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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 2970/22·12.01.2025

Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO wegen wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit bestätigt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGewerberechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung, die auch alle Gewerbe sowie Leitungs- und Vertretungstätigkeiten umfasste. Streitpunkt war, ob wegen Steuerrückständen, fehlender Steuererklärungen und Eintragungen im Schuldnerverzeichnis gewerbliche Unzuverlässigkeit vorliegt. Das VG hielt den Kläger im maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses für wirtschaftlich leistungsunfähig und ohne tragfähiges Sanierungskonzept. Die Untersagung und deren Erweiterung nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO wurden als erforderlich und ermessensfehlerfrei bestätigt; die Klage blieb erfolglos.

Ausgang: Klage gegen die erweiterte Gewerbeuntersagung nach § 35 GewO abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

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Gewerbliche Unzuverlässigkeit i.S.d. § 35 Abs. 1 S. 1 GewO liegt vor, wenn der Gewerbetreibende nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens keine Gewähr für eine künftig ordnungsgemäße Gewerbeausübung bietet.

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Wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit in Verbindung mit dem Fortführen des Gewerbes ohne erfolgversprechendes Sanierungskonzept kann die Prognose der Unzuverlässigkeit tragen.

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Für die Beurteilung der Rechtmäßigkeit einer Gewerbeuntersagung ist grundsätzlich die Sach- und Rechtslage im Zeitpunkt des Bescheiderlasses maßgeblich; nachträgliche Tilgungen sind hierfür regelmäßig unerheblich.

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Die nachhaltige Verletzung steuerlicher Mitwirkungs- und Erklärungspflichten kann neben Zahlungsrückständen ein wesentliches Indiz für gewerbliche Unzuverlässigkeit sein.

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Die Erweiterung einer Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe sowie auf Leitungs- und Vertretungstätigkeiten nach § 35 Abs. 1 S. 2 GewO setzt eine ermessensfehlerfreie Prognose voraus, dass andernfalls ein Ausweichen auf andere Betätigungen zu weiteren Pflichtverletzungen führen kann.

Relevante Normen
§ GewO § 35 Abs 1§ 102 Abs. 2 VwGO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 114 Satz 1 VwGO

Leitsatz

Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die damit geforderte Prognose orientiert sich an seinem gesamten Verhalten.

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger wendet sich gegen eine erweiterte Gewerbeuntersagung durch die Beklagte.

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Zuvor betrieb der Kläger unter der Anschrift B.     G.     00 in 00000 F.     das Gewerbe „Hausmeistertätigkeiten, Trockenbau, Abbrucharbeiten, Fliesen-, Platten-, Mosaikleger, Raumausstatter, Bodenleger, Parkettleger, Rolladen- und Jalousienbauer, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen“. Aufgrund von Steuerrückständen gegenüber dem Finanzamt D.       in Höhe von 26.155,57 Euro leitete die Beklagte im Jahr 2015 ein Gewerbeuntersagungsverfahren ein, welches nach einiger Zeit nicht weiterverfolgt wurde.

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Laut Auskunft des Finanzamtes F.     -T.   wurde am 31. Januar 2018 betreffend den Kläger ein Insolvenzverfahren (Az.: 00 IN 000/00) eröffnet und mit Beschluss des Amtsgerichts E.        vom 20. April 2018 für erledigt erklärt.

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Seit dem 3. Mai 2021 betreibt der Kläger das Gewerbe „Trockenbau, Akustikbau, Abbrucharbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen, Tapezieren mit Raufaser, Streichen mit Dispersionsfarben“ unter derselben Anschrift in F.     .

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Ermittlungen der Beklagten im November 2021 ergaben, dass gegen den Kläger im Vollstreckungsportal die Eintragung „Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen“ angeordnet wurde und der Kläger ein Vermögensverzeichnis abgegeben hat.

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Am 24. November 2021 teilte das Finanzamt O.          der Beklagte mit, dass Steuererklärungen seit 2017 nicht mehr vom Kläger eingereicht worden seien und Zahlungsrückstände in Höhe von 2.201,20 Euro bestünden. Auch habe der Kläger Steuererklärungen bis 2017 mit großer Verspätung eingereicht.

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Mit Schreiben vom 22. Februar 2022 informierte die Beklagte den Kläger über den Ermittlungsstand. Da dieser Sachverhalt seine gewerbliche Unzuverlässigkeit begründe, werde ein Gewerbeuntersagungsverfahren eingeleitet. Weiter werde dringend empfohlen, sich mit den genannten Stellen zwecks Klärung der Verbindlichkeiten (z. B. Vereinbarung von Ratenzahlungen) in Verbindung zu setzen. Es werde Gelegenheit zur Stellungnahme binnen eines Monats gegeben. Darauf reagierte der Kläger nicht.

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Laut Mitteilung des Finanzamtes O.          vom 19. April 2022 seien mit dem Kläger weder Zahlungsvereinbarungen getroffen noch Rückstände getilgt worden.

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Die ebenfalls zur Stellungnahme aufgeforderte Handwerkskammer E1.          teilte mit Schreiben vom 25. Mai 2022 mit, dass sie eine Gewerbeuntersagung befürworte.

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Mit Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022, dem Kläger am 23. Juni 2022 zugestellt, untersagte die Beklagte dem Kläger auf Dauer die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „Trockenbau, Akustikbau, Abbrucharbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen, Tapezieren mit Raufaser, Streichen mit Dispersionsfarbe“ (Ziffer 1) sowie die Ausübung aller selbständigen Gewerbe (Ziffer 2) und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden und / oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragte Person (Ziffer 3). Zur Begründung führte sie im Wesentlichen aus, der Kläger sei unzuverlässig, da er seit Jahren seine steuerlichen Pflichten nachhaltig verletze. Diese umfassten neben steuerlichen Zahlungspflichten auch die Abgabe der Umsatzsteuervoranmeldung und -erklärungen. Daher sei auf die wirtschaftliche Leistungsunfähigkeit zu schließen, was durch die Eintragungen im Vollstreckungsportal und das abgegebene Vermögensverzeichnis bestätigt werde. Die erweiterte Gewerbeuntersagung sei erforderlich, da die Besorgnis bestünde, dass der Kläger auf andere Gewerbe oder Tätigkeiten als unselbständiger Verantwortlicher eines Gewerbebetriebes ausweiche und weitere Pflichtverletzungen begehe. Bei der Abwägung des Interesses des Klägers an der Ausübung irgendeines selbstständigen Gewerbes und des Interesses der Allgemeinheit vor säumigen Gewerbetreibenden geschützt zu werden, müsse das Wohl der Allgemeinheit Vorrang haben.

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Der Kläger hat am 21. Juli 2022 Klage erhoben.

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Er führt an, seine Steuerrückstände beglichen zu haben. Es sei mittlerweile so aufgestellt, dass es in Zukunft nicht wieder zu Versäumnissen kommen werde. Herr G1.         M.         betreue ihn seit einiger Zeit und habe im Januar 2022 die Begleichung der Rückstände in seinem Namen vorgenommen. Diese Verbindlichkeiten „stottere“ er mit seinen Gewerbeeinkünften bei Herrn M.         ab.

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Der Kläger beantragt schriftsätzlich sinngemäß,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 21. Juni 2022 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung bezieht sie sich auf die Gründe des angefochtenen Bescheids.

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Hinsichtlich der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Über die Klage kann trotz des Ausbleibens des Klägers in der mündlichen Verhandlung vom 13. Januar 2025 entschieden werden. Denn der Kläger ist darauf in der Ladung vom 7. November 2024, die ihm ausweislich der Postzustellungsurkunde am 12. November 2024 zugestellt worden ist, hingewiesen worden, § 102 Abs. 2 VwGO.

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Die zulässige Klage ist unbegründet. Die Ordnungsverfügung vom 21. Juni 2022 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Untersagung der Ausübung des Gewerbes „Trockenbau, Akustikbau, Abbrucharbeiten, Hausmeistertätigkeiten, Gebäudereinigung, Einbau von genormten Baufertigteilen, Tapezieren mit Raufaser, Streichen mit Dispersionsfarbe“ hat ihre Rechtsgrundlage in § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO. Danach ist die Ausübung eines Gewerbes ganz oder teilweise zu untersagen, wenn Tatsachen vorliegen, welche die Unzuverlässigkeit des Gewerbetreibenden in bezug auf dieses Gewerbe dartun, sofern die Untersagung zum Schutze der Allgemeinheit oder der im Betrieb Beschäftigten erforderlich ist. Diese Voraussetzungen sind erfüllt.

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Unzuverlässig ist ein Gewerbetreibender, der nicht die Gewähr dafür bietet, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Die damit geforderte Prognose orientiert sich an seinem gesamten Verhalten. Ist der Gewerbetreibende nicht in dem gebotenen Maße willens oder in der Lage, sein Gewerbe ordnungsgemäß auszuüben, ist die Annahme der Unzuverlässigkeit begründet. Dies ist insbesondere anzunehmen, wenn der Gewerbetreibende sein Gewerbe trotz wirtschaftlicher Leistungsunfähigkeit und Fehlens eines erfolgversprechenden Sanierungskonzepts fortführt.

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OVG NRW, Urteil vom 10. November 1997 – 4 A 156/97 –, juris Rn. 18.

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Nach dem Gesamteindruck seines Verhaltens bietet der Kläger nicht die Gewähr dafür, dass er sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß ausüben wird. Es ist davon auszugehen, dass der Kläger wirtschaftlich leistungsunfähig ist. Hierfür spricht in erster Linie, dass am 5. November 2021 eine Eintragung zulasten des Klägers ins Schuldnerverzeichnis vorgenommen wurde, wonach die Gläubigerbefriedigung ausgeschlossen ist. Zudem hat der Kläger eine Vermögensauskunft abgegeben, wonach ihm ein Rückgriff auf nennenswerte Vermögenswerte nicht möglich ist. Gestützt wird dieser Umstand weiter dadurch, dass der Kläger beim Finanzamt O.          aus der Zeit von 2017 bis 2021 Steuerrückstände in Höhe von 2.201,20 Euro (Verspätungs- und Versäumniszuschläge, Vollstreckungskosten) hat, welche er bis zum Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht abbauen konnte. Soweit der Kläger im gerichtlichen Verfahren durch Herrn G1.         M.         vortragen ließ, dieser habe die Steuerrückstände bereits im Januar 2022 in seinem Namen beglichen, ist die Behauptung nicht geeignet, die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit in Zweifel zu ziehen. Sie erschöpft sich in einer pauschalen Behauptung und steht vor allem auch in Widerspruch zu der Mitteilung des Finanzamtes O.          vom 19. April 2022, wonach vom Kläger weder Zahlungsvereinbarungen getroffen noch Rückstände getilgt worden seien. Vielmehr bestärkt der Kläger die Annahme seiner wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit, indem er angibt, zur Begleichung seiner Steuerrückstände selber nicht in der Lage, sondern hierfür auf die finanzielle Unterstützung Dritter angewiesen zu sein. Darauf, ob die Steuerrückstände nach Erlass der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung getilgt worden sind, kommt es mit Blick auf den für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt des Bescheiderlasses nicht an. Ohne dass es hierauf entscheidungserheblich ankäme, wird die Annahme der wirtschaftlichen Leistungsunfähigkeit jedoch auch durch den mittlerweile zu verzeichnenden Anstieg der Rückstände beim Finanzamt gestützt. Laut Auskunft des Beklagtenvertreters in der mündlichen Verhandlung belaufen diese sich mittlerweile auf 3.286,36 Euro.

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Über ein erfolgversprechendes Sanierungskonzept verfügte der Kläger im Zeitpunkt des Erlasses der streitgegenständlichen Ordnungsverfügung nicht. Vielmehr hat der Kläger sich bis zum Erlass dieser – trotz des Anhörungsschreibens vom 22. Februar 2022 – weder mit dem Finanzamt O.          noch mit der Beklagten zwecks Abbaus seiner steuerlichen Rückstände in Verbindung gesetzt. In die vorzunehmende Gesamtschau fließt auch diese fehlende Kooperationsbereitschaft des Klägers mit ein. Dies gilt umso mehr, als der Kläger sich auch schon während des vorangegangenen Gewebeuntersagungsverfahrens trotz dringender Empfehlung nicht um eine Kontaktaufnahme mit den zuständigen Stellen bemüht hat. Dem setzt der Kläger auch im Klageverfahren nichts entgegen. Vielmehr deckt sich das geschilderte Verhalten mit dem des Klägers im gerichtlichen Verfahren. Er selbst hat weder das schriftliche Verfahren noch die mündliche Verhandlung dazu genutzt, dem Gericht seinen Standpunkt umfassend darzulegen.

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Anhaltspunkte dafür, dass sich die wirtschaftliche Lage des Klägers zukünftig bessert, gibt es keine. Die vorzunehmende Gesamtschau lässt vielmehr auf Gegenteiliges schließen. So ist der Kläger wiederholt aufgrund finanzieller Schwierigkeiten auffällig geworden. Er hat in der Vergangenheit schon einmal erhebliche Steuerrückstände angehäuft. Hinzu kommt, dass im Jahr 2018 ein Insolvenzverfahren stattgefunden hat.

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Zusätzlich wird die fehlende Gewähr für eine zukünftig ordnungsgemäße Gewerbeführung im Fall des Klägers weiter dadurch erhärtet, dass dieser laut Auskunft des Finanzamts O.          vom 24. November 2021 seit 2017 keine Steuererklärungen mehr eingereicht hat und dieser Verpflichtung davor immer erst verspätet nachgekommen ist. Auch hiergegen wendet der Kläger nichts ein.

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Die vollständige Untersagung des ausgeübten Gewerbes ist zum Schutz der Allgemeinheit auch erforderlich. Mildere Mittel sind nicht ersichtlich.

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Die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe in Ziffer 2. sowie auf unselbstständige Tätigkeiten in Ziffer 3. des Bescheids stützt zu Recht auf § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO. Die Ausübung des Ermessens ist nach Maßgabe des § 114 Satz 1 VwGO nicht zu beanstanden. Insbesondere entspricht die Überlegung, dass der Kläger sich einem anderen Gewerbe oder einer unselbstständigen Tätigkeit als Verantwortlicher zuwenden würde, dem Zweck der Ermächtigung.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.

36

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.