueren Rechtsprechung noch haltbar ist. Hinzu kommt, dass der gesamte Körperbau von „L. “ von einem American-Staffordshire-Terrier ebenso wie von einem American-Pitbull-Terrier eher wegweist. Beiden Hunderassen ist nach den jeweiligen Rassestandards ein Körperbau eigen, der muskulös und kraftvoll wirkt. Dies lässt sich von „L. “ nur in begrenztem Maße sagen. Sein Körperbau wirkt zwar massig, aber nicht sonderlich muskulös. Sein Rücken ist abweichend von den in Bezug genommenen Rassestandards eher lang.
Auch die Kopfpartie von „L. “ passt nur in untergeordnetem Maße zu einem American-Staffordshire-Terrier oder einem American-Pitbull-Terrier. Dies gilt namentlich für die Form der Ohren, die – wie dargestellt – auch nicht als bloßer „Randbereich“ zu vernachlässigen sind, sondern gleichermaßen Anteil an der vorzunehmenden Gesamtbetrachtung haben.
Vor dem Hintergrund der vorstehenden Ausführungen kann es dahinstehen, ob es sich bei „L. “, wie der Sachverständige N. meint, um einen Bulldoggen-Mischling handelt. Einer von der Beklagten vermissten Subsumtion unter den Rassestandard einer Bulldogge bedurfte es schon deshalb nicht, weil vorliegend allein maßgeblich ist, ob bei „L. “ die Eigenschaften eines in § 3 Abs. 2 LHundG NRW genannten Hundes hervortreten. Unerheblich ist auch, ob einzelne im Gutachten als unpassend angeführte Eigenschaften dem Rassestandard tatsächlich nicht entgegenstehen. Die dargestellten Diskrepanzen zwischen den Rassestandards und dem phänotypischen Erscheinungsbild des Hundes sind nach tatrichterlicher Würdigung so erheblich, dass selbst in diesem Fall von einem deutlichen Hervortreten der phänotypischen Merkmale der angeführten Hunderassen nicht mehr die Rede sein kann.
Die dem angegriffenen Bescheid zugrundeliegende amtstierärztlichen Begutachtung hingegen vermag nicht zu einer entsprechenden richterlichen Überzeugungsbildung zu führen. Dem steht bereits entgegen, dass darin ein im Kern nicht einheitlich formulierter, teils hinter den oben dargelegten Anforderungen zurückbleibender Bewertungsmaßstab verwendet wird und die hieran anknüpfenden Wertungen gesteigert werden. So wird darin zunächst aufgeführt, dass „L. “ „in seiner Gesamtbetrachtung“ den „meisten wesentlichen phänotypischen Merkmalen in ihrer deutlichen Ausprägung […] eines American Staffordshire Terriers“ entspreche. An nachfolgender Stelle wird hingegen unter entsprechender optischer Hervorhebung festgestellt, dass der Hund „deutlich überwiegend phänotypische Merkmale eines American Staffordshire Terriers in ihrer besonders ausgeprägten Form“ aufweise bzw. „sogar annährend dem Rassestandard eines reinrassigen, wenn auch zu großen American Staffordshire Terriers“ entspreche.
Vgl. bereits den Beschluss der Kammer im parallelen Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vom 29. Dezember 2022 – 19 L 1304/22 –, S. 4 des Beschlussabdrucks.
Letzteres erscheint aus Sicht des erkennenden Gerichts schon aufgrund der Divergenzen mit der fachlichen Einschätzung des Herrn N. , dessen Einschätzungen – da er Amtstierarzt der Stadt C. ist – ebenso wie die der Amtstierärztin der Beklagten besonderes Vertrauen in Anspruch nehmen können, fernliegend. Der Einwand der Beklagten, es gebe auch reinrassige Hunde, die die Rassestandards verfehlten, geht am rechtlichen Maßstab vorbei – er mag in tatsächlicher Hinsicht sicherlich zutreffen, erhebt aber eine Ausnahme zur Regel und sucht so die Abkehr von einem subsumtionsfähigen Maßstab zu begründen.
Die rechtlichen Maßstäbe verfehlt das Ergebnis der Begutachtung ferner, soweit ein deutliches Hervortreten teils einer Kreuzung mit einem American-Staffordshire-Terrier, teils einer Kreuzung mit einem Pitbull-Terrier angenommen wird. Zwar spricht manches dafür, dass eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW auch dann – erst recht – vorliegt, wenn die Phänotypen mehrerer der in § 3 Abs. 2 Satz 1 LHundG NRW genannten Rassen bei dem jeweiligen Tier deutlich hervortreten.
So nun auch OVG NRW, Urteil vom 6. Mai 2025 – 5 A 438/22 –, juris Rn. 55.
Dies ändert aber nichts an dem Erfordernis, das Hervortreten der Phänotypen dieser Rassen individuell festzustellen. Hieran fehlt es vorliegend. Das Vorgehen der Beklagten erweckt im Gegenteil den Eindruck, vermeintliche Lücken im Rassestandard des American-Staffordshire-Terriers patchworkartig über den Rassestandard des Pitbull-Terriers zu schließen und so kumulativ eine Kreuzung im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW anzunehmen.
Soweit die Beklagte moniert, die Hündin „L. “ werde in dem Gutachten des Herrn N. mehrfach fälschlich als Rüde bezeichnet – wofür der Gutachter ausdrücklich um Nachsicht gebeten hat –, geht das Gericht von einem Übertragungsfehler aus. Dass das Gutachten – wie die Beklagte nahelegt – einen anderen Hund beschreibt, ist schon aufgrund der im Übrigen passenden Details und der Kongruenz zu dem Privatgutachten des Herrn Y. W. fernliegend. Dass sowohl das Gutachten des Herrn N. als auch jenes des Herrn Y. W. aus Sicht der Beklagten den Eindruck vermitteln, dass „ein anderer Hund beschrieben wird“, zeigt letztlich nur die Interpretationsoffenheit der in den Rassestandards angegebenen Begriffe auf, ohne dass die Beklagte daraus etwas für sich herleiten kann.
Kann damit die Haltungsuntersagung keinen Bestand haben, gilt entsprechendes für die hieran anknüpfende Abgabeaufforderung, die auf die Abgabeaufforderung bezogene Zwangsmittelandrohung und die gemäß § 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW die Rechtmäßigkeit der Amtshandlung voraussetzende Gebührenfestsetzung für den Erlass der Ordnungsverfügung.
Ebenfalls rechtswidrig ist die Gebührenfestsetzung für die Entscheidung über den Antrag auf Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung des Hundes. Zwar hat der Kläger durch die Antragstellung diese Amtshandlung zurechenbar verursacht (§ 13 Abs. 1 Nr. 1 GebG NRW), die Gebühren sind insoweit jedoch durch eine unrichtige Sachbehandlung seitens der Beklagten entstanden (§ 14 Abs. 2 Satz 1 GebG NRW). Denn durch die unrichtige Einordnung des Hundes „L. “ als gefährlichen Hund hat die Beklagte Anlass zur Antragstellung gegeben.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.