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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 L 1463/03·06.08.2003

Einstweilige Anordnung zur Gewährung von Asylbewerberleistungen und Bewilligung von Prozesskostenhilfe

Öffentliches RechtAsylrechtSozialrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin erhielt Prozesskostenhilfe und eine einstweilige Anordnung gegen den Antragsgegner zur Gewährung von Asylbewerberleistungen (13.6.–30.8.2003) in Form von Wertgutscheinen. Das Verwaltungsgericht hält die Leistungsberechtigung nach §1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG für glaubhaft gegeben und verneint die Bedingung der Vorlage einer Duldung. Eine Namensablehnung bei Unterzeichnung einer Duldung stellt keine Mitwirkungspflichtverletzung dar. Die vorgelegte eidesstattliche Versicherung und die persönliche Bedürftigkeit begründen die Eilbedürftigkeit.

Ausgang: Einstweilige Anordnung auf Gewährung von Asylbewerberleistungen (13.6.–30.8.2003) und Bewilligung von Prozesskostenhilfe stattgegeben

Abstrakte Rechtssätze

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Prozesskostenhilfe ist zu bewilligen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet (§166 VwGO i.V.m. §114 ZPO).

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Einstweilige Anordnungen nach §123 VwGO setzen glaubhaft gemachten Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) voraus.

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Voraussetzung der Leistungsgewährung nach §3 Abs.2 Satz2 AsylbLG kann nicht willkürlich an die Vorlage einer Duldung nach §1 Abs.1 Nr.4 AsylbLG geknüpft werden, wenn die Anspruchsvoraussetzungen nach §1 Abs.1 Nr.5 AsylbLG vorliegen.

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Die Weigerung, eine Duldung mit einem von der betroffenen Person als unrichtig angesehenen Namen zu unterschreiben, gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten nach §7 Abs.4 AsylbLG i.V.m. §§60 ff. SGB I.

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Leistungen nach dem AsylbLG sind bei glaubhaft gemachter Bedürftigkeit und fehlender Unterstützung durch Dritte vorläufig zu gewähren; bloße Besuchskontakte eines Ehepartners begründen keinen automatischen Haushaltsvorbehalt nach §7 Abs.1 Satz1 AsylbLG.

Relevante Normen
§ 166 VwGO i. V. m. § 114 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 ZPO§ 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E. aus N. beigeordnet. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für den Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 30. August 2003 Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 158,50 EUR in Form von Wertgutscheinen zu gewähren. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, trägt der Antragsgegner.

Gründe

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1. Dem Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist zu entsprechen, weil die beabsichtigte Rechtsverfolgung aus den nachstehend dargelegten Gründen Aussicht auf Erfolg bietet (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i. V. m. § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -).

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2. Der sinngemäß gestellte Antrag,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, der Antragstellerin vorläufig ab dem 13. Juni 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung Leistungen nach dem Asylbewerberleistungsgesetz in Höhe von monatlich 158,50 EUR zu gewähren,

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hat Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis (Anordnungsanspruch) zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruchs (sogenannter Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, 294 ZPO).

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Die Antragstellerin hat - soweit der Zeitraum vom 13. Juni 2003 bis zum 30. August 2003 betroffen ist - einen Anordnungsanspruch und einen Anordnungsgrund für die begehrte Gewährung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG glaubhaft gemacht. Die Antragstellerin gehört jedenfalls zu den Leistungsberechtigten nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG. Der Antragsgegner geht selbst in seiner Verfügung vom 25. Juni 2002 (vgl. Blatt 57 ff. der Beiakte Heft 1) davon aus, dass die Antragstellerin vollziehbar ausreisepflichtig ist. Ausweislich der Mitteilung des Ausländeramtes des Antragsgegners vom 19. Juni 2002 ist mit Ordnungsverfügung vom 8. Mai 2002 die Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis und eines internationalen Reiseausweises abgelehnt worden. Die Antragstellerin sei daher nach § 42 Abs. 1 AuslG mit Ablehnung ihres Antrages auf Erteilung einer Aufenthaltsbefugnis zur Ausreise aus der Bundesrepublik Deutschland verpflichtet. Da sie gegen die Ordnungsverfügung keinen Widerspruch eingelegt habe, sei die Ausreisepflicht gemäß § 42 Abs. 2 AuslG vollziehbar. Der Antragsgegner geht weiterhin davon aus, dass im Fall der Antragstellerin die Voraussetzungen des § 1a Nr. 2 AsylbLG vorliegen, weil aus von der Antragstellerin zu vertretenden Gründen aufenthaltsbeendende Maßnahmen nicht vollzogen werden könnten. Dementsprechend hat der Antragsgegner der Antragstellerin ab dem 1. August 2002 eingeschränkte Leistungen nach §§ 1, 1a Nr. 2, 3 Abs. 2 AsylbLG gewährt. Daran anknüpfend hat die Antragstellerin im vorliegenden Verfahren die Weitergewährung der bis Ende Mai 2003 nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG gewährten Leistungen mit Ausnahme der Unterkunftskosten beantragt.

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Der begehrten Gewährung von Grundleistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 3 AsylbLG steht nicht entgegen, dass die Antragstellerin sich weigert unter dem ihr vom Antragsgegner benannten Namen eine bei der Ausländerbehörde des Antragsgegners für sie ausgestellte Duldung entgegenzunehmen. Denn es gehört nicht zu den Mitwirkungspflichten nach § 7 Abs. 4 AsylbLG i. V. m. §§ 60 ff. SGB I, eine Duldung mit einem Namen zu unterschreiben, den die betreffende Antragstellerin nicht für zutreffend hält. Der Antragsgegner geht aufgrund der Mitteilungen des Ausländeramtes davon aus, dass die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vorliegen. Liegen die Voraussetzungen des § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG vor, so kann die Bewilligung von Leistungen nach § 3 Abs. 2 Satz 2 Nr. 1 AsylbLG nicht davon abhängig gemacht werden, dass eine Duldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG vorgelegt wird. Soweit § 7 Abs. 4 AsylbLG auf die §§ 60 ff. SGB I verweist, ist nach den Ausführungen des Antragsgegners im Bescheid vom 25. Juni 2003 nicht ersichtlich, inwiefern die geforderte Vorlage der Duldung geeignet ist auf die Leistungsgewährung Einfluss zu haben. Angesichts des Vorliegens der Leistungsberechtigung nach § 1 Abs. 1 Nr. 5 AsylbLG bedarf es der Vorlage einer Duldung nach § 1 Abs. 1 Nr. 4 AsylbLG nicht und der Antragsgegner stellt damit die Leistungsgewährung unter eine Bedingung, die vom AsylbLG nicht vorgesehen ist.

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Soweit die Prozessbevollmächtigte der Antragstellerin in ihrem Schriftsatz vom 21. Juli 2003 im Verfahren 17 L 1462/03 ausführt, dass der nach islamischen Recht angetraute Ehemann der Antragstellerin diese an Wochenenden häufiger besuche, war dies Anlass für die Kammer unter dem Regelungszusammenhang des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG zu überprüfen, ob die Antragstellerin über Einkommen und Vermögen verfügt, das sie vor dem Eintritt von Leistungen nach dem AsylbLG aufzubrauchen hat. Da der Ehemann jedenfalls nicht im selben Haushalt wie die Antragstellerin wohnhaft ist, handelt es sich nicht um einen Familienangehörigen, der im selben Haushalt im Sinne des § 7 Abs. 1 Satz 1 AsylbLG wohnt. Dennoch wären etwaige Unterstützungsleistungen des Ehemannes an die Antragstellerin im Rahmen des vorliegenden Verfahrens zu berücksichtigen. Ausweislich der nunmehr von der Antragstellerin eingereichten eidesstattlichen Versicherung, nach der sie keine finanziellen Zuwendungen von ihrem Ehemann seit dem 20. Mai 2003 erhalten hat, ist mit der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung hinreichenden Gewissheit davon auszugehen, dass der Antragstellerin entsprechende Mittel nicht zur Verfügung stehen.

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Ein Anordnungsgrund ist ebenfalls gegeben, da die Antragstellerin nach ihren eigenen Angaben dringend auf die Sozialhilfe angewiesen ist, da auch ihre Mutter nicht in der Lage sei, sie aus deren knappen Sozialhilfemitteln zu unterstützen. In dem Zusammenhang ist zu berücksichtigen, dass die Mutter der Antragstellerin einem anderen Haushalt angehört.

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Der Antragsgegner wird darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin über den im vorliegenden Verfahren geltend gemachten Anspruch hinaus auch einen Anspruch auf Übernahme der anteiligen Unterkunftskosten nach § 3 Abs. 2 Satz 2 AsylbLG haben dürfte. Auch wird darauf hingewiesen, dass die Kinder der Antragstellerin grundsätzlich anspruchsberechtigt seien dürften und auch ihnen die Weigerung der Antragstellerin, eine Duldung nicht mit einem von ihr nicht akzeptierten Namen zu unterschreiben, nicht entgegengehalten werden kann.

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Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.