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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·18 K 670/23·13.02.2026

Fahrlehrerausbildung: Dreijahresfrist ab Ausbildungsbeginn; Ermessen bei Fristverlängerung

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtRegulierungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger wandte sich gegen die Ablehnung seiner Fahrlehrerlaubnis wegen Ablaufs der Dreijahresfrist (§ 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG) und begehrte hilfsweise eine Verlängerung der Ausbildungsfrist. Das VG stellte klar, dass die Frist mit Aufnahme der Ausbildung beginnt und daher bei Bescheiderlass abgelaufen war; die Ablehnung der Erlaubnis blieb insoweit rechtmäßig. Eine Ausnahme/Fristverlängerung kann jedoch nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG im Ermessen genehmigt werden. Weil die Behörde dieses Ermessen verkannt hatte (Ermessensausfall), wurde sie zur Neubescheidung des Verlängerungsantrags verpflichtet; im Übrigen blieb die Klage ohne Erfolg.

Ausgang: Verpflichtung zur Neubescheidung des Antrags auf Fristverlängerung; im Übrigen Klageabweisung (Versagung der Fahrlehrerlaubnis bleibt bestehen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG beginnt mit der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung; der gesamte Ausbildungszeitraum muss innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis liegen.

2

Der Fristbeginn nach § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG knüpft weder an den Abschluss des Vorbereitungslehrgangs noch an die Antragstellung oder den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung an.

3

Eine Ausnahme von der Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 S. 1 Nr. 8 FahrlG kann nach § 54 Abs. 1 S. 1 Nr. 1 Buchst. d FahrlG genehmigt werden und steht im Ermessen der zuständigen Behörde.

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Eine behördliche Entscheidung ist ermessensfehlerhaft, wenn die Behörde das gesetzlich eröffnete Ermessen nicht erkennt und deshalb von einem gebundenen Ergebnis ausgeht (Ermessensausfall).

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Ein vor Fristablauf gestellter Antrag auf Fristverlängerung kann grundsätzlich auch nachträglich beschieden werden, wenn eine rückwirkende Begünstigung rechtlich möglich ist und das Begehren nicht objektiv sinnlos geworden ist.

Relevante Normen
§ FahrlG § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG§ 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG§ Art. 12 GG§ 8 FahrlG

Leitsatz

1. Die Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG beginnt mit der Aufnahme der Ausbildung zum Fahrlehrer und nicht mit dem Abschluss des Vorbereitungslehrganges, dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung.

2. Eine Ausnahme von der Dreijahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG ist nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG möglich und steht im Ermessen der Behörde.

Tenor

Der Beklagte wird unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2023 verpflichtet, den Antrag des Klägers vom 12. Januar 2023 auf Verlängerung der Frist seiner Ausbildung zum Fahrlehrer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens tragen der Kläger zu 2/3 und der Beklagte zu 1/3.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der jeweilige Vollstreckungsschuldner darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe des aufgrund des Urteils zu vollstreckenden Betrages abwenden, wenn nicht der jeweilige Vollstreckungsgläubiger vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Die Berufung wird zugelassen.

Tatbestand

2

Der am 00.00.1999 geborene Kläger ist seit dem 22. Januar 2020 durch die Industrie- und Handelskammer Nord Westfalen geprüfter Berufskraftfahrer. Vom 20. Januar 2020 bis zum 18. September 2020 absolvierte er einen Vorbereitungslehrgang zur Ausbildung zum Fahrlehrer an der Fahrlehrer-Fachschule „W.“ der Z. B. GmbH. Mit Datum vom 17. Dezember 2020 stellte er bei dem Beklagten einen Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für die Klasse BE. Von Februar bis April 2021 fanden aufgrund der zur Eindämmung der Covid-19-Pandemie getroffenen Schutzmaßnahmen bei der Bezirksregierung F. keine Prüfungen zur Erlangung der erforderlichen Qualifikationen für die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis statt. Unter dem 4. Mai 2021 erteilte der Beklagte seine Zustimmung zur Abnahme der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung an den Prüfungsausschuss für Fahrlehrer bei der Bezirksregierung F. Am 6. August 2021 absolvierte der Kläger erstmals die fahrpraktische Prüfung und bestand diese nicht. Am 14. Dezember 2021 absolvierte er den Wiederholungsversuch der fahrpraktischen Prüfung erfolgreich. Den ersten Versuch der Fachkundeprüfung am 1. März 2022 und am 31. März 2022 sowie den ersten Wiederholungsversuch am 31. Mai 2022 und am 24. Juni 2022 bestand er nicht. Am 26. September 2022 und 11. November 2022 führte er den zweiten Wiederholungsversuch der Fachkundeprüfung mit Erfolg durch. Am 16. November 2022 erteilte der Beklagte dem Kläger eine bis zum 20. Januar 2023 befristete Anwärterbefugnis.

3

Mit Schreiben vom 3. Januar 2023 hörte der Beklagte den Kläger zur beabsichtigten Ablehnung des Antrages auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis an. In seiner Stellungnahme vom 12. Januar 2023 führte der Kläger aus, dass pandemiebedingt monatelang keine Prüfungen bei der Bezirksregierung F. angeboten worden seien und bat um Fristverlängerung der Ausbildungszeit analog zu den Fristverlängerungen der FeV entsprechend des Erlasses des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2020.

4

Mit Bescheid vom 26. Januar 2023, dem Kläger mittels Postzustellungsurkunde zugestellt am 31. Januar 2023, lehnte der Beklagte den Antrag auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis ab (Ziff. 1.), setzte eine Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,- Euro fest (Ziff. 2.) und erhob Auslagen in Höhe von 2,80 Euro (Ziff. 3.). Zur Begründung führte er im Wesentlichen aus: Die Voraussetzungen von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 des Fahrlehrergesetzes (FahrlG) seien nicht erfüllt. Der darin normierte Dreijahreszeitraum habe mit dem ersten Tag des Vorbereitungslehrganges begonnen. Die Erteilung der Fahrlehrerlaubnis hätte daher bis zum 20. Januar 2023 erfolgen müssen. Aufgrund der für ihn verbindlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG sei ihm eine andere Entscheidung als die Versagung des Antrages nicht möglich. Der vom Kläger herangezogene Erlass des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen sei auf die Situation des Klägers nicht anwendbar, da der Fristablauf des Antrages nicht innerhalb der im Erlass genannten Frist bis zum 30. Juni 2021 gelegen habe. Die zeitliche Verzögerung sei insbesondere durch die späte Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis entstanden; der Antrag hätte bereits mit Beginn des Vorbereitungslehrgangs gestellt werden können. Der Kläger sei von dem coronabedingten Prüfungsstopp zwischen Februar und April 2021 nicht betroffen gewesen, da der Antrag erst nach der Wiederaufnahme des Prüfungsbetriebes vollständig vorgelegen habe. Die Verzögerungen seien vielmehr durch das Nichtbestehen der fahrpraktischen Prüfung und der Fachkundeprüfung entstanden. Die Prüfungstermine seien in der Zwischenzeit mehrfach vom Kläger verschoben worden.

5

Der Kläger hat am 27. Februar 2023 Klage erhoben.

6

Er macht im Wesentlichen geltend: Der Bescheid sei bereits formell rechtswidrig, da die Anhörung fehlerhaft erfolgt sei. Ihm - dem Kläger - seien nicht alle für die Entscheidung erheblichen Tatsachen mitgeteilt worden. Dies betreffe insbesondere die Aspekte, dass sein Antrag erst nach dem Prüfungsstopp vollständig vorgelegen haben soll sowie, dass zwischenzeitliche Prüfungstermine von ihm verschoben worden sein sollen. Beides sei überdies unzutreffend. Er - der Kläger - habe bereits bei Antragstellung am 17. Dezember 2020 ein einfaches Führungszeugnis vom 28. Oktober 2020 vorgelegt. Die Übersendung des erweiterten Führungszeugnisses am 31. März 2021 sei unmittelbar von dem Bundesamt für Justiz an den Beklagten erfolgt, sodass er darauf keinen Einfluss gehabt habe. Die zeitliche Verzögerung seiner Fahrlehrerausbildung beruhe auf von ihm nicht zu vertretenden Gründen, nämlich auf der coronabedingten zeitweisen Einstellung des Prüfungsbetriebes und einem damit verbundenen Rückstau bei der Durchführung der Prüfungen. Weiterhin habe die Bearbeitung seines Antrages vom 17. Dezember 2020 bei dem Beklagten erhebliche Zeit in Anspruch genommen. Auch sei es wiederholt zu monatelangen Wartezeiten zwischen den Prüfungsterminen gekommen. Er - der Kläger - habe dabei keinen einzigen Prüfungstermin verschoben. Der Bescheid sei auch materiell rechtswidrig, da der Dreijahreszeitraum gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG nicht bereits mit Aufnahme des Vorbereitungslehrganges, sondern erst mit erfolgreichem Abschluss der Ausbildung beginne. Dies lege bereits der Wortlaut „ausgebildet worden ist“ nahe und ergebe sich auch aus dem Sinn und Zweck der Frist, welcher in der hinreichenden Aktualität der Kenntnisse und Fähigkeiten des Bewerbers liege. Die vom Gesetz vorausgesetzten Kenntnisse weise der Bewerber erst zum Prüfungszeitpunkt und noch nicht zu Beginn der Ausbildung auf. Wenn es nicht auf den erfolgreichen Abschluss der Ausbildung ankomme, sei jedenfalls der Abschluss des Vorbereitungslehrganges oder der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis für den Fristbeginn maßgeblich. Ferner sei eine Verhältnismäßigkeitsprüfung unterblieben, welche wegen der Grundrechtsrelevanz (Art. 12 des Grundgesetzes - GG -) auch bei einer gebundenen Entscheidung geboten gewesen wäre. Dabei hätte seine Bitte um Fristverlängerung der Ausbildungszeit jedenfalls hilfsweise als Antrag nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG verstanden und geprüft werden müssen.

7

Der Kläger beantragt,

8

den Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2023 aufzuheben,

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hilfsweise, den Beklagten unter entsprechender Aufhebung seines Bescheides vom 26. Januar 2023 zu verpflichten, seinen Antrag vom 12. Januar 2023 auf Fristverlängerung seiner Ausbildungszeit unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts neu zu bescheiden.

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Der Beklagte beantragt,

11

die Klage abzuweisen.

12

Dieser nimmt Bezug auf den Inhalt seines Bescheides vom 26. Januar 2023. Darüber hinaus macht er im Wesentlichen geltend: Die dreijährige Frist beginne mit der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung, da § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG durch den Wortlaut „innerhalb“ den Ausbildungszeitraum mit einschließe. Die zeitlichen Verzögerungen in der Fahrlehrerausbildung des Klägers würden allein auf dessen Verhalten beruhen. Insbesondere sei das Führungszeugnis als letzte erforderliche Unterlage erst am 31. März 2021 eingegangen. Der Prüfauftrag sei erst nach dem pandemiebedingten Prüfungsstopp erteilt worden, sodass bei der Vergabe von Prüfungsterminen an den Kläger keine coronabedingte Einschränkung bestanden habe. Engmaschigere Termine seien durch den Kläger nicht nachgefragt worden, hätten aber durch die Bezirksregierung vergeben werden können. Der Erlass des Ministeriums zu den Fristverlängerungen zur Fahrerlaubnisverordnung enthalte keine Regelungen zum Fahrlehrerrecht. Auch die Ausnahme nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG greife im Falle des Klägers nicht ein, da dieser nur Ausnahmen von der Ausbildung selbst zulasse, nicht aber von deren dreijähriger Dauer.

13

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten verwiesen.

Entscheidungsgründe

15

Die Klagen sind zulässig und haben in dem aus dem Tenor ersichtlichen Umfang Erfolg.

16

A.

17

Die zulässige Anfechtungsklage ist unbegründet. Der streitgegenständliche Bescheid des Beklagten vom 26. Januar 2023 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten, § 113 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO).

18

I.

19

Der streitgegenständliche Bescheid ist formell rechtmäßig.

20

Die Anhörung gemäß § 28 Abs. 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes NRW (VwVfG NRW) wurde verfahrensfehlerfrei durchgeführt. Hiernach ist, bevor ein Verwaltungsakt erlassen wird, der in Rechte eines Beteiligten eingreift, diesem Gelegenheit zu geben, sich zu den für die Entscheidung erheblichen Tatsachen zu äußern. Dies ist vorliegend geschehen.

21

Soweit der Kläger rügt, ihm sei keine Mitteilung davon gemacht worden, dass sein Antrag erst nach dem Prüfungsstopp vollständig vorgelegen habe, sowie, dass zwischenzeitliche Prüfungstermine von ihm verschoben worden seien, handelt es sich dabei nicht um Tatsachen, die der Beklagte als entscheidungserheblich angesehen hat. Der Beklagte stützt den streitgegenständlichen Bescheid darauf, dass die Frist gemäß § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG abgelaufen sei. Entscheidungserheblich hierfür ist nach der von ihm zugrunde gelegten Auffassung lediglich der Zeitpunkt der Aufnahme der Fahrlehrerausbildung durch den Kläger sowie die Tatsache, dass er nicht alle nach § 8 FahrlG vorgesehenen Prüfungen binnen drei Jahren ab diesem Zeitpunkt absolviert hat. Mit den Ausführungen in dem Bescheid reagiert der Beklagte außerdem lediglich auf die Stellungnahme des Klägers vom 12. Januar 2023, wonach die Verzögerungen in seiner Ausbildung ausschließlich den pandemiebedingten Einschränkungen geschuldet seien, da monatelang aufgrund von Schließungen der Prüfungsstellen keine Prüfungen angeboten worden seien. Der Beklagte setzt sich in seinem Bescheid insofern mit dem Vorbringen des Klägers auseinander, indem er näher begründet, wie die Verzögerungen aus seiner Sicht zustande kamen.

22

Der Bescheid ist auch nicht aufgrund unzutreffender Sachverhaltsermittlung formell rechtswidrig. Wie vorstehend dargestellt, war aus Sicht des Beklagten für die in dem streitgegenständlichen Bescheid getroffene Behördenentscheidung allein der Ablauf der Dreijahresfrist entscheidungserheblich. Insofern wurde der Sachverhalt (Beginn der Ausbildung des Klägers zum Fahrlehrer, Nichtabschluss der Ausbildung binnen drei Jahren) vollständig und fehlerfrei ermittelt.

23

II.

24

Der streitgegenständliche Bescheid ist auch materiell rechtmäßig.

25

Denn die Voraussetzung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG, wonach die Fahrlehrerlaubnis (nur) erteilt wird, wenn der Bewerber innerhalb der letzten drei Jahre vor Erteilung der Fahrlehrerlaubnis nach § 7 zum Fahrlehrer ausgebildet worden ist, konnte vom Kläger im Zeitpunkt des Erlasses des streitgegenständlichen Bescheides wegen des Verstreichens der Dreijahresfrist offensichtlich nicht mehr erfüllt werden.

26

1.

27

Die Dreijahresfrist des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG war im Zeitpunkt des Wirksamwerdens des Bescheides des Beklagten vom 26. Januar 2023 abgelaufen.

28

Anknüpfungspunkt für den Fristbeginn ist die Aufnahme der Ausbildung zum Fahrlehrer (20. Januar 2020) und nicht, wie der Kläger meint, der Abschluss des Vorbereitungslehrganges, der Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder der erfolgreiche Abschluss der Ausbildung.

29

Dieses Normverständnis ergibt sich aus einer Auslegung des § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG nach Wortlaut, Sinn und Zweck sowie Systematik.

30

Nach dem Wortlaut „innerhalb der letzten drei Jahre ausgebildet worden ist“ muss der gesamte Ausbildungszeitraum innerhalb des Dreijahreszeitraums liegen.

31

Vgl. Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2018, § 2 Nr. 23.

32

Mit dem Wortlaut „ausgebildet worden“ knüpft das Gesetz überdies tatbestandlich an die Ausbildung als Ganzes an, welche den Vorbereitungslehrgang in einer Fahrlehrerausbildungsstätte einschließt (§ 7 Abs. 2 Satz 1 FahrlG).

33

Auch der Sinn und Zweck der Frist streitet für dieses Ergebnis. Zweck der Frist ist sicherzustellen, dass zwischen Beginn der Ausbildung und Erteilung der Fahrlehrerlaubnis kein zu langer Zeitraum liegen soll, damit das in der Ausbildung erworbene Wissen bei Erteilung der Erlaubnis noch präsent ist.

34

Vgl. VG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2024 - 7 K 825/23 -, juris, Rn. 21.

35

Wie der Kläger zutreffend ausführt, soll mit der Frist verhindert werden, dass eine Fahrlehrerlaubnis erlangt wird, ohne dass ausreichende Kenntnisse und Fähigkeiten zur Berufsausübung beim Bewerber vorhanden sind. Anders als der Kläger meint, wäre dies jedoch gerade nicht sichergestellt, wenn die Dreijahresfrist mit dem Abschluss des Vorbereitungslehrganges, dem Zeitpunkt der Antragstellung auf Erteilung der Fahrlehrerlaubnis oder dem erfolgreichen Abschluss der Ausbildung begönne. Denn bei der Fahrlehrerprüfung nach § 8 FahrlG handelt es sich ausweislich des Abs. 2 nicht um eine Abschlussprüfung, in welcher die in der Ausbildung erworbene Kompetenz abschließend und vollumfänglich unter Beweis gestellt wird. Vielmehr stellen fahrpraktische Prüfung, Fachkundeprüfung und Lehrproben jeweils selbstständige Prüfungsteile dar. Die zur Berufsausübung relevanten Fähigkeiten und Kenntnisse werden ab dem ersten Tag der Ausbildung erworben.

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Begönne die Dreijahresfrist erst mit dem Abschluss der Ausbildung, könnte die Situation entstehen, dass der Bewerber die ersten Prüfungsteile vor Jahren oder sogar Jahrzehnten absolviert hat und die Fahrlehrerlaubnis erteilt werden müsste, ohne dass sichergestellt wäre, dass die damals erlangten Kenntnisse noch vorhanden sind. Die Fahrlehrer-Prüfungsverordnung (FahrlPrüfV) sieht lediglich vor, dass die Prüfungen und Lehrproben jeweils höchstens zweimal wiederholt werden können (§ 24 FahrlPrüfV), nicht aber, welcher maximale Zeitraum zwischen den Prüfungen liegen darf. Dies würde nicht nur den oben genannten Zweck der Dreijahresfrist konterkarieren, sondern überdies der in § 53 FahrlG normierten Fortbildungspflicht zuwiderlaufen, wonach jeder Fahrlehrer alle vier Jahre an einem jeweils dreitägigen Fortbildungslehrgang teilzunehmen hat. Denn die Fortbildungspflicht stellt bereits die gesetzliche Wertung auf, dass die Kenntnisse der allgemein anerkannten Standards und der rechtlichen Vorgaben nicht länger als vier Jahre aktuell bleiben.

37

2.

38

Der streitgegenständliche Bescheid ist nicht unverhältnismäßig.

39

Auch bei gebundenen Verwaltungsentscheidungen ist zu prüfen, ob die vorgesehene Rechtsfolge den konkreten Verhältnissen des Einzelfalls gerecht wird. Dies gilt insbesondere bei Regelungen, die aufgrund ihrer typisierenden Betrachtung zwangsläufig nicht jeden im Einzelfall erheblichen Aspekt mit dem ihm gebührenden Gewicht erfassen können. In diesen Fällen würde die schematische Anwendung der Regelungen gegen den Grundsatz der Verhältnismäßigkeit verstoßen.

40

Vgl. BVerfG, Beschluss vom 10. August 2007 - 2 BvR 535/06 -, juris, Rn. 19 und 26, m. w. N.; OVG NRW, Beschluss vom 18. Juni 2008 - 19 B 870/08 -, juris, Rn. 11-12.

41

Dies gilt jedoch nicht, soweit der Gesetzgeber eine Einzelfallprüfung bereits anderweitig vorgesehen hat. Dies ist vorliegend der Fall. Wie sich aus dem Nachstehenden ergibt, hat die Behörde die Möglichkeit, die Frist zur Ausbildung als Fahrlehrer nach ihrem Ermessen zu verlängern.

42

3.

43

Die Verwaltungsgebühr in Höhe von 101,- Euro sowie die Auslagen in Höhe von 2,80 Euro wurden rechtmäßig auf Grundlage von Gebühren-Nr. 310 der Gebührenordnung für Maßnahmen im Straßenverkehr (GebOSt) und § 2 Abs. 1 Nr. 1 GebOSt erhoben bzw. dem Kläger auferlegt.

44

B.

45

Die für den - hier gegebenen - Fall erhobene Verpflichtungsklage, dass die im Hauptantrag erhobene Anfechtungsklage keinen Erfolg hat, ist zulässig und begründet.

46

I.

47

Sie ist zulässig, insbesondere ist sie als Versagungsgegenklage gemäß § 42 Abs. 1 2. Var. VwGO statthaft, da sie auf den Erlass eines beantragten, aber abgelehnten Verwaltungsaktes gerichtet ist.

48

Die begehrte Fristverlängerung hat sich nicht durch Fristablauf mit Ablauf des 20. Januar 2023 erledigt und das Verpflichtungsbegehren ist insofern nicht in ein Fortsetzungsfeststellungsbegehren umgeschlagen.

49

Denn ein Verpflichtungsanspruch erledigt sich erst, wenn seine Weiterverfolgung objektiv sinnlos wird, was gegeben ist, wenn der beantragte Verwaltungsakt ergeht oder sich die Sach- und/oder Rechtslage dergestalt ändert, dass dem Kläger mit dem Erlass des beantragten Verwaltungsaktes nicht mehr gedient ist. Dies ist der Fall, wenn der Verwaltungsakt dem Kläger keinen Vorteil mehr bringt, etwa weil er aufgrund der Änderungen seinen Rechtskreis nicht mehr erweitern würde. Gleiches gilt, wenn durch die Änderung das Interesse des Klägers am Verwaltungsakt entfallen ist.

50

Vgl. Wolff/Humberg, in: Sodan/Ziekow, VwGO, 6. Aufl. 2025, § 113 Rn. 306.

51

Es ist nicht ersichtlich, dass die begehrte Fristverlängerung nicht rückwirkend gewährt werden kann. Der Kläger hat die Fristverlängerung am 12. Januar 2023, mithin vor Fristablauf, beantragt. Zu welchem Zeitpunkt der Beklagte seine Entscheidung über den Antrag treffen würde, lag damit nicht mehr in seiner Sphäre. Auch folgt aus §§ 48 Abs. 1 Satz 1, 49 Abs. 3 Satz 1 VwVfG NRW, dass Verwaltungsakte auch mit Wirkung für die Vergangenheit aufgehoben werden können. Bei diesen Aufhebungs-Verwaltungsakten handelt es sich also regelmäßig um rückwirkende Verwaltungsakte. Es ist somit gesetzlich angelegt, dass Verwaltungsakte auch rückwirkend erlassen werden können. Schlussendlich streitet auch der in § 109 Abs. 1 Satz 2 2. Hs. der Abgabenordnung zum Ausdruck kommende Rechtsgedanke, nämlich, dass eine rückwirkende Fristverlängerung gewährt werden können muss, wenn es unbillig wäre, die durch den Fristablauf eingetretenen Rechtsfolgen bestehen zu lassen, für dieses Ergebnis.

52

II.

53

Die als Bescheidungsklage erhobene Verpflichtungsklage ist auch begründet.

54

Die Ablehnung der begehrten Fristverlängerung ist rechtswidrig und der Kläger dadurch in seinen Rechten verletzt, § 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO. Der Kläger hat einen Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Antrages auf Fristverlängerung seiner Ausbildungszeit zum Fahrlehrer unter Beachtung der Rechtsauffassung des Gerichts (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

55

1.

56

Eine Ausnahme von der Dreijahresfrist nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG ist möglich.

57

Dies allerdings, anders als der Kläger meint, nicht aufgrund des Erlasses des Ministeriums für Verkehr des Landes Nordrhein-Westfalen vom 8. April 2020. Dieser regelt Fristverlängerungen für die Durchführung der theoretischen und praktischen Fahrerlaubnisprüfungen nach der FeV (Ziff. 1) sowie die Geltungsdauer ausländischer Fahrerlaubnisse (Ziff. 3) und eine Fristüberschreitung beim Absolvieren von ASF-Aufbauseminaren nach § 2a des Straßenverkehrsgesetzes (Ziff. 4). Soweit in Ziff. 9 Aus-, Fort- und Weiterbildungen angesprochen werden, betrifft die dortige Regelung wiederum lediglich den in Ziff. 9 genannten Personenkreis. Fahrlehreranwärter oder Bewerber um die Erteilung einer Fahrlehrerlaubnis sind dort nicht genannt. Aufgrund der dezidierten Aufzählung und Untergliederung der Bereiche, für die eine Regelung getroffen worden ist, liegt auch keine planwidrige Regelungslücke vor, sodass eine analoge Anwendung ausscheidet.

58

Die Fristverlängerung ist jedoch nach § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG möglich und steht im Ermessen der Behörde. Denn nach dieser Vorschrift können die nach Landesrecht zuständigen Behörden Ausnahmen von der Ausbildung zum Fahrlehrer nach § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG genehmigen.

59

Dem steht auch nicht § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG entgegen, wonach in den Fällen des Abs. 1 eine Ausnahme von § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG genehmigt werden kann, wenn der Bewerber eine andere Ausbildung oder eine Berufstätigkeit von ausreichender Dauer nachweist, die ihm den Erwerb der für einen Fahrlehrer notwendigen Kenntnisse und Fertigkeiten ganz oder überwiegend ermöglicht haben kann. Zwar könnte vor diesem Hintergrund § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG so verstanden werden, dass allein vom Erfordernis der Ausbildung selbst abgesehen werden kann, nicht aber von deren Dauer.

60

So VG Cottbus, Urteil vom 18. Juni 2024 - 7 K 825/23 -, juris, Rn. 20 f.

61

Dies würde bedeuten, dass die in § 54 Abs. 2 FahrlG genannten Präzisierungen nur bei Vorliegen der dort genannten Voraussetzungen Ausnahmen von den in Abs. 2 Nr. 1-5 genannten Vorschriften zulassen.

62

So Dauer, Fahrlehrerrecht, 1. Aufl. 2018, § 54 Nr. 19.

63

Allerdings ist es überzeugender, § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 FahrlG so zu verstehen, dass die Norm in ihren Buchstabenregelungen a) bis d) die Ausnahmemöglichkeiten benennt, ohne damit den Rahmen der Ausnahmegenehmigungen abschließend zu ziehen. Hierfür spricht zunächst, dass § 54 Abs. 2 Nr. 3 FahrlG lediglich den speziellen Ausnahmefall regelt, die reguläre Fahrlehrerausbildung insgesamt auszulassen. Die Norm kann ohne Weiteres so ausgelegt werden, dass die Ausnahme vom Drei-Jahres-Erfordernis ohne weitere Tatbestandsvoraussetzungen allein im behördlichen Ermessen stehen soll. Dies wird unter systematischen Aspekten dadurch indiziert, dass die Mehrheit der Ausnahmemöglichkeiten, die § 54 Abs. 1 FahrlG vorsieht, ebenfalls an keine Tatbestandsvoraussetzungen gebunden sind. Zudem lässt die Norm den a maiore ad minus-Schluss zu, dass wenn selbst von der gesamten Fahrlehrerausbildung dispensiert werden darf, dann erst recht von der weniger gewichtigen Drei-Jahres-Frist.

64

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 6 L 3625/24 -, juris, Rn. 19; in diese Richtung auch VG Wiesbaden, Beschluss vom 7. Juli 2023 - 7 L 883/23.WI -, juris, Rn. 27.

65

Schließlich gebietet das vorgenannte Normverständnis insbesondere auch eine verfassungskonforme Auslegung der §§ 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8, 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d FahrlG. Vor dem Hintergrund, dass die Dreijahresfrist als objektive Berufswahlregelung mit subjektiv berufsregelnder Tendenz in hohem Maße in die Berufsfreiheit des Bewerbers aus Art. 12 Abs. 1 GG eingreift, muss, auch wenn mit der Regelung sichergestellt werden soll, dass die in der Ausbildung erworbenen Kompetenzen bei Erteilung der Erlaubnis noch präsent sind und es letztlich (auch) um die Sicherheit der Fahrschüler und des Straßenverkehrs geht, sichergestellt werden, dass Ausnahmeregelungen etwa für den Fall bestehen, dass die Überschreitung der Drei-Jahres-Frist von der Behörde oder dem Prüfungsausschuss zu vertreten ist, auf höherer Gewalt beruht, oder aus anderen Gründen dem Bewerber nicht zuzurechnen ist.

66

Vgl. VG Düsseldorf, Beschluss vom 23. Dezember 2024 - 6 L 3625/24 -, juris, Rn. 19.

67

2.

68

Der Anspruch des Klägers ist auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung gerichtet.

69

Eine Ermessensreduzierung auf Null ist nicht gegeben. Dies wäre dann der Fall, wenn bei einer Ermessensausübung nur ein Ergebnis denkbar wäre.

70

Vgl. BVerwG, Urteil vom 10. Oktober 1979 - 8 C 3/78 -, juris, Rn. 27.

71

Eine solche Konstellation liegt hier nicht vor, da sowohl für als auch gegen eine Fristverlängerung gewichtige Gründe sprechen, sodass mehrere Ergebnisse in rechtmäßiger Weise vertretbar wären.

72

Der Beklagte hat den Antrag auf Fristverlängerung jedoch bislang nicht ermessensfehlerfrei beschieden. Gemäß § 114 Satz 1 VwGO prüft das Gericht auch, ob die Ablehnung des Verwaltungsakts rechtswidrig ist, weil die gesetzlichen Grenzen des Ermessens überschritten sind oder von dem Ermessen in einer dem Zweck der Ermächtigung nicht entsprechenden Weise Gebrauch gemacht ist. Vorliegend hat der Beklagte ermessensfehlerhaft in Form eines Ermessensausfalls gehandelt. Er hat das ihm eingeräumte Ermessen zur Verlängerung der Frist zur Ausbildung zum Fahrlehrer nicht erkannt. Zwar setzt er sich in dem streitgegenständlichen Bescheid mit dem Vorbringen des Klägers aus der Anhörung vom 12. Januar 2023 auseinander. Dabei sprechen jedoch die Formulierungen zu Beginn und zum Abschluss des Bescheides, eine andere Entscheidung als die Versagung des Antrages sei ihm aufgrund der „verbindlichen Vorgabe des § 2 Abs. 1 Nr. 8 FahrlG“ nicht möglich, dafür, dass der Beklagte das ihm bei der Frage der Verlängerung der Ausbildungsfrist eingeräumte Ermessen nicht erkannt hat, zumal der Beklagte eine Ausnahmemöglichkeit in seinem schriftsätzlichen Vorbringen sowie in der mündlichen Verhandlung selbst in Abrede stellt.

73

Im Rahmen der dementsprechend noch ausstehenden Ermessensentscheidung über die Verlängerung der Frist zur Ausbildung als Fahrlehrer wird der Beklagte entsprechend § 40 VwVfG NRW insbesondere das öffentliche Interesse an der Aktualität der Kenntnisse und Fähigkeiten des Fahrlehreranwärters mit dem Grundrecht der Berufsfreiheit des Klägers (Art. 12 GG) unter Berücksichtigung seiner individuellen Umstände gegeneinander abzuwägen haben.

74

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO. Vor dem Hintergrund, dass der Kläger lediglich mit der Bescheidungsklage obsiegt, erscheint es gerechtfertigt, die Kosten entsprechend des Tenors zu verteilen.

75

Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 1 Satz 1, Abs. 2 VwGO i. V. m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

76

Die Berufung war gemäß § 124a Abs. 1 Satz 1 i. V. m. § 124 Abs. 2 Nr. 3 VwGO zuzulassen. Die Frage, ob aus der Regelung des § 54 Abs. 1 Satz 1 Nr. 1 Buchstabe d, Abs. 2 Nr. 3 FahrlG folgt, dass eine Ausnahme von der Dreijahresfrist in § 2 Abs. 1 Satz 1 Nr. 8 FahrlG im Ermessen der Behörde gewährt werden kann, ist grundsätzlich klärungsbedürftig. Diese über den Einzelfall hinausreichende Frage ist entscheidungserheblich und eine obergerichtliche Rechtsprechung liegt diesbezüglich nicht vor.