Überbrückungshilfe III für Gaststätte: Ablehnung wegen „genereller Schließung“ rechtswidrig
KI-Zusammenfassung
Ein Gaststättenbetreiber klagte gegen die Ablehnung seines Änderungsantrags auf Überbrückungshilfe III für November 2020 bis Juni 2021. Das Land hatte die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche u. a. mit dem Hinweis verneint, es habe keine „generelle Schließungsverordnung“ gegeben, und zudem „saisonale bzw. inhärente Schwankungen“ angenommen. Das VG Gelsenkirchen erklärte die Ablehnung für ermessensfehlerhaft, weil die monatelange Schließung keine saisonale Schwankung sei und das Ausschlusskriterium bei Soloselbständigen mit Durchschnittsumsatz-Referenz nicht greife. Zudem wich das Land von seiner ständigen Förderpraxis ab, wonach die direkte Betroffenheit von Pandemiemaßnahmen genügt; es verpflichtete zur Neubescheidung.
Ausgang: Ablehnungsbescheid aufgehoben und Land zur Neubescheidung des Änderungsantrags verpflichtet.
Abstrakte Rechtssätze
Bei Billigkeitsleistungen nach Förderrichtlinien kann sich ein subjektives Recht auf ermessensfehlerfreie Entscheidung aus Art. 3 Abs. 1 GG ergeben, wenn eine ständige Verwaltungspraxis die Gleichbehandlung gleichgelagerter Fälle verlangt.
Die Ablehnung einer Förderung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde maßgebliche Tatsachen unvertretbar fehlbewertet oder einen von der ständigen Verwaltungspraxis abweichenden Maßstab anlegt (§ 114 Satz 1 VwGO).
Die mehrmonatige Schließung eines Gastronomiebetriebs über mehr als ein halbes Jahr stellt weder ein regelmäßiges saisonales Ereignis noch eine dem Geschäftsbetrieb inhärente Schwankung dar.
Soweit die Förderrichtlinie für bestimmte Antragstellergruppen (u. a. Soloselbständige) bei Wahl des Referenzumsatzes als Monatsdurchschnitt 2019 Ausnahmen vom Ausschluss „saisonaler bzw. inhärenter Schwankungen“ vorsieht, darf dieses Ausschlusskriterium in diesen Fällen nicht herangezogen werden.
Verlangt die ständige Förderpraxis für die Antragsberechtigung lediglich die direkte Betroffenheit von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen, darf die Behörde die Förderung nicht mit der Begründung versagen, es habe keine ausnahmslose („generelle“) staatliche Schließungsanordnung bestanden.
Leitsatz
1. Die Schließung eines Kneipenbetriebs von November 2020 bis einschließlich Mai 2021 stellt kein „regelmäßiges saisonales Ereignis“ und angesichts der Dauer von mehr als einem halben Jahr auch keine „dem Geschäftsbetrieb inhärente Schwankung“ dar.
2. Die Annahme des beklagten Landes, der Kläger könne keine Leistungen der Überbrückungshilfe III beanspruchen, da keine "generelle Schließungsverordnung" für den klägerischen Gastronomiebetrieb im geltend gemachten Förderzeitraum bestanden habe, verstößt gegen die eigene ständige Förderpraxis betreffend die Gewährung von Leistungen der Überbrückungshilfe III.
Ausreichend war nach der ständigen Verwaltungspraxis nämlich bereits eine direkte Betroffenheit von einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme. Eine (qualitativ) darüber hinausgehende Betroffenheit von einer „generellen staatlichen Schließungsanordnung“ war vom Land für die Antragsberechtigung nicht gefordert.
Tenor
Das beklagte Land wird unter Aufhebung des Bescheides der Bezirksregierung B. vom 3. März 2023 verpflichtet, den Änderungsantrag des Klägers vom 31. Oktober 2021 auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Das beklagte Land darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, falls nicht der Kläger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrags leistet.
Tatbestand
Der Kläger betreibt eine Gaststätte in der I. Innenstadt.
Am 1. März 2021 stellte er einen Antrag auf Gewährung von Gewährung von Corona-Überbrückungshilfen für kleine und mittlere Unternehmen („Überbrückungshilfe III“) für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021. Mit Bescheid vom selben Tage gewährte ihm die Bezirksregierung B. eine Abschlagszahlung in Höhe von 4.583,56 Euro. Unter dem 23. April 2021 wurden dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe III in Höhe von insgesamt 9.167,11 Euro bewilligt und der verbleibende Differenzbetrag von 4.583,55 Euro ausgezahlt.
Am 31. Oktober 2021 stellte er einen Änderungsantrag auf Gewährung von Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis einschließlich Juni 2021 in Höhe von insgesamt 13.393,79 Euro. Als Art des Unternehmens gab er „Solo-Selbständige“ an. Als antragstellende Branche nannte er „sonstige getränkegeprägte Gastronomie“. Den in den Fördermonaten erwirtschafteten Umsatz gab er mit jeweils 0,00 Euro an.
Ab dem 10. November 2021 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um Erläuterung der Gründe für den Umsatzausfall und um Nachweise über die tatsächlich erzielten Umsätze. Nach mehrmaligen gleichlautenden erfolglosen Nachfragen antwortete der prüfende Dritte schließlich am 2. Februar 2022, dass „aufgrund von Lockdown“ der Betrieb geschlossen gewesen und deshalb kein Umsatz generiert worden sei. Daraufhin bat die Bezirksregierung unter dem 08.02.2022 um „etwas ausführlichere Erläuterung der Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs“ und um Umsatznachweise für den Vergleichs- und Förderzeitraum innerhalb der nächsten neun Kalendertage. Der prüfende Dritte erklärte daraufhin am 22. März, dass in dem genannten Zeitraum die Coronamaßnahmen verschärft gewesen und Schließungen angekündigt worden seien. Daher sei der Betrieb komplett geschlossen gewesen. Außerdem überreichte er die EÜR 2019 zum Umsatznachweis als Anlage. Unter dem 4. April 2022 bat die Bezirksregierung (erneut) um Angabe der Umsätze für den gesamten Förderzeitraum und stellte am 21. April 2022 klar, dass dieser die Monate November 2020 bis Juni 2021 betreffe. Als Frist zur Rückmeldung benannte sie den 30. April 2022. Nachdem eine Reaktion des prüfenden Dritten darauf nicht erfolgte, drohte die Bezirksregierung am 30. Mai 2022 eine Antragsablehnung wegen mangelhafter Mitwirkung an und bat um Rückmeldung bis spätestens zum 9. Juni 2022. Am 5. Dezember 2022 übersandte der prüfende Dritte die angeforderten Umsätze für den Förderzeitraum. Unter dem 14. Dezember 2022 erklärte die Bezirksregierung, dass der Antrag nicht in voller Höhe bewilligt werden könne. Dies betreffe die Monate November bis Januar. Im November und Dezember seien ausweislich der Umsatznachweise die exakt gleichen Umsätze entstanden. Dies gelte u. a. auch für den Umsatz des Geldspielautomaten, der in beiden Monaten mit 1.045,98 Euro beziffert worden sei. Die Bezirksregierung bat um Plausibilisierung innerhalb der nächsten neun Tage, andernfalls komme es zu einer Ablehnung des Antrags mir Rückforderung. Am selben Tage erläuterte der prüfende Dritte, dass es sich bei den angegebenen Werten um Jahreswerte (und nicht um die jeweiligen Monatswerte) handele. Unter dem 30. Dezember 2022 bat die Bezirksregierung den prüfenden Dritten um Angabe der Maßnahmen, die zu welchem Zeitpunkt für den Kläger bestanden hätten, um die Schließung plausibilisieren zu können. Außerdem wies sie ihn darauf hin, dass für den Monat Juni 2021 eine Förderfähigkeit aufgrund des erzielten Umsatzes von 4.821,52 Euro entfalle, da der Umsatzeinbruch zum Vergleichszeitraum weniger als 30 % betrage. Der prüfende Dritte erklärte daraufhin, dass der Betrieb „zu diesem Zeitpunkt wegen Corona geschlossen“ gewesen sei. Der Änderungsantrag sei nur gestellt worden, weil die Fixkostenförderung von 90 auf 100 % erhöht worden sei. Eine weitere Änderung zum vorangegangenen Antrag gebe es nicht. Am 9. Januar 2023 monierte die Bezirksregierung, dass die Rückfrage vom 30. Dezember 2022 nicht vollständig beantwortet worden sei und bat nochmals um Erläuterung, inwieweit der Kläger von staatlichen Beschränkungen betroffen gewesen sei. Eine generelle Schließungsverordnung von November 2020 bis Juni 2021 habe nicht bestanden. Die angegebenen Null-Umsätze seien daher nicht plausibel. Die Bezirksregierung wies darauf hin, dass der Antrag abgelehnt werde, wenn die Coronabedingtheit der Umsatzeinbrüche nicht hinreichend plausibilisiert werde. Außerdem bat sie um Erläuterung zu den Fixkosten 06, 07 und 10, da die angegebenen Kosten – nicht plausibel – im Förderzeitraum identisch seien.
Mit Bescheid vom 15. Juni 2022 gewährte die Bezirksregierung dem Kläger die begehrte Überbrückungshilfe III dem Grunde nach. Der Bescheid war mit folgenden Hinweisen versehen: Er diene allein der Fristwahrung. Er stehe unter dem Vorbehalt der vollständigen Prüfung der Antragsberechtigung und Berechnung der Anspruchshöhe. Das Ergebnis dieser Prüfung könne auch sein, dass der Anspruch entfalle. Insofern bestehe kein Vertrauensschutz, Überbrückungshilfe III endgültig zu erhalten.
Mit Bescheid vom 3. März 2023 lehnte die Bezirksregierung B. den Antrag des Klägers auf Gewährung einer Überbrückungshilfe III ab und sprach zudem aus, dass die Bestimmungen des Bescheids vom 15. Juni 2022 vollständig durch den Ablehnungsbescheid ersetzt würden. Zur Begründung führte sie aus: Der prüfende Dritte sei im Antragsverfahren aufgefordert worden, die in Frage stehenden Sachverhalte mittels geeigneter Nachweise zu plausibilisieren. Dem sei er nur in unzureichender Art und Weise nachgekommen. Gemäß § 53 der nordrhein-westfälischen Landeshaushaltsordnung (LHO), der dazugehörigen Verwaltungsvorschriften und Buchstabe A Ziffer 1 Abs. 1, Ziffer 2 Abs. 7a UAbs. 1, Ziffer 3 Abs. 1 lit. c der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) und der ständigen Verwaltungspraxis der Bewilligungsstelle müsse für eine Förderfähigkeit der einzelnen Monate ein ausschließlich coronabedingter Umsatzrückgang vorliegen. Bei Antragstellung habe der Antragstellende zu versichern und darzulegen, dass die entstandenen Umsatzeinbrüche coronabedingt seien. Der prüfende Dritte habe die Plausibilität der Angaben zu bestätigen. Die Förderung sei daher entsprechend zu versagen, wenn der Umsatzeinbruch ganz oder teilweise etwa auf Grund der Art des Unternehmens und seines Geschäftsmodells oder der sich aus den eingereichten Unterlagen ergebenden Gründe und Argumente nicht vollständig und ausschließlich auf coronabedingte Ursachen zurückzuführen sei. Nicht gefördert würden Umsatzausfälle, die z. B. nur aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen auftreten würden. Die von dem Kläger geltend gemachten Umsatzeinbrüche seien aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufgetreten. Demnach seien die Umsatzeinbrüche in Bezug auf einen coronabedingten Umsatzrückgang nicht plausibel, da sie jedenfalls nicht ausschließlich auf Corona-Maßnahmen von Bund und Ländern zurückzuführen seien. Der pauschale Bezug auf die Lockdowns genüge vorliegend nicht, da keine generelle Schließungsverordnung für den geltend gemachten Förderzeitraum bestanden habe. Der prüfende Dritte habe trotz wiederholter Rückfrage keine plausible Erklärung der Coronabedingtheit des Umsatzeinbruchs abgegeben. Unter Zugrundelegung der vorgenannten Rechtslage seien die Voraussetzungen für die Gewährung der beantragten Überbrückungshilfe nicht erfüllt. Begründete Ausnahmen oder etwaige Abweichungen in der Beurteilung des Sachverhalts seien nicht ersichtlich. Der Antrag sei daher vollständig abzulehnen.
Der Kläger hat am 4. April 2023 Klage erhoben.
Er trägt vor, dass eine Schließungsverordnung für die Zeit von November 2020 bis Mai 2021 bestanden habe.
Der Kläger beantragt (sinngemäß),
den Bescheid des Beklagten vom 3. März 2023 aufzuheben und den Beklagten zu verpflichten, den Änderungsantrag des Klägers vom 31. Oktober 2021 unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.
Das beklagte Land beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es trägt vor: Der Kläger sei nicht antragsberechtigt. Maßgeblich sei insoweit allein die tatsächliche Verwaltungspraxis. Für eine Antragsberechtigung sei danach eine ausschließliche Coronabedingtheit notwendig. Nach der Verwaltungspraxis des Beklagten liege eine Pandemiebedingtheit nur vor, wenn die Umsatzeinbuße direkt auf eine staatliche Pandemiebekämpfungsmaßnahme zurückzuführen sei. Alle weiteren wirtschaftlichen Einbußen seien nur Folge eines allgemeinen Lebensrisikos, die nicht von der Hilfe umfasst seien. Vorliegend sei der Umsatzrückgang auf Null Euro pro Monat ausschließlich und direkt aufgrund Maßnahmen des Bundes oder des Landes zur Eindämmung der Coronapandemie aus verschiedenen Gründen nicht plausibel. Dem Kläger sei die Erzielung von Umsatz trotz der Maßnahmen zur Eindämmung der Coronapandemie zu jeder Zeit möglich gewesen. Es habe keine pauschale Schließungsanordnung gegeben. In dem Zeitraum, für den der Kläger die Billigkeitsleistung begehre, hätten für gastronomische Betriebe verschiedene Regelungen gegolten. So hätten die Regelungen der CoronaSchVO NRW dauerhaft die Belieferung mit Speisen und Getränken und den Außer-Haus-Verkauf ermöglicht. Ab dem 15. Mai 2021 sei der reguläre Betrieb von gastronomischen Einrichtungen im Außenbereich mit bestätigtem negativem Coronatest möglich gewesen. Ab dem 28. Mai 2021 sei mit Einschränkungen auch der Betrieb von Innengastronomie wieder möglich gewesen. Diesem ausdifferenzierten Regelungssystem mit wechselnden Vorgaben für die Branche des Klägers werde der – vorliegend lediglich pauschal erhobene – Verweis auf den Lockdown nicht gerecht. Aus Sicht des beklagten Landes sei unklar gewesen, ob der Kläger seinen Betrieb freiwillig geschlossen oder trotz des versuchten Außerhausgeschäfts und Betriebs der Außengastronomie Null-Euro-Umsätze erzielt habe. Diese Differenzierung sei nach der ständigen Verwaltungspraxis relevant gewesen: Danach hätten (teilweise) durch freiwillige Betriebsschließungen verursachte Umsatzeinbußen nicht als ausschließlich coronabedingt gegolten. Eine Sonderregel, wie sie die Verwaltungspraxis zur Überbrückungshilfe IV vorgesehen habe, wonach freiwillige Betriebsschließungen ausnahmsweise nicht zum Entfall der Coronabedingtheit führten, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich gewesen wäre, habe für die Überbrückungshilfe III nicht bestanden.
Mit Beschluss vom 16. Oktober 2023 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
In der mündlichen Verhandlung am 12. September 2025 ist der Kläger persönlich angehört worden. Auf die hierüber gefertigte Niederschrift wird Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstands wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die Entscheidung ergeht aufgrund des Übertragungsbeschlusses der Kammer durch den Einzelrichter (§ 6 Abs. 1 VwGO) und nach den von den Beteiligten in der mündlichen Verhandlung am 12. September 2025 erklärten Zustimmung ohne weitere mündliche Verhandlung, § 101 Abs. 2 VwGO.
Die zulässige Klage ist begründet. Die in dem Bescheid vom 3. März 2023 ausgesprochene Ablehnung der beantragten Überbrückungshilfe III ist rechtswidrig und verletzt den Kläger in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 VwGO). Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Änderungsantrags auf Bewilligung von Überbrückungshilfe III für den Zeitraum von November 2020 bis Juni 2021, § 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO.
Wer Überbrückungshilfe auf Basis der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021(nachfolgend: FRL) beantragt, hat grundsätzlich einen auf Art. 3 Abs. 1 GG beruhenden Anspruch auf ermessenfehlerfreie Entscheidung. Der Beklagte gewährt auf der Grundlage von § 53 der Landeshaushaltsordnung in Verbindung mit der vorbezeichneten Richtlinie aufgrund pflichtgemäßen Ermessens im Rahmen verfügbarer Haushaltsmittel eine Überbrückungshilfe in Form einer Billigkeitsleistung. Bei der genannten Förderrichtlinie handelt es sich nicht um eine gesetzliche Regelung, sondern um eine Verwaltungsvorschrift. Als solche ist sie grundsätzlich dazu bestimmt, für die Verteilung von Fördermitteln Maßstäbe zu setzen und regelt insoweit das Ermessen der letztlich für die Verteilung der jeweiligen Leistungen bestimmten Stellen. Verwaltungsvorschriften begründen nicht wie Gesetzesvorschriften bereits durch ihr Vorhandensein subjektive Rechte. Sie unterliegen daher auch keiner eigenständigen richterlichen Auslegung wie Rechtsnormen.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 2. Februar 1995 – 2 C 19.94 –; NdsOVG, Urteil vom 23. Januar 2014 – 8 LA 144/13 –, jeweils juris.
Als Anspruchsgrundlage kommt vor diesem Hintergrund nur Art. 3 Abs. 1 GG in Betracht. In diesem Rahmen können Verwaltungsvorschriften über die ihnen zunächst nur innewohnende interne Bindung hinaus anspruchsbegründende Außenwirkung im Verhältnis zum Bürger begründen, soweit sie eine etablierte Verwaltungspraxis begründen. Jeder Leistungsbewerber hat dann einen Anspruch darauf, entsprechend dieser Verwaltungspraxis mit anderen Leistungsbewerbern in gleich gelagerten Fällen gleich behandelt zu werden. Entscheidend ist dabei allein, wie die zuständigen Behörden die Verwaltungsvorschrift im maßgeblichen Zeitpunkt in ständiger Praxis gehandhabt haben und in welchem Umfang sie infolgedessen durch den Gleichheitssatz (Art. 3 Abs. 1 GG) gebunden sind.
Vgl. BVerwG, Urteile vom 8. April 1997 – 3 C 6.95 – und vom 23. April 2003 – 3 C 25.02 –, juris.
Hieran gemessen ist dem Anspruch des Klägers auf ermessensfehlerfreie Entscheidung mit der am 3. März 2023 erfolgten Ablehnung seines (Änderungs-)Antrags auf Gewährung von Überbrückungshilfe III für die Monate November 2020 bis Juni 2021 nicht Genüge getan worden. Sie erfüllt nicht die Anforderungen des § 114 Satz 1 VwGO. Nach dieser Vorschrift prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des begehrten Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Das ist insbesondere dann zu beanstanden, wenn die Behörde den Sachverhalt in wesentlicher Hinsicht unvollständig oder unzutreffend erfasst, einen wesentlichen Gesichtspunkt übersehen, sachfremde Erwägungen angestellt oder die maßgeblichen Umstände unvertretbar fehlbewertet hat.
Hier hat das beklagte Land in seiner die Gewährung von Überbrückungshilfe III ablehnenden Entscheidung vom 3. März 2023 die maßgeblichen Umstände im Geschäftsbetrieb des Klägers im Antragszeitraum zum einen unvertretbar fehlbewertet, indem es angenommen hat, dass die vom Kläger geltend gemachten Umsatzeinbrüche aufgrund regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen aufgetreten seien. Überdies war das beklagte Land nach den Bestimmungen seiner Förderrichtlinien zur Gewährung von Überbrückungshilfe III daran gehindert, dieses Ausschlusskriterium auf den Betrieb des Klägers anzuwenden. Zum anderen hat das beklagte Land in seiner Entscheidung einen von seiner ständigen Verwaltungspraxis abweichenden Maßstab angewandt. Denn es hat mit seiner Annahme, der Kläger könne keine Leistungen der Überbrückungshilfe III beanspruchen, da keine generelle Schließungsverordnung für den klägerischen Betrieb im Förderzeitraum bestanden habe, gegen seine eigene ständige Förderpraxis betreffend die Gewährung von Leistungen der Überbrückungshilfe III verstoßen.
Die Annahme des Landes in dem angefochtenen Bescheid, die vom Kläger geltend gemachten Umsatzeinbrüche seien aufgrund „regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen“ aufgetreten, war weder aufgrund der vom Kläger im Antragsverfahren getätigten Angaben noch aufgrund der tatsächlichen Situation des klägerischen Gastronomiebetriebs im betreffenden Antragszeitraum gerechtfertigt. Der Kläger hatte im Verwaltungsverfahren über den prüfenden Dritten die Nachfragen der Bezirksregierung zur Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs in ausreichendem Maße und grundsätzlich zutreffend beantwortet. Er hatte angegeben, dass der klägerische Betrieb „aufgrund von Lockdown“ geschlossen gewesen und deshalb kein Umsatz generiert worden sei. Der Kläger hatte seinen Geschäftsbetrieb auch tatsächlich von November 2020 bis Ende Mai 2021 geschlossen. Die Annahme der Bezirksregierung, die Schließung des Gastronomiebetriebs in dem gesamten Antragzeitraum und der dadurch verursachte Umsatzrückgang auf „Null“ Euro stelle sich (lediglich) als Folge regelmäßiger saisonaler oder anderer dem Geschäftsmodell inhärenter Schwankungen dar, war schon aufgrund der tatsächlich erfolgten Schließung des Betriebs unzutreffend, da die Schließung eines Kneipenbetriebs von November bis (jedenfalls) einschließlich Mai kein „regelmäßiges saisonales Ereignis“ und angesichts der Dauer von mehr als einem halben Jahr auch keine „dem Geschäftsbetrieb des Klägers inhärente Schwankung“ darstellte. Überdies war das beklagte Land nach den Bestimmungen seiner Richtlinien zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, In-novation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021) daran gehindert, das Ausschlusskriterium der „saisonalen bzw. inhärenten Schwankung“ auf den Geschäftsbetrieb des Klägers anzuwenden. Denn nach Buchstabe A Ziffer 2. Absatz 7a der FRL sind ausgenommen von diesem Ausschluss kleine und Kleinstunternehmen (gemäß Anhang I der Allgemeinen Gruppenfreistellungsverordnung (EU) Nr. 651/2014), Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der freien Berufe, welche von dem Wahlrecht Gebrauch machen, den jeweiligen monatlichen Durchschnitt des Jahresumsatzes 2019 zur Bestimmung des Referenzumsatzes heranzuziehen. Dieses Wahlrecht hatte der Kläger in seinem Antrag in der zuvor beschriebenen Art ausgeübt und den monatlichen Durchschnittsumsatz 2019 als Vergleichsumsatz zur Ermittlung des Umsatzrückgangs je Fördermonat bestimmt. (Siehe dazu Bl. 14 der Beiakte 001.)
Das beklagte Land hat mit seiner (weiteren) Annahme, der Kläger könne keine Leistungen der Überbrückungshilfe III beanspruchen, da keine generelle Schließungsverordnung für den klägerischen Betrieb im geltend gemachten Förderzeitraum bestanden habe, gegen seine eigene ständige Förderpraxis betreffend die Gewährung von Leistungen der Überbrückungshilfe III verstoßen.
Zwar trifft es zu, dass der klägerische Gastronomiebetrieb im Antragszeitraum nicht von einer „generellen Schließungsverordnung“ in dem (wohl) vom beklagten Land in seinem ablehnenden Bescheid gemeinten Sinne betroffen gewesen ist, als dass der klägerische Betrieb vollumfänglich und ohne jede Ausnahme geschlossen werden musste. Es galt für den Betrieb des Klägers, der sich als Kneipenbetrieb mit angeschlossener Außengastronomie darstellt, bereits nach dem (ersten) Bund-Länder-Beschluss vom 28. Oktober 2020 eine Schließungsanordnung. Davon ausgenommen war nur die Lieferung und Abholung mitnahmefähiger Speisen für den Verzehr zu Hause. (Siehe Ziffer 7. des Bund-Länder-Beschlusses vom 28. Oktober 2020, abrufbar unter https://www.bundesregierung.de/resource/blob/997532/1805024/5353edede6c0125ebe5b5166504dfd79/2020-10-28-mpk-beschluss-corona-data.pdf.) Die Schließungsanordnung bezüglich des Gastronomiebetriebs und das lediglich kleine Ausnahmefenster des Außerhausverkaufs von Speisen und Getränken galten in Nordrhein-Westfalen über die jeweiligen Corona-Schutzverordnungen bis einschließlich zum 14. Mai 2021 fort. Erst ab dem 15. Mai 2021 war eine Öffnung allein der Außengastronomie unter strengen Auflagen möglich. (Vgl. § 14 Abs. 1 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – vom 12. Mai 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 38a vom 12.5.2025, Seite 543a bis 574a.) Die Innengastronomie durfte in Nordrhein-Westfalen erst ab dem 28. Mai 2021 unter Auflagen und auch nur in „Kreisen und kreisfreien Städten der Inzidenzstufe 1“ wieder betrieben werden. (Siehe § 19 Abs. 4 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – vom 26. Mai 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 39b vom 26.5.2025, Seite 559b bis 594b.)
Das beklagte Land hatte eine Betroffenheit von einer „generellen“ (also ausnahmslosen) Schließungsanordnung jedoch nicht zur Bedingung einer Förderung für Hilfen der Überbrückungshilfe III gemacht. Vielmehr gewährte es im Wege der ständigen Verwaltungspraxis Leistungen im Rahmen der Überbrückungshilfe III (nur), wenn der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen waren. Ausreichend war nach der ständigen Verwaltungspraxis also bereits eine direkte Betroffenheit von einer staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahme. Eine (qualitativ) darüber hinausgehende Betroffenheit von einer „generellen staatlichen Schließungsanordnung“ war vom Land für die Antragsberechtigung nicht gefordert.
Diese tatsächliche ständige Verwaltungspraxis ist vom Beklagten auch im konkreten Fall im Verwaltungsverfahren und im gerichtlichen Verfahren kommuniziert worden. Entscheidend war, dass der jeweilige Antragsteller Umsatzeinbußen erlitten hatte, die direkte Folge staatlicher Pandemiebekämpfungsmaßnahmen waren. Diese Prämissen finden sich auch und gerade in den zugrunde liegenden Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2021 („Überbrückungshilfe III NRW“ und „Überbrückungshilfe III Plus NRW“) Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 – vom 10. Februar 2021) und in den im Internet abrufbaren FAQ zur Überbrückungshilfe III.
Nach Buchstabe A Ziffer 3 Absatz 1 c) der vorstehenden FRL sind antragsberechtigt für einen Fördermonat im Zeitraum November 2020 bis Juni 2021 unabhängig von dem Wirtschaftsbereich, in dem sie tätig sind, von der Corona-Krise betroffene Unternehmen, wenn ihr Umsatz in dem entsprechenden Monat Corona-bedingt im Sinne von Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 7a um mindestens 30 Prozent gegenüber dem jeweiligen Monat des Jahres 2019 zurückgegangen ist. Nach Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 7a Satz 2 der FRL kann der Nachweis des Antragstellers, individuell von einem Corona-bedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn der Antragsteller in einer Branche tätig war, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen war. Im negativen Sinne lag grundsätzlich keine Corona-Bedingtheit des Umsatzrückgangs vor, wenn der Umsatz eines Unternehmens im Jahr 2020 bei mindestens 100 Prozent des Umsatzes des Jahres 2019 lag. (Siehe Buchstabe A Ziffer 2 Absatz 7a Satz 1 der FRL.) Der Kläger erfüllt beide Kriterien. Zum einen war er von einer staatlichen Schließungsanordnung im Förderzeitraum November 2020 bis Mai 2021 betroffen. Im Monat Juni 2021 war sein gastronomischer Betrieb weiterhin jedenfalls unmittelbar von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen betroffen, wie aus den Bestimmungen des § 19 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – vom 26. Mai 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 39b vom 26.5.2025, Seite 559b bis 594b, folgt. Zum anderen wies sein Betrieb im Jahr 2020 gegenüber dem Jahr 2019 einen deutlichen Umsatzrückgang auf. Weitere (negative) Abgrenzungskriterien sieht die FRL für die Antragsberechtigung nicht vor. Insbesondere fordert die FRL keine Betroffenheit von einer „generellen“ (im Sinne einer „absoluten“) Schließungsanordnung.
Gleiches gilt nach den entsprechenden FAQs zur „Corona-Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen“ (Dritte Phase von November 2020 bis Juni 2021), abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-III/ueberbrueckungshilfe-iii.html. Nach Ziffer 1.1 der FAQs sind antragsberechtigt grundsätzlich Unternehmen bis zu einem weltweiten Umsatz von 750 Millionen Euro im Jahr 2020, Soloselbstständige und selbstständige Angehörige der Freien Berufe im Haupterwerb aller Branchen für den Förderzeitraum November 2020 bis Juni 2021, die in einem Monat des Förderzeitraums einen coronabedingten Umsatzeinbruch von mindestens 30 Prozent im Vergleich zum Referenzmonat im Jahr 2019 erlitten haben. Nach Ziffer 1.2 der FAQ kann der Nachweis der Antragstellerin oder des Antragstellers, individuell von einem coronabedingten Umsatzeinbruch betroffen zu sein, zum Beispiel geführt werden, wenn die oder der Antragstellende in einer Branche tätig ist, die von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen ist. Als von staatlichen Schließungsanordnungen betroffen gelten Unternehmen, deren Branche oder deren Geschäftsfeld in den Schließungsanordnungen des betreffenden Bundeslandes genannt sind. Davon eingeschlossen sind nach Fußnote 13 zu Ziffer 1.2 der FAQ auch Unternehmen des Einzelhandels, der Veranstaltungs- und Kulturbranche, der Hotellerie, der Gastronomie und der Pyrotechnikbranche. Der Gastronomiebetrieb des Klägers gilt damit nach den FAQ sogar unabhängig von seiner Nennung in den (seinerzeitigen) Corona-Schutzverordnungen des Landes NRW als von einem coronabedingten Umsatzeinbruch im Sinne der ständigen Verwaltungspraxis betroffen.
An seiner Antragsberechtigung für die Überbrückungshilfe III ändert auch die vom Kläger seinerzeit vorgenommene vollständige Schließung seines Betriebs von November bis Mai 2021 nichts. Die Vornahme einer „freiwilligen Schließung“ des Geschäftsbetriebs stellt nur die Antragsberechtigung für die Hilfen der Überbrückungshilfe III Plus für den Zeitraum vom 1. Juli 2021 bis zum 31. Oktober 2021 (gegebenenfalls) in Frage, wie der Bestimmung der FRL in Buchstabe B Absatz I c) entnommen werden kann. Danach gilt eine Sonderregelung für den Zeitraum vom 1. November bis 31. Dezember 2021, wonach freiwillige Schließungen oder Einschränkungen des Geschäftsbetriebs, weil eine Aufrechterhaltung des Geschäftsbetriebs infolge von angeordneten Corona-Zutrittsbeschränkungen (3G, 2G, 2G Plus) unwirtschaftlich wäre, die Annahme eines Corona-bedingten Umsatzeinbruchs nicht ausschließen und die Förderberechtigung ausnahmsweise nicht beeinträchtigen. Eine Anwendbarkeit dieser Bestimmung auf die Überbrückungshilfe III, deren Geltungsdauer einen gänzlich anderen Zeitraum erfasst (1. November 2020 bis 30. Juni 2021), folgt daraus nicht. Vielmehr verbieten die Unterschiedlichkeit der Hilfen und der Antragszeiträume eine „analoge Anwendbarkeit“ dieser Sonderregeln auf andere Hilfen. Gleiches gilt für die vom Beklagten ins Feld geführte ähnlich lautende Regelung betreffend die Überbrückungshilfe IV, wonach freiwillige Betriebsschließungen ausnahmsweise nicht zum Entfall der Coronabedingtheit führten, wenn die Aufrechterhaltung des Betriebs unwirtschaftlich gewesen wäre. (Siehe dazu Ziffer 3. C) der Richtlinien des Landes zur fortgesetzten Gewährung von Überbrückungshilfe für kleine und mittelständische Unternehmen 2022 („Überbrückungshilfe IV NRW“), Runderlass des Ministeriums für Wirtschaft, Innovation, Digitalisierung und Energie – V A 3 – 81.11.18.02 –.) Diese Sonderregelung galt nach Ziffer 1.2 der FAQs zur Überbrückungshilfe IV (abrufbar unter https://www.ueberbrueckungshilfe-unternehmen.de/DE/FAQ/Ubh-IV/ueberbrueckungshilfe-iv.html.) nur für die Monate Januar und Februar 2022 und könnte allenfalls eine Antragsberechtigung für die restlichen Monate der Überbrückungshilfe IV (März bis einschließlich Juni 2022) entfallen lassen.
Schließlich konnte eine Ablehnung des Änderungsantrags des Klägers auch nicht deshalb erfolgen, weil der prüfende Dritte im Rahmen des Antragsverfahrens die von der Bezirksregierung gestellten Rückfragen nicht bzw. nur unzureichend beantwortet hätte. Das beklagte Land hat seine ablehnende Entscheidung nicht auf die fehlende Mitwirkung des prüfenden Dritten im Verwaltungsverfahren gestützt, sondern auf die aus seiner Sicht nicht gegebene Corona-Bedingtheit der Umsatzeinbußen. Diese lag jedoch im Fall des Klägers im gesamten Antragszeitraum vor, wie sich aus den oben stehenden Ausführungen ergibt. Im Übrigen hatte der prüfende Dritte – wenn auch knapp – den Grund für die Coronabedingtheit des Umsatzrückgangs im Antragsverfahren, nämlich die Betroffenheit von einer die Gastronomie treffenden Schließungsanordnung, mitgeteilt. Die Bezirksregierung verfügte damit bei ihrer Entscheidung über den Änderungsantrag über alle notwendigen Informationen zur Prüfung der Antragsberechtigung des Klägers.
Für den Monat Juni 2021 stellt sich bezüglich der Antragsberechtigung des Klägers lediglich die Frage, ob angesichts des in diesem Monat erzielten Umsatzes von 4.821,52 Euro und des in dem Vergleichsmonat Juni 2019 erzielten Umsatzes von 4.840,06 Euro überhaupt ein Umsatzrückgang im Sinne der FRL vorlag. Auf diesen Zweifel hat die Bezirksregierung ihre ablehnende Entscheidung vom 3. März 2023 jedoch nicht gestützt, sondern auch insoweit in rechtswidriger Weise auf die aus ihrer Sicht fehlende Betroffenheit von einer „generellen Schließungsanordnung“ abgestellt. Deshalb kommt bezüglich des Antrags des Klägers auf Gewährung von Überbrückungshilfe III für den Monat Juni 2021 keine Klageabweisung infrage, sondern das beklagte Land wird im Neubescheidungsverfahren die Antragsberechtigung auch für diesen Monat unter Beachtung ihrer für die Gewährung von Überbrückungshilfe III maßgeblichen ständigen Verwaltungspraxis zu prüfen haben. Der Gastronomiebetrieb des Klägers war jedenfalls auch noch im Monat Juni 2021 von staatlichen Pandemiebekämpfungsmaßnahmen direkt betroffen, wie den Regelungen des § 19 der Coronaschutzverordnung – CoronaSchVO – vom 26. Mai 2021, Gesetz- und Verordnungsblatt (GV. NRW.), Ausgabe 2021 Nr. 39b vom 26.5.2025, Seite 559b bis 594b, entnommen werden kann.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Innerhalb eines Monats nach Zustellung dieses Urteils kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen schriftlich beantragt werden, dass das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster die Berufung zulässt. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen.
Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster schriftlich einzureichen.
Der Antrag ist zu stellen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mitgliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkommens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtigten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentlichen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.