Zweitbescheid nach SchfHwG: Nachweispflicht für Schornsteinfegerarbeiten in Moscheegebäude
KI-Zusammenfassung
Der Grundstückseigentümer wandte sich gegen einen Zweitbescheid, der die Veranlassung und den Nachweis ausstehender Überprüfungs- und Messarbeiten an einer Gasfeuerstätte sowie die Androhung der Ersatzvornahme anordnete. Streitpunkt war, ob ein Zweitbescheid zulässig ist, wenn der Eigentümer meint, der Bezirksschornsteinfeger sei ohnehin zuständig bzw. habe selbst die Arbeiten versäumt. Das VG hielt den Bescheid für rechtmäßig, weil der Eigentümer die fristgerechte Durchführung nicht nachgewiesen und dem Bezirksschornsteinfeger keinen Auftrag erteilt hatte. Die Klage wurde abgewiesen; auch Gebühren und Ersatzvornahmeandrohung wurden bestätigt.
Ausgang: Anfechtungsklage gegen den Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG wurde als unbegründet abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Ein Zweitbescheid nach § 25 Abs. 2 SchfHwG setzt voraus, dass die im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten innerhalb der maßgeblichen Frist weder durch Formblatt noch auf andere Weise nachgewiesen worden sind.
Die Nachweispflicht nach § 4 Abs. 1 SchfHwG besteht, sofern der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die Arbeiten nicht selbst durchgeführt hat; der Nachweis ist grundsätzlich durch Zugang des vollständig ausgefüllten Formblatts zu erbringen.
Die Verantwortung für die fristgerechte Veranlassung und den Nachweis der Schornsteinfegerarbeiten liegt beim Eigentümer; fehlendes Vertrauen in den Bezirksschornsteinfeger entbindet nicht von den gesetzlichen Pflichten.
Die Behörde darf bei Vorliegen der Voraussetzungen die Ersatzvornahme zur Durchsetzung des Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG androhen.
Für den Erlass eines Zweitbescheids nach § 25 Abs. 2 SchfHwG kann nach dem Landesgebührenrecht eine Verwaltungsgebühr erhoben werden, wenn der Gebührentatbestand hierfür vorgesehen ist.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Der Kläger ist Eigentümer der Liegenschaft A.-----straße 27, 0000 E. , in dessen Hofgebäude sich eine Moschee befindet.
Mit Feuerstättenbescheid vom 10. Februar 2017 stellte der bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger fest, dass in der Moschee ein Gasfeuerstätte betrieben wird, und ordnete für diese Anlage nach Anlage 1 Nr. 3.1 zu § 1 Abs. 4 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen – KÜO – jeweils eine Überprüfung der Abgasleitung und der Abgaswege sowie eine Messung des Gas-Heizkessels im Kalenderjahr an. Der einmalige Kehrtermin sei jährlich im Zeitraum Juli bis September zu veranlassen.
Unter dem 24. Januar 2018 teilte der zuständige Bezirksschornsteinfeger T. der Beklagten mit, dass die Gasfeuerstätte im Hofgebäude der A.-----straße 27 im Jahr 2017 noch nicht messtechnisch erfasst worden sei. Der Nachweis der Überprüfung der Gasfeuerstätte im Hauptgebäude sei durch den Kollegen I. erbracht worden. Diesem sei jedoch kein Auftrag für die Überprüfung der Gasfeuerstätte im Hof erteilt worden.
Mit Schreiben vom 30. Januar 2018 hörte die Beklagte den Kläger zu dem beabsichtigten Erlass eines Zweitbescheids zur Durchführung der ausstehenden Schornsteinfegerarbeiten an.
Mit Schreiben vom 8. Februar 2018 teilte der Kläger der Beklagten mit, Herr T. instrumentalisiere die Behörde mit Gewinnerzielungsabsicht. Eine solche „Inkassofunktion“ sei nicht vorgesehen. Der Vorwurf, er habe dem Bezirksschornsteinfeger die Durchführung der Arbeiten nicht ermöglicht, sei unwahr. Die Moschee könne täglich von jedermann ohne Vorankündigung betreten werden. In der Vergangenheit habe der Bezirksschornsteinfeger die Moschee immer direkt aufgesucht. Ihm sei auch nie der Zugang verwehrt worden. Das Vertrauen in den Bezirksschornsteinfeger sei fundamental gestört. Insbesondere bestünden ernstliche Bedenken gegen seine fachliche Kompetenz. Zur Sicherheit der Besucher der Moschee sowie des gesamten Immobilienvermögens habe er, der Kläger, deshalb einen Kollegen des Bezirksschornsteinfegers beauftragt, die verlangten Arbeiten ordnungsgemäß durchzuführen. Der Nachweis werde der Beklagten unverzüglich übermittelt.
Am 21. Februar 2018 teilte Herr T. mit, dass bis zu diesem Zeitpunkt noch kein Nachweis über die Durchführung der ausstehenden Arbeiten vorgelegt worden sei. Mit Schreiben vom 21. Februar 2018 und 23. März 2018 forderte die Beklagte den Kläger nochmals auf, das erforderliche Formblatt vorzulegen. Der Kläger erklärte mit Schreiben vom 13. April 2018, dass ihm der schriftliche Nachweis bislang noch nicht vorliege, und bat letztmalig um Fristverlängerung bis zum 24. April 2018.
Mit Zweitbescheid vom 27. April 2018, zugestellt am 4. Mai 2018, forderte die Beklagte den Klägerin auf, die mit Feuerstättenbescheid vom 10. Februar 2017 festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten unverzüglich zu veranlassen und bis spätestens zum 16. Mai 2018 den Nachweis hierüber gegenüber dem Bezirksschornsteinfeger zu erbringen. Sollte der Kläger seiner Verpflichtung nicht fristgerecht nachkommen, drohte die Beklagte unter Ziffer II. die Durchsetzung des Bescheids mittels Ersatzvornahme an. Sie kündigte an, die Arbeiten zwangsweise durchführen zu lassen, indem sie notfalls mittels eines Schlüsseldienstes den Zugang zu den zu betretenden Räumlichkeiten ermöglichen und den Bezirksschornsteinfeger beauftragen werde, die bislang noch nicht veranlassten Schornsteinfegerarbeiten durchzuführen. Für den Erlass des Zweitbescheids machte die Beklagte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 100,- Euro geltend. Wegen der Begründung wird auf die Verfügung (Beiakte 1, Bl. 147-151) Bezug genommen.
In der Folgezeit wurden die erforderlichen Schornsteinfegerarbeiten im Wege der Ersatzvornahme durchgeführt. Mit Leistungsbescheid vom 7. August 2018, der Gegenstand des Verfahrens 19 K 2687/18 ist, fordert die Beklagte vom Kläger entstandene Schornsteinfegergebühren i.H.v. 137,45 €.
Der Kläger hat am 15. Mai 2018 Klage gegen den Zweitbescheid erhoben. Zur Begründung beruft er sich darauf, nach § 4 SchfHwG habe der Eigentümer eines Grundstücks die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten nur dann nachzuweisen, wenn nicht der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger mit der Durchführung beauftragt sei. Dies sei hier aber der Fall. Der Kläger sei seit etwa 30 Jahren Eigentümer des in Rede stehenden Grundstücks. Nie habe jemand anderes als der zuständige bevollmächtigte Bezirksschornsteinfeger die notwendigen Arbeiten durchgeführt. Dieser habe Termine für die Durchführung der Arbeiten immer direkt mit der Mieterin vereinbart. Eine Terminvereinbarung über den Kläger und Eigentümer sei weder notwendig noch möglich. Ein anderer Schornsteinfeger sei nie beauftragt worden. Es sei Herr T. gewesen, der es versäumt habe, die für den entsprechenden Zeitraum notwendigen Schornsteinfegerarbeiten im Gebäude durchzuführen.
Der Kläger beantragt,
den Zweitbescheid der Beklagten vom 27. April 2018 aufzuheben.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Zur Begründung beruft sie sich auf den angegriffenen Bescheid und ergänzt, ein Versäumnis des Bezirksschornsteinfegers sei nicht erkennbar. Der Kläger habe diesem keinen Auftrag erteilt. Vielmehr habe er ausdrücklich angegeben, zwischenzeitlich einen anderen Schornsteinfeger mit der Durchführung der Arbeiten beauftragt zu haben. Die Arbeiten in dem Hauptgebäude A.-----straße 27 seien in der Vergangenheit bereits auch durch den Schornsteinfeger I. durchgeführt worden.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Klage ist als Anfechtungsklage gemäß § 42 Abs. 1 VwGO zulässig, insbesondere besteht auch nach Durchführung der Schornsteinfegerarbeiten ein Rechtsschutzbedürfnis hinsichtlich Ziffern I. und II. des Zweitbescheides vom 27. April 2018. Denn dieser entfaltet noch Rechtswirkungen, da der Leistungsbescheid vom 7. August 2018, dem die durchgeführte Ersatzvornahme zu Grunde liegt, nicht bestandskräftig, sondern Gegenstand des Klageverfahrens 19 K 4538/18 ist.
Die Klage ist aber unbegründet. Der Zweitbescheid ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, vgl. § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.
Nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG setzt die zuständige Behörde in einem Zweitbescheid gegenüber dem Eigentümer fest, welche Reinigungen oder Überprüfungen nach den Rechtsverordnungen nach § 1 Abs. 1 Satz 2 und 3 SchfHwG oder wiederkehrende Messungen nach § 15 der Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen innerhalb welchen Zeitraums durchzuführen sind. Im vorliegenden Fall hat die Beklagte in der Ziffer I. des Bescheids vom 27. Mai 2018 festgesetzt, dass der Kläger unverzüglich die im Feuerstättenbescheid des Bezirksschornsteinfegermeisters vom 10. Februar 2017 aufgeführten Arbeiten an der Gasfeuerstätte im Hofgebäude des Hauses Zimmerstr. 27 zu veranlassen hat. Bei den angeordneten Überprüfungen und Messungen handelt es sich um solche nach § 1 Abs. 1 Nr. 1, § 4 Abs. 1 der Verordnung über die Kehrung und Überprüfung von Anlagen (Kehr- und Überprüfungsordnung – KÜO), einer Verordnung nach § 1 Abs. 1 Satz 2 SchfHwG, und § 15 Abs. 3 Satz 1 der Ersten Verordnung zur Durchführung des Bundes-Immissionsschutzgesetzes (Verordnung über kleine und mittlere Feuerungsanlagen – 1. BImSchV).
Voraussetzung für die Festsetzung ist, dass der Eigentümer dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht innerhalb der dort gesetzten Frist durch Übersendung des Formblatts nach § 4 SchfHwG oder auf andere Weise nachgewiesen hat. Dies ergibt sich aus § 25 Abs. 1 SchfHwG, wonach die bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister der zuständigen Behörde unverzüglich melden, wenn das Formblatt nicht innerhalb der in § 4 Abs. 2 SchfHwG genannten Frist zugegangen ist und die Durchführung der Arbeiten auch nicht auf andere Weise innerhalb dieser Frist nachgewiesen wurde. Nach § 4 Abs. 1 SchfHwG ist die fristgerechte Durchführung der im Feuerstättenbescheid nach § 14 a Abs. 1 SchfHwG festgesetzten Arbeiten den jeweiligen bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern nachzuweisen, sofern diese die Arbeiten nicht selbst durchgeführt haben. Der Nachweis wird über Formblätter geführt. Er ist erbracht, wenn dem bevollmächtigten Bezirksschornsteinfeger oder Bezirksschornsteinfegermeister das vollständig ausgefüllte Formular zugegangen ist. Nach § 4 Abs. 2 SchfHwG müssen die ausgefüllten Formblätter innerhalb von 14 Tagen nach dem Tag, bis zu dem die Schornsteinfegerarbeiten spätestens durchzuführen waren, den bevollmächtigten Bezirksschornsteinfegern oder Bezirksschornsteinfegermeistern zugehen.
Die Voraussetzungen für die Festsetzung nach § 25 Abs. 2 Satz 1 SchfHwG liegen hier vor. Der Kläger hat Herrn T. die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Schornsteinfegerarbeiten nicht bis zum 14. Oktober 2017 durch Formblatt oder auf andere Weise nachgewiesen. Im Feuerstättenbescheid hatte der Bezirksschornsteinfegermeister dem Kläger aufgegeben, die Abgasleitung und die Abgaswege der Gasfeuerstätte bis Ende September eines jeden Jahres überprüfen und messen zu lassen.
Der Kläger hat die Durchführung der im Feuerstättenbescheid festgesetzten Arbeiten dem Bezirksschornsteinfegermeister auch nach dem 14. Oktober 2018 nicht nachgewiesen. Ob dies deshalb unterblieben ist, weil sein Vertrauen in den Bezirksschornsteinfegermeister „fundamental gestört“ ist, wie der Kläger mit Schreiben vom 8. Februar 2018 vorgetragen hat, ist unerheblich. Auch fällt der Umstand, dass die Arbeiten nicht fristgerecht durchgeführt wurden, nicht in den Verantwortungsbereich des zuständigen Bezirksschornsteinfegers. Zwar trägt der Kläger insoweit vor, dieser hätte – wie in den vergangenen 30 Jahren auch – die Moschee ohne Schwierigkeiten aufsuchen und die Arbeiten durchführen können. Herrn T. lag jedoch kein Auftrag des Klägers zur Durchführung der Arbeiten vor. Vielmehr betont der Kläger – wie dem Gericht auch aus dem Verfahren 19 L 651/12 bekannt ist - seit Jahren, kein Vertrauen zu dem zuständigen Bezirksschornsteinfeger zu haben. Dieser teilte der Beklagten mit Schreiben vom 8. November 2017 mit, die fristgerechte Ausführung der Tätigkeiten für die Liegenschaft A.-----straße 27 sollten laut Eigentümer nicht mehr von ihm durchgeführt werden. In der Folgezeit wurden die Schornsteinfegerarbeiten für das Hauptgebäude A.-----straße 27 auch vom Schornsteinfeger I. durchgeführt, den der Kläger beauftragt hatte. Es ist daher widersprüchlich, wenn der Kläger in der Klagebegründung vorträgt, ein anderer Schornsteinfeger sei nicht beauftragt gewesen. In seinem Schreiben vom 8. Februar 2018 erklärt der Kläger zudem, nunmehr solle ein „verantwortungsvoller Kollege des Bezirksschornsteinfegermeisters“ beauftragt werden. Trotz der durch die Beklagte gewährten Fristverlängerung bis zum 24. April 2018 hat der Kläger aber einen Nachweis über die Durchführung der Arbeiten nicht erbracht. Sein Vortrag in der mündlichen Verhandlung, es habe sich aufgrund der Einflussnahme des Herrn T. kein anderer Schornsteinfeger bereit erklärt, die Arbeiten durchzuführen, ist zum einen nicht nachgewiesen und zum anderen nicht nachvollziehbar, da Herr I. bereits die Arbeiten im Hauptgebäude durchgeführt hat. Vor allem ist der Einwand angesichts des Umstandes, dass der Kläger Herrn T. den Auftrag ausdrücklich entzogen hat, und angesichts der eindeutigen Pflichten des Eigentümers nach dem SchfHwG rechtlich unerheblich.
Die Androhung der Ersatzvornahme in der Ziffer II. des Bescheids vom 27. April 2018 entspricht § 25 Abs. 2 Satz 2 SchfHwG und ist rechtmäßig.
Die Gebührenforderung in Ziffer III. des Zweitbescheids findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 1 Abs. 1 und 2, 13 des Gebührengesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen – GebG NRW – i.V.m. § 1 AVerwGebO NRW und der Tarifstelle 15.3.5 AGT. Danach fällt für den Erlass eines Zweitbescheids – wie des vorliegenden – nach § 25 Abs. 2 SchfHwG zur Durchsetzung einer nicht veranlassten Kehrung oder Überprüfung eine Gebühr von 100,- Euro an.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 708 Nr. 11, § 711 ZPO.
Gründe
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1 des Gerichtskostengesetzes.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a VwGO und der ERVV, einzureichen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.
Bielefeld
Beschluss:
Der Streitwert wird auf bis 500,00 € festgesetzt.
Gegen diesen Beschluss findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.
Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.