Einstweilige Anordnung zur Anmeldung einer Hauptwohnung im PKW abgelehnt
KI-Zusammenfassung
Der Antragsteller begehrte eine einstweilige Anordnung zur Anmeldung einer Hauptwohnung in einem geparkten PKW. Das Gericht lehnte den Antrag nach § 123 VwGO ab, weil der Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht wurde. Ein geparkter, nicht zugelassener PKW sei keine Wohnung im Sinne des Melderechts und auch nicht als Wohnwagen anzusehen. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Anmeldung einer Hauptwohnung in einem PKW als unbegründet abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO in Verbindung mit §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller den Anordnungsanspruch glaubhaft machen; hierzu gehören substantiiert vorgetragene Umstände zum überwiegenden Aufenthalt am streitigen Ort.
Eine Wohnung im Sinne des Melderechts setzt einen umschlossenen Raum voraus, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird.
Ein geparkter Personenkraftwagen ist grundsätzlich keine Wohnung im melderechtlichen Sinne und wird unabhängig von Zulassung oder Abmeldung üblicherweise nicht zum Wohnen oder Schlafen benutzt.
Ein Kraftfahrzeug wie ein geparkter, nicht zugelassener PKW kann nicht als Wohnwagen i.S.d. einschlägigen Regelung angesehen werden; daher kommt eine Anmeldung der Hauptwohnung dort nicht in Betracht.
Tenor
Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, sich vorwiegend in dem Auto D. 2 D1. in H. , C.-----straße aufzuhalten wie es für die Anmeldung einer dortigen Hauptwohnung erforderlich wäre. Er hat ferner nicht glaubhaft gemacht, derzeit eine Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition einer Wohnung, § 11 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz, § 15 Abs. 1 Meldegesetz NW, zu haben. Zwar ist der Begriff der Wohnung im Sinne des Melderechts weit gefasst. Ein geparkter, nicht zugelassener PKW D. 2 D1. gehört jedoch nicht dazu. Denn eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes erfordert einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Ein Personenkraftwagen wird, unabhängig davon, ob er noch zugelassen oder abgemeldet ist, üblicherweise nicht zum Wohnen oder Schlafen benutzt. Der D. 2 D1. des Antragstellers kann auch nicht als Wohnwagen im Sinne des Satzes 3 der genannten Bestimmungen aufgefaßt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; § 154 Abs. 1 VwGO.
Rubrum
Der Antrag nach § 123 VwGO auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Der Antragsteller hat keinen Anordnungsanspruch gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO glaubhaft gemacht. Er hat nicht glaubhaft gemacht, sich vorwiegend in dem Auto D. 2 D1. in H. , C.-----straße aufzuhalten wie es für die Anmeldung einer dortigen Hauptwohnung erforderlich wäre. Er hat ferner nicht glaubhaft gemacht, derzeit eine Wohnung im Sinne der Gesetzesdefinition einer Wohnung, § 11 Abs. 4 Melderechtsrahmengesetz, § 15 Abs. 1 Meldegesetz NW, zu haben. Zwar ist der Begriff der Wohnung im Sinne des Melderechts weit gefasst. Ein geparkter, nicht zugelassener PKW D. 2 D1. gehört jedoch nicht dazu. Denn eine Wohnung im Sinne dieses Gesetzes erfordert einen umschlossenen Raum, der zum Wohnen oder Schlafen genutzt wird. Ein Personenkraftwagen wird, unabhängig davon, ob er noch zugelassen oder abgemeldet ist, üblicherweise nicht zum Wohnen oder Schlafen benutzt. Der D. 2 D1. des Antragstellers kann auch nicht als Wohnwagen im Sinne des Satzes 3 der genannten Bestimmungen aufgefaßt werden. Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens; § 154 Abs. 1 VwGO.