Abweisung der Klage auf Verbundspielhallenerlaubnis bei vorbestehender Untersagung
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrt eine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW für eine Spielhalle, die bereits vor dem 1.7.2021 bestandskräftig untersagt worden war. Streitpunkt ist, ob die Bestandskraft einer Untersagung einer Erlaubnis entgegensteht oder nur von besonderen Anforderungen befreit. Das Gericht verneint einen Anspruch und weist die Klage ab, weil § 17a Abs.1 Satz3 AG GlüStV NRW solche Spielhallen vom Anwendungsbereich ausnimmt, um Rechtsfrieden zu sichern.
Ausgang: Klage auf Erteilung einer Verbundspielhallenerlaubnis wegen vor dem 1.7.2021 bestandskräftig untersagter Spielhalle abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW kann nicht für Spielhallen erteilt werden, deren Betrieb vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig untersagt oder deren Erlaubnisantrag bestandskräftig abgelehnt worden ist.
Das in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW enthaltene 'Dies gilt nicht' bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und schließt damit bestandskräftig untersagte Spielhallen grundsätzlich vom Anwendungsbereich des § 17a aus.
Eine Auslegung, die bestandskräftige Untersagungen lediglich als Befreiung von den Anforderungen der Sätze 2–5 von § 17a AG GlüStV NRW versteht, führt zu einer unzutreffenden Privilegierung untersagter Spielhallen und widerspricht dem Gesetzeszweck, insbesondere dem Schutz des Rechtsfriedens.
Kommt die gesetzliche Ausnahmeregelung zur Anwendung, ist die Ablehnung eines Erlaubnisantrags rechtmäßig und begründet keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis oder auf eine ermessensfehlerfreie Neubescheidung.
Leitsatz
Einer Spielhalle, deren Untersagung vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig geworden ist, kann keine Verbundspielhallenerlaubnis nach § 17a AG GlüStV NRW erteilt werden. Das Satzfragment "Dies gilt nicht" in § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich auf die gesamte Vorschrift und nicht etwa nur auf deren vorangestellten Satz 2.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Kosten des Verfahrens trägt die Klägerin.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin kann die Vollstreckung gegen Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des zu vollstreckbaren Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin betrieb seit 000 eine Spielhalle unter der Anschrift W. -P. -T. 1, 000 H. . In dem Gebäudekomplex befanden sich zwei weitere Spielhallen, die im Verbund mit jener der Klägerin betrieben wurden. Am 22. Juni 2017 beantragte die Klägerin bei der Beklagten eine glücksspielrechtliche Härtefallerlaubnis zum Betrieb dieser Spielhalle. Diesen Antrag lehnte die Beklagte mit (bestandskräftigem) Bescheid vom 27. Januar 2021 ab und forderte die Klägerin zur Schließung der Spielhalle zum 29. B. 2021 auf. Am 15. K. 2021 beantragte die Klägerin bei der Beklagten einen Antrag auf Erlaubnis einer Verbundspielhalle, wobei eine andere Spielhalle als Primärspielhalle bestimmt wurde. Diese erhielt mit Bescheid vom 21. Juli 2022 eine glücksspielrechtliche Erlaubnis. Der Antrag der Klägerin hingegen wurde mit Bescheid vom selben Tag – zugestellt am 27. Juli 2022 – abgelehnt, weil der Betrieb der Spielhalle bereits vor Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrages 2021 bestandskräftig untersagt worden sei.
Die Klägerin hat am 26. August 2022 Klage erhoben. Sie ist der Ansicht, die bestandskräftige Untersagung stehe der Erlaubnis nicht entgegen, sondern befreie sie nur W. den besonderen Erlaubnisanforderungen für Verbundspielhallen.
Die Klägerin beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2022 zu verpflichten, der Klägerin auf ihren Antrag auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis vom 15. K. 2021 eine Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle auf dem Grundstück W. -P. -Str. 1 in 000 H. zu erteilen,
hilfsweise die Beklagte unter Aufhebung des Ablehnungsbescheides vom 21. Juli 2022 zu verpflichten, über den Antrag der Klägerin vom 15. K. 2021 auf Erteilung einer glücksspielrechtlichen Erlaubnis zum Betrieb ihrer Spielhalle auf dem Grundstück W. -P. -Str. 1 in 000 H. unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts erneut zu entscheiden.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie verweist auf § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW.
Die Kammer hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 20. B1. 2024 auf den Berichterstatter als Einzelrichter übertragen. Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Über die Klage entscheidet aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer der Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO).
Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Erteilung der beantragten Erlaubnis oder auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung ihres Antrags; die Ablehnung durch die Beklagte ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO).
Die Klägerin begehrt bei sachgerechter Auslegung (§ 88 VwGO) nicht die (verdrängende) Erteilung einer Erlaubnis unter Aufhebung der der Primärspielhalle erteilten Erlaubnis, sondern die Erteilung einer Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle. Hierfür spricht nicht nur der ausdrücklich dahingehend gestellte Antrag, sondern auch ihr ausschließlich hierauf bezogener Vortrag im Klageverfahren. Eine solche Erlaubnis kann ihr indes nach § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW nicht erteilt werden. Nach § 17a Abs. 1 Satz 1-2 AG GlüStV NRW können für bis zu drei Spielhallen, die in einem baulichen Verbund stehen, Erlaubnisse erteilt werden, wobei über die Anträge nach den Maßgaben des § 17a Abs. 2-5 AG GlüStV NRW zu entscheiden ist. Nach § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW gilt dies nicht für Spielhallen, deren Betrieb untersagt oder für die ein Erlaubnisantrag abgelehnt worden ist, falls die Untersagung beziehungsweise die Ablehnung vor dem Inkrafttreten des Glücksspielstaatsvertrags 2021 bestandskräftig geworden ist.
Die Voraussetzungen der letztgenannten Vorschrift liegen hier vor. Der Glücksspielstaatsvertrag 2021 ist am 1. Juli 2021 in Kraft getreten. Die Spielhalle der Klägerin wurde aber bereits mit Bescheid vom 27. Januar 2021 untersagt; die Bestandskraft ist mit fruchtlosem Ablauf der Klagefrist (§ 74 VwGO), mithin jedenfalls vor dem 1. Juli 2021, eingetreten. Auch wenn auf den Ablauf der der Klägerin gewährten Frist zur Betriebsschließung – mithin den 29. B. 2021 – abzustellen sein sollte, war der Betrieb der Spielhalle der Klägerin jedenfalls vor dem 1. Juli 2021 bestandskräftig untersagt.
Damit kann der Klägerin keine Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle erteilt werden. Die Vorschrift des § 17a Abs. 1 Satz 3 AG GlüStV NRW bezieht sich mit dem Begriff „Dies gilt nicht“ nicht etwa – wie die Klägerin meint – auf den vorangegangenen Satz 2 der Vorschrift, sodass eine bestandskräftige Untersagung vor dem 1. Juli 2021 lediglich zu einer Befreiung W. den Anforderungen aus § 17a Abs. 2-5 AG GlüStV NRW führen würde. Das Wort „Dies“ soll sich vielmehr ersichtlich auf die beiden vorangegangenen Sätze beziehen, sodass bestandskräftig untersagten Spielhallen keine Erlaubnis zum Betrieb als Verbundspielhalle erteilt werden kann.
Vgl. ausdrücklich auch LT-Drs. 17/12978, S. 92: „aus dem Anwendungsbereich des § 17a ausgenommen“.
Die W. der Klägerin vorgeschlagene Auslegung würde zu dem absurden Ergebnis führen, dass eine bestandskräftige Untersagung zu einer Privilegierung der untersagten Spielhalle führen würde. Der Gesetzgeber hat mit der Regelung in § 17a AG GlüStV NRW aber offensichtlich eine eng begrenzte Ausnahme schaffen wollen. Dass sich daraus Fehlanreize ergeben, etwa durch eine aussichtslose Einlegung W. Rechtsmitteln die Bestandskraft zu verzögern, steht dem nicht entgegen. Derartige Fehlanreize sind nichts Ungewöhnliches; der Gesetzgeber hat dies in Kauf genommen, um mit einer klaren Regelung jedenfalls solche Spielhallen W. der Regelung auszunehmen, hinsichtlich derer bereits Rechtsfrieden eingetreten ist.
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie W. diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil W. einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht H. , Bahnhofsvorplatz 3, 45879 H. , zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb W. zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung W. Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.