Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte nach § 80 Abs. 5 VwGO die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen eine wohnungsaufsichtsrechtliche Verfügung zur Instandsetzung einer Heizungsanlage sowie gegen die Androhung und Festsetzung eines Zwangsgeldes. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab. Die Anordnung der sofortigen Vollziehung und die Zwangsgeldfestsetzung erweisen sich in der summarischen Prüfung als rechtmäßig; eine mündliche Zusage begründet keine wirksame Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung gegen die wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung und das Zwangsgeld als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Ein Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO zur Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung ist statthaft; über die Wiederherstellung entscheidet das Gericht im Rahmen einer Interessenabwägung.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfüllt die Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO, wenn die Begründung einen hinreichenden Einzelfallbezug aufweist (z.B. Zahl der betroffenen Bewohner, Kinder, Jahreszeit).
Bei der Abwägung nach § 80 Abs. 5 VwGO sind die Erfolgsaussichten der Hauptsache zu berücksichtigen; erweist sich der angefochtene Verwaltungsakt in summarischer Prüfung als rechtmäßig, überwiegt regelmäßig das öffentliche Vollziehungsinteresse.
Eine mündliche Erklärung eines Behördenmitarbeiters ersetzt keine wirksame Zusicherung nach § 38 VwVfG NRW; Zusagen der Behörde bedürfen der Schriftform, um verbindlich zu sein.
Die Bemessung eines Zwangsgeldes richtet sich nach § 60 VwVG NRW; liegt die Festsetzung innerhalb des gesetzlichen Rahmens und ist keine unzureichende Berücksichtigung des wirtschaftlichen Interesses dargetan, ist das Zwangsgeld nicht zu beanstanden.
Vorinstanzen
Oberverwaltungsgericht NRW, 14 B 1188/17 [NACHINSTANZ]
Tenor
1. Der Antrag wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens.2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.
Gründe
Der sinngemäße Antrag,
die aufschiebende Wirkung der unter dem Aktenzeichen 18 K 3712/17 geführten Klage der Antragstellerin gegen die Ziffer 1. des Bescheides der Antragsgegnerin vom 9. Februar 2017 wiederherzustellen und die aufschiebende Wirkung der genannten Klage gegen die in Ziffer 3. des Bescheides enthaltene Zwangsgeldandrohung sowie das mit dem Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 festgesetzte Zwangsgeld anzuordnen,
hat keinen Erfolg. Im Sinne eines umfassenden Rechtsschutzes legt das Gericht den Antrag der Antragstellerin in der dargestellten Weise aus.
Der gemäß § 80 Abs. 5 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) statthafte Antrag ist zulässig. Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 2 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 4 VwGO ganz oder teilweise wiederherstellen, in denen die sofortige Vollziehung im öffentlichen Interesse oder im überwiegenden Interesse eines Beteiligten von der Behörde, die den Verwaltungsakt erlassen oder über den Widerspruch zu entscheiden hat, besonders angeordnet wird. Die Antragsgegnerin hat im Hinblick auf die Ziffer 1. des Bescheides vom 9. Februar 2017 in Ziffer 2. die sofortige Vollziehung angeordnet. Ebenso kann das Gericht der Hauptsache nach § 80 Abs. 5 Satz 1 Alternative 1 VwGO auf Antrag die aufschiebende Wirkung in den Fällen des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO ganz oder teilweise anordnen, wenn diese durch Bundesrecht oder, wie vorliegend bezüglich der in Ziffer 3. des Bescheides vom 9. Februar 2017 enthaltenen Zwangsgeldandrohung und des mit Bescheid vom 23. Februar 2017 festgesetzten Zwangsgeldes, aufgrund einer landesgesetzlichen Regelung entfallen ist. Nach § 112 Satz 1 des Gesetzes über die Justiz im Land Nordrhein-Westfalen (JustG NRW) haben Rechtsmittel, die sich gegen Maßnahmen der Vollstreckungsbehörden und der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung richten, keine aufschiebende Wirkung.
Dem Antrag fehlt im Hinblick auf die Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 nicht das erforderliche Rechtsschutzbedürfnis. Dieser Bescheid ist entgegen der Ansicht der Antragsgegnerin noch nicht bestandskräftig geworden, da die Antragstellerin ausweislich des Eingangsstempels auf der Klageschrift vom 7. März 2017 bereits am selben Tag vor dem erkennenden Gericht Klage gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 erhoben hat und nicht – wie die Antragsgegnerin meint – erst am 21. März 2017.
Der Antrag ist jedoch unbegründet.
Die Anordnung der sofortigen Vollziehung erfolgte formell ordnungsgemäß. Insbesondere genügt die Begründung der Anordnung den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO und weist mit der Berücksichtigung der Zahl der von dem Ausfall der Heizungsanlage betroffenen Bewohner und der unter diesen befindlichen Zahl an Kindern sowie der zum Zeitpunkt des Erlasses des Bescheides vorherrschenden Jahreszeit einen hinreichenden Einzelfallbezug auf.
Überdies überwiegt bei der im Rahmen des § 80 Abs. 5 VwGO gebotenen Interessenabwägung das öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung das private Aussetzungsinteresse der Antragstellerin. Im Zuge der Interessenabwägung sind insbesondere die Erfolgsaussichten der Klage in der Hauptsache zu berücksichtigen. Die Abwägung fällt vorliegend zu Gunsten der Antragsgegnerin aus, da sich der Bescheid vom 9. Februar 2017 und die mit Bescheid der Antragsgegnerin vom 23. Februar 2017 erfolgte Festsetzung eines Zwangsgeldes im Rahmen einer summarischen Prüfung als rechtmäßig erweisen.
Mit dem Bescheid vom 9. Februar 2017 gab die Antragsgegnerin der Antragstellerin nach § 7 Abs. 1 des Wohnungsaufsichtsgesetzes (WAG NRW) auf, die Heizungsanlage in dem Objekt F-straße 00 in L. innerhalb einer Woche nach Zustellung des Bescheides fachgerecht instand zu setzen (Ziffer 1.) und drohte für den Fall der Nichterfüllung der Verpflichtung in der vorgesehenen Frist ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € an (Ziffer 3.). Eine Instandsetzung der Heizungsanlage innerhalb der Frist erfolgte nicht, sodass die Antragsgegnerin mit Bescheid vom 23. Februar 2017 – der Antragstellerin zugestellt am 24. Februar 2017 – gegenüber der Antragstellerin ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € festsetzte.
Die Aufforderung der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin, die Heizungsanlage in dem Objekt F-straße 00 in L. fachgerecht instand zu setzen, findet ihre Rechtsgrundlage in §§ 7 Abs. 1, 4 Abs. 1 Nr. 4 WAG NRW, wonach die Gemeinden nach pflichtgemäßem Ermessen die erforderlichen Maßnahmen zu treffen haben, wenn Verwahrlosung vorliegt oder ein Missstand besteht (§ 7 Abs. 1 WAG NRW). Nach § 4 Abs. 1 Nr. 4 WAG NRW muss Wohnraum mit einer funktionsfähigen und nutzbaren Heizungsanlage ausgestattet sein. Daran fehlt es im vorliegenden Fall, da weder vorgetragen noch ersichtlich ist, dass die Heizungsanlage in dem in Rede stehenden Objekt entgegen den Feststellungen der Antragsgegnerin zum fraglichen Zeitpunkt nutzbar war.
Die Antragsgegnerin durfte die in Rede stehende Ordnungsverfügung auch ohne vorherige Fristsetzung zur freiwilligen Abhilfe erlassen, da der Ausnahmetatbestand des § 7 Abs. 2, 2. Halbsatz WAG NRW eingreift. Angesichts der im Zeitpunkt des Erlasses gegebenen Jahreszeit und der Anzahl der von der fehlenden Beheizbarkeit betroffenen Bewohner und Kinder lag ein Missstand vor, welcher nach Art und Umfang ein sofortiges Einschreiten der Antragsgegnerin erforderte.
Soweit die Antragstellerin vorbringt, die Antragsgegnerin habe im Hinblick auf den anstehenden Verkauf des Objektes in der F-straße 00 in L. auf eine Durchführung der erforderlichen Arbeiten – hier die Instandsetzung der Heizungsanlage – durch die Antragstellerin verzichtet, greift dieser Einwand nicht durch. Dieser von der Antragsgegnerin in Abrede gestellte Umstand, dass der Mitarbeiter der Antragsgegnerin mit dem Verzicht auf die Vornahme der Arbeiten durch die Antragstellerin konkludent zum Ausdruck gebracht habe, aufgrund des noch abzuwickelnden Verkaufs des in Rede stehenden Objektes werde von Maßnahmen gegenüber der Antragstellerin abgesehen, führt nicht zur Rechtwidrigkeit der Aufforderung zur Instandsetzung. Die Antragstellerin kann sich selbst für den Fall einer tatsächlich erfolgten mündlichen Zusage der Antragsgegnerin nicht auf eine solche berufen, da die Voraussetzungen für eine Zusicherung gemäß § 38 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) nicht vorliegen. Gemäß § 38 Abs. 1 Satz 1 VwVfG NRW bedarf eine von der zuständigen Behörde erteilte Zusage, einen bestimmten Verwaltungsakt später zu erlassen oder zu unterlassen (Zusicherung) zu ihrer Wirksamkeit der Schriftform. Eine schriftliche Erklärung der Antragsgegnerin mit dem dargestellten Inhalt liegt nach übereinstimmendem Vortrag der Beteiligten nicht vor.
Eine Berufung auf die fehlende Schriftform einer solchen etwaigen Zusage ist der Antragsgegnerin auch nicht – wie die Antragstellerin meint – unter dem Gesichtspunkt einer unzulässigen Rechtsausübung verwehrt. Mit Blick auf den Sinn und Zweck des von § 38 VwVfG NRW vorgesehenen Schriftformerfordernisses stellt es sich nicht als treuwidrig dar, sich auf dieses Erfordernis zu berufen. Sinn und Zweck des Schriftformerfordernisses ist es vor allem, Unklarheiten und Meinungsverschiedenheiten über das Bestehen und den Inhalt von Zusicherungen – wie sie auch vorliegend zwischen den Beteiligten bestehen – vorzubeugen und damit Rechtssicherheit zu schaffen.
Vgl. Kopp/Ramsauer, VwVfG, Kommentar, 18. Auflage, 2017, § 38, Rn. 20.
Die Antragstellerin ist als Eigentümerin im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügung auch die richtige Adressatin, da sie Verfügungsberechtigte im Sinne von § 3 Nr. 4 WAG NRW ist.
Die Androhung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 9. Februar 2017 und die Festsetzung des Zwangsgeldes in dem Bescheid vom 23. Februar 2017 finden ihre Rechtsgrundlage in §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60, 63, 64 des nordrhein-westfälischen Verwaltungsvollstreckungsgesetzes (VwVG NRW), wonach ein Verwaltungsakt, der auf die Vornahme einer Handlung oder auf Duldung oder Unterlassung gerichtet ist, mit Zwangsmitteln durchgesetzt werden kann, wenn er unanfechtbar ist oder wenn ein Rechtsmittel keine aufschiebende Wirkung hat.
Die Voraussetzungen des § 55 Abs. 1 VwVG NRW liegen vor.
Mit dem Bescheid vom 9. Februar 2017 wurde der Antragstellerin – wie bereits dargestellt – die Vornahme einer Handlung aufgegeben.
Die gegen den Bescheid vom 9. Februar 2017 durch die Antragstellerin erhobene Klage entfaltet – wie bereits festgestellt – keine aufschiebende Wirkung, da die Antragsgegnerin im Hinblick auf die Ziffer 1. des Bescheides in Ziffer 2. die sofortige Vollziehung angeordnet hat.
Die behauptete Erklärung eines Mitarbeiters der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin kann auch nicht als wirksame Zusicherung der Antragsgegnerin gewertet werden, dass die Antragsgegnerin nicht nur keine Maßnahmen gegen die Antragstellerin ergreift, sondern solche auch nicht im Wege der Verwaltungsvollstreckung durchsetzt. Auch insoweit sind die Voraussetzungen für eine Zusicherung nicht erfüllt.
Die übrigen Vollstreckungsvoraussetzungen liegen vor. Vollstreckungshindernisse sind weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Das festgesetzte Zwangsgeld ist auch in der Höhe nicht zu beanstanden. Ein Zwangsgeld kann gemäß § 60 Abs. 1 Satz 1 VwVG NRW auf mindestens zehn und höchstens hunderttausend Euro schriftlich festgesetzt werden. Bei der Bemessung des Zwangsgeldes ist nach § 60 Abs. 1 Satz 2 VwVG NRW auch das wirtschaftliche Interesse des Betroffenen an der Nichtbefolgung des Verwaltungsaktes zu berücksichtigen. Die Antragsgegnerin hat den gesetzlichen Rahmen eingehalten und vorliegend ein Zwangsgeld in Höhe von 5.000,00 € festgesetzt. Dass sie dabei das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an der Nichtbefolgung nicht in hinreichendem Maße berücksichtigt hätte, ist weder vorgetragen noch sonst ersichtlich.
Erweisen sich die angefochtenen Verfügungen demnach als offensichtlich rechtmäßig, so sind besondere Gesichtspunkte, aus denen sich gleichwohl ein Überwiegen des Aussetzungsinteresses der Antragstellerin ergeben könnte, nicht ersichtlich. Vielmehr ergibt sich auch mit Blick auf die Zahl der betroffenen Bewohner sowie der unter ihnen befindlichen Kinder sowie der im Zeitpunkt des Erlasses der Verfügungen noch gegebenen kalten Jahreszeit ein deutliches Überwiegen des öffentlichen Vollziehungsinteresses.
Die Entscheidung über die Kosten beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 2 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes und berücksichtigt im Eilverfahren für die wohnungsaufsichtsrechtliche Anordnung mangels anderer Anhaltspunkte die Hälfte des Regelstreitwertes (mithin 2.500,00 €) sowie die Hälfte des festgesetzten Zwangsgeldes (Ziffern 1.5. und 1.7.1. des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit).