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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·18 L 1187/12·06.02.2013

Einstweilige Anordnung: Zulassung zu Seminaren wegen fehlender Satzungszuständigkeit

Öffentliches RechtHochschulrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Studierende beantragt einstweilige Anordnung zur Zulassung zu zwei Seminaren im Lehramtsstudium. Streitpunkt ist, ob § 59 Abs. 2 HG (NRW) auf Studiengänge mit Staatsexamen anwendbar ist und ob eine Satzung die Zuständigkeit zur Begrenzung der Teilnehmerzahl vorgeben muss. Das Gericht gewährt die Anordnung, weil § 59 Abs. 2 HG anwendbar ist und die Begrenzung ohne satzungsrechtliche Ermächtigung rechtswidrig war.

Ausgang: Einstweilige Anordnung: Antragsteller zur Teilnahme an den Seminaren zuzulassen; Antragsgegnerin verpflichtet.

Abstrakte Rechtssätze

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§ 59 Abs. 2 HG gilt auch für Studiengänge, die mit einer Staatsprüfung/Staatsexamen abgeschlossen werden.

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Eine Begrenzung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen nach § 59 Abs. 2 HG setzt eine durch Satzung zugewiesene Zuständigkeit für die Begrenzungsentscheidung voraus.

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Seminare können wegen ihrer didaktischen Besonderheiten nach § 59 Abs. 2 HG in der Teilnehmerzahl beschränkt werden.

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Die unberechtigte Verweigerung des Zugangs zu Lehrveranstaltungen beeinträchtigt die Freiheit des Studiums und begründet einen Anordnungsgrund für eine einstweilige Anordnung.

Relevante Normen
§ HG NRW § 59 Abs 2§ HG NRW § 4 Abs 2 Satz 3§ HFG NRW Art 8 Nr 1§ 59 Abs. 2 HG n.F.§ 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO

Leitsatz

1. § 59 Abs. 2 HG n.F. findet auch auf Studiengänge Anwendung, die mit einem Staatsexamen abgeschlossen werden.

2. Die Beschränkung des Zugangsrechts zur Lehrveranstaltung durch Begrenzung der Teilnehmerzahl nach § 59 Abs. 2 HG setzt zwingend eine Kompetenzzuweisung durch Satzung nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG für eine solche Entscheidung voraus.

Tenor

Die Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, den Antragsteller zur Teilnahme an den Seminaren H 5.1 und H 5.2 des Studiengangs Wirtschaftslehre/Politik für das Lehramt an Berufskollegs zuzulassen. Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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1.

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Der sinngemäß gestellte Antrag,

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die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, den Antragsteller im Wintersemester 2012/2013 zur Teilnahme an den Seminaren H 5.1 und H 5.2 des Studiengangs Wirtschaftslehre/Politik für das Lehramt an Berufskollegs zuzulassen,

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ist in entsprechender Anwendung der für die Studienplatzvergabe selbst geltenden Grundsätze,

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vgl. dazu BVerwG, Urteil vom 22. Juni 1973 - VII C 7.71-, BVerwGE 42, 296,

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als zulässig anzusehen. Weder hat sich das Begehren nach dem Vorlesungsende im Wintersemester 2012/2013 erledigt, noch hat der Antragsteller das rechtlich schützenswerte Interesse an einer antragsgemäßen Sachentscheidung verloren. Denn er hatte bei der Antragsgegnerin rechtzeitig die Teilnahme an den Seminaren beantragt, und er hat im Fall einer rechtswidrigen Versagung der Teilnahme jedenfalls im kommenden Semsester einen vorrangigen Zulassungsanspruch, der auch von etwaigen künftigen für ihn nachteiligen Rechtsänderungen unberührt bleibt.

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2.

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Der Antrag ist auch begründet.

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a)

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Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis treffen, wenn ein Antragsteller glaubhaft macht, dass ihm aus dem streitigen Rechtsverhältnis ein Recht zusteht (Anordnungsanspruch), und ihm ohne Erlass der Anordnung wesentliche Nachteile drohen (Anordnungsgrund), § 123 Abs. 3 VwGO in Verbindung mit den § 920 Abs. 2, und § 294 der Zivilprozessordnung. Das ist vor allem dann der Fall, wenn die Aussichten des Antragstellers, in einem Hauptsacheverfahren zu obsiegen, nach summarischer Betrachtung höher sind als die Wahrscheinlichkeit, dort zu unterliegen. Daneben muss der Erlass der einstweiligen Anordnung für den Antragsteller dringlich sein, d.h. es darf ihm nicht zugemutet werden können, den Ausgang des Hauptsacheverfahrens abzuwarten.

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b)

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Der Antragsteller hat glaubhaft gemacht, dass ihm der geltend gemachte Teilnahmeanspruch zusteht.

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aa)

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Nach § 4 Abs. 2 Satz 3 des Hochschulgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (HG) haben Studierende einer Hochschule grundsätzlich die freie Wahl des Besuchs von Lehrveranstaltungen. Dieses Recht leitet sich aus der Lern- und Studierfreiheit ab, die durch Art. 12 Abs. 1 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) als Aspekt der dort garantierten freien Wahl der Ausbildungsstätte gewährleistet wird; es kann allerdings durch Gesetz oder aufgrund eines Gesetzes eingeschränkt werden (Art. 12 Abs. 1 Satz 2 GG).

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bb)

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Als gesetzliche Grundlage für eine Beschränkung des Zugangs zu den hier in Rede stehenden Lehrveranstaltungen ist die Regelung über den Zugang zu den Lehrveranstaltungen innerhalb des gewählten Studiengangs in § 59 Abs. 2 HG heranzuziehen. Die Übergangsregelung nach Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Oktober 2006 (GV NRW S. 474) i.V.m. § 82 Abs. 3 des Hochschulgesetzes vom 14. März 2000 (HG a.F.) findet demgegenüber keine Anwendung, da der Studiengang des Antragstellers nicht mit einem universitären Abschluss, sondern (noch) mit einem Staatsexamen endet. Entgegen der Auffassung der Antragsgegnerin kann diese Übergangsregelung auch nicht im Wege der richterlichen Rechtsfortbildung,

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vgl. zu deren Grenzen zuletzt BVerfG, Urteil vom 11. Juli 2012 - 1 BvR 3142/07, 1 BvR 1569/08 -, NJW 2012, S. 3081,

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auf den Lehramtsstudiengang des Antragstellers erstreckt werden. Gegen die Annahme einer planwidrigen Regelungslücke spricht nicht nur der eindeutige Wortlaut des Art. 8 Nr. 1 Buchstabe c des Gesetzes vom 10. Oktober 2006, sondern auch der erkennbare Wille des Gesetzgebers. Denn dieser hat die Fortgeltung der bisherigen prüfungsrechtlichen Systems, zu dem er auch die Regelungen über den Zugang zu Lehrveranstaltung des jeweiligen Studiengangs rechnet, bewusst nur für Diplom- und Magisterstudiengänge bzw. solche, die mit einem sonstigen akademischen Grad im Sinne des § 96 Abs.1 Satz 3 HG (a.F.) abschließen, angeordnet. Dies war zwar eine Folgeentscheidung der weitgehenden Anpassung des Gesetzes an die Erfordernisse des Bachelor-Master-Systems (vgl. LT-Drucks 14/2063, S. 181). Dem Gesetzgeber ist aber in diesem Zusammenhang offensichtlich nicht verborgen geblieben ist, dass es gleichwohl nach seinem Regelungskonzept neben den Bachelor-Master-Studiengängen und den (noch) fortbestehenden Diplom- und Magisterstudiengängen weiterhin solche gibt, die nicht mit einer Hochschulprüfung abgeschlossen werden. Denn er hat insbesondere bei der Formulierung der insoweit zentralen alle Prüfungsarten erfassenden Vorschrift des § 63 HG nochmals ausdrücklich betont, dass - vorbehaltlich spezialgesetzlicher Regelungen für staatliche Prüfungen - die Weitergeltung des bisherigen prüfungsrechtlichen Systems (nur) auf Diplom- und Magisterprüfungen beschränkt wird (vgl. LT-Drucks 14/2063, S. 165). Dies lässt den Schluss zu, dass es dem Willen des Gesetzgebers entspricht, wenn die Geltung des neuen Rechts, soweit nicht spezielle Regelungen eingreifen, auch auf die Studiengänge erstreckt wird, die durch Staatsprüfungen abgeschlossen werden.

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cc)

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Nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG kann das Zugangsrecht des Studierenden zu Lehrveranstaltungen des gewählten Studiengangs durch eine Begrenzung der Teilnehmerzahl beschränkt werden, wenn dies aus den dort genannten Gründen erforderlich ist. Zu diesen Gründen gehören insbesondere die Besonderheiten, die sich aus Art bzw. Zweck bestimmter Lehrveranstaltungen ergeben. Solche Besonderheiten, die einen unbegrenzten Teilnehmerkreis ausschließen, kommen gerade im Fall von Seminaren zum Tragen.

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Vgl. Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 59 Rn. 14.

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Deshalb geht die Annahme der Antragsgegnerin von vornherein fehl, der Veranstaltungstypus "Seminar" sei vom Anwendungsbereich des § 59 Abs. 2 HG nicht erfasst, weil in didaktischer Hinsicht das wissenschaftliche Gespräch seinen Charakter präge. Wäre diese Auffassung vom Anwendungsbereich der Norm richtig, wäre im Übrigen eine Begrenzung der Teilnehmerzahl von Seminaren mangels hinreichender gesetzlicher Grundlage gänzlich ausgeschlossen.

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Eine Entscheidung über eine Zugangsbeschränkung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG, zu der notwendig auch die konkrete Festsetzung der Teilnehmerzahl gehört,

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vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 8. Dezember 2006 - 4 L 1690/06 -, juris,

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hat zwar der Dekan der Fakultät für Wirtschaftswissenschaften am 30. Oktober 2012 für die beiden hier in Rede stehenden Seminare auf Antrag des Dozenten getroffen. Diese war jedoch jedenfalls rechtswidrig, wenn nicht gar unwirksam, weil dem Dekan hierfür keine Zuständigkeit zugewiesen war.

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Denn anders als nach § 82 Abs. 3 HG (a.F.) ist nach § 59 Abs. 2 HG die Zuständigkeit des Dekans für Entscheidungen über die Begrenzung von Teilnehmerzahlen nicht mehr gesetzlich vorgegeben, sondern die Zuweisung einer solchen Kompetenz bewusst der Regelung durch die Hochschule überlassen worden (vgl. LT-Drucks. 14/2063, S. 164): Die Begrenzungsentscheidung muss gemäß § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG durch einen Funktionsträger getroffen werden, der hierzu durch eine satzungsrechtliche Regelung im Sinne des § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 2 HG besonders ermächtigt worden ist. Eine derartige satzungsrechtliche Festlegung ist insbesondere hinsichtlich der Kompetenzzuweisung für die Beschränkungsentscheidung, und darüber hinaus auch in Bezug auf die Prioritätskriterien für die Auswahl unter den Studierenden, die nach § 59 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 HG vorab zu berücksichtigen sind, zwingend.

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Epping, in: Leuze/Epping, HG NRW, § 59 Rn. 15 f.

29

Dies bedeutet, dass die Hochschule jedenfalls dann eine Regelung über die Zuständigkeit für die Entscheidung über eine Begrenzung der Teilnehmerzahl in der Form einer Satzung getroffen haben muss, wenn sie den Zugang zu Lehrveranstaltungen nach § 59 Abs. 2 HG beschränken will; die Erweiterung der universitären Gestaltungsspielräume verdichtet sich insoweit im Ergebnis zu einer Regelungspflicht. An einer solchen rechtlichen Regelung fehlt es vorliegend jedoch: Weder die Studienordnung Wirtschaftslehre/Politik für das Lehramt an Berufskollegs vom 17. Februar 2006 noch eine andere satzungsrechtliche Bestimmung der Antragsgegnerin enthalten - soweit ersichtlich - die nach § 59 Abs. 2 Satz 1 Halbsatz 1 HG erforderliche Kompetenzzuweisung. Das nach § 4 Abs. 2 Satz 3 HG bestehende Zugangsrecht des Antragstellers zu den beiden streitgegenständlichen Seminaren konnte daher durch die Entscheidung des Dekans vom 30. Oktober 2012 nicht wirksam beschränkt werden.

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c)

31

Auch ein Anordnungsgrund ist gegeben. Es kommt mit Blick auf den Anspruch aus § 4 Abs. 3 Satz 2 HG nicht darauf an, ob die Verweigerung des Zugangs zu einer Lehrveranstaltung zu einer Verzögerung des Studienabschlusses führt. Die ungerechtfertigte Beeinträchtigung der Freiheit des Studiums stellt für sich einen hinreichend gewichtigen Nachteil dar. Im Übrigen kann auf die Ausführungen zum fortbestehenden Rechtschutzbedürfnis verwiesen werden.

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3.

33

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung folgt aus § 53 Abs. 3, § 52 Abs. 1 GKG.