Anordnung aufschiebender Wirkung gegen Abschiebungsandrohung wegen Schilddrüsenkrebs
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte die Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen die Abschiebungsandrohung des Bundesamts vom 3.12.2012. Zentral war, ob trotz der gesetzlichen Grundentscheidung das Interesse der Antragstellerin überwiegt und ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des Bescheids bestehen. Das Gericht gewährte die aufschiebende Wirkung, weil die fortgeschrittene Krebserkrankung und die voraussichtliche Notwendigkeit palliativer Chemotherapie sowie Zweifel an deren Verfügbarkeit im Irak ernstliche Zweifel nach §36 Abs.4 AsylVfG und ein Abschiebungsverbot nach §60 Abs.7 AufenthG begründen. Die Antragsgegnerin trägt die Verfahrenskosten.
Ausgang: Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen die Abschiebungsandrohung wegen ernstlicher Zweifel an deren Rechtmäßigkeit (gesundheitliche Abschiebungsgefahr) stattgegeben
Abstrakte Rechtssätze
Die Anordnung aufschiebender Wirkung in asylrechtlichen Verfahren setzt eine Interessenabwägung voraus und kommt nur ausnahmsweise in Betracht, wenn das Interesse des Antragstellers das öffentliche Interesse an sofortiger Vollziehung überwiegt.
Ist ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt, kann nach §36 Abs.4 AsylVfG die Aussetzung der Abschiebung nur bei ernstlichen Zweifeln an der Rechtmäßigkeit des Verwaltungsakts angeordnet werden; ernstliche Zweifel liegen vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme voraussichtlich nicht standhält.
Nach §60 Abs.7 AufenthG stellt die Verschlechterung einer Erkrankung infolge unzureichender medizinischer Versorgung im Zielland regelmäßig eine individuelle, erhebliche konkrete Gefahr dar und kann ein Abschiebungsverbot begründen.
Für die Prüfung krankheitsbedingter Abschiebungsverbote ist der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit anzulegen und eine umfassende Einzelfallwürdigung vorzunehmen; das Vorliegen eines solchen Hindernisses kann ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit einer Abschiebungsandrohung begründen.
Leitsatz
Zur Behandelbarkeit von Schilddrüsenkrebs im Nordirak
Tenor
Die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 5883/12.A gegen die in dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 3. Dezember 2012 enthaltene Abschiebungsandrohung wird angeordnet.
Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.
Gründe
1. Der sinngemäß gestellte Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 18a K 5883/12.A gegen die Abschiebungsandrohung im Bescheid vom Bundesamt für die Anerkennung ausländischer Flüchtlinge - Bundesamt - vom 3. Dezember 2012 anzuordnen,
ist zulässig und begründet.
a) Die Anordnung der aufschiebenden Wirkung der Klage abweichend von der in § 75 AsylVfG getroffenen gesetzlichen Grundentscheidung in Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO kommt nur dann in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass ausnahmsweise das Interesse der Antragstellerin an einem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint.
Gemäß § 36 Abs. 4 AsylVfG darf, wenn - wie hier - ein Asylantrag als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde, die Aussetzung der Abschiebung darüber hinaus nur angeordnet werden, wenn ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit des angegriffenen Verwaltungsakts bestehen. Ernstliche Zweifel in diesem Sinne liegen nur dann vor, wenn erhebliche Gründe dafür sprechen, dass die Maßnahme einer rechtlichen Prüfung wahrscheinlich nicht standhält.
Vgl. BVerfG, Urteil vom 14. Mai 1996 - 2 BvR 1516/93 -, BVerfGE 94, 166.
Hiervon ausgehend spricht zu dem gemäß § 77 Abs. 1 Satz 1 Halbsatz 2 AsylVfG für die Beurteilung der Sach- und Rechtslage maßgeblichen Zeitpunkt der Beschluss-fassung erhebliches dafür, dass sich der Erlass der Abschiebungsandrohung als rechtswidrig erweisen wird.
b) Ihr steht allerdings nicht entgegen, dass die Antragstellerin als asylberechtigt anerkannt werden müsste, oder dass ihr der Flüchtlingsstatus zuzuerkennen wäre (vgl. § 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 und 2 AsylVfG). Die diesbezügliche Entscheidung der Antragsgegnerin ist - auch soweit der Asylantrag der Antragstellerin als offensichtlich unbegründet abgelehnt wurde - in der Sache nicht zu beanstanden (§ 30 Abs. 1 und 2 AsylVfG). Nach dem Vorbringen der Antragstellerin hat sie den Irak nicht verfol-gungsbedingt verlassen, sondern vor allem wegen der Absicht, bei ihrem Sohn in Deutschland zu leben, und darüber hinaus nicht zuletzt auch mit Blick auf die weitere Behandlung ihrer Krebserkrankung.
c) Gleichwohl bestehen vorliegend ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Entscheidung der Antragsgegnerin, soweit diese auch das Vorliegen von (weiteren) Abschiebungshindernissen bezogen auf den Irak verneint hat. Dies gilt angesichts der Krebserkrankung, unter der die Antragstellerin leidet, zumindest mit Blick auf das Abschiebungsverbot nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG.
aa) Nach dieser Vorschrift soll ein Ausländer nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem für ihn eine erhebliche konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit besteht, wobei die Gefahr, dass sich eine Erkrankung des Ausländers auf Grund der Verhältnisse im Abschiebezielstaat verschlimmert, in der Regel als individuelle Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG einzustufen ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 2006 - 1 C 18/05 -, NVwZ 2007, S. 712.
Ob eine erhebliche konkrete Gefahr besteht, muss anhand des gleichen Wahrscheinlichkeitsmaßstabs wie im Asylrecht, nämlich demjenigen der "beachtlichen Wahrscheinlichkeit", beurteilt werden.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 17. Oktober 1995 - BVerwG 9 C 9.95 - BVerwGE 99, 324.
Insoweit ist eine umfassende Bewertung der gesamten Gefährdungslage im Einzelfall vorzunehmen, ohne dabei in eine "mathematische" oder "statistische" Betrachtungsweise zu verfallen.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 14. Februar 2003 - 1 B 273/02 -, Buchholz 402.240 § 53 AuslG Nr. 68.
Eine krankheitsbedingte zielstaatsbezogene Gefahr im Sinne des § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG kann sich im Einzelfall auch daraus ergeben, dass der erkrankte Ausländer eine an sich im Zielstaat verfügbare medizinische Behandlung tatsächlich nicht erlangen kann. Dies kann zum einen der Fall sein, wenn im Herkunftsstaat des Ausländers eine notwendige ärztliche Behandlung oder Medikation für die betreffende Krankheit wegen des geringeren Versorgungsstandards generell nicht verfügbar ist. Zum anderen kann sich ein zielstaatsbezogenes Abschiebungs-hindernis darüber hinaus trotz an sich verfügbarer medikamentöser und ärztlicher Behandlung auch aus sonstigen Umständen im Zielstaat ergeben, die dazu führen, dass der betroffene Ausländer diese medizinische Versorgung tatsächlich nicht erlangen kann, z.B. wenn eine notwendige Behandlung oder Medikation zwar allgemein zur Verfügung steht, dem betroffenen Ausländer individuell jedoch aus finanziellen oder sonstigen Gründen nicht zugänglich ist.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 29. Oktober 2002 - 1 C 1/02 -, DVBl 2003, S. 463.
Zwar enthält § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG seinem Wortlaut nach lediglich eine Sollvorschrift, nicht aber ein zwingendes Abschiebungsverbot. Dennoch ist regelmäßig ein Absehen von der Abschiebung in den betreffenden Staat geboten, hinsichtlich dessen die Voraussetzungen des § 60 Abs. 7 AufenthG vorliegen, sofern nicht - was vorliegend nicht der Fall ist - ausnahmsweise Anhaltspunkte für das Vorliegen eines atypischen Falles bestehen. Dies ist vom Bundesamt bei seiner Entscheidung zu beachten.
Vgl. BVerwG, Urteil vom 11. September 2007 - 10 C 8/07 -, NVwZ 2008, S. 330.
bb) Bei Zugrundelegung dieser Maßstäbe ist zunächst zu berücksichtigen, dass der Schilddrüsenkrebs, unter dem die Antragstellerin leidet, in den beiden Jahren vor ihrer Ausreise im (Nord-)Irak nicht nur diagnostiziert, sondern auch - soweit ersichtlich sachgerecht - operativ und durch eine Radio-Jod-Therapie behandelt werden konnte. Allerdings hat sich nach den von der Antragstellerin eingereichten ärztlichen Berichten ihr Gesundheitszustand insofern verändert, als es im Verlauf ihres Aufenthalts in Deutschland zu mehreren Rezidiven einschließlich eines Ver-dachts auf Lungenmetastasen gekommen ist. Es kommt entscheidend hinzu, dass eine weitere Radio-Jod-Therapie ärztlicherseits nicht mehr für sinnvoll erachtet und stattdessen eine palliative Chemotherapie durchgeführt wird, deren Ziel es ist, das Fortschreiten der Krebserkrankung zu verlangsamen oder zum Stillstand zu bringen. Insofern erscheint zum einen die Annahme begründet, dass eine Beendigung dieser Therapie in absehbarer Zeit zu einer nachhaltig lebensbedrohlichen und irreparablen Verschlimmerung der Krankheit der Antragstellerin führen kann. Zum anderen be-stehen - unbeschadet des Umstands, dass die Antragstellerin vor ihrer Ausreise im Irak behandelt werden konnte - nach der Auskunftslage zumindest gegenwärtig beachtliche Zweifel daran, dass dort auch die nunmehr bei ihr gebotene Chemotherapie verfügbar ist bzw. tatsächlich erlangt werden kann.
Vgl. zusammenfassend zur Behandlung von Krebserkrankungen Bundesasylamt Österreich, Staatendokumentation "Die medizinische Versorgung im Irak", Stand Dezember 2011, Nr. 2.7.1.
d) Der Umstand, dass ein Abschiebungshindernis nach § 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG in Betracht kommt, lässt zugleich ernstliche Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Abschiebungsandrohung insgesamt aufkommen. Denn eine solche darf seit dem 26. November 2011- anders als nach früherem Recht - auch bei Vorliegen der Abschiebungshindernisse nach § 60 Abs. 2 bis 5 und 7 AufenthG grundsätzlich nicht mehr ergehen; sie ist nicht bloß hinsichtlich der Zielstaatsbestimmung rechtswidrig (§ 34 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 AsylVfG). Die weitergehenden Vorschriften des § 59 Abs. 3 AufenthG finden insoweit keine Anwendung mehr.
Vgl. Funke-Kaiser, in: GK-AsylVfG, § 34 Rn. 27 und 43.
2. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO, § 83b AsylVfG.