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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 K 881/23·22.06.2023

Klage auf Feststellung „preußischer Staatsbürgerschaft“ mangels Klagebefugnis unzulässig

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtAusländer- und AsylrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte von der Behörde eine Bescheinigung, nicht deutscher Staatsangehöriger zu sein, sowie die Feststellung einer „preußischen Staatsbürgerschaft“. Das VG hielt die Klagefrist wegen fehlender Rechtsbehelfsbelehrung zwar für gewahrt, verneinte aber die Klagebefugnis. Für die Feststellung einer „preußischen Staatsbürgerschaft“ gebe es in der deutschen Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage; § 30 StAG betreffe allein die deutsche Staatsangehörigkeit. Art. 170 EGBGB sei als intertemporales Schuldrecht offensichtlich nicht einschlägig; die Klage wurde abgewiesen.

Ausgang: Verpflichtungsklage auf Feststellung einer „preußischen Staatsbürgerschaft“ mangels Klagebefugnis als unzulässig abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Fehlt einem ablehnenden Bescheid die Rechtsbehelfsbelehrung, gilt für die Anfechtung die Jahresfrist des § 58 Abs. 2 VwGO anstelle der Monatsfrist des § 74 VwGO.

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Die Klagebefugnis nach § 42 Abs. 2 VwGO setzt voraus, dass nach dem klägerischen Vortrag die Verletzung eines subjektiv-öffentlichen Rechts zumindest möglich erscheint; ist ein Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt gegeben, fehlt es daran.

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Der Feststellungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 StAG hat ausschließlich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Gegenstand; eine Feststellung sonstiger behaupteter „Staatsbürgerschaften“ ist davon nicht umfasst.

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Für die Feststellung einer behaupteten „preußischen Staatsbürgerschaft“ enthält die deutsche Rechtsordnung keine Anspruchsgrundlage; entsprechende Begehren begründen keine klageweise durchsetzbaren subjektiv-öffentlichen Rechte.

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Art. 170 EGBGB regelt ausschließlich intertemporales Recht für schuldrechtliche Vorschriften des BGB und ist auf staats- bzw. staatsangehörigkeitsrechtliche Zuordnungsfragen nicht anwendbar.

Relevante Normen
§ VwGO § 42 Abs. 2§ Art. 170 EGBGB§ Revidierte Verfassung des Preußischen Staates von 1850§ Allgemeines Landrecht Preußischer Staaten§ BGB§ 74 VwGO

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.

Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

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Der Kläger beantragte bei der Beklagten mit Schreiben vom 15. August 2022 die „Negativbescheinigung der deutschen Staatsangehörigkeit“ sowie die Eintragung der „ererbten Staatsbürgerschaft Preußen“. Er gehöre „zum preußischen Staatsvolk“ und lebe „gezwungenermaßen in der Verwaltung der ‚BRD‘“. Die Gesetze der Erfindung „Deutsch“ seien außer Kraft. Er habe proklamiert, dass er Preuße sei und kein Deutscher.

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Mit Schreiben vom 1. September 2022 lehnte die Beklagte den Antrag ab. Die deutsche Staatsangehörigkeit des Klägers werde von Seiten der Beklagten nicht in Zweifel gezogen. Die gewünschte Bescheinigung könne nicht ausgestellt werden. Das Schreiben enthielt keine Rechtsbehelfsbelehrung und ging dem Kläger aufgrund einer fehlerhafte Adresse zunächst nicht zu, sondern kam nach zweimaligen Übersendungsversuchen jeweils am 7. Oktober 2022 und 7. November 2022 über den Postrücklauf zur Beklagten zurück.

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Der Kläger erinnerte die Beklagte mit Schreiben vom 8. September 2022 an die Erledigung seines Antrags.

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Mit Schreiben vom 13. September 2022 teilte die Beklagte dem Kläger mit, die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit und die Ausstellung eines Staatsangehörigkeitsausweises seien nur dann erforderlich, wenn die deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft sei oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen von einer deutschen oder ausländischen öffentlichen Stelle verlangt werde. Die deutsche Staatsangehörigkeit werde in der Regel mit einem gültigen Personalausweis glaubhaft gemacht. Der Kläger habe weder dargetan, noch sei ansatzweise ersichtlich, weshalb seine deutsche Staatsangehörigkeit zweifelhaft oder klärungsbedürftig oder ein urkundlicher Nachweis über deren Bestehen erforderlich sein sollte. Insofern fehle dem Kläger das erforderliche Sachbescheidungsinteresse. Die Beklagte werde kein Staatsangehörigkeitsfeststellungsverfahren einleiten, wenn nicht der Kläger sein Sachbescheidungsinteresse nachweise.

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Am 8. November 2022 übersandte die Beklagte das in den postalischen Rücklauf gelangte Schreiben vom 1. September 2022, mit dem sie den Antrag des Klägers ablehnte, erneut mit korrigierter Anschrift - nunmehr erfolgreich - an den Kläger.

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Der Kläger teilte mit Schreiben vom 10. November 2022 mit, das Erbe seiner Staatsbürgerschaft stelle ein fortlaufendes Erbverhältnis und somit ein fortlaufendes Schuldverhältnis dar, für das gemäß Art. 170 EGBGB die vor dem Inkrafttreten des BGB geltenden Gesetze, nämlich die „Revidierte Verfassung des Preußischen Staates von 1850“, das „Allgemeine[s] Landrecht Preußischer Staaten“ und das „Gesetz über die Erwerbung und den Verlust der Eigenschaft als Preußischer Unterthan, so wie über den Eintritt in fremde Staatsdienste vom 31. Dezember 1842“ maßgeblich seien.

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Der Kläger hat am 10. Mai 2023 Klage erhoben. Zur Begründung bezieht er sich auf sein Vorbringen im Klageverfahren 17 K 5023/22. Darüber hinaus habe die Beklagte mangels Widerspruch die preußische Staatsbürgerschaft anerkannt.

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Der Kläger beantragt,

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die Beklagte zu verpflichten, die preußische Staatsbürgerschaft festzustellen.

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Die Beklagte beantragt,

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die Klage abzuweisen.

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Der Kläger habe keinen Anspruch auf die Feststellung der preußischen Staatsbürgerschaft.

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Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der Gerichtsakten zu den Verfahren 17 K 5023/22 und 17 L 649/23 sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

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Eine Unzulässigkeit der Klage ergibt sich nicht aus einer Versäumung der einmonatigen Klagefrist nach § 74 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -. Da der Bescheid vom 1. September 2022 keine Rechtsbehelfsbelehrung enthielt, gilt nicht die Klagefrist nach § 74 VwGO, sondern gemäß § 58 Abs. 2 VwGO die Ausschlussfrist von einem Jahr. Die Klageerhebung am 10. Mai 2023 gegen den Bescheid vom 1. September 2022 erfolgte innerhalb der Ausschlussfrist.

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Die Klage ist jedoch unzulässig, da der Kläger nicht klagebefugt im Sinne des § 42 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - ist. Nach § 42 Abs. 2 VwGO ist die Klage nur zulässig, wenn der Kläger geltend macht, durch den Verwaltungsakt oder seine Ablehnung oder Unterlassung in seinen Rechten verletzt zu sein. Dies setzt voraus, dass unter Zugrundelegung der Darlegungen des Klägers die Verletzung eines ihm zustehenden subjektiv- öffentlichen Rechts möglich erscheint.

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S. BVerwG, Urteile vom 5. April 2016 - 1 C 3.15 -, NVwZ 2016, 1176, juris, Rdnr. 16, und vom 5. September 2013 - 7 C 21.12 -, BVerwGE 147, 312, juris, Rdnr. 18; OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rdnr. 6 ff.; Beschluss vom 9. Mai 2016 - 19 B 94/16 -, NJW 2016, 2519, juris, Rdnr. 3.

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Diese Voraussetzung fehlt im Fall des Klägers. Er gehört ausweislich seines Vortrags im Verwaltungs- und Klageverfahren, ähnlich wie die sog. "Reichsbürger", "Germaniten" oder "Selbstverwalter", zum Kreis derjenigen Personen, welche die Bundesrepublik Deutschland als Staat ebenso wie die deutsche Staatsangehörigkeit als Status der Zugehörigkeit zu diesem Staat als inexistent ansehen und mit dieser Auffassung das Ziel verfolgen, selbst darüber zu bestimmen, welche Normen der deutschen Rechtsordnung sie als für sich verbindlich anerkennen wollen und der Anwendung welcher dieser Normen sie meinen entgehen zu können, insbesondere, wenn sie sich Steuer- und Bußgeldfestsetzungen oder Vollzugsmaßnahmen und Pfändungen oder ähnlichen belastenden Maßnahmen ausgesetzt sehen. Diesen Standpunkt, mit dem sie das Gewaltmonopol des Staates in Frage stellen, hat die Rechtsprechung wiederholt als staats- und staatsangehörigkeitsrechtlich abwegig eingestuft.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rdnr. 8, vom 28. Februar 2014 - 19 E 191/14 -, juris, Rdnr. 2 f. m. w. N., vom 20. Juni 2012 - 19 B 634/12 -, juris, Rdnr. 2, und vom 18. Mai 2012 - 19 B 578/12 -, juris, Rdnr. 2; HessFG, Beschluss vom 23. Oktober 2015 - 10 V 1475/15 -, juris, Rdnr. 21; FG Berlin-Brandenburg, Urteil vom 1. September 2015 - 6 K 6106/15 -, juris, Rdnr. 11; VG München, Beschluss vom 30. Oktober 2015 - M 7 S 15.4592 -, juris, Rdnr. 25; SG Detmold, Gerichtsbescheid vom 14. März 2016 - S 18 AS 1800/14 -, juris, Rdnr. 19.

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Hiernach kann der vom Kläger geltend gemachte Anspruch unter keinem denkbaren rechtlichen Gesichtspunkt bestehen. Die deutsche Rechtsordnung enthält keine mögliche Anspruchsgrundlage für die Feststellung einer vom Kläger behaupteten „preußischen Staatsbürgerschaft“. Der Feststellungsanspruch nach § 30 Abs. 1 Satz 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes hat ausschließlich die Feststellung der deutschen Staatsangehörigkeit zum Gegenstand. Auch aus anderen Normen ergibt sich der vom Kläger geltend gemachte Anspruch nicht. Die vom Kläger beanspruchte "Staatsbürgerschaft" gibt es ebenso wenig wie eine von den sog. "Reichsbürgern" propagierte Staatsangehörigkeit des "reichsverfassungsrechtlichen Staates Deutsches Reich" oder eine andere Phantasie-Staatsangehörigkeit.

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S. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, Rdnr. 10; VG Gießen, Gerichtsbescheid vom 18.01.2021 - 4 K 4683/20.GI -, juris, Rdnr. 26 ff.; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 - 9 K 1855/18 -, n.v.; VG Potsdam, Urteil vom 14. März 2016 - VG 8 K 4832/15 -, juris, Rdnr. 17.

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Vor diesem Hintergrund geht auch die vom Kläger behauptete „Anerkennung durch Schweigen“ ins Leere. Unabhängig davon ergibt sich entgegen der klägerischen Ansicht weder das Bestehen einer solcher Staatsangehörigkeit, noch ein möglicher Feststellungsanspruch aus Art. 170 des Einführungsgesetzes zum Bürgerlichen Gesetzbuch - EGBGB -. Regelungsgegenstand der Art. 170 ff. EGBGB ist als sog. intertemporales Recht ausschließlich der zeitliche Geltungsbereich der schuldrechtlichen (vertraglichen wie außervertraglichen) Vorschriften des BGB.

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Vgl. Krüger, in: Münchner Kommentar zum BGB, 5. Aufl. 2010, EGBGB Art. 170, Rdnr. 1.

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Die Anwendung des Art. 170 EGBGB auf das klägerische Begehren ist offensichtlich abwegig. Soweit Gegenstand seiner Klage im weitesten Sinne Fragen der grundsätzlichen Zuordnung von Bürger und Staat sein sollen, liegt die Qualifikation dieses Verhältnisses als zivilrechtliches Schuldverhältnis fern.

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Ob die Klage auch unzulässig ist, weil es ihr am erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt, kann nach den vorstehenden Ausführungen dahinstehen. So könnte die Klage allein wegen der sich aus dem Verwaltungsvorgang und dem klägerischen Vortrag im gerichtlichen Verfahren ergebenden, das staatliche Gewaltmonopol negierenden Grundeinstellung des Klägers als rechtsmissbräuchlich oder als unauflösbar in sich widersprüchlich zu bewerten sein.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 22. November 2016 - 19 A 1457/16 -, juris, Rdnr. 12; VG Aachen, Urteil vom 20. September 2019 - 9 K 2944/18 -, juris, Rdnr. 40; VG Köln, Beschluss vom 20. Juli 2017 - 25 L 2773/17 -, juris, Rdnr. 1.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn

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1.              ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,

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2.              die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,

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3.              die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,

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4.              das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder

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5.              ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.

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Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.