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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 L 540/04·21.03.2004

Einstweilige Anordnung zu Sozialhilfe abgelehnt mangels Anordnungsgrund

SozialrechtGrundsicherungsrecht (Sozialhilfe, SGB XII)Verwaltungsprozessrecht / einstweiliger RechtsschutzAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte per einstweiliger Anordnung Übernahme von Regelsatz und Unterkunftskosten ab 1.12.2003. Das Verwaltungsgericht hat den Antrag als unbegründet abgelehnt, weil ein Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht wurde. Rückwirkende Leistungsgewährung ist nicht über das Eilverfahren durchsetzbar, und ein Dritter sicherte vorübergehend den Lebensunterhalt. Daher bestand kein dringender vorläufiger Handlungsbedarf.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung zur Übernahme von Sozialhilfeleistungen ab 1.12.2003 als unbegründet abgewiesen mangels Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

Abstrakte Rechtssätze

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Einstweilige Anordnungen nach § 123 Abs. 1 VwGO setzen neben dem Anordnungsanspruch die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes voraus; sie dienen der Sicherung von Rechten, nicht der endgültigen Befriedigung materieller Ansprüche.

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Die Gewährung rückwirkender Sozialhilfe durch einstweilige Anordnung ist grundsätzlich nicht geboten; Anträge auf Leistungen für vergangene Zeiträume sind mit dem vorläufigen Rechtsschutz nicht durchsetzbar.

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Zur Annahme eines Anordnungsgrundes muss die Antragstellerin glaubhaft darlegen, dass bei Unterlassen der Anordnung schlechthin unzumutbare Folgen eintreten; eine summarische Prüfung genügt nur bei ernsthafter Gefährdung des Existenzminimums.

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Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung; sie wird in der Regel befristet (monatlich) bewilligt und erfordert eine fortlaufende Kontrolle durch die Sozialhilfebehörde.

5

Besteht für den streitigen Zeitraum bereits eine anderweitige vorläufige Versorgung (z. B. durch Verpflichtung Dritter), entfällt in der Regel der Anordnungsgrund für die Erlassung einer einstweiligen Anordnung.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 188 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.

Gerichtskosten werden nicht erhoben.

Rubrum

1

Der sinngemäß gestellte Antrag,

2

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin Hilfe zum Lebensunterhalt durch Übernahme der Regelsatzleistungen für einen Haushaltsvorstand nebst Unterkunftskosten für die Zeit ab 1. Dezember 2003 zu übernehmen,

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ist unbegründet.

4

Es fehlt an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes

5

Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint (Anordnungsgrund). Daraus ist zu entnehmen, dass die einstweilige Anordnung in erster Linie dazu bestimmt ist, der Sicherung von Rechten zu dienen. Zu ihrer Befriedigung ist sie dagegen nicht geeignet. Die Durchsetzung von Rechten zum Zwecke ihrer Befriedigung hat im Hauptverfahren (Klageverfahren) zu erfolgen.

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Durch diese besondere Regelung des Prozeßrechts soll verhindert werden, dass das für die Klärung von Streitfragen zwischen Bürgern und Behörden vorgesehene Klageverfahren, in dem der Sachverhalt erschöpfend und ohne Zeitdruck aufgeklärt werden kann, seinem eigentlichen Zweck entkleidet und die Streitfragen in Abweichung von der gesetzlichen Regelung in das Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes vorverlagert werden. Die gerichtliche Entscheidung in einem Hauptsacheverfahren (Klageverfahren) soll nämlich regelmäßig nicht durch eine Eilentscheidung im Verfahren des vorläufigen Rechtsschutzes, in dem zwangsläufig nur eine summarische Prüfung des Sach- und Streitstandes erfolgen kann, vorweggenommen werden. Nur wenn es um die Vermeidung schlechthin unzumutbarer Folgen für den betreffenden Antragsteller geht, kann eine Sachentscheidung - etwa durch Erlass einer einstweiligen Anordnung - in Erwägung gezogen werden.

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- Ständige Rechtsprechung: Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein- Westfalen (OVG NW), z. B. Beschlüsse vom 11. Juni 1980 - 8 B 706/80 - und vom 22. März 1991 - 8 B 325/91 -

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Soweit die Antragstellerin die Gewährung von Sozialhilfeleistungen für den vor Antragstellung bei Gericht liegenden Zeitraum vom 1. Dezember 2003 bis zum 4. März 2004 begehrt, hat der Antrag schon deshalb keinen Erfolg, weil er insoweit nicht auf die Beseitigung einer gegenwärtigen Notlage gerichtet ist. Um das sozialhilferechtliche Bedarfsdeckungsprinzip nicht zu umgehen und um dem vorläufigen Charakter der einstweiligen Anordnung Rechnung zu tragen, kommt die begehrte Gewährung für einen zurückliegenden Zeitraum nicht in Betracht.

9

Soweit es um die Bewilligung von Sozialhilfeleistungen über das Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung im vorliegenden Verfahren hinaus geht, sind derzeit keine hinreichenden Anhaltspunkte dafür gegeben, dass es gegenwärtig, und zwar im Wege der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache, einer Verpflichtung des Antragsgegners zur Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt an die Antragstellerin durch eine einstweilige Anordnung bedarf.

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Sozialhilfe ist keine rentengleiche Dauerleistung. Sie dient lediglich zur Behebung einer gegenwärtigen Notlage und wird daher von der Sozialhilfebehörde jeweils nur für einen bestimmten Zeitraum - in der Regel für einen Monat - bewilligt, weil sich die Anspruchsvoraussetzungen z. B. hinsichtlich der Einkommens- und Vermögensverhältnisse des Hilfesuchenden ändern können. Dies muss von der Sozialhilfebehörde, soweit es darauf ankommt, bei der Entscheidung über die Gewährung von laufender Hilfe zum Lebensunterhalt berücksichtigt werden. Zudem ist die Sozialhilfebehörde verpflichtet, den jeweiligen Sozialhilfefall von Amts wegen in der Zukunft unter Kontrolle zu halten. Deshalb kann grundsätzlich davon ausgegangen werden, dass der Träger der Sozialhilfe den Erlass einer einstweiligen Anordnung, die sich nicht über den Monat der gerichtlichen Entscheidung hinaus in die Zukunft erstreckt, zum Anlass nimmt, den Sozialhilfefall für die weitere Zeit unter Zugrundelegung dieser gerichtlichen Entscheidung zu regeln.

11

Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NW), Beschlüsse vom 10. Mai 1982 - 8 B 564/82 - und vom 23. Mai 1982 - 8 B 749/82 -.

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Soweit der Zeitraum ab Antragseingang bei Gericht am 5. März 2004 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung (31. März 2004) streitbefangen ist, fehlt es ebenfalls an der Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes. Die Antragstellerin hat schlechthin unzumutbare Folgen für den Fall, dass Sozialhilfe nicht sofort gewährt wird, nicht dargelegt.

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Ein Anordnungsgrund bezüglich der Gewährung voller regelsatzmäßiger Leistungen im Rahmen der Hilfe zum Lebensunterhalt (zuzüglich eines Mehrbedarfs) wird verneint, weil das zum Lebensunterhalt Unerlässliche nach ständiger Rechtsprechung bei summarischer Prüfung sogar bei Kürzung des Regelsatzes um 20% gewährleistet ist und daher schlechthin unzumutbare Folgen durch das Warten auf eine Hauptsachenentscheidung nicht zu erwarten sind.

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Auch darüber hinaus hat die Antragstellerin einen Anordnungsgrund in oben genanntem Sinne nicht glaubhaft gemacht. Sie hat am 17. Dezember 2003 mit der Firma Ingenieurbüro und Anlagenbau N. GmbH, C.-------------weg einen Darlehensvertrag aufgrund dessen sie nach ihrem eigenen Vortrag auch tatsächlich Leistungen erhält bzw. bereits erhalten hat, geschlossen. Nach diesem übernimmt der Darlehensgeber bis zur Klärung des Sachverhalts (Anspruchsverhältnis der Antragstellerin im Verhältnis zum Antragsgegner) die laufenden monatlichen Zahlungsverpflichtungen durch Übernahme der Miete in Höhe von 440,- Euro, Strom und andere Nebenkosten in Höhe von ca. 100,- Euro, den Beitrag an die gesetzliche Krankenkasse in Höhe von ca. 100,- Euro und das für den Lebensunterhalt Allernötigste in Höhe von ca. 220,- Euro für die Dauer von zunächst sechs Monaten (vgl. § 6 des Darlehensvertrages). Damit ist die Antragstellerin auf eine Entscheidung im gegenwärtigen Verfahrensstadium nicht angewiesen. Es bleibt dem Widerspruchsverfahren vorbehalten, ob dem Antrag der Antragstellerin auf Gewährung von Sozialhilfe ab dem 1. Dezember 2003 zu entsprechen ist. In diesem Rahmen wird zu klären sein, ob die Antragstellerin einen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat. Auf das Fehlen eines Anordnungsgrundes ist die Antragstellerin bereits mit der gerichtlichen Eingangsverfügung vom 8. März 2004 hingewiesen worden.

15

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.