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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 2603/21·08.04.2024

Feuerwehreinsatzkosten bei Ölspur: Beweislast der Behörde für Verursachung durch Kfz

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtPolizei- und OrdnungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen einen Kostenbescheid für die Beseitigung einer Ölspur, die bis zu seinem Garagenhof verfolgt worden war. Streitentscheidend war, ob die Ölspur mit der nach § 108 Abs. 1 VwGO erforderlichen Überzeugungsgewissheit beim Betrieb seines Fahrzeugs entstanden ist. Das Gericht hob den Bescheid auf, weil trotz Indizien erhebliche Zweifel an der Ursächlichkeit des klägerischen Pkw verblieben. Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das herangezogene Fahrzeug trägt die Behörde; fehlende konkrete Feststellungen (insb. keine Fotos, keine gesicherten Ölspuren in/ vor der Garage) gingen zu ihren Lasten.

Ausgang: Anfechtungsklage erfolgreich; Kostenbescheid über Feuerwehreinsatzkosten wegen nicht bewiesener Verursachung aufgehoben.

Abstrakte Rechtssätze

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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist ein Beweis nur dann erbracht, wenn das Gericht sich von der Wahrheit einer Tatsachenbehauptung in einem für das praktische Leben brauchbaren Grad überzeugt hat; bloße Wahrscheinlichkeit genügt nicht.

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Die materielle Beweislast dafür, dass eine Gefahr bzw. Verunreinigung im Sinne der Kostenheranziehung durch den Betrieb des Fahrzeugs des in Anspruch genommenen Halters verursacht wurde, trägt die Behörde.

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Führt eine Ölspur lediglich bis vor eine Garage, in der das Fahrzeug des in Anspruch genommenen Halters steht, begründet dies ohne konkrete Feststellungen zu Ölspuren in unmittelbarer Fahrzeugnähe keinen Beweis der Verursachung durch dieses Fahrzeug.

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Erinnerungslücken eines Einsatzzeugen hinsichtlich zentraler Wahrnehmungen und das Fehlen objektiver Dokumentation (z. B. Lichtbilder) können dazu führen, dass ein Indizienbeweis den Grad der Überzeugungsgewissheit nicht erreicht.

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Verbleiben nach der Beweisaufnahme ernsthafte Zweifel an der Ursächlichkeit des herangezogenen Fahrzeugs, ist ein Kostenbescheid nach § 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG i. V. m. der kommunalen Kostensatzung rechtswidrig.

Relevante Normen
§ BHKG § 52 Abs 2§ VwGO § 108 Abs 1§ 52 BHKG§ 1 Kosten- und Entgeltsatzung Feuerwehr§ 17 StrWG NRW§ 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG

Leitsatz

1. Nach dem Beweismaß der Überzeugungsgewissheit ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

2. Die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft die Behörde.

Tenor

Der Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2021 wird aufgehoben.

Die Beklagte trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.

Tatbestand

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Der Kläger ist wohnhaft an der H.---------straße 289 in 000 C.       und Halter eines Kraftfahrzeugs mit dem amtlichen Kennzeichen C1.   -ME 2. Zum Wohnhaus zugehörig ist ein Garagenhof.

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Am 27. November 2020 um 23:40 Uhr meldete die Feuerwehr C.       dem Tiefbauamt der Beklagten auf der M.--------straße eine Fahrbahnverunreinigung durch Öl. Sie machte die Einsatzstelle kenntlich und beauftragte die Firma K.       B. &O GmbH mit der Beseitigung. Die Firma beseitigte die – laut Rechnung – 800 Meter lange und zwei Meter breite und sich über die H.---------straße , M.--------straße und S.---------straße erstreckende Ölspur mit einer Kehrmaschine und einer Hochdruckanlage, nahm das Öl-Wassergemisch auf und entsorgte es. Durch die Beseitigung der Ölspur sind der Beklagten Kosten in Höhe von 960,35 Euro entstanden.

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Laut Einsatzbericht der Feuerwehr sei diese von der Polizei über die Ölspur verständigt worden. Im Bericht wurde dokumentiert, dass die Ölspur „an der M.--------straße 36a [begann] und bis zur H1.          Straße 286 [ging]“, und zwar bis zum „dortigen Garagenhof.“ In der Garage habe ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen C1.   -ME 2 gestanden.

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Mit Schreiben vom 17. Februar 2021 informierte die Beklagte den Kläger über die beabsichtigte Kostenauferlegung. Am 27. November 2020 sei es durch das klägerische Fahrzeug auf der M.--------straße im Bereich der Fahrbahn zu einer Verunreinigung der öffentlichen Verkehrsfläche gekommen. Die Kosten für die Beseitigung der Ölspur und Reinigung der öffentlichen Verkehrsfläche in Höhe von 960,35 Euro seien vom Kläger als Fahrzeughalter zu erstatten. Die Beklagte gab dem Kläger Gelegenheit, sich innerhalb von 3 Wochen nach Zustellung der Anhörung zu der beabsichtigten Maßnahme zu äußern.

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Nachdem der Kläger seine Kostenpflicht am 25. Februar 2021 telefonisch zurückgewiesen hat und von der Beklagten um schriftliche Stellungnahme gebeten wurde, führte er in einem an die Beklagte adressierten Schreiben vom 27. Februar 2021 aus, dass er sich am 27. November 2020 den ganzen Tag in seiner Wohnung aufgehalten habe und das Auto den ganzen Tag in der Garage gestanden habe. Er könne deswegen auch noch drei Monate nach dem Vorfall so genaue Angaben hierüber machen, da er Tagebuch führe und der 27. November ein besonderer Tag innerhalb seiner Familie sei. Er und seine Frau hätten über den Tag verteilt Besuch bekommen, welcher dies auch bestätigen könne. Seine Ehefrau habe keinen Führerschein und andere Personen dürften sein Auto nicht ohne sein Beisein fahren, da es aufgrund seiner Schwerbehinderung steuerbefreit sei. Hätte sein Auto so viel Öl verloren, dass auf der M.--------straße eine Ölspur sichtbar geworden wäre, hätte in seiner Garage ein großer Ölfleck gewesen sein müssen. Ein solcher sei nicht da und sei auch nicht nachträglich entfernt worden. Der gesamte Boden sei noch mit Staub und Straßenschmutz bedeckt. Zudem habe sein Auto noch nie Öl verloren. Er sei schwerbehindert mit einem Grad der Behinderung von 100. Des Weiteren seien ihm die Merkzeichen aG, B und H zuerkannt worden. Schon aus diesem Grund sei er auf eine hundertprozentige Verkehrstüchtigkeit seines Wagens angewiesen.

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Mit Auskunftsersuchen vom 10. Mai 2021 wandte sich die Beklagte an die Polizei C.       und bat im Zusammenhang mit dem Vorfall vom 27. November 2020 um Übersendung weiterer Unterlagen bzw. um Auskunft, ob es Kollegen gebe, die eine Aussage machen könnten.

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Mit E-Mail vom 21. Mai 2021 übersandte das Polizeipräsidium S1.              der Beklagten eine Sachverhaltsschilderung des beim Einsatz anwesend gewesenen Polizeikommissars T.       vom 20. Mai 2021. Danach seien die Beamten der Ölspur auf einen kleinen Hinterhof mit mehreren Garagen an der H.---------straße 289 gefolgt. Es sei deutlich gewesen, dass die Ölspur in eine der dortigen Garage geführt habe. Zusammen mit der Feuerwehr habe man die unverschlossene Garage geöffnet. Dort habe man ein Fahrzeug (C1.   -ME 2) vorgefunden, welches weiterhin kleinere Mengen an Öl verloren habe. Demnach sei davon auszugehen gewesen, dass es sich dabei um das verursachende Fahrzeug gehandelt habe.

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Mit Bescheid vom 28. Mai 2021 zog die Beklagte den Kläger nach abschließender Prüfung der Angelegenheit zu Kosten in Höhe von 960,35 Euro für den Einsatz heran. Sie stütze sich auf § 52 BHKG und § 1 ihrer Kosten- und Entgeltsatzung Feuerwehr (im Folgenden: Kostensatzung) sowie § 17 StrWG NRW.

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Der Kläger hat am 28. Juni 2021 Klage erhoben.

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Er bestreitet, dass sein Fahrzeug die Ölspur verursacht habe. Die Ermittlungsarbeit der Polizei sei mangelhaft gewesen. Es beginne bereits mit der fehlerhaften Dokumentation der Hausnummer seines Wohnhauses, zu dem auch die Garage gehöre. Er habe zudem von der Öffnung seiner Garage durch die Einsatzkräfte nichts mitbekommen und habe keine Möglichkeit bekommen, die vermeintliche Ölspur in Augenschein zu nehmen. Wäre tatsächlich Öl aus seinem Wagen ausgetreten, wären die Einsatzkräfte verpflichtete gewesen, ihn wegen der damit einhergehenden Gefahr zu informieren. Weder er noch seine Ehefrau seien über den Einsatz informiert worden. Erst eine Woche später habe er über Zeugen von dem Einsatz erfahren. Zu dieser Zeit habe sich in der Garage weder ein frischer noch ein alter Ölfleck in der Garage befunden. Er habe sein Fahrzeug vor dem Vorfall zuletzt am 24. November 2020 und dann erst wieder am 23. Dezember 2020 bewegt. Seine beiden Kinder seien 38 und 42 Jahre alt, wohnten nicht mehr zu Hause und hätten eigene PKW. Sein Wagen sei seit dem Vorfall zudem mehrfach in der Werkstatt gewesen. Ein Ölverlust sei dort nicht festgestellt worden. Erstaunlich sei, dass die Polizeibeamten in der Nacht des 27. November 2020 keine Fotos vom Garagenhof geschweige denn von seiner Garage gemacht hätten. Dies habe nicht nur nahegelegen, sondern wäre zwingender Bestandteil einer ordnungsgemäßen Ermittlungsarbeit gewesen. Der Verwaltungsakte könne auch nicht entnommen werden, dass in andere Richtungen ermittelt worden sei. Er habe eine Idee, weshalb die Ölspur gerade bei ihm auf dem Garagenhof geendet habe. Um den 27. November 2020 herum hätten in den Erdgeschossräumen seines Wohnhauses Bauarbeiten stattgefunden. Im Rahmen dieser Bauarbeiten seien Laster zum Einsatz gekommen, welche häufig auf dem Garagenhof, meistens direkt vor seiner Garage abgestellt worden seien. Es liege nahe, dass die Ölspur von einem dieser LKW stamme.

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Der Kläger beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 28. Mai 2021 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Zur Begründung beruft sie sich auf § 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG, wonach der Halter des fraglichen Kfz heranzuziehen sei, unabhängig davon, wer den Wagen im Zeitpunkt der Verunreinigung geführt habe. Dass die in Rede stehende Ölspur durch das Fahrzeug des Klägers herbeigeführt worden sei, ergebe sich aus der Stellungnahme des PK T.       vom 20. Mai 2021. An der Glaubhaftigkeit der Zeugenaussage bestünden keine Zweifel. Unerheblich für die Frage der Kostenerstattung sei, inwieweit die Garage einer Hausnummer zugeordnet werde. Gleiches gelte für die Öffnung der Garage ohne Benachrichtigung des Klägers. Der Vortrag des Klägers vermöge diese Tatsache nicht zu erschüttern, zumal die benannten Zeugen seinem familiären und nachbarschaftlichen Umfeld entstammten. Der Zustand der Garage eine Woche nach dem Vorfall vermöge ebenfalls nichts zur Klärung der Streitfrage beitragen.

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Mit Schriftsatz vom 5. Oktober 2023 hat die Beklagte ihr Einverständnis mit einer Entscheidung durch die Berichterstatterin erklärt. Sie hat ferner ergänzend eine Stellungnahme der am Einsatz beteiligten Feuerwehrbeamten C2.        Q.    und E.    X.       vom 28. September 2023 überreicht. Nach der Stellungnahme habe die Polizei den Verlauf der Ölspur verfolgt, welche in eine Garage auf den dortigen Garagenhof geführt habe. Die Polizei habe das nicht verschlossene Garagentor im Beisein der Feuerwehr geöffnet. In der Garage habe man ein Fahrzeug mit dem Kennzeichen C1.   -ME 2 vorgefunden. Dort habe auch apport die Ölspur geendet.

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Der Kläger hat einer Entscheidung durch die Berichterstatterin mit Schriftsatz vom 20. September 2023 zugestimmt.

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Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung des Zeugen T.       . Wegen des Ergebnisses der Beweisaufnahme wird auf das Sitzungsprotokoll Bezug genommen.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und des beigezogenen Verwaltungsvorgangs verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die Entscheidung ergeht im Einverständnis der Beteiligten durch die Berichterstatterin, § 87a Abs. 2 und 3 VwGO.

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Die zulässige Klage ist begründet. Der angefochtene Kostenbescheid ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO.

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Die Kostenforderung lässt sich nicht auf §§ 52 Abs. 2 Nr. 4 BHKG, 1 der Kostensatzung der Beklagten stützen. Es steht nicht zur vollen Überzeugung des Gerichts fest, dass die gefahrbegründende Ölspur bei dem Betrieb des Kraftfahrzeugs des Klägers entstanden ist. Dies geht zu Lasten der Beklagten, die die materielle Beweislast für die Gefahrenverursachung durch das Fahrzeug des zu den Kosten des Feuerwehreinsatzes herangezogenen Fahrzeughalters trifft.

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Nach § 108 Abs. 1 Satz 1 VwGO gilt das Beweismaß der Überzeugungsgewissheit. Nach dem Überzeugungsgrundsatz ist ein Beweis erbracht, wenn er die volle Überzeugung des Richters von der Wahrheit einer Behauptung begründet und nicht lediglich von deren Wahrscheinlichkeit. Das setzt keine unumstößliche Gewissheit voraus, sondern einen für das praktische Leben brauchbaren Grad von Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet, ohne sie völlig auszuschließen.

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Vgl. nur BVerwG, Urteil vom 16. April 1985 – 9 C 109/84 – BVerwGE 71, 180.

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Es ist zwar wahrscheinlich, dass der Pkw des Klägers die streitbetroffene Ölspur verursacht hat, diese Wahrscheinlichkeit erreicht aber nicht den Grad an Gewissheit, der Zweifeln Einhalt gebietet.

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Das Gericht ist allerdings zur vollen Überzeugung gelangt, dass zum Zeitpunkt des Einsatzes eine Ölspur bis vor die Garage des Klägers führte, in welcher dessen Fahrzeug stand. Dies ist nachgewiesen durch die Aussage des Zeugen T.       sowie den damit im Einklang stehenden Inhalt der Akten. Laut Aussage des Zeugen führte die Ölspur auf einen Garagenhof in der H.---------straße und dort bis zu einer Garage. Der Zeuge bekundete, dass die besagte Garage geöffnet und ein Fahrzeug ausfindig gemacht worden sei. Dies deckt sich sowohl mit dem Einsatzbericht der Feuerwehr sowie der von der Beklagten eigeholten Stellungnahme der am Einsatz beteiligten Feuerwehrbeamten. Die Zuordnung des Fahrzeugs zum Kläger als Halter ist anhand des in der Akte dokumentierten Kennzeichens unzweifelhaft und wird vom Kläger auch nicht in Abrede gestellt. Es verbleiben jedoch erhebliche Zweifel, ob das in der Garage befindliche Fahrzeug ursächlich für die vorgefundene Ölspur war. Keine genauen Angaben konnte der Zeuge dazu machen, ob in der Garage selbst oder unmittelbar davor Spuren von Öl festgestellt wurden. Sofern er sagt, er „gehe davon aus, dass unter dem Fahrzeug auch ein Ölfleck gewesen sei“ sowie „dass noch weitere Öltropfen in die Garage geführt hätten“, weil er und die weiteren Beamten sich „nicht umsonst auf die Garage fokussiert“ hätten, handelt es sich hierbei nicht um die Schilderung seiner Beobachtungen, sondern um für die Beweiswürdigung unerhebliche Schlussfolgerungen. Auf mehrfache Nachfragen des Gerichts zu den tatsächlichen Gegebenheiten in und unmittelbar vor der Garage räumte der Zeuge ein, sich an diese nicht mehr erinnern zu können. Konkrete Anhaltspunkte dafür, dass das die Fahrbahn verschmutzende Öl aus dem klägerischen Fahrzeug ausgetreten ist, lassen sich auch dem sonstigen Akteninhalt nicht entnehmen. Lichtbilder, die einen solchen Ursachenzusammenhang dokumentieren, liegen nicht vor. Nach dem Ergebnis der Beweisaufnahme kann insbesondere auch der Sachverhaltsschilderung des Herrn T.       vom 20. Mai 2021 nichts für einen solchen Zusammenhang entnommen werden. Vor dem Hintergrund des beschriebenen Aussageverhaltens des Zeugen in der mündlichen Verhandlung in Bezug auf Ölspuren in der unmittelbaren Nähe des klägerischen Fahrzeugs, liegt die Vermutung nahe, dass auch die schriftliche Schilderung, das Fahrzeug des Klägers habe weiterhin kleinere Mengen an Öl verloren, lediglich auf einer Schlussfolgerung und nicht auf einer tatsächlichen Beobachtung beruht.

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Vor diesem Hintergrund ist die Möglichkeit nicht mit der erforderlichen Gewissheit von der Hand zu weisen, dass ein anderes unbekanntes Fahrzeug vor der Garage des Klägers gehalten und die Ölspur verursacht hat. Die Zweifel an der Ursächlichkeit des Kraftfahrzeugs des Klägers werden vielmehr dadurch bestärkt, dass die Ölspur laut Aussage des Zeugen sowie der Stellungnahme der Feuerwehrbeamten ein abruptes Ende gefunden hat. Auf die kritischen Nachfragen des Gerichts sowie des Prozessbevollmächtigten des Klägers, wo genau das Ende zu verorten war, hat der Zeuge schlüssig und nachvollziehbar bekräftigt, die Ölspur habe ca. 1 oder 1,5 Meter vor der Garage geendet. Bis dahin sei sie deutlich und gut verfolgbar gewesen. Stammte das Öl tatsächlich aus dem Fahrzeug des Klägers, wäre ein solcher Umstand eher unwahrscheinlich. Vielmehr wäre in dem Fall zu erwarten gewesen, dass die Ölspur ohne Unterbrechung bis ins Innere der Garage des Klägers geführt hätte. Weiter für die Möglichkeit anderer Verursachungsquellen spricht, dass der Kläger keine alleinstehende, sondern eine von mehreren Garagen auf einem Garagenhof nutzt, zu welchem abgesehen vom Kläger auch noch andere Personen Zutritt haben. Auch die vom Kläger angeführte Möglichkeit, dass Baustellenfahrzeuge die Fläche vor seiner Garage in Anspruch genommen und die Ölspur verursacht haben, ist nicht auszuschließen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.