Klage gegen Ablehnung von Sozialhilfe für Eigenbeteiligung nach §62 SGB V (GMG) abgewiesen
KI-Zusammenfassung
Der Kläger beantragte Sozialhilfe zur Deckung seiner Eigenbeteiligung bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs.1 SGB V n.F. (GMG). Die Beklagte lehnte ab; das Verwaltungsgericht weist die Verpflichtungsklage ab. Es hält fest, dass ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe für die Eigenbeteiligung nicht besteht, insbesondere nachdem die Kammer ihre vorangegangenen Ausführungen unanfechtbar dargelegt hatte. Der Kläger ist den diesbezüglichen Ausführungen nicht entgegengetreten.
Ausgang: Klage gegen Ablehnung von Sozialhilfe zur Deckung der Eigenbeteiligung nach §62 SGB V als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Anspruch auf ergänzende Sozialhilfe zur Deckung von Eigenbeteiligungen nach § 62 SGB V besteht nicht, soweit die gesetzliche Neuregelung die Aufbringung dieser Eigenbeteiligung aus dem Regelsatz vorsieht.
Eine Ablehnung eines Antrags auf Hilfe zum Lebensunterhalt ist rechtmäßig, wenn sie mit dem Wortlaut und Zweck der einschlägigen gesetzlichen Regelung (GMG/§ 62 SGB V) in Einklang steht.
Wird auf zuvor vom Gericht dargestellte Erfolgshindernisse nicht substantiiert erwidert, kann das Gericht die dortigen Erwägungen zugrunde legen und die Klage als unbegründet abweisen.
Die Kostenentscheidung und die vorläufige Vollstreckbarkeit richten sich nach den allgemeinen Vorschriften der VwGO; die vorläufige Vollstreckung kann durch Sicherheitsleistung abgewendet werden.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden. Das Urteil ist wegen der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte zuvor Sicherheit in entsprechender Höhe leistet.
Tatbestand
Der Kläger beantragte mit Schreiben vom 20. Februar 2004 Sozialhilfeleistungen in Höhe des Eigenbeteiligungssatzes bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 SGB V in der Fassung durch das Gesetz zur Modernisierung der gesetzlichen Krankenversicherung vom 14. November 2003 (GMG). Beigefügt war u.a. eine Eigenbeteiligungsrechnung für einen stationären Aufenthalt im Februar 2004 über 30.- EUR sowie nicht eingelöste Rezepte über ein Paar Thrombosestrümpfe, ein Medikament und Fertigspritzen. Die Beklagte lehnte den Antrag mit Bescheid vom 2. März 2004 ab. Der hiergegen erhobene Widerspruch ist mit Widerspruchsbescheid vom 31. März 2004 zurückgewiesen worden. Der Kläger hat am 14. April 2004 Klage erhoben mit der er geltend macht, die Regelsätze, aus denen die Eigenbeteiligung nunmehr aufzubringen sei, seien zur Deckung dieses Bedarfs nicht ausreichend bemessen, was u.a. gegen das Sozialstaatsprinzip verstoße.
Der Kläger beantragt, die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides vom 02. März 2004 in Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 31. März 2004 verpflichtet, dem Kläger Hilfe in besonderen Lebenslagen bzw. Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe des nach § 62 Abs. 1 SGB V n.F. zu tragenden Eigenanteils bis zur Belastungsgrenze zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie ist nach ihrer Ansicht an die neue gesetzliche Regelung gebunden, nach der die Eigenbeteiligung bis zur Belastungsgrenze aus dem Regelsatz aufzubringen sei, wie sie im Widerspruchsbescheid ausgeführt hat.
Die Beteiligten haben sich mit einer Entscheidung des Rechtsstreits, der auf den Einzelrichter übertragen worden ist, ohne mündliche Verhandlung einverstanden erklärt.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.
Entscheidungsgründe
Der Einzelrichter, auf den der Rechtsstreit übertragen worden ist, kann mit Einverständnis der Beteiligten ohne mündliche Verhandlung entscheiden (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Es kann offen bleiben, ob die Verpflichtungsklage mangels Rechtsschutzbedürfnisses unzulässig ist, nachdem die Anfrage des Gerichts vom 29. April 2005 unbeantwortet geblieben und der Inhalt der Rückmeldung des Klägers bei dessen Prozessbevollmächtigten unbekannt ist.
Die Verpflichtungsklage ist jedenfalls unbegründet.
Der Kläger hat keinen Anspruch auf Sozialhilfe in Höhe seiner Eigenbeteiligung bis zur Belastungsgrenze nach § 62 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 Satz 5 GMG. Der Bescheid vom 2. März 2004 in der Gestalt des Widerspruchsbescheides vom 27. März 2004 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Zur Begründung nimmt die Kammer Bezug auf die Ausführungen in dem Beschluss vom 20. Juni 2005, durch den Prozesskostenhilfe mangels Erfolgsaussicht der Klage unanfechtbar abgelehnt worden ist. Der Kläger ist den Ausführungen nicht mehr entgegen getreten.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO; die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus §§ 167 VwGO, 708 Nr. 11, 711 ZPO.