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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 2548/22·28.11.2022

Klage gegen Gewerbeuntersagung nach §35 GewO wegen Unzuverlässigkeit abgewiesen

Öffentliches RechtGewerberechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger focht eine Ordnungsverfügung an, die ihm nach §35 GewO die Ausübung seines Gewerbes und jede gewerbliche Vertretung untersagte. Streitgegenstand war die Frage der Zuverlässigkeit angesichts erheblicher Steuerschulden, Vorstrafen und einer Insolvenzvorbelastung. Das Verwaltungsgericht hält die Untersagung und deren Ausdehnung auf alle Gewerbe für rechtmäßig und weist die Klage ab, da die Behörde ihr Ermessen fehlerfrei ausgeübt hat.

Ausgang: Klage gegen Ordnungsverfügung zur Gewerbeuntersagung nach §35 GewO als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Eine Gewerbeuntersagung nach § 35 Abs. 1 GewO ist rechtmäßig, wenn die Behörde feststellt, dass der Gewerbetreibende aufgrund seines bisherigen Verhaltens nicht die Gewähr dafür bietet, das Gewerbe künftig ordnungsgemäß auszuüben.

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Bei der Zuverlässigkeitsprüfung sind nachhaltig verletzte steuerliche Pflichten, erhebliche Steuerrückstände sowie frühere strafrechtliche Verurteilungen wegen Steuer- oder Entgeltstraftaten maßgebliche Umstände, die die Besorgnis weiterer Pflichtverletzungen begründen können.

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Die Erweiterung der Gewerbeuntersagung auf alle Gewerbe und auf Tätigkeiten als Vertretungsberechtigter nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO ist zulässig, wenn konkrete Anhaltspunkte bestehen, dass der Betroffene auf andere Gewerbezweige ausweichen und dadurch Gefahren für die Allgemeinheit oder unlautere Wettbewerbsvorteile entstehen können.

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Für die Rechtmäßigkeit der Untersagung ist auf den Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Verfügung abzustellen; das Ermessen der Behörde ist vom Verwaltungsgericht nur auf Rechtsfehler überprüfbar.

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Eine unterlassene oder ausbleibende Stellungnahme des Betroffenen nach Anhörung schließt die Rechtmäßigkeit der Maßnahme nicht aus, sofern die Behörde das Anhörungsverfahren ordnungsgemäß durchgeführt hat.

Relevante Normen
§ 35 Abs. 1 Satz 2 GewO§ 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 35 Abs. 1 Satz 1 GewO§ 117 Abs. 5 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund dieses Gerichtsbescheides vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn die Beklagte nicht vor Beginn der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger betreibt seit dem 12. Juli 2016 das Gewerbe „B.       und U.          “ in Dortmund.

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Unter dem 24. August 2021 regte das Finanzamt E.        -Ost bei der Beklagten an, dem Kläger jegliche Gewerbeausübung im Bundesgebiet zu untersagen. Zu diesem Zeitpunkt hatte der Kläger Steuerrückstände in Höhe von über 80.000,00 Euro. Nach den Mitteilungen des Finanzamtes war die Vollstreckung erfolglos verlaufen. Das Amtsgericht E.        habe Haft zur Erzwingung der Abgabe der Vermögensauskunft angeordnet.

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Ermittlungen der Beklagten ergaben, dass der Kläger in den Jahren 2012 bis 2021 bereits fünfmal durch das Amtsgericht E.        wegen Steuerverkürzung und Vorenthalten bzw. Veruntreuen von Arbeitsentgelt verurteilt worden war. Am 9. Mai 2022 teilte das Finanzamt Rückstände von über 110.000,00 Euro mit. Die Stadtkasse verzeichnete Gewerbesteuerrückstände in Höhe von über 40.000,00 Euro. Bei der BG Bau bestanden Schulden von nahezu 4.000,00 Euro und bei der Minijob-Zentrale mehr als 6.600,00 Euro. Am 22. Dezember 2021 gab der Kläger die Vermögensauskunft ab. In der Vergangenheit wurde bereits über sein Vermögen ein Insolvenzverfahren eröffnet, das mit Erteilung der Restschuldbefreiung am 16. Mai 2017 beendet wurde.

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Mit Schreiben vom 7. März 2022 teilte die Beklagte dem Kläger die Absicht mit, ihm die weitere selbständige Ausübung seines Gewerbes sowie aller Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person zu untersagen, und gab ihm Gelegenheit, sich hierzu innerhalb vier Wochen zu äußern. Der Kläger äußerte sich hierauf nicht.

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In ihrer Stellungnahme vom 9. März 2022 äußerte die Handwerkskammer E.        keine Bedenken an der beabsichtigten Gewerbeuntersagung.

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Mit Ordnungsverfügung vom 16. März 2022 untersagte die Beklagte dem Kläger die weitere selbständige Ausübung des Gewerbes „B.       und U.          “ sowie aller Gewerbe und die Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebes beauftragte Person. Zur Begründung führte die Beklagte im Wesentlichen aus, der Kläger sei unzuverlässig. Er biete nach dem Gesamtbild des Verhaltens nicht die Gewähr dafür, sein Gewerbe künftig ordnungsgemäß, d. h. im Einklang mit den gesetzlichen Vorschriften auszuüben. Er habe seine steuerlichen Zahlungs- und Erklärungspflichten nachhaltig verletzt, so dass die begründete Besorgnis weiterer derartiger Pflichtverletzungen in Zukunft bestehe. Die Abgabe der Vermögensauskunft untermauere, dass es dem Kläger an der erforderlichen wirtschaftlichen Leistungsfähigkeit fehle. Die Gewerbeuntersagung sei zum Schutz der Allgemeinheit erforderlich, weil die Unzuverlässigkeit des Klägers das Vermögen der öffentlichen Hand gefährde. Er verschaffe sich zudem durch die Missachtung seiner Abgabenpflichten gegenüber anderen Gewerbetreibenden auf unlautere Weise einen Wettbewerbsvorsprung. Die Beklagte habe von ihrem Ermessen nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO Gebrauch gemacht, die Gewerbeausübung auf die Ausübung aller Gewerbe auszudehnen. Es bestehe die Besorgnis, dass der Kläger auf andere Gewerbezweige ausweiche, wenn ihm nur das zurzeit ausgeübte Gewerbe untersagt werde.

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Der Kläger hat am 20. Juni 2022 Klage erhoben, diese aber nicht begründet.

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Der Kläger beantragt,

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die Ordnungsverfügung der Beklagten vom 16. März 2022 aufzuheben.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie verweist auf die angefochtene Ordnungsverfügung.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Die zulässige Klage ist gemäß § 113 Abs. 1 Satz 1 VwGO unbegründet. Die Untersagung des vom Kläger ausgeübten Gewerbes ist nach § 35 Abs. 1 Satz 1 GewO und die Erstreckung der Untersagung auf alle Gewerbe und jede Tätigkeit als Vertretungsberechtigter eines Gewerbetreibenden oder als mit der Leitung eines Gewerbebetriebs beauftragter Person nach § 35 Abs. 1 Satz 2 GewO rechtmäßig. Die Beklagte hat das ihr eröffnete Ermessen in nicht zu beanstandender Weise ausgeübt Zur Vermeidung von Wiederholungen wird auf die Begründung der angefochtenen Ordnungsverfügung Bezug genommen, die sich das Gericht in Anwendung von § 117 Abs. 5 VwGO zu Eigen macht.

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Ergänzend weist das Gericht auf Folgendes hin: Maßgeblich für die Beurteilung der Zuverlässigkeit des Gewerbetreibenden und der Rechtmäßigkeit der Gewerbeuntersagung ist der Zeitpunkt des Wirksamwerdens der Untersagungsverfügung.

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St. Rspr.: BVerwG, Urteil vom 15. April 2015 – 8 C 6/14 –; BVerwG, Urteil vom 2. Februar 1982 – 1 C 146/80 –; OVG NRW, Beschluss vom 25. März 2015 – 4 B 1480/14 –, sämtlich juris.

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Unabhängig davon sind die Steuerrückstände des Klägers beim Finanzamt E.        -Ost weiterhin erheblich und im Laufe des gerichtlichen Verfahrens noch angestiegen. Sie betrugen nach den Angaben der Beklagten in der mündlichen Verhandlung am 24. November 2022 mehr als 145.000,00 Euro.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.