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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 3476/23·10.11.2025

Abweisung der Klage gegen Versagung einer Glücksspiellizenz wegen formeller Mängel und Sachmangel

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin betreibt eine Spielhalle und begehrte die Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis, die die Beklagte mit Hinweis auf frühere gravierende Verstöße, insbesondere gegen das Mehrfachbespielungsverbot, ablehnte. Die Klage wurde elektronisch eingereicht, war jedoch formell unwirksam, weil kein qualifizierter Signaturnachweis und kein vertrauenswürdiger Herkunftsnachweis vorlagen. Das Gericht wies die Klage als unzulässig ab; auch materiell fehlten Erfolgsaussichten, sodass die Versagung der Erlaubnis und die Schließungsanordnung rechtmäßig waren.

Ausgang: Klage gegen Versagung der glücksspielrechtlichen Erlaubnis wegen formeller Mängel bei elektronischer Einreichung und fehlender Erfolgsaussicht abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein elektronisch eingereichter Schriftsatz nach § 55a VwGO wahrt eine Frist nur, wenn er mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortlichen Person versehen ist oder von dieser signiert und über einen sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht wird.

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Der vertrauenswürdige Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert die eigenhändige Versendung aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach; fehlt dieser Nachweis, kann nicht von einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden.

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Absenderangaben, SAFE‑ID oder Nutzer‑ID des Postfachs ersetzen nicht den vHN, da sie nur das Postfach, nicht die die Übermittlung verantwortende Person identifizieren.

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Ist die Klageform mangelhaft und bestehen zudem keine hinreichenden materiellen Erfolgsaussichten, ist die Klage abzuweisen; die Versagung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig, wenn der Betrieb den Zielen des GlüStV widerspricht und gravierende Verstöße (z. B. gegen das Mehrfachbespielungsverbot) vorliegen.

Relevante Normen
§ 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO§ 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO§ 6 Abs. 5 SpielV§ 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO§ 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i.V.m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW§ 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW i.V.m. § 1 GlüStV 2021

Leitsatz

Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin betreibt eine Verbundspielhalle in der H.------straße 0 in E.        .

3

Unter dem 30.06.2021 beantragte die Klägerin gegenüber der Beklagten die Erlaubnis zum Betrieb der Spielhalle 3 in der H.------straße  0. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit Bescheid vom 03.07.2023 ab und verwies dabei auf in der Vergangenheit im Betrieb der Klägerin stattgefundene gravierende Verstöße gegen die gesetzlichen Vorgaben für den Betrieb einer Spielhalle, insbesondere solche gegen das Mehrfachbespielungsverbot des § 6 Abs. 5 SpielV. Außerdem ordnete die Beklagte in dem Bescheid vom 03.07.2023 die Schließung der Spielhalle innerhalb von einem Monat nach Zustellung der Ordnungsverfügung an und drohte der Klägerin für den Fall der Zuwiderhandlung die Festsetzung eines Zwangsgeldes in Höhe von 10.000,- Euro an. Ferner ordnete sie nach § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO die sofortige Vollziehung der Ordnungsverfügung an. Die Ordnungsverfügung wurde dem Prozessbevollmächtigten zu 1. der Klägerin am 07.07.2023 zugestellt.

4

Die Klägerin hat gegen die benannte Ordnungsverfügung durch ihren Prozessbevollmächtigten zu 1. am 04.08.2023 auf elektronischem Wege Klage erhoben.

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Am selben Tag hat sie einen Antrag auf Regelung der Vollziehung gestellt. Das erkennende Gericht hat diesen Antrag mit Beschluss vom 20.09.2023 - 19 L 1297/23 - abgelehnt. Das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen hat die dagegen gerichtete Beschwerde mit Beschluss vom 26.02.2024 - 4 B 1104/23 - als unzulässig verworfen.

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Die Klägerin beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 03.07.2023 aufzuheben und der Klägerin die mit Schreiben vom 30.06.2021 beantragte glücksspielrechtliche Erlaubnis gemäß § 24 Abs. 1 GlüStV 2021 i. V. m. § 16 Abs. 2 AG GlüStV NRW für die Spielhalle 3, H.------straße 0 in E.        , zu erteilen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie trägt vor: Der Betrieb laufe den Zielen des § 1 GlüStV 2021 zuwider mit der Folge, dass die Erlaubnis nach § 16 Abs. 2 Satz 3 Nr. 1 AG GlüStV NRW i. V. m. § 1 GlüStV 2021 zu versagen sei.

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Die Kammer hat nach Anhörung der Beteiligten den Rechtsstreit mit Beschluss vom 7. Oktober 2025 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Der gemäß § 6 Abs. 1 VwGO zuständige Einzelrichter konnte über die Klage der Klägerin entscheiden, ohne dass diese an der mündlichen Verhandlung teilgenommen hat. Auf den Umstand, dass beim Ausbleiben eines Beteiligten auch ohne ihn verhandelt und entschieden werden kann, wurden die Beteiligten ausweislich der Ladung ausdrücklich hingewiesen (§ 102 Abs. 2VwGO).

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a) Die erhobene Klage ist bereits unzulässig.

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Die am 04.08.2023 bei Gericht eingegangene Klage gegen den Bescheid vom 03.07.2023 wahrt die Klagefrist des § 74 VwGO nicht, da sie nicht formwirksam gemäß § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO übermittelt worden ist. Wird ein Schriftsatz gemäß § 55a Abs. 1 VwGO als elektronisches Dokument bei Gericht eingereicht, muss er nach § 55a Abs. 3 Satz 1 VwGO mit einer qualifizierten elektronischen Signatur der verantwortenden Person versehen sein oder von ihr (mindestens einfach) signiert und auf einem sicheren Übermittlungsweg (§ 55a Abs. 4 VwGO) eingereicht werden.

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Keine dieser Alternativen ist hier erfüllt. Die elektronisch übermittelte Klageschrift war ausweislich des Transfervermerks nicht mit einer qualifizierten elektronischen Signatur versehen. Sie wurde lediglich durch die grafische Wiedergabe der Unterschrift des Prozessbevollmächtigten zu 1. der Klägerin einfach signiert.

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Ein nicht qualifiziert elektronisch signiertes Dokument wird nur dann auf einem sicheren Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2, Abs. 4 Nr. 2 VwGO eingereicht, wenn die den Schriftsatz verantwortende Person das Dokument selbst versendet. Die erforderliche eigenhändige Versendung aus dem besonderen elektronischen Anwaltspostfach wird durch den vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis (vHN) dokumentiert. Fehlt er, kann nicht von einem Eingang auf einem sicheren Übermittlungsweg im Sinne des § 55a Abs. 3 Satz 1 Alt. 2 VwGO ausgegangen werden. Er wird bei der Versendung eines elektronischen Dokuments aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach angebracht, wenn dessen Inhaber zur Übermittlung des Dokuments mit seiner persönlichen Kennung bei dem Verzeichnisdienst angemeldet war. In diesem Fall erscheint beim Eingang der Nachricht (§ 55a Abs. 5 Satz 1 VwGO) im Transfervermerk gemäß § 173 Satz 1 VwGO i.V.m. § 298 Abs. 2 ZPO in der Zeile „Informationen zum Übermittlungsweg“ der Eintrag „Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen elektronischen Anwaltspostfach“. Fehlt ein solcher Eintrag, ohne dass dies allein auf einen – hier weder vorgetragenen noch sonst erkennbaren – technischen Fehler zurückzuführen wäre, lässt dies darauf schließen, dass das einfach signierte Dokument ohne persönliche Anmeldung des Postfachinhabers und damit als bloße EGVP-Nachricht oder durch eine andere Person versandt wurde. Beides erfüllt nicht die Anforderungen an einen sicheren Übermittlungsweg, weil Identität des Urhebers und Authentizität des Schriftstücks in diesen Fällen nicht gewährleistet sind.

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Die Absenderangabe und die auch in solchen Fällen mit versandte "SAFE-ID" oder "Nutzer-ID" können den vHN nicht ersetzen. Sie identifizieren nur das besondere elektronische Anwaltspostfach, von dem aus das elektronische Dokument versandt wurde, nicht die das Dokument versendende Person.

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Vgl. zu allem BVerwG, Beschluss vom 12.10.2021 - 8 C 4.21 -, juris, mwN.

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Hier fehlt es an dem erforderlichen vertrauenswürdigen Herkunftsnachweis und damit an dem notwendigen Nachweis der eigenhändigen Versendung durch den Prozessbevollmächtigten zu 1. der Klägerin aus seinem besonderen elektronischen Anwaltspostfach. Denn ausweislich des Prüfvermerks auf Bl. 1 der Akte ist die Klageschrift lediglich per EGVP versandt worden. („Diese Nachricht wurde per EGVP versandt.“) Der hier notwendig gewesene vertrauenswürdige Herkunftsnachweis („Sicherer Übermittlungsweg aus einem besonderen Anwaltspostfach“) fehlt gerade.

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b) Daneben mangelt es der Klage aus den Gründen des Eilbeschlusses vom 20.09.2023 (19 L 1297/23), denen die Klägerin im Hauptsacheverfahren nicht entgegengetreten ist und auf die zur Vermeidung von Wiederholungen Bezug genommen wird, auch in der Sache an der notwendigen Erfolgsaussicht. Die in dem angefochtenen Bescheid vom 03.07.2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten glücksspielrechtlichen Erlaubnis ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der begehrten Erlaubnis. Die angeordnete Betriebsschließung und das angedrohte Zwangsgeld sind ebenfalls zu Recht erfolgt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

26

Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

27

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

28

Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.