NRW-Corona-Soforthilfe: Rücknahme wegen vorbestehenden Liquiditätsengpasses rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Der Kläger wandte sich gegen die Rücknahme eines Bewilligungsbescheids über 9.000 € NRW-Corona-Soforthilfe 2020. Streitpunkt war, ob bereits vor dem 1.3.2020 ein Liquiditätsengpass bestand und das Unternehmen am 31.12.2019 als „Unternehmen in Schwierigkeiten“ galt. Das VG hielt den Bewilligungsbescheid wegen wesentlicher unrichtiger Angaben im Antrag für rechtswidrig und verneinte Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW. Die Rücknahme nach § 48 VwVfG NRW sowie die Erstattung nach § 49a VwVfG NRW wurden bestätigt; die Klage blieb erfolglos.
Ausgang: Klage gegen Rücknahme- und Rückforderungsbescheid zur NRW-Corona-Soforthilfe wurde abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Bewilligungsbescheid über eine Billigkeitsleistung kann nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW zurückgenommen werden, wenn er auf wesentlichen unrichtigen oder unvollständigen Angaben im Antrag beruht.
Vollstreckungsmaßnahmen der Finanzbehörden wegen erheblicher Steuerrückstände vor dem maßgeblichen Stichtag können einen bereits vor diesem Stichtag bestehenden Liquiditätsengpass im Sinne einer Soforthilfe-Richtlinie belegen.
Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW ist ausgeschlossen, wenn der Begünstigte den Verwaltungsakt durch in wesentlicher Beziehung unrichtige Angaben erwirkt hat; wesentlich ist eine Angabe, die den Kern der Fördervoraussetzungen betrifft und kausal für die Bewilligung war.
Bei der Rücknahme rechtswidriger Subventions- bzw. Förderbescheide ist die Ermessensausübung regelmäßig intendiert; atypische Umstände müssen erkennbar vorliegen, um ausnahmsweise von einer Rücknahme abzusehen.
Wird ein Bewilligungsbescheid mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen, sind ausgezahlte Leistungen nach § 49a Abs. 1 VwVfG NRW zu erstatten und durch Verwaltungsakt festzusetzen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils beizutreibenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger begehrt die Aufhebung eines Rücknahmebescheides für gewährte Subventionen.
Er hat das Gewerbe“ Fliesen-, Platten- und Mosaikleger, Innenausbau“ betrieben. Mit Bescheid vom 1. Juli 2013 untersagte der Kreis V. dem Kläger wegen Unzuverlässigkeit die Ausübung des Gewerbes und drohte ein Zwangsgeld i.H.v. 3000 € für den Fall der Zuwiderhandlung an. Zum 30. Juni 2013 stellte der Kläger den Gewerbebetrieb ein. Am 1. März 2018 nahm der Kläger den Betrieb des Gewerbes wieder auf und meldete dieses bei der Stadt T. gewerberechtlich an. Aufgrund eines Programmfehlers übersah die Handwerkskammer E. die bestandskräftig Gewerbeuntersagung und trug den Kläger am 31. März 2018 in das Verzeichnis der Inhaber zulassungsfreier Handwerks – und handwerksähnlicher Betriebe ein. Mit Schreiben vom 8. Dezember 2020 regte das Finanzamt E. -V. an, dem Kläger die Ausübung des Gewerbes zu untersagen. Dieser habe Steuerrückstände in Höhe von über 22.000 €. Die Vollstreckung sei im Wesentlichen erfolglos verlaufen. Der Kläger habe die Vermögensauskunft abgegeben und sei danach vermögenslos. Hierdurch wurde dem Kreis V. bekannt, dass der Kläger wieder gewerblich tätig war. Mit Bescheid vom 29. Januar 2021 setzte der Kreis V. das angedrohte Zwangsgeld gegen den Kläger fest und drohte ein weiteres Zwangsgeld an. Hiergegen hat der Kläger am 5. Februar 2021 die Klage - 19 K 413/21 – erhoben, die er am 24. März 2021 zurückgenommen hat.
Unter dem 29. März 2020 beantragte der Kläger einen Zuschuss nach der "Richtlinie des Landes zur Gewährung von Soforthilfen für gewerbliche Kleinunternehmen, Selbstständige und Angehörige Freier Berufe, die infolge der Sars-CoV-2 Pandemie in ihrer Existenz gefährdet sind" (im Folgenden: Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020) i. H. v. 9.000,00 Euro.
Im Antrag kreuzte der Kläger unter Ziffer 6.2 das Feld mit folgendem Inhalt an: „Ich versichere, dass die in Nr. 1.1 benannten Antragsvoraussetzungen sämtlich vorliegen und ein Liquiditätsengpass nicht bereits vor dem 1. März bestanden hat. Ich nehme zur Kenntnis, dass kein Rechtsanspruch auf die Gewährung der Soforthilfe besteht.“
Zudem bestätigte der Kläger durch Ankreuzen der Ziffer 6.8 Folgendes: " Ich erkläre, dass es sich bei meinem Unternehmen am Stichtag 31.12.2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014), (siehe Nr. 1.1) handelte."
Noch am selben Tag bewilligte die Bezirksregierung B. die Gewährung des Zuschusses und zahlte diesen an den Kläger aus.
Unter dem 16. April 2020 teilte das Finanzamt der Bezirksregierung B. mit, für den Kläger bestünden Steuerrückstände, aufgrund derer bereits vor dem 1. März 2020 Vollstreckungsmaßnahmen (einschließlich einer Kontenpfändung) seitens der Finanzbehörden ausgebracht worden seien.
Unter Bezugnahme hierauf hörte die Bezirksregierung B. mit Schreiben vom 22. Juli 2020 den Kläger zur beabsichtigten Rückforderung der gesamten Soforthilfe an.
Mit Bescheid vom 16. September 2020 nahm die Bezirksregierung B. den Bewilligungsbescheid zurück und forderte den Kläger zur Rückzahlung des Zuschusses in Höhe von 9.000,00 Euro auf. Zur Begründung stützte sie sich darauf, dass die Voraussetzungen für die Gewährung des Zuschusses nicht vorgelegen hätten, da schon vor dem 1. März 2020 ein Liquiditätsengpass bestanden habe. Dies habe die zuständige Finanzverwaltung bestätigt. Im Rahmen der getroffenen Ermessensentscheidung sei berücksichtigt worden, dass von Anfang an keine Antragsberechtigung vorgelegen habe. Die Sicherung öffentlicher Haushaltsmittel, die im Sinne des im Gemeinwohl stehenden Förderungszwecks ausgezahlt worden seien, stelle einen gewichtigen Grund dar, den Leistungsbescheid aufzuheben. Seitens des Klägers stünden dem keine Gründe gegenüber, die bei Abwägung mit den Interessen der Öffentlichkeit die Aufhebung als unverhältnismäßig erscheinen ließen.
Der Kläger hat am 24. Oktober 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt er aus, es sei bereits fraglich, was genau mit „Unternehmensschwierigkeiten“ gemeint sei. Eine vorübergehende Kontopfändung und/oder Steuerrückstände lägen bei Einzelunternehmen mehr oder weniger in der Natur der Sache und seien vorübergehender Art. Ein finanzieller Engpass gehe mit einem solchen Umstand nicht notwendig einher. Vor diesem Hintergrund habe der Kläger auf Bewilligungsbescheid vertrauen dürfen.
Der Kläger beantragt,
den Rücknahmebescheid des Beklagten vom 16. September 2020 aufzuheben.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung führt er ergänzend aus, eine Kontopfändung erfolge regelmäßig erst als „ultima ratio“ aufgrund nicht ausreichender Liquidität. Der Begriff „Unternehmen in Schwierigkeiten“ sei über den Verweis in Ziffer 1.1 des Antrags auf Art. 2 Abs. 18 der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) ausreichend definiert. Dem Kläger sei unter Berücksichtigung der bereitgestellten Informationen eine konkrete Einschätzung seiner wirtschaftlichen Lage und somit die Beantwortung der aufgeworfenen Frage, ob sich sein Unternehmen in Schwierigkeiten befindet, ohne signifikanten Aufwand möglich gewesen. Im Übrigen basiere die Begründung des Rückforderungsbescheides nicht ausschließlich auf einer falschen Angabe zu Ziffer 6.8 des Antrags, sondern auf der wahrheitswidrigen Angabe zum bereits vor dem 1. März 2020 bestehenden Liquiditätsengpass (Ziffer 6.2 des Antrags). Der bereits vor dem 1. März 2019 bestehenden Liquiditätsengpass lasse aufgrund seiner anzunehmenden Größenordnung – der Kläger habe die Steuerverbindlichkeiten bisher nicht begleichen können – den Schluss zu, dass es sich bei dem in Rede stehenden Unternehmen um eines in Schwierigkeiten handele.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird ergänzend Bezug genommen auf den Inhalt der Gerichtsakten sowie den Inhalt der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet.
Der angefochtene Bescheid vom 16. September 2020 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO.
Der Rücknahmebescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 48 Abs. 1 Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Danach kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zu-rückgenommen werden. Ein Verwaltungsakt, der ein Recht oder einen rechtlich erheblichen Vorteil begründet oder bestätigt hat (begünstigender Verwaltungsakt), darf nach Satz 1 der vorgenannten Vorschrift nur unter den Einschränkungen der Absätze 2 bis 4 zurückgenommen werden.
Die Voraussetzungen für eine Rücknahme nach § 48 Abs. 1 VwVfG NRW liegen vor. Der Bewilligungsbescheid vom 29. März 2020 ist rechtswidrig. Zudem kann sich der Kläger auch nicht auf Vertrauensschutz nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW berufen.
Der Bewilligungsbescheid ist rechtswidrig, weil der Kläger ihn durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren.
Das beklagte Land gewährt auf der Grundlage von § 53 Landeshaushaltsordnung Nordrhein-Westfalen (LHO NRW) in Verbindung mit dem Bundesprogramm "Soforthilfen für Kleinstunternehmen und Soloselbstständige" (Corona Soforthilfeprogramm des Bundes), der dazu ergangenen Verwaltungsvereinbarung zwischen dem Bund und dem Beklagten über die Corona Soforthilfen und der mit Wirkung vom 27. März 2020 in Kraft getretenen Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 vom 31. Mai 2020 aufgrund ihres pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Soforthilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Diese Richtlinie legt das Gericht als eine das Ermessen der Behörde bindende Verwaltungsvorschrift zugrunde.
Die Voraussetzungen für die Gewährung des Billigkeitszuschusses lagen für den Kläger zum Zeitpunkt des Bewilligungsbescheides am 29. März 2020 nicht vor.
Die durch die Finanzbehörden eingeleiteten, im Wesentlichen erfolglosen Vollstreckungsmaßnahmen belegen, dass entgegen Ziffer 6.2 schon vor dem 1. März 2020 ein Liquiditätsengpass im Sinne der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 bestanden hat. Bereits 2013 hat der Kreis V. dem Kläger aufgrund seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit wegen Unzuverlässigkeit die Gewerbeausübung untersagt. Auch in dem seit 2018 entgegen der bestandskräftigen Gewerbeuntersagung ausgeübten Gewerbe sind neue Steuerrückstände aufgelaufen. Bei dem Unternehmen des Klägers handelte es sich am Stichtag 31. Dezember 2019 damit auch um ein Unternehmen in Schwierigkeiten im Sinne der Ziffer 6.8 des Antrags, sodass es an der Antragsberechtigung aber nach Ziffer 2.2 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020 fehlte. Wegen der weiteren Einzelheiten wird insofern auf die zutreffenden umfangreichen Ausführungen der Beklagten in der Klageerwiderung vom 24. März 2021 verwiesen, der der Kläger nicht entgegen getreten ist.
Der Rücknahme des Bescheides steht auch kein schutzwürdiges Vertrauen des Klägers entgegen. Nach § 48 Abs. 2 VwVfG NRW kann ein rechtswidriger Verwaltungsakt, der - wie hier - eine einmalige [...] Geldleistung [...] gewährt [...], auch nachdem er unanfechtbar geworden ist, ganz oder teilweise mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit zurückgenommen werden, wenn nicht der Begünstigte auf den Bestand des Verwaltungsaktes vertraut hat oder sein Vertrauen unter Abwägung mit dem öffentlichen Interesse an einer Rücknahme nicht schutzwürdig ist. Auf Vertrauen kann sich der Begünstigte nach Satz 2 der vorgenannten Vorschrift unter anderem nicht berufen, wenn er den Verwaltungsakt durch Angaben erwirkt hat, die in wesentlicher Beziehung unrichtig oder unvollständig waren (Nr. 2). Dies trifft auf den Kläger zu. Jedenfalls seine Erklärung unter Ziffer 6.8, dass es sich bei "seinem Unternehmen" am Stichtag 31. Dezember 2019 nicht um ein Unternehmen in Schwierigkeiten gemäß Art. 2 Abs. 18 Gruppenfreistellungsverordnung (VO EU Nr. 651/2014) handelte, ist unrichtig, da sie - wie zuvor ausgeführt - nicht mit den tatsächlichen Gegebenheiten übereinstimmt.
Bei der Erklärung unter Ziffer 6.8 des Antrags handelt es sich auch um eine Angabe, die in "wesentlicher" Beziehung unrichtig ist, da sie sich nicht auf einen Randbereich des Bewilligungssachverhalts bezieht, sondern den Kern der gewährten Soforthilfe betrifft, nämlich die Gewährung einer Billigkeitsleistung, wenn Unternehmen [...] in Folge der Corona-Krise in ihrer Existenz bedroht sind, vgl. Ziffer 1.2 der Richtlinie NRW-Soforthilfe 2020. Sie war auch kausal für den Erlass des Zuwendungsbescheides.
Schließlich hat die Bezirksregierung B. beim Erlass des Rücknahmebescheides auch ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in dem angefochtenen Bescheid eine hinreichende Abwägung vorgenommen und die maßgeblichen Gründe für die Ermessensentscheidung zulasten des Klägers benannt. Zudem ist die Ermessensentscheidung bei der Rücknahme rechtswidriger Subventionsbescheide regelmäßig intendiert. Diese sind grundsätzlich zurückzunehmen, wenn nicht ausnahmsweise atypische Sachverhalte vorliegen. Dies gilt auch bei der Bewilligung von sogenannten Corona – Soforthilfeleistungen. Denn auch in diesen Fällen ist regelmäßig dem öffentlichen Interesse an der Einhaltung der maßgeblichen Vorschriften und einer sparsamen und wirtschaftlichen Haushaltsführung gegenüber dem privaten Interesse, diese Mittel behalten zu dürfen, der Vorrang zu geben. Für einen Ausnahmefall ist hier nichts ersichtlich.
Die Rückforderung des gezahlten Zuschusses in der geltend gemachten Höhe ist ebenfalls rechtmäßig. Rechtsgrundlage ist § 49a Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW. Danach sind bereits erbrachte Leistungen zu erstatten, soweit - wie hier - ein Verwaltungsakt mit Wirkung für die Vergangenheit zurückgenommen worden ist. Die zu erstattende Leistung ist gemäß § 49a Abs. 1 Satz 2 VwVfG NRW durch schriftlichen Verwaltungsakt festgesetzt.
Die Kosten des Verfahrens trägt nach § 154 Abs. 1 VwGO der Kläger. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 Zivilprozessordnung.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Gerichtsbescheid können die Beteiligten die Zulassung der Berufung oder mündliche Verhandlung beantragen; wird von beiden Rechtsbehelfen Gebrauch gemacht, findet mündliche Verhandlung statt.
Belehrung für den Fall, dass die Zulassung der Berufung beantragt wird:
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Über den Antrag, der den angefochtenen Gerichtsbescheid bezeichnen muss, entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Gerichtsbescheides sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Gerichtsbescheids bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. der Gerichtsbescheid von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Belehrung für den Fall, dass mündliche Verhandlung beantragt wird:
Der Antrag auf mündliche Verhandlung ist bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, innerhalb eines Monats nach Zustellung des Gerichtsbescheids schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, zu stellen. Wird der Antrag rechtzeitig gestellt, gilt der Gerichtsbescheid als nicht ergangen; sonst wirkt er als rechtskräftiges Urteil.