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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·19 K 1584/24·28.11.2025

IHK-Beitrag: Kein Billigkeitserlass bei GmbH in Liquidation trotz Vermögenslosigkeit

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin, eine GmbH in Liquidation, begehrte die Aufhebung der Ablehnung eines Billigkeitserlasses und den Erlass eines bestandskräftig festgesetzten IHK-Beitrags (180 €). Streitpunkt war, ob Vermögenslosigkeit, fortgeschrittenes Alter der Liquidatorin und verzögerte Handelsregisterlöschung eine „unbillige Härte“ begründen. Das VG Gelsenkirchen wies die Verpflichtungsklage ab: Weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe lägen vor, zudem lasse die Beitragsordnung die Beitragspflicht auch im Liquidationsverfahren unberührt. Die Ermessensentscheidung der IHK sei rechtmäßig und nicht ermessensfehlerhaft.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Erlass eines bestandskräftigen IHK-Beitrags mangels unbilliger Härte abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Billigkeitserlass von IHK-Beiträgen nach einer Beitragsordnung, die an § 3 Abs. 7 Satz 2 IHKG anknüpft, setzt das Vorliegen einer unbilligen Härte voraus und ist nach einem strengen Maßstab im Interesse gleichmäßiger Behandlung zu prüfen.

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Die gerichtliche Kontrolle einer behördlichen Entscheidung über einen Billigkeitserlass ist auf Ermessensfehler beschränkt; geprüft wird insbesondere, ob Ermessensgrenzen überschritten oder der Zweck der Ermächtigung verfehlt wurde.

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Eine persönliche Unbilligkeit erfordert einen Ursachenzusammenhang zwischen der Beitragsforderung und einer Existenzgefährdung; sie scheidet aus, wenn die wirtschaftliche Lage des Beitragspflichtigen unabhängig von Erlass oder Stundung eine Durchsetzung typischerweise ausschließt.

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Bei einer Kapitalgesellschaft begründen Alter oder persönliche Verhältnisse der Liquidatorin regelmäßig keine persönliche Unbilligkeit hinsichtlich einer gegen die Gesellschaft gerichteten Beitragspflicht; die Beitragsschuld trifft die Gesellschaft, nicht die Organperson.

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Eine sachliche Unbilligkeit liegt nicht vor, wenn die geltend gemachte Beitragsbelastung eine vom Normgeber typischerweise in Kauf genommene Folge ist; bestimmt die Beitragsordnung ausdrücklich, dass die Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens die Beitragspflicht nicht berührt, kann die Liquidation als solche keinen Billigkeitserlass tragen.

Relevante Normen
§ Beitragsordnung der Industrie und Handelskammer Nord Westfalen§ 19 Abs. 2 Satz 1§ IHKG § 3 Abs. 7 Satz 2§ 101 Abs. 2 VwGO§ 88 VwGO§ 113 Abs. 5 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrags abwenden, falls nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Die Klägerin hat einen Einzelhandel mit Textilien betreiben und befindet sich seit dem 12. Januar 2021 in Liquidation.

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Mit Beitragsbescheid vom 13. Februar 2024 zog die Beklagte die Klägerin zu einem IHK-Beitrag in Höhe von 180,-€ heran. Der Bescheid ist bestandskräftig.

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Am 20. Februar 2024 bat die Klägerin erfolglos bei der Beklagten um Aufhebung des Beitragsbescheides. Mit E-Mail vom 7. März 2024 beantragte die Klägerin den Erlass von der Beitragspflicht aus Billigkeitsgründen, da die Erhebung des Kammerbeitrags im Fall der Klägerin eine unbillige Härte darstellen würde. Lediglich ein von der Bezirksregierung geltend gemachter Rückzahlungsanspruch verhindere aktuell die Löschung der Klägerin aus dem Handelsregister. Das Vermögen der sich in Liquidation befindlichen Klägerin belaufe sich auf 53,72,- €. Die 81-jährige Geschäftsführerin der Klägerin würde in die Insolvenz getrieben, sollte die Beklagte auf Einhaltung der Beitragspflicht bestehen. Eine Befreiung von der Beitragspflicht würde schließlich dem Ziel der Beklagten Rechnung tragen, auch in Krisensituationen den ihr zugehörigen Unternehmen eine Stütze zu sein.

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Mit Bescheid vom 14. März 2024 lehnte die Beklagte den Antrag der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderung ab. Der Beitragsbescheid vom 13. Februar 2024 sei sowohl dem Grunde als auch der Höhe nach rechtmäßig. Die Voraussetzungen für einen sog. Billigkeitserlass gemäß § 19 Abs. 2 der Beitragsordnung lägen ebenfalls nicht vor. Eine unbillige Härte sei weder aus sachlichen noch aus persönlichen Gründen ersichtlich. Dass sich die Klägerin in Liquidation befinde und nahezu vermögenslos sei, sei ein Umstand, der von der Vollversammlung der Beklagten als Normgeberin bedacht und in § 3 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung für unerheblich erklärt worden sei. Nach der genannten Norm berühre die – bei Vermögenslosigkeit in der Regel gebotene – Eröffnung eines Liquidations- oder Insolvenzverfahrens die Beitragspflicht nicht. Solche Umstände, die der gesetzliche Tatbestand typischerweise mit sich bringe, müssten bei der Billigkeitsprüfung außer Betracht bleiben. Eine für den Beitragspflichtigen ungünstige Rechtsfolge, die der Gesetzgeber bewusst angeordnet oder in Kauf genommen habe, rechtfertige in der Regel keine Billigkeitsmaßnahmen. Der Umstand, dass die Liquidation derzeit nicht beendet werden könne, da die Bezirksregierung Rückzahlungsansprüche gegen die Klägerin geltend mache, stelle eine Abwicklungsmaßnahme im Rahmen der Liquidation dar. Sie sei damit typischerweise im Rahmen der Liquidation zu berücksichtigen und müsse bei der Billigkeitsprüfung außer Acht bleiben. Eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen liege vor, wenn die Beitragserhebung die wirtschaftliche oder persönliche Existenz des Beitragspflichtigen vernichten oder ernstlich gefährden würde, wenn also ohne Billigkeitsmaßnahmen der notwendige Lebensunterhalt vorübergehend oder dauernd nicht mehr bestritten werden könnte. An einer finanziellen Notlage fehle es, wenn sich das Unternehmen des Abgabenpflichtigen zum Zeitpunkt der Antragstellung bereits in Liquidation befinde. Das Alter der Liquidatorin lasse die Beitragspflicht der Klägerin unberührt und sei im Rahmen der Billigkeitsprüfung hinsichtlich der gegen die Klägerin gerichteten Forderung unbeachtlich. Der beitragspflichtigen Klägerin sei es zuzumuten, alle verfügbaren Mittel einzusetzen und gegebenenfalls auch einen Kredit aufzunehmen und private Vermögenssubstanzen anzugreifen, um die Beitragsschuld zu begleichen.

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Die Klägerin hat am 8. April 2024 Klage erhoben. Zur Begründung wiederholt sie im Wesentlichen ihr Vorbringen aus dem Verwaltungsverfahren. Sie trägt ergänzend vor, die Löschung aus dem Handelsregister hätte längst erfolgen sollen; lediglich ein Rückforderungsverlangen der Bezirksregierung wegen zu viel gezahlter Corona-Soforthilfen hindere die Löschungseintragung. Die Ablehnung des Antrags der Klägerin auf Erlass der Beitragsforderung sei ermessensfehlerhaft. Es liege eine Ermessensreduzierung auf Null vor. Sofern sich die Beklagte auf § 3 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung berufe, gehe die Argumentation fehl, weil kein bereits eröffnetes Insolvenzverfahren vorliege, was von der Norm vorausgesetzt werde. Vor diesem Hintergrund habe die Beklagte das ihr eingeräumte Ermessen fehlerhaft ausgeübt, da sie von falschen rechtlichen Erwägungen ausgegangen sei. Ein weiterer Ermessensfehler liege in dem Umstand, dass die Beklagte das hohe Alter der Liquidatorin der Klägerin außer Betracht gelassen und lediglich festgestellt habe, dass dies die Beitragspflicht unberührt lasse. Schließlich könne auch deshalb einzig eine Befreiung von der Beitragspflicht in Betracht kommen, da die Klägerin über viele Jahre hinweg treue Beitragszahlerin gewesen sei.

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Die Klägerin beantragt,

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den Bescheid der Beklagten vom 14. März 2024 aufzuheben und die Beklagte zu verurteilen, der Klägerin die Beitragsforderung gemäß Beitragsbescheid vom 13. Februar 2024 in Höhe von 180,-€ zu erlassen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Sie wiederholt ihr Vorbringen aus dem streitgegenständlichen Bescheid. Soweit die Klägerin sich darauf berufe, dass § 3 Abs. 3 Satz 2 der Beitragsordnung mangels Eröffnung eines Insolvenzverfahrens nicht anwendbar sei, verkenne sie, dass unstreitig das Liquidationsverfahren eröffnet sei. Der von der Klägerin vorgetragene Umstand, die Löschung aus dem Handelsregister habe längt erfolgen sollen, begründe ebenfalls nicht das Vorliegen einer unbilligen Härte, sondern falle allein in die Risikosphäre der Klägerin. Eine GmbH werde bis zur ihrer Löschung aus dem Handelsregister zur Gewerbesteuer veranlagt und sei entsprechend beitragspflichtig. Auch dem Vortrag der Klägerin, die Beitragszahlung dränge sie in die Insolvenz, lasse sich eine unbillige Härte nicht entnehmen. Die Klägerin sei eine Kapitalgesellschaft, die sich bereits in Liquidation befinde. Eine durch die Beitragspflicht begründete Gefahr der wirtschaftlichen Existenz liege mithin nicht vor. Eine Gefährdung der persönlichen Existenz liege bereits aufgrund der gewählten Rechtsform einer GmbH nicht vor. Eine drohende Insolvenz würde die Klägerin als juristische Person und Schuldnerin des IHK-Beitrags und nicht die Liquidatorin persönlich betreffen. Soweit sich die Klägerin darauf beruft, vermögenslos zu sein, stehe dem entgegen, dass sie die finanziellen Mittel aufbringe, die Kosten des Gerichtsverfahrens und ihres Rechtsbeistandes zu tragen. Aus dem Umstand, dass die Klägerin langjährig und zuverlässig ihre Kammerbeiträge bezahlt habe, lasse sich ebenfalls kein atypischer Sachverhalt entnehmen, der einen Erlass rechtfertigen könne. Schließlich begründe auch das fortgeschrittene Alter der Liquidatorin nicht das Vorliegen einer unbilligen Härte. Nicht die Liquidatorin selbst, sondern die Klägerin als Kapitalgesellschaft sei Schuldnerin des Kammerbeitrags. Überdies gelinge es ihr offensichtlich trotz des fortgeschrittenen Lebensalters, ihrer Aufgabe als Liquidatorin nachzugehen.

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Das Gericht hat den Rechtsstreit mit Beschluss vom 25. März 2025 auf die Berichterstatterin als Einzelrichterin übertragen. Die Beteiligten haben durch Schriftsätze vom 27. Juni 2024 und 24. März 2025 ihr Einverständnis mit einer Entscheidung ohne mündliche Verhandlung erklärt. Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Das Gericht kann gemäß § 101 Abs. 2 VwGO ohne mündliche Verhandlung entscheiden, weil sich die Beteiligten mit dieser Verfahrensweise einverstanden erklärt haben.

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Die zulässige Verpflichtungsklage hat keinen Erfolg. Sie ist unbegründet.

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Der Klägerin steht weder der geltend gemachte Anspruch auf Erlass der Beitragsforderung in Höhe von 180,- € zu, noch hat sie – als Minus zu dem ausdrücklich gestellten Verpflichtungsausspruch (§ 88 VwGO) – einen Anspruch auf Neubescheidung unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts.

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Der Bescheid der Beklagten vom 14. März 2024 ist rechtmäßig und verletzt die Klägerin nicht in ihren Rechten, § 113 Abs. 5 VwGO.

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Rechtsgrundlage für den begehrten Beitragserlass ist § 19 Abs. 2 Satz 1 der Beitragsordnung der Beklagten vom 1. Januar 2023 (im Folgenden: BO). Danach können Beiträge auf Antrag im Falle einer unbilligen Härte ganz oder teilweise erlassen werden. Im Interesse einer gleichmäßigen Behandlung aller IHK-Mitglieder ist an den Begriff der unbilligen Härte nach § 19 Abs. 2 Satz 2 BO ein strenger Maßstab anzulegen.

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Die Entscheidung über einen Erlassantrag aus Billigkeitsgründen ist eine Ermessensentscheidung, wobei Inhalt und Grenzen des pflichtgemäßen Ermessens durch den Maßstab der Billigkeit bestimmt werden. Die behördliche Entscheidung darf danach gerichtlich (nur) daraufhin überprüft werden, ob die Beklagte die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten oder sie von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht hat.

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Eine nähere Konkretisierung des Begriffs der "unbilligen Härte" enthält die Beitragsordnung der Beklagten nicht. In der genannten Bestimmung werden jedoch ebenso wie in der zugrunde liegenden gesetzlichen Ermächtigung des § 3 Abs. 7 Satz 2 IHKG die gängigen abgabenrechtlichen Begriffe des "Erlasses", der "Niederschlagung" und der "Stundung" verwandt. Deshalb ist davon auszugehen, dass diese Begriffe auch in den genannten Normen der Beklagten so wie im allgemeinen Abgabenrecht (vgl. § 227 Abs. 1 AO) zu verstehen sind.

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Vgl. Niedersächsisches OVG, Beschluss vom 21. Juni 2006 - 8 LA 54/06 -, juris Rn. 5 (= GewArch 2007, 39); VG Düsseldorf, Urteil vom 12. Januar 2016 – 20 K 8226/14 –, juris.

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Zweck der Regelung ist es danach, sachlichen und persönlichen Besonderheiten des Einzelfalls, die der Gesetzgeber im Beitragsrecht nicht berücksichtigt hat, durch eine Korrektur der Beitragshöhe insoweit Rechnung zu tragen, als sie die Beitragsbelastung als unbillig erscheinen lassen.

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Zu § 227 AO: BFH, Urteil vom 20. September 2012 - IV R 29/10 -, juris Rn. (= BFHE 238, 518); Fritsch, in: Koenig, AO, 3. Aufl. 2014, § 227 Rn. 10.

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Für die Klägerin sind weder persönliche noch sachliche Billigkeitsgründe ersichtlich.

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Die Erlassbedürftigkeit aus persönlichen Gründen ist nur bei dem Abgabenpflichtigen zu bejahen, dessen wirtschaftliche oder persönliche Existenz im Falle der Versagung des Billigkeitserlasses gefährdet ist. Demnach muss ein Ursachenzusammenhang zwischen der Geltendmachung der Abgabenforderung und einer dadurch eintretenden Gefahr für die wirtschaftliche Existenz des Abgabenpflichtigen gegeben sein. Ein Erlass wegen persönlicher Härte kommt daher nicht in Betracht, wenn der Schuldner unabhängig von einer Stundung oder einem Erlass in wirtschaftlichen Verhältnissen lebt, die eine Durchsetzung des Anspruchs ausschließen.

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Vgl. zu den Voraussetzungen der persönlichen Unbilligkeit Niedersächsisches OVG, Urteil vom 21. Juni 2006 - 8 LA 54/06 -, juris Rn. 7.

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Da die sich bereits in Liquidation befindliche Klägerin nach eigenem Vorbringen nicht erst durch die geltend gemachte Forderung in ihrer Existenz gefährdet wird, sondern bereits unabhängig davon ihren Betrieb aufgegeben hat und nach eigenen Angaben nahezu vermögenslos ist, kommt ein Beitragserlass wegen persönlicher Härte nicht in Betracht.

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Das Lebensalter der Liquidatorin und eine etwaige Existenzgefährdung ihrer Person vermögen eine Unbilligkeit aus persönlichen Gründen ebenfalls nicht zu begründen. Die Beitragspflicht obliegt nicht der Liquidatorin, sondern der Klägerin, für deren Verbindlichkeiten die Liquidatorin bzw. ehemalige Geschäftsführerin nach § 13 Abs. 2 GmbHG ohnehin nicht mit ihrem privaten Vermögen haftet.

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Auch die Voraussetzungen einer sachlichen Unbilligkeit sind nicht erfüllt.

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Eine sachliche Unbilligkeit ist dann anzunehmen, wenn ein Anspruch auf den von der Industrie- und Handelskammer gegenüber ihrem Kammerzugehörigen festgesetzten Beitrag zwar nach dem Wortlaut des Beitragstatbestandes gegeben ist, seine Geltendmachung im Einzelfall aber mit dem Zweck der Norm nicht zu rechtfertigen ist und dessen Wertung zuwiderläuft.

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Vgl. BVerfG, Beschluss vom 13. Dezember 1994 - 2 BvR 89/91 -, juris Rn. 37 (= NVwZ 1995, 989-990); BVerwG, Urteil vom 17. November 1999 - 11 C 7.99 -, juris Rn. 27 f. (= DVBl 2000, 1218-1219); BFH, Urteile vom 9. September 1993 - V R 45/91 -, juris Rn. 11 (= BFHE 172, 237, BStBl II 1994, 131), und vom 23. September 2004 - V R 58/03 -, juris Rn. 12 (= BFH/NV 2005, 825-827); OVG NRW, Beschluss vom 17. Mai 2010 - 17 A 266/08 -, amtl. Abdr. S. 6; VG Stuttgart, Urteil vom 1. Juli 2010 - 4 K 4137/09 -, juris Rn. 19 (= GewArch 2011, 124-125); Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, § 227 Rn. 13; Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 227 AO Rn. 41.

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Eine unbillige Härte kann im konkreten Fall nur dann bejaht werden, wenn es sich bei der Beitragslast nicht um eine aufgrund der gesetzlichen Regelung typische Folge bzw. Begleiterscheinung handelt. Denn Härten, die der Gesetzgeber bei der Ausgestaltung des gesetzlichen Tatbestandes bewusst in Kauf genommen hat, rechtfertigen von Vornherein keinen Erlass aus sachlichen Billigkeitsgründen.

33

Vgl. BFH, Urteil vom 4. Februar 2010 - II R 25/08 -, juris Rn. 11 (= BFHE 228, 130, BStBl II 2010, 663); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 227 AO Rn. 28.

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Ein Billigkeitserlass darf unter keinen Umständen, selbst nicht unter verfassungsrechtlichen Gesichtspunkten, dazu führen, die generelle Gültigkeitsanordnung der den Beitragsanspruch begründenden Rechtsvorschrift zu unterlaufen. Allerdings darf sich eine Billigkeitsprüfung auch nicht in Überlegungen zur richtigen Rechtsanwendung erschöpfen. Sie verlangt vielmehr eine Gesamtbeurteilung aller Normen, die für die Verwirklichung des in Frage stehenden Beitragsanspruchs im konkreten Fall maßgeblich sind.

35

Vgl. OVG NRW, Beschlüsse vom 17. Mai 2010 - 17 A 266/08 -, amtl. Abdr. S. 6, und vom 21. September 2010 - 17 A 1020/07 -, amtl. Abdr. S. 5.

36

Eine unbillige Härte liegt danach vor, wenn sich die Beitragslast im konkreten Einzelfall - unter Berücksichtigung aller für das Rechtsverständnis maßgeblichen Wertungen (Gesetzeszweck, Geboten der Gleichheit und des Vertrauensschutzes, den Grundsätzen von Treu und Glauben, dem Erfordernis der Zumutbarkeit) - als "abnorm" erweist.

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Vgl. BFH, Urteil vom 26. Oktober 1994 - X R 104/92 -, juris Rn. 23 ff. (= BFHE 176, 3, BStBl II 1995, 297); Loose, in: Tipke/Kruse (Hrsg.), AO/FGO, § 227 AO Rn. 42; Fritsch, in: Koenig (Hrsg.), AO, § 227 Rn. 13.

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Dies zugrunde gelegt hat die Beklagte ermessensfehlerfrei angenommen, dass der von ihr festgesetzte Beitrag nicht wegen sachlicher Unbilligkeit zu erlassen ist.

39

Dass sich die Klägerin in Liquidation befindet und ihren Geschäftsbetrieb aufgegeben hat, vermag eine unbillige Härte im oben genannten Sinne nicht zu begründen, da dieser Umstand von der Vollversammlung der Beklagten in § 3 Abs. 3 Satz 2 BO bedacht und für unerheblich erklärt worden ist. Danach hindert die Eröffnung eines Liquidations- oder (Hervorhebung durch das Gericht) Insolvenzverfahrens die Beitragspflicht nicht. Entgegen der Auffassung der Klägerin lässt nach dem Wortlaut der Norm auch das bloße Bestehen eines Liquidationsverfahrens die Beitragspflicht unberührt.

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Dass die Klägerin ihrer sich aus § 1 Abs. 1 BO ergebenden Pflicht zur Beitragszahlung bislang stets nachgekommen sei, stellt eine Selbstverständlichkeit dar, aus der sich eine unbillige Härte ersichtlich nicht ergibt.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO in Verbindung mit § 709 ZPO.

Gründe

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Die Festsetzung des Streitwerts beruht auf § 52 Abs. 3 GKG. Der festgesetzte Wert entspricht der streitgegenständlichen Geldleistung.

Rechtsmittelbelehrung

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Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungs­gericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Ober­verwaltungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefoch­tene Urteil be­zeichnen.

44

Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungs­gericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzurei­chen.

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Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts ein­schließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammen­schlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richter­amt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Per­sonen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfül­lung ihrer öffent­lichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonde­ren Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Beschluss

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Der Wert des Streitgegenstandes wird auf

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180 Euro

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festgesetzt.

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Gegen diesen Beschluss kann innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Ent­scheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderwei­tig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich oder zur Niederschrift des Urkunds­beamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberver­waltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entscheidet, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Ist der Streitwert später als einen Monat vor Ab­lauf der genannten Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde innerhalb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungs­beschlusses ein­gelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdege­genstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeu­tung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.