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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 L 145/03·10.02.2003

Einstweilige Anordnung zu Sozialhilfe: Teilgewährung für Februar 2003 (180,21 EUR)

SozialrechtSozialhilfe (BSHG)Leistungsvoraussetzungen / Einstweiliger RechtsschutzTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte einstweiligen Rechtsschutz zur Weiterbewilligung von Sozialhilfe und anteiligen Unterkunftskosten ab 24. Januar 2003. Das Verwaltungsgericht bewilligte Prozesskostenhilfe teilweise und verpflichtete den Antragsgegner, für Februar 2003 Sozialhilfe in Höhe von 180,21 EUR zu zahlen; für den Zeitraum ab 24. Januar wurde der Antrag überwiegend abgelehnt. Entscheidungsgrundlagen waren § 123 VwGO und § 11 BSHG; die Antragstellerin machte ihren Bedarf durch eidesstattliche Versicherung glaubhaft.

Ausgang: Einstweilige Anordnung teilweise stattgegeben: Sozialhilfe für Februar 2003 in Höhe von 180,21 EUR gewährt, übrige Anträge abgelehnt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO müssen Anordnungsanspruch und Anordnungsgrund glaubhaft gemacht werden; hierfür sind die tatsächlichen Voraussetzungen des geltend gemachten Leistungsanspruchs vom Antragsteller darzulegen.

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Nach § 11 BSHG besteht Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt nur, wenn der Hilfesuchende seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht aus eigenen Kräften, Einkommen oder Vermögen bestreiten kann; das Fehlen eigener Mittel ist in Eilfällen glaubhaft zu machen.

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Zur Bejahung eines Anordnungsgrundes wegen Gefährdung der Wohnung bedarf es konkreter Anhaltspunkte für eine Kündigungs- oder Räumungsgefahr; ein einmaliger Mietrückstand von einem Monat allein begründet diese Gefahr nicht im Regelfall (§ 543 Abs. 2 BGB).

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Eine eidesstattliche Versicherung kann in einstweiligen Verfügungsverfahren genügen, um das Nichtvorhandensein weiterer Mittel glaubhaft zu machen, sofern keine konkreten Anhaltspunkte für entgegenstehende Vermögensverhältnisse vorliegen.

Relevante Normen
§ 166 VwGO§ 114 ZPO§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO§ 920 Abs. 2 ZPO§ 294 Abs. 1 ZPO

Tenor

Der Antragstellerin wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt, soweit der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung Erfolg hat, und Rechtsanwalt U. aus E. beigeordnet. Im Übrigen wird der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt. Der Antragsgegner wird im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Antragstellerin für die Zeit vom 1. Februar 2003 bis zum 28. Februar 2003 Hilfe zum Lebensunterhalt in Höhe von 180,21 EUR zu gewähren. Im Übrigen wird der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Beteiligten je zur Hälfte.

Rubrum

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I.

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Soweit die Bewilligung von Prozesskostenhilfe abgelehnt worden ist, hat der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung aus den nachstehend aufgeführten Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg (vgl. § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -, § 114 der Zivilprozessordnung - ZPO -). Im Übrigen ist der Antragstellerin Prozesskostenhilfe zu bewilligen.

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II.

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Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,

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den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr für die Zeit ab 24. Januar 2003 bis zum Ende des Monats der gerichtlichen Entscheidung laufende Leistungen zum Lebensunterhalt in Höhe von 80% des Regelsatzes sowie Unterkunftskosten in anteiliger Höhe von 194,16 EUR pro Monat zu gewähren.

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hat nur teilweise Erfolg.

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Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO kann eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis erlassen werden, wenn dies zur Abwendung wesentlicher Nachteile nötig erscheint. Der Erlass einer solchen Anordnung setzt im Einzelnen voraus, dass die tatsächliche Voraussetzungen für den geltend gemachten Hilfeanspruch (Anordnungsanspruch) unter die besonderen Gründe für die Notwendigkeit der Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes (Anordnungsgrund) von dem jeweiligen Antragsteller dargelegt und glaubhaft gemacht werden, § 123 Abs. 3 VwGO i. V. m. §§ 920 Abs. 2, 294 Abs. 1 ZPO. Hinsichtlich des angebrochenen Monats Januar 2003 (ab 24. Januar) besteht hinsichtlich der Kosten der Unterkunft kein Anordnungsgrund (Gefährdung der Wohnung) und hinsichtlich der laufenden Hilfe zum Lebensunterhalt mit Blick auf die laufende Arbeitslosenhilfe in Höhe von 248,35 EUR kein Anordnungsanspruch. Dem geltend gemachten Regelsatz in Höhe von 80% (293 EUR x 80% = 234,40 EUR) steht ein Einkommen der Antragstellerin in Höhe von 248,35 EUR gegenüber, so dass der Bedarf an Hilfe zum Lebensunterhalt dadurch gedeckt ist. Für die aufgelaufenen Mietschulden von einem Monat ist der Anordnungsgrund zu verneinen, weil die Antragstellerin aus diesem Grund nicht ernsthaft mit einer Kündigung rechnen muss. Eine solche Gefahr besteht erst, wenn die gesetzlichen Vorschriften des § 543 Abs. 2 Nr. 3 BGB erfüllt sind.

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Vgl. Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen (OVG NRW), Beschluss vom 16. März 2000 - 16 B 308/00 -, Nordrhein- Westfälische Verwaltungsblätter 2000, 392.

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Hinsichtlich des Monats Februar 2003, der zugleich den Endpunkt des Zeitraums der zulässigerweise streitigen Zeit ist, hat die Antragstellerin das Vorliegen der tatsächlichen Voraussetzungen eines Anordnungsanspruchs auf die Weiterbewilligung auf Sozialhilfeleistungen glaubhaft gemacht.

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Nach § 11 Abs. 1 des Bundessozialhilfegesetzes (BSHG) ist Hilfe zum Lebensunterhalt dem zu gewähren, der seinen notwendigen Lebensunterhalt nicht oder nicht ausreichend aus eigenen Kräften und Mitteln, vor allem aus seinem Einkommen und Vermögen beschaffen kann (Satz 1). Daraus folgt, dass derjenige keinen Anspruch auf Hilfe zum Lebensunterhalt hat, der in der Lage ist, den Bedarf an notwendigem Lebensunterhalt entweder aus eigenem (bzw. ihm zurechenbaren) Vermögen zu decken. Da das Nichtvorhandensein eigener Mittel Tatbestandsvoraussetzung für den Anspruch auf Sozialhilfe ist, muss der Hilfesuchende beweisen bzw. im hier gegebenen Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO glaubhaft machen, dass er seinen Lebensunterhalt nicht durch eigenes oder ihm zurechenbares Einkommen oder Vermögen sicherstellen kann.

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Vgl. Bundesverwaltungsgericht (BVerwG), Urteile vom 02. Juni 1965 - V C 63.64 -, Entscheidungen des BVerwG (BVerwGE) 21, 209 = Fürsorgerechtliche Entscheidungen der Verwaltungs- und Sozialgerichte (FEVS) 13, 201 und vom 28. März 1974 - 5 C 27.73 -, BVerwGE 45, 131 - FEVS 22, 301, 303; OVG NRW, Beschlüsse vom 18. Juli 1985 - 8 B 995/85 -, FEVS 35, 69 und vom 07. Dezember 1994 - 8 B 3040/94 -.

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Vorliegend hat die Antragstellerin durch die Abgabe einer eidesstattlichen Versicherung vom 23. Januar 2003 glaubhaft gemacht, dass ihr im entscheidungserheblichen Zeitraum, abgesehen von der Arbeitslosenhilfe, keine weiteren Mittel zur Sicherstellung ihres Lebensunterhaltes zur Verfügung stehen. Für nicht offenbarte Mittel, die ihr zusätzlich zur Arbeitslosenhilfe zur Verfügung stehen könnten, haben sich keine Anhaltspunkte ergeben.

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Dass die Antragstellerin, wenn sie ihre für eine Sozialhilfeempfängerin zu teure Wohnung mit 89 EUR pro Monat mitfinanziert, unter den Regelsatz fällt, reicht nicht ohne Weiteres aus, Zweifel zu begründen. Die Kammer hält es für möglich, dass entsprechend den Berechnungen des Prozessbevollmächtigten die Antragstellerin mit nur 70% des Regelsatzes ohne Gesundheitsgefährdung auskommen konnte. Das BSHG gibt in der Vorschrift des § 25 Abs. 1 Satz 2 BSHG zu erkennen, dass eine 25%ige Kürzung des Regelsatzes möglich ist. Die weiteren 5% fallen nach Ansicht der Kammer bei der Bewertung, ob verschiedene Einkünfte vorhanden sind, nicht ins Gewicht, weil der Antragsgegner selbst seit 1999 hingenommen hat, dass die Antragstellerin auf diese Weise den vom Sozialamt nicht übernommenen Mietanteil finanziert hat.

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Wenn die Antragstellerin in der Vergangenheit, nämlich von Mai bis November 2002 mit noch weniger (vom Antragsgegner errechneter Fehlbetrag 209,- EUR) gewirtschaftet hat, so kann nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Antragstellerin jetzt bereits erhebliche Rückstände bei VEW/RWE und beim Vermieter hat. Im Februar 2003 ergibt sich folgende finanzielle Situation:

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Regelsatz (80%): 234,40 EUR geltend gemachter Mietanteil 194,16 EUR Bedarf: 428,56 EUR Dem steht ein Einkommen von -248,35 EUR gegenüber, so dass sich im Monat Februar ein Betrag von 180,21 EUR ergibt.

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Dem Antragsgegner bzw. der Widerspruchsbehörde wird zu überlegen gegeben, ob der Antragstellerin zuzumuten und sie aufzufordern ist, in eine kleinere sozialhilferechtlich angemessene Wohnung von einer Größe von 45m² umzuziehen. Er wird hierbei auch zu erwägen haben, ob es richtig ist, dass die Antragstellerin mit Vollendung des 60. Lebensjahres eine derartige Rente beziehen wird, dass sie frei von Sozialhilfe leben kann.

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Die tatsächlichen Voraussetzungen für das Vorliegen eines Anordnungsgrundes sind gegeben, weil keine Ansatzpunkte dafür ersichtlich sind, dass die im Tenor genannte Leistung für die Antragstellerin anderweitig sichergestellt werden kann.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 155 Abs. 1 VwGO; Gerichtskosten werden gemäß § 188 Abs. 2 VwGO nicht erhoben.