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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 2522/22·04.09.2022

Klage gegen Glücksspielkonzessionen wegen unbestimmten Klagegegenstands abgewiesen

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtGlücksspielrecht (Konzessionen)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin beantragte die Aufhebung von Verwaltungsakten über Konzessionen für Sportwetten und Glücksspiel. Das Gericht bemängelte, dass der Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt gemäß § 82 Abs. 1 VwGO bezeichnet wurde. Auch auf Aufforderung nach § 82 Abs. 2 VwGO legte die Klägerin nur eine zusammenhanglose Aufzählung vor. Die Klage wurde daher abgewiesen; Kostenentscheidung nach § 154 VwGO.

Ausgang: Klage gegen die Erteilung von Glücksspielkonzessionen mangels hinreichend bestimmtem Klagegegenstand nach § 82 VwGO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Klage ist unzulässig, wenn der Klagegegenstand den Anforderungen des § 82 Abs. 1 VwGO an die Bestimmtheit nicht genügt.

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Das Gericht kann nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO die Partei auffordern, den Gegenstand des Klagebegehrens innerhalb einer Frist näher zu bezeichnen; bleibt die Konkretisierung aus oder ist sie unzureichend, kann die Klage abgewiesen werden.

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Eine zusammenhanglose Aneinanderreihung von Rechtsbegriffen, Normen und Begriffen erfüllt nicht die Bestimmtheitsanforderungen an die Bezeichnung des Klagegegenstands.

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Die Kostenentscheidung richtet sich nach § 154 Abs. 1 VwGO: Die unterliegende Partei trägt die Kosten des Verfahrens.

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Die vorläufige Vollstreckbarkeit des Urteils kann nach § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO angeordnet werden; die Klägerin kann die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung abwenden.

Relevante Normen
§ 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ Glückspielstaatsvertrag § 80 Abs. 5§ 42 VwGO§ 54 bis 63 VwVfG§ UrhG § 1, 2, 11, 12, 13, 14, 15, 17, 20§ BGB

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat mit Schreiben vom 12. Juni 2022 Klage gegen den Beklagten erhoben und hierzu weitere Ausführungen gemacht.

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Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

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die Aufhebung der belastenden Verwaltungsakte, die der Antragsgegner an Sportwetten und Glücksspiele vergeben in Form Konzessionen.

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Unter dem 22. Juni 2022 ist die Klägerin nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Fristsetzung bis zum 8. Juli 2022 aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

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Daraufhin hat sie mit Schreiben vom 12. Juli 2022 als Gegenstand benannt:

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1, Glückspielstaatsvertrag § 80 Abs. 5, § 42 VwGO, § 54 bis 63 VwVfG

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2. Recht geistiges Eigentum; geschützte Werke nach § 1,2, 11,12,13, 14, 15, 17, 20, 20,u.a. UrhG, BGB, GG Sport und Chance, Suchpräventionen, Sozialsysteme, Arzneimittelwesen, Arzneimittel Zahnbürstenbaum, Versicherungssysteme, Vergütungssysteme, Gebührensysteme, länderübergreifenden einheitlichen Systeme, Computerprogramm, Automaten Computerspiele, Steuersysteme u.a.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.

Entscheidungsgründe

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Mit Einverständnis der Beteiligten entscheidet das Gericht gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung.

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Die Klage hat keinen Erfolg. Sie entspricht nicht den zwingenden Anforderungen des § 82 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Denn die Klägerin hat den Klagegegenstand nicht hinreichend bestimmt bezeichnet. In der Klageschrift vom 17. Juni 2022 hat sie wörtlich „die Aufhebung der belastenden Verwaltungsakten, die der Antaggegner an Sportwetten und Glücksspiele vergeben in Form Konzessionen, welche erheblich meine Rechte verletzten“ beantragt. Worum es sich hierbei handelt, wird aus der Klageschrift nicht deutlich. Unter dem 22. Juni 2022 ist die Klägerin daher nach § 82 Abs. 2 Satz 1 VwGO unter Fristsetzung bis zum 8. Juli 2022 aufgefordert worden, den Gegenstand des Klagebegehrens zu bezeichnen.

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Die mit Schreiben vom 12. Juli 2022 von der Klägerin als Gegenstand angeführte zusammenhanglose Aneinanderreihung von Begriffen und Rechtsvorschriften genügt nicht den Anforderungen an eine bestimmte Bezeichnung des Klagegegenstandes. Auch die weiteren Ausführungen in dem Schreiben vom 12. Juli 2022 geben insofern keinen weiteren Aufschluss.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit aus § 167 VwGO i. V. m. den §§ 708 Nr. 11, 711 Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.