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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 L 749/02·13.05.2002

Ablehnung der Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung bei Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtJagd- und WaffenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrt die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ungültigkeitserklärung und Einziehung seines Jagdscheins. Streitpunkt ist, ob die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 VwGO zu rechtfertigen ist. Das Gericht sieht ernsthafte Anhaltspunkte für Zweifel an der Zuverlässigkeit, kann den Sachverhalt aber nicht abschließend klären und gewichtet das öffentliche Schutzinteresse höher. Der Antrag wird daher abgelehnt.

Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs gegen die Ungültigkeitserklärung des Jagdscheins als unbegründet abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung nach § 80 Abs. 5 VwGO setzt eine Interessenabwägung voraus, bei der das private Interesse des Betroffenen dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung überwiegen muss.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 VwGO ist wirksam, wenn die Behörde das besondere öffentliche Interesse an der Vollziehung selbständig und in hinreichender Weise darlegt.

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Nach § 18 Satz 1 BJagdG ist der Jagdschein einzuziehen, wenn nachträglich Tatsachen eintreten, die einen Versagungsgrund nach § 17 BJagdG (insbesondere fehlende Zuverlässigkeit) begründen.

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Bei summarischer Prüfung gerichtlicher Eilrechtsschutzverfahren kann bei nicht abschließend feststellbarem Sachverhalt zugunsten des öffentlichen Schutzinteresses entschieden werden, insbesondere wenn die Möglichkeit besteht, dass der Inhaber Waffen zum Schaden Dritter einsetzen könnte.

Relevante Normen
§ 80 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 3 VwGO§ 18 Satz 1 BJagdG§ 17 Abs. 1 BJagdG§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG§ 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG

Tenor

Der Antrag wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt. Der Streitwert beträgt 2.125,00 Euro.

Gründe

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs vom 2. April 2002 gegen den Bescheid des Antragsgegners vom 28. März 2002 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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ist nach § 80 Abs. 5 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - zulässig, aber unbegründet.

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Die Begründung für die Anordnung der sofortigen Vollziehung genügt den Anforderungen des § 80 Abs. 3 VwGO. Der Antragsgegner hat in ihr das besondere öffentliche Interesse an der sofortigen Vollziehung selbständig und in ausreichender Weise begründet.

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Die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung des Widerspruchs kommt nur in Betracht, wenn eine Interessenabwägung ergibt, dass das private Interesse des Betroffenen an dem einstweiligen Nichtvollzug gegenüber dem öffentlichen Interesse an der sofortigen Vollziehung vorrangig erscheint. Dabei wird ein gegenüber den persönlichen Belangen des Betroffenen überwiegendes Interesse an der sofortigen Vollziehung regelmäßig dann angenommen, wenn der zu beurteilende Verwaltungsakt offensichtlich rechtmäßig ist, während ein überwiegendes Interesse des Betroffenen am Nichtvollzug in der Regel zu bejahen ist, wenn sich der Verwaltungsakt als offensichtlich rechtswidrig erweist. Ist die Verfügung weder offensichtlich rechtmäßig noch offensichtlich rechtswidrig, so ist eine Abwägung der sonstigen betroffenen öffentlichen und privaten Interessen vorzunehmen.

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Im vorliegenden Verfahren vermag die Kammer weder die offensichtliche Rechtswidrigkeit der angefochtenen Verfügung noch deren offensichtliche Rechtmäßigkeit festzustellen.

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Ermächtigungsgrundlage für den Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügung ist § 18 Satz 1 Bundesjagdgesetz - BJagdG -. Nach dieser Bestimmung ist die Jagdbehörde verpflichtet, den Jagdschein für ungültig zu erklären und einzuziehen, wenn Tatsachen, welche einen Versagungsgrund nach § 17 Abs. 1 BJagdG begründen, nach der Erteilung eines Jagdscheins eintreten. Nach § 17 Abs. 1 Nr. 2 BJagdG ist der Jagdschein zu versagen, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass der Person die erforderliche Zuverlässigkeit fehlt.

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Nach § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJG besitzen Personen die erforderliche Zuverlässigkeit nicht, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass sie Waffen oder Munition missbräuchlich oder leichtfertig verwenden werden. Ob hier Tatsachen vorliegen, die die Zuverlässigkeit des Antragstellers in Frage stellen, hängt von der Bewertung der schriftsätzlich und im Erörterungstermin streitig gestellten tatsächlichen Vorgänge ab, die teilweise auch Gegenstand des staatsanwaltschaftlichen Ermittlungsverfahrens (Staatsanwaltschaft Bochum 32 Js 45/02) sind. Die Kammer kann sich bei der von ihr vorzunehmenden summarischen Prüfung im vorliegenden Verfahren auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes auch nach dem zweiten Erörterungstermin kein abschließendes Bild über den Ablauf der tatsächlichen Ereignisse in der Nacht des 1. Februar 2002, geschweige denn über die für die Bewertung der Zuverlässigkeit noch wichtigeren Telefonate vom 4./5. Februar 2002 machen. So soll - vom Antragsteller bestritten, es handele sich um ihn - nach einem Bericht des Polizeipräsidiums Recklinghausen eine Person namens „I. Vogler, Oerweg 145, 45665 Recklinghausen", am 1. Februar 2002 beim Polizeipräsidium Recklinghausen angerufen und ohne Vorwarnung geäußert haben, bei einem Einsatz seien Zwangsmittel gegen ihn eingesetzt worden. Diesen Beamten wolle er sich „persönlich packen und auch der Familie des Polizeibeamten etwas antun". Nach einem Vermerk des Polizeipräsidiums Recklinghausen vom 6. Februar 2002 soll der Antragsteller, der dies wiederum bestreitet, am 4. Februar 2002 fernmündlich gesagt haben, er fühle sich stark bedroht und habe Angst vor erneuten Übergriffen der Polizei, er werde sich zu schützen wissen. Schließlich soll der Antragsteller, was ebenso streitig ist, gegenüber dem Polizeipräsidium Recklinghausen erklärt haben, dass das, was man mit ihm gemacht habe, Terror sei, und Terror müsse man mit Terror begegnen. Wörtlich habe er kundgetan: „Wenn in meiner Familie einem etwas passiert, können Sie sich vorstellen, was passiert. Mein Vater wird das entscheiden. Ich habe schon jetzt die Daten aller Polizeibeamten. Dann reichen auch 100 Mann als Schutz für die nicht aus. An deren Stelle hätte ich Angst, egal wo die sich aufhalten."

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Sollte die Sachverhaltsdarstellung des Polizeipräsidiums Recklinghausen, die sich der Antragsgegner zu eigen gemacht hat, zutreffen, würden diese heftigen und wiederholten Verbalattacken die Annahme der Unzuverlässigkeit im Sinne des § 17 Abs. 3 Nr. 1 BJagdG rechtfertigen. Das lässt sich hier aber nicht abschließend feststellen.

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Kann demnach derzeit eine abschließende Entscheidung hinsichtlich der Rechtmäßigkeit der angefochtenen Verfügung nicht getroffen werden, so muss die damit erforderlich werdende von den Erfolgsaussichten unabhängige Abwägung der widerstreitenden Interessen zu Lasten des Antragstellers ausfallen. Sein privates Interesse an der Fortsetzung einer Freizeitbetätigung - der Jagd - bis zur abschließenden Klärung der Rechtmäßigkeit muss hier zurückstehen. Dies gilt umso mehr, als der Antragsteller selbst nicht bekundet hat, dass er sein Jagdrecht gegenwärtig und in naher Zukunft intensiv ausüben wolle. Dem stehen die öffentlichen Interessen daran gegenüber, auch die u.U. nur entfernte Möglichkeit auszuschließen, dass ein aufgrund des Jagdscheins zum Waffenbesitz und -erwerb Berechtigter, bei dem jedenfalls nicht auszuschließen ist, dass er unzuverlässig ist, die Waffen zum Nachteil von Menschen einsetzen könnte.

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Ein entsprechendes Abwägungsergebnis folgt auch für die Einziehung des Jagdscheines und die Sperrfrist. Der Vollziehbarkeit der Ungültigkeitserklärung des Jagdscheines folgt auch die Vollziehbarkeit der Einziehung des Jagdscheines nach § 18 Satz 1 BJagdG. Hierunter ist nichts anderes als eine materiell-rechtliche Anordnung der Rückgabe der Erlaubnisurkunde zu verstehen. Die zur Durchsetzung dieser Anordnung ausgesprochene Androhung eines Zwangsgeldes entspricht den §§ 60, 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen; sie unterliegt dem Sofortvollzug nach § 8 AGVwGO und erfährt die selbe rechtliche Bewertung in Bezug auf ihre Vollziehbarkeit wie die Einziehung des Jagdscheins.

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Der Antrag war daher insgesamt abzulehnen. Die Kostenentscheidung ergibt sich aus § 154 Abs. 1 VwGO, die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 20 Abs. 3, 13 Abs. 1 Gerichtskostengesetz - GKG - und ist an der Hälfte des entsprechenden Hauptsachestreitwertes orientiert, hinzu tritt ¼ des angedrohten Zwangsgeldes in seiner nominellen Höhe.