Gewerbeuntersagung wegen langfristiger Steuervernachlässigung (§ 35 Abs. 1 GewO)
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin, Inhaberin eines Reinigungsgewerbes, wurde wegen langfristiger Nichtbeachtung steuerlicher Pflichten nach § 35 Abs. 1 GewO die Gewerbeausübung untersagt. Zentral ist die Frage, ob spätere Begleichung der Rückstände die gewerberechtliche Unzuverlässigkeit beseitigt. Das Gericht hält die Untersagung für rechtmäßig, da die langjährige Vernachlässigung und das erneute Entstehen von Steuerschulden die Prognose der Unzuverlässigkeit begründen. Eine Delegation an Steuerberater entlastet die Klägerin nicht.
Ausgang: Klage gegen die Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Wer über mehrere Jahre seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang missachtet, gilt im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO als gewerberechtlich unzuverlässig.
Die kurzfristige Begleichung früherer Steuerschulden beseitigt die begründete Prognose der Unzuverlässigkeit nicht, wenn zuvor über Jahre hinweg Pflichten verletzt wurden und bereits erneut Steuerschulden auftreten.
Unzuverlässigkeit im Gewerberecht bemisst sich an der fehlenden Gewähr dafür, dass der Gewerbetreibende sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird.
Die Zurechnung von Pflichtverletzungen eines beauftragten Steuerberaters entbindet den Gewerbetreibenden nicht von seiner Verantwortlichkeit für die Erfüllung steuerlicher Pflichten.
Leitsatz
1. Wer über Jahre hinweg seine steuerlichen Pflichten in erheblichem Umfang vernachlässigt, ist im Sinne des § 35 Abs. 1 GewO unzuverlässig.
2. Die kurzfristige Begleichung sämtlicher Steuerschulden vermag an der entstandenen Prognose der Unzuverlässigkeit im gewerberechtlichen Sinne jedenfalls dann nichts zu ändern, wenn zuvor über Jahre hinweg steuerliche Pflichten missachtet wurden und bereits kurz darauf neue Steuerschulden auflaufen.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Beteiligten streiten über eine erweiterte Gewerbeuntersagung. Die Klägerin ist selbständig im Bereich Gebäudereinigung tätig. Am 13. Januar 2022 teilte das Finanzamt F. -O. der Beklagten mit, dass gegen die Klägerin Steuerrückstände in Höhe von 6.388,47 EUR aus Einkommen- und Umsatzsteuer bestünden, und regte eine Gewerbeuntersagung an. Die in dem Schreiben enthaltene Auflistung der Rückstände geht bis in das Jahr 2017 zurück und enthält zu beträchtlichen Teilen Verspätungs- und Säumniszuschläge. Auf Anfrage teilte die BG Bau mit Schreiben vom 11. Februar 2022 mit, dass ihrerseits für die Jahre 2021 und 2022 Vorschüsse in Höhe von 256,83 EUR offen seien. Die Klägerin komme ihren Zahlungspflichten nur bei Vollstreckungsmaßnahmen nach, die derzeit auch durchgeführt würden. Erklärungspflichten komme sie nicht nach.
Mit Schreiben vom 4. April 2022 hörte die Beklagte die Klägerin zu der beabsichtigten Gewerbeuntersagung an. Mit Schreiben vom 12. April 2022 teilte die BG Bau mit, dass ihre zuvor mitgeteilten Forderungen gegen die Klägerin nicht mehr offen seien. Das Finanzamt F. -O. teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mit, die Klägerin habe lediglich einen Antrag auf Aufteilung der Steuerschuld auf sich und ihren Ehemann gestellt. Die IHK zu F. stimmte der beabsichtigten Gewerbeuntersagung mit Schreiben vom 1. Juli 2022 zu.
Nachdem die Klägerin die in dem Schreiben des Finanzamts an die Beklagte vom 13. Januar 2022 aufgeführten Steuerrückstände beglichen hatte, hob das Finanzamt mit Bescheid vom 10. August 2022 eine gegen sie ergangene Pfändungs- und Einziehungsverfügung auf.
Mit Bescheid vom 13. September 2022 – der Klägerin am 15. September 2022 zugestellt – untersagte die Beklagte der Klägerin die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Gebäudereinigung, Bürotätigkeiten“, die selbständige Ausübung aller Gewerbe sowie die Tätigkeit als Vertretungsberechtigte von Gewerbetreibenden. Zur Begründung verwies sie auf die langfristige Nichtbeachtung steuerlicher Pflichten.
Die Klägerin hat am 22. September 2022 Klage erhoben. Sie verweist darauf, sie habe ihrem Steuerberater die Bearbeitung der Post überlassen und von der beabsichtigten Untersagung nichts gewusst. Sie habe sechs Monate durchgearbeitet, um ihre Schulden zu begleichen.
Die Klägerin beantragt,
die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 13. September 2022 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie nimmt Bezug auf die Begründung des angegriffenen Bescheides.
Auf gerichtliche Anfrage hat das Finanzamt F. -O. mit Schreiben vom 10. Januar 2024 mitgeteilt, dass am 13. September 2022 die der Anregung vom 13. Januar 2022 zugrundeliegenden Steuerrückstände nicht mehr vorhanden gewesen seien, jedoch andere Steuerrückstände in Höhe von 2.275,59 EUR, die ihrerseits zu einer Pfändungs- und Einziehungsverfügung vom 16. September 2023 geführt hätten. Hierin seien betriebsbezogene Abgaben in Höhe von 1.156,88 EUR enthalten. Die Klägerin habe zuletzt im August 2021 freiwillig festgesetzte Steuern beglichen; seitdem würden die festgesetzten Beträge regelmäßig durch Vollstreckungsmaßnahmen beigetrieben. Die Steuererklärungen zur Umsatzsteuer 2019 und 2021, zur Einkommensteuer 2019 und 2021 und die Umsatzsteuervoranmeldungen Mai bis August 2019, Januar 2020, März bis Dezember 2020, für das zweite bis vierte Quartal 2021 und das erste Quartal 2022 seien verspätet abgegeben worden.
Mit Beschluss vom 15. März 2024 hat die Kammer den Rechtsstreit auf den Einzelrichter übertragen.
Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der angegriffene Bescheid ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO).
Die Untersagung der Ausübung des von der Klägerin ausgeübten Gewerbes, die Untersagung der Ausübung weiterer Gewerbe sowie die Untersagung der Tätigkeit als Vertretungsberechtigte entsprechen den gesetzlichen Vorgaben des § 35 Abs. 1 Satz 1 und 2 GewO. Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung des angegriffenen Bescheides, der das Gericht folgt, Bezug genommen (§ 117 Abs. 5 VwGO).
An den zutreffenden Erwägungen der Beklagten ändert es nichts, dass die Klägerin die im Schreiben des Finanzamts F. -O. vom 13. Januar 2022 aufgeführten Steuerrückstände zum Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides bereits beglichen hatte. Denn dieser Umstand ändert an ihrer gewerberechtlichen Unzuverlässigkeit nichts.
Gewerberechtlich unzuverlässig ist nach ständiger Rechtsprechung und Literatur, wer keine Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe in Zukunft ordnungsgemäß ausüben wird.
Vgl. statt aller BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146.80 –, NVwZ 1982, 503.
Diese Gewähr bietet die Klägerin nicht, weil sie über einen Zeitraum von mehreren Jahren hinweg ihre steuerlichen Pflichten in erheblichem Maße missachtet hat. Angesichts des Umstandes, dass die Klägerin nach den unwidersprochen gebliebenen Angaben des Finanzamts seit Jahren Steuererklärungen nicht oder verspätet abgibt und zur Beitreibung der von ihr geschuldeten Steuern durchweg Zwangsvollstreckungsmaßnahmen erforderlich sind, bietet die einmalige Begleichung offener Rückstände keine Gewähr für eine zukünftige Beachtung steuerlicher Pflichten. Im Gegenteil wird die fehlende Gewähr hierfür dadurch bestätigt, dass schon zum Zeitpunkt des Erlasses der Gewerbeuntersagung neue Steuerrückstände offen waren, wenngleich sich diese auf eine Höhe beliefen, die für sich genommen die Unzuverlässigkeit der Klägerin nicht begründen können dürfte.
Soweit die Klägerin darauf verweist, sie habe steuerliche Angelegenheiten ihren Steuerberatern überlassen, ändert dies an dem Vorstehenden nichts. Die Klägerin muss sich ein etwaiges Unterlassen der von ihr in steuerlichen Angelegenheiten beauftragten Dritten nach den allgemeinen Grundsätzen zurechnen lassen.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.