Einstweilige Anordnung zur Sozialhilfe: Ablehnung mangels örtlicher Zuständigkeit
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Wege der einstweiligen Anordnung Gewährung von Hilfe zum Lebensunterhalt nach dem BSHG. Zentrale Frage war, ob der Antragsgegner örtlich zuständig und der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht ist. Das Gericht lehnte den Antrag ab, da die Antragstellerin ihre tatsächliche Anwesenheit im Zuständigkeitsbereich nicht glaubhaft machte. Formelle Miet- oder Meldeverhältnisse und sporadische Hausarbeiten waren nicht ausreichend; die Mitwirkungspflicht der Antragstellerin blieb unerfüllt.
Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung zur Gewährung von Sozialhilfe wegen fehlender Glaubhaftmachung der örtlichen Zuständigkeit abgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO müssen sowohl ein Anordnungsgrund (besondere Eilbedürftigkeit) als auch der Anordnungsanspruch glaubhaft gemacht werden (§ 123 Abs. 3 VwGO; §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO).
Die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nach § 97 Abs. 1 BSHG richtet sich nach dem tatsächlichen Aufenthalt des Hilfesuchenden; auf die physische Anwesenheit kommt es an, wobei nur kurzzeitige Abwesenheiten die Zuständigkeit nicht ohne Weiteres beseitigen.
Zur Glaubhaftmachung des tatsächlichen Aufenthalts können konkrete Indizien (regelmäßige Anwesenheit, Verbrauchs- und Zahlungsdaten, Ermittlungsbefunde, Zeugenaussagen) herangezogen werden; formelle Anmietung, sporadische Tätigkeiten oder bloße Melderegistereinträge haben geringeres Gewicht.
Unterlässt ein Antragssteller die Mitwirkung und legt trotz Aufforderung keine klärenden Unterlagen vor, verschlechtert dies die Glaubhaftmachung des geltend gemachten Anspruchs und kann zur Abweisung eines Eilantrags führen.
Tenor
Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt.
Die Antragstellerin trägt die Kosten des Verfahrens, für das
Rubrum
Der sinngemäße Antrag der Antragstellerin,
die Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, ihr vorläufig ab dem 24. Mai 2004 laufende Hilfe zum Lebensunterhalt einschließlich der Kosten der Unterkunft T.------straße , H. zu gewähren,
hat keinen Erfolg.
Gemäß § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, nötig erscheint, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern. Danach kann eine einstweilige Anordnung erlassen werden, wenn ein Anordnungsgrund, d. h. die besondere Eilbedürftigkeit der Inanspruchnahme gerichtlichen Rechtsschutzes, und das Bestehen des geltend gemachten Anspruches (sog. Anordnungsanspruch) glaubhaft gemacht worden sind (§ 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO). Dies ist hier nicht der Fall.
Die Antragstellerin hat ungeachtet der offenbleibenden Frage eines Anordnungsgrundes einen Anordnungsanspruch nicht glaubhaft gemacht.
Dieser setzte voraus, dass der Antragsgegner nach § 97 Abs. 1 Satz 1 BSHG örtlich zuständig ist. Die Vorschrift bestimmt, dass für die Gewährung von Sozialhilfe der Träger örtlich zuständig ist, in dessen Bereich sich der Hilfesuchende tatsächlich aufhält. Das bedeutet, dass es lediglich auf die körperliche Anwesenheit ankommt. Bloß kurzfristige Abwesenheiten beenden die örtliche Zuständigkeit des Sozialhilfeträgers nicht ohne Weiteres.
Vgl. Schoch, Lehr- und Praxiskommentar, BSHG, 6. Aufl. 2003, § 97 Rn. 11
Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass sie sich in dem entscheidungsrelevanten Zeitraum tatsächlich in H. aufgehalten hat bzw. zur Zeit noch aufhält.
Seit längerer Zeit wurde das Sozialamt des Antragsgegners mehrfach mündlich und schriftlich von verschiedenen Personen darauf hingewiesen, dass die Antragstellerin sich nicht mehr unter der im Rubrum angegebenen Wohnadresse T.-- ----straße , H. , aufhält. Es liegen im Gegenteil konkrete Angaben darüber vor, dass die Antragstellerin sich tatsächlich regelmäßig unter einer - dem Antragsgegner bekannten - Bottroper Anschrift bei einer namentlich bekannten männlichen Person aufhält. Ausweislich der im Einstellungsbescheid vom 26. Mai 2004 wiedergegebenen Äußerung des Hausmeisters der Wohnanlage wird die H1. Wohnung T.------ straße von der Antragstellerin lediglich einmal monatlich aufgesucht, um das Treppenhaus zu putzen und den Briefkasten zu leeren. Der vom Antragsgegner am 17. März 2004 eingeschaltete Ermittlungsdienst konnte die Antragstellerin nicht zuhause erreichen. Eine Befragung von Hausbewohnern am 24. März 2004 ergab, dass die Antragstellerin im Hause T.------straße nicht bekannt sei. Ihr Briefkasten ist nach Feststellung des Ermittlungsdienstes regelrecht mit Post zubetoniert" gewesen. Nach dem dem Antragsgegner vorliegendem Kontoauszug vom 06. Januar 2004 zahlt die Antragstellerin Energiekostenabschläge an die ELE GmbH in Höhe von 8,00 EUR. Sofern es sich dabei - wie bei der ELE üblich - um eine zweimonatliche Zahlungsweise handelt, entrichtet die Antragstellerin mithin monatlich 4,00 EUR an Energiekosten. Ein derart niedriger Abschlag weist auf einen außerordentlich geringen Verbrauch hin bzw. darauf, dass gegenüber dem Energieunternehmen lediglich die mtl. Grundgebühren abgedeckt werden, und schließt eine regelmäßige Anwesenheit in der Wohnung praktisch aus. Bei einer Vorsprache am 30. März 2004 hat die Antragstellerin zu diesen ihr gegenüber vorgebrachten Sachverhalten keine Stellung genommen. Der Aufforderung, zur Aufklärung der Angelegenheit eine Stellungnahme abzugeben und geeignete Unterlagen vorzulegen (Heiz- und Stromkostenabrechnungen, aktuellen Rentenbescheid, aktuelle Kontoauszüge ab Februar 2004 u.a.) ist die Antragstellerin nicht nachgekommen. Auf Nachfrage am 05. Mai 2004 erklärte die Antragstellerin an diesem Tage, sie sei weder bereit, zu den Vorhalten Stellung zu nehmen, noch irgendwelche Unterlagen vorzulegen. Zu ihrer Entlastung konnte oder wollte sie somit nicht beitragen. Auch anlässlich ihrer Vorsprachen in den Bürgersprechstunden des Bürgermeisters hat die Antragstellerin keine aufklärenden oder entlastenden Angaben machen können.
Bei diesem Verhalten kann von einem Wohnen der Antragstellerin in H. nicht ausgegangen werden.
Demgegenüber kommt der formellen Anmietung der Wohnung T.------straße , der sporadischen Reinigung des Hausflurs, der Leerung des überfüllten Briefkasten durch die Antragstellerin und der melderechtlichen Anmeldung nur geringe Bedeutung zu.
Demzufolge ist jedenfalls im vorliegenden summarischen Verfahren davon auszugehen, dass sich die Antragstellerin nicht im Bereich des Antragsgegners örtlich aufhält und dieser mithin nicht zuständig ist. Ob die Antragstellerin, wie der Antragsgegner meint, in einer eheähnlichen Lebensgemeinschaft in C. oder Ungarn lebt, kann offen bleiben.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 2 VwGO.