Polizeiliche Maßnahmen bei Straßenblockade: Platzverweis und Durchsuchung rechtmäßig
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin begehrte im Wege der Fortsetzungsfeststellungsklage die Feststellung, polizeiliche Maßnahmen bei einer Blockadezufahrt zum Einkaufszentrum (Platzverweise/Abtransport sowie Durchsuchung) seien rechtswidrig gewesen. Das VG hielt die Klage zwar für zulässig, wies sie aber als unbegründet ab. Die Platzverweise nach § 34 PolG NRW und deren Durchsetzung durch unmittelbaren Zwang seien angesichts der massiven Verkehrsbehinderung rechtmäßig; eine Freiheitsentziehung habe insoweit nicht vorgelegen. Auch die Durchsuchung sei zur Identitätsfeststellung bzw. Eigensicherung zulässig gewesen; ein Verstoß gegen das Gleichgeschlechtergebot (§ 39 Abs. 3 PolG NRW) sowie behauptete entwürdigende Modalitäten seien nicht feststellbar, wobei die Klägerin die Beweislast trage.
Ausgang: Klage auf Feststellung der Rechtswidrigkeit von Platzverweis-/Zwangsmaßnahmen und Durchsuchung abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
Eine Fortsetzungsfeststellungsklage nach § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO ist nach Erledigung polizeilicher Maßnahmen statthaft, wenn ein Feststellungsinteresse, etwa wegen Wiederholungsgefahr, hinreichend dargelegt ist.
Aufforderungen zur Räumung einer blockierten Fahrbahn können als Platzverweis nach § 34 Abs. 1 PolG NRW ergehen und bei fortbestehender erheblicher Verkehrsbehinderung regelmäßig verhältnismäßig sein.
Das Wegtragen bzw. Verbringen einer blockierenden Person zur Durchsetzung eines Platzverweises stellt nicht ohne Weiteres eine Freiheitsentziehung dar, wenn der Zweck der Maßnahme auf Räumung/Ortsveränderung und nicht auf Festhalten gerichtet ist.
Eine Durchsuchung kann zur Identitätsfeststellung nach § 12 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW bzw. zur Eigensicherung bei Verbringung an einen anderen Ort nach § 39 Abs. 2 PolG NRW zulässig sein, wenn Kommunikation verweigert wird und Gefahren nicht ausgeschlossen werden können.
Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PolG NRW (Durchsuchung grundsätzlich durch Personen gleichen Geschlechts) setzt voraus, dass die betroffene Person ihre Zugehörigkeit zum betreffenden Geschlecht gegenüber den handelnden Beamten erkennbar gemacht hat; die materielle Beweislast für begünstigende Tatsachen trägt die klagende Person.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen.
Die Klägerin trägt die Kosten des Verfahrens.
Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Die Klägerin darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110 % des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht der Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110 % des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.
Tatbestand
Die Klägerin begehrt die Feststellung der Rechtswidrigkeit gegen sie gerichteter polizeilicher Maßnahmen im Rahmen einer Protestaktion am 23. Dezember 2019, an der sie teilgenommen hat.
In den Morgenstunden des 23. Dezember 2019 um kurz nach 6:00 Uhr erhielt die Polizei Kenntnis von einer durch ca. 15 Personen des linken politischen Spektrums durchgeführten Protestaktion im Zufahrtsbereich zum S. -Einkaufszentrum in C. . Dort blockierten Personen die Fahrbahn zum Einkaufszentrum. So hatten sie u.a. mitgeführte Sofas bzw. Sessel auf die Zufahrt gestellt. Fünf Personen, darunter die Klägerin, saßen auf der Fahrbahn, wobei sie mit einer Hand, einige auch mit beiden Händen, jeweils in einem mitgebrachten, mit Beton gefüllten Speisfass steckten und von außen nicht erkennbar war, ob sie sich aus dem Fass lösen konnten. Eine Kommunikation der Polizeikräfte mit den Personen war nicht möglich. Auf Fragen wurde weitestgehend nicht reagiert. Kurz nach dem Eintreffen der Beamten meldete einer der Personen eine Spontanversammlung an. Gegen 8.00 Uhr löste die Polizei die Versammlung auf. Die auf der Fahrbahn befindlichen Personen, unter Ihnen die Klägerin, wurden aufgefordert die Straße zu räumen. Inzwischen hatte sich ein erheblicher Fahrzeugrückstau gebildet, der bis zur BAB 40 reichte. Nachdem (u.a.) die Klägerin der Aufforderung zum Freiräumen der Fahrbahn nicht nachgekommen war und angegeben hatte, sich nicht selbst aus dem Fass befreien zu können, wurde sie zusammen mit den anderen auf der Fahrbahn sitzenden und in einem Speisfass steckenden Personen an den Straßenrand verbracht. Ausweislich eines vom Beklagten übersandten „Kurzbericht(es)“ vom 23. Dezember 2019 (Bl. 51 GA) gab die Klägerin gegenüber einem Polizeibeamten um 10:15 Uhr seine Personalien mit „Peter L. “ an und machte weitere Angaben zu ihrer Identität. Die Klägerin verweigerte sich auch in der Folgezeit einer weitergehenden Kommunikation mit den eingesetzten Polizeikräften, insbesondere hinsichtlich der Frage, ob ihr eine Selbstbefreiung aus dem Fass möglich war. Der Klägerin und den anderen in den Fässern steckenden Personen wurden Platzverweise erteilt. Sie wurden aufgefordert, sich nach Möglichkeit selbst aus dem Fass zu befreien. Nachdem u.a. die Klägerin dem nicht nachgekommen war, wurde sie zusammen mit anderen Personen auf einen herbeigeschafften Transporter getragen und um 11:37 Uhr zum Gelände der Feuerwehr C. verbracht, wo sie aus dem Betonfass befreit wurden. Dabei stellte sich heraus, dass sich die Personen mit dem Fass mittels Kette und Schloss verbunden hatten. Anschließend wurden die Klägerin und weitere an der Protestaktion beteiligte Personen zur Identifizierung dem zentralen Polizeigewahrsam zugeführt.
Die Klägerin hat am 23. Dezember 2020 Klage erhoben. Zur Begründung führt sie folgendes aus: Sie sei am fraglichen Tag gegen 7:05 Uhr ohne Rechtsgrundlage in Gewahrsam genommen und gegen 7:25 Uhr erstmalig von einem männlichen Polizeibeamten körperlich durchsucht worden. Obwohl sie der Durchsuchung durch einen männlichen Beamten widersprochen und eine anwesende Polizistin angeboten habe, die Durchsuchung vorzunehmen, habe der männliche Beamte die Durchsuchung durchgeführt. Sie habe darauf hingewiesen, dass sie weiblichen Geschlechts sei und von weiblichen Einsatzkräften durchsucht werden wolle. Auch später an der Feuerwache und im Polizeigewahrsam sei sie wiederholt von männlichen Beamten körperlich durchsucht worden. Die bei ihr durchgeführten körperlichen Untersuchungen verletzten sie in ihrem Recht auf körperliche Unversehrtheit. Die Durchsuchungen seien mit teilweiser Entkleidung und einem körperlichen Abtasten im Genitalbereich verbunden gewesen und im Beisein und unter Mitwirkung männlicher Polizeibeamter sowie in aller Öffentlichkeit ohne Schutz vor Blicken vorbeikommender Personen sowie ohne Belehrung des auch im Bereich der Gefahrenabwehr geltenden § 81d StPO erfolgt. Die durch Männer erzwungene Durchsuchung sei für sie ein Gewaltakt und ein Eingriff in ihre Intimsphäre gewesen, der ihr Schamgefühl unzumutbar verletzt habe. Ihr Feststellungsinteresse ergebe sich daraus, dass die angegriffenen Maßnahmen sie schwer in ihren Persönlichkeitsrechten beeinträchtigt haben sowie aus einer Wiederholungsgefahr. Schließlich beabsichtige sie Schmerzensgeld einzuklagen.
Die Klägerin beantragt wörtlich,
1. festzustellen, dass die Freiheitsentziehungsmaßnahme gegen mich am 24. Dezember 2019 durch die Polizei im Umfeld des S1. in C. von Beginn an rechtswidrig war,
2. festzustellen, dass diese Ingewahrsamnahme auch hinsichtlich der Art und Weise, wie ich festgehalten wurde, rechtswidrig war,
3. festzustellen, dass im Verlauf der polizeilichen Maßnahme meine Person und mein Körper drei Mal rechtswidrig von Polizeikräften des männlichen Geschlechts durchsucht wurde, obwohl ich mehrfach darauf hingewiesen habe, dass ich weiblich bin und in der Regel nur von Frauen durchsucht werden darf.
Der Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Es werde bestritten, dass die Klägerin eine Frau sei. Die Beamten hätten aufgrund des äußeren Erscheinungsbildes, der Stimme und des Verhaltens der Klägerin zu jederzeit davon ausgehen können und müssen, dass es sich bei der Klägerin um eine männliche Person handelt. Die Klägerin habe sich zu keiner Zeit als Frau zu erkennen gegeben. Die Klägerin sei weder gegen 7:05 Uhr in Gewahrsam genommen noch sei sie gegen 7:25 Uhr körperlich durchsucht worden. Die Protestaktion sei nämlich zunächst als Versammlung im Sinne des Versammlungsgesetzes gewertet und erst kurz nach 8:00 Uhr aufgelöst worden. Der Klägerin sei anschließend mit anderen auf der Straße befindlichen Personen unter Androhung unmittelbaren Zwangs ein Platzverweis erteilt und aufgefordert worden, den Verkehrsraum zu räumen. Nachdem dies ohne Erfolg geblieben sei, sei die Klägerin zur Seite an den Straßenrand getragen worden. Gegen 11:25 Uhr sei u.a. gegen die Klägerin erneut ein Platzverweis ausgesprochen worden. Nach mehreren vergeblichen Versuchen, mit der Klägerin diesbezüglich Einvernehmen herzustellen, habe sie sich geweigert dem Platzverweis nachzukommen, sodass sie anschließend zur Durchsetzung des Platzverweises auf einen Lkw gebracht und abtransportiert worden sei. Die Maßnahmen seien erforderlich gewesen, da die Klägerin keine Angaben dazu gemacht habe, ob sie sich selber aus dem Fass befreien könne und es auch nicht möglich gewesen sei, das Fassinnere und die Art und Weise der Befestigung der Klägerin an dem Fass näher zu inspizieren. Dabei sei die Klägerin durchweg als männliche Person angesprochen worden. Der Abtransport sei ausschließlich durch männliche Beamte durchgeführt worden. Ein Einwand der Klägerin dagegen sei ausgeblieben. Auch zu keinem anderen Zeitpunkt habe sich die Klägerin gegen eine geschlechtliche Fehlbehandlung gewehrt. Dies ergebe sich eindeutig aus den über die fraglichen Maßnahmen gefertigten Videoaufzeichnungen. Sämtliche Durchsuchungen seien auf der Grundlage des § 39 Abs. 2 PolG NRW rechtmäßig durch männliche Beamte und allein durch Abtasten vorgenommen worden. Zu keiner Zeit sei es zu einer Entkleidung der Klägerin oder zu einem Abtasten im Genitalbereich gekommen. Es sei nicht erkennbar, wie eine Person, die mit einem Arm in einem Speisfass stecke, entkleidet werden könne. Im Übrigen sei um 10.16 Uhr eine Sichtschutzwand aufgestellt worden. Sämtliche Maßnahmen gegen die Klägerin nach Abtransport zur Feuerwache seien auf der Grundlage der Strafprozessordnung getroffen worden.
Mit Beschluss vom 24. Oktober 2022 hat die Kammer das Begehren der Klägerin auf Feststellung der Rechtswidrigkeit der polizeilichen Maßnahmen, soweit diese nach dem Transport der Klägerin zum Gelände der Feuerwehr erfolgt sind, abgetrennt (Az.: 17 K 4250/22) und diese Verfahren an das Amtsgericht C. verwiesen. Mit Beschluss der Kammer vom 07. November 2022 ist der Rechtsstreit dem Berichterstatter als Einzelrichter zur Entscheidung übertragen worden.
Das Gericht hat Beweis erhoben durch Vernehmung der Polizeibeamten KOK C1. , PHK N. , EPHK C2. , KHK‘in A. und PHK’in M. als Zeugen. Wegen des Ergebnisses wird auf die darüber gefertigte Sitzungsniederschrift Bezug genommen.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte, der beigezogenen Verwaltungsvorgänge des Beklagten einschließlich des von diesem übersandten USB-Sticks mit Videoaufnahmen über Teile des Einsatzgeschehens, die das Gericht in Augenschein genommen hat, sowie die beigezogenen Verfahrensakten des strafrechtlichen Ermittlungsverfahrens 33 Js 225/20 StA C. verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht konnte trotz Nichterscheinens der Klägerin im Termin zur mündlichen Verhandlung verhandeln und entscheiden, da die Klägerin in der Ladung auf diese Möglichkeit hingewiesen worden ist, § 102 Abs. 2 VwGO.
Die Klage bleibt ohne Erfolg.
Die Klage ist nach Erledigung der hier fraglichen polizeilichen Maßnahmen entsprechend § 113 Abs. 1 Satz 4 VwGO als Fortsetzungsfeststellungsklage statthaft und auch im Übrigen zulässig. Das notwendige Feststellungsinteresse ergibt sich in Ansehung des vor der entscheidenden Kammer anhängig gewesenen Verfahrens 17 K 607/22 der Klägerin aus der von ihr noch hinreichend geltend gemachten Wiederholungsgefahr. Aus dem vorgenannten Verfahren, das ebenfalls polizeiliche Maßnahmen im Rahmen einer u.a. von der Klägerin durchgeführten Blockadeaktion zum Gegenstand hatte, wird ersichtlich, dass die Klägerin es sich anscheinend zur Aufgabe gemacht hat, Protestaktionen durchzuführen, u.a. um auf das Problem der „Genderidentität“ hinzuweisen.
Die Klage ist jedoch nicht begründet. Die die Klägerin betreffenden polizeilichen Maßnahmen am 23. Dezember 2019 im Bereich des S. -Einkaufzentrums in C. waren rechtmäßig.
Das Gericht geht im Hinblick auf das nach erfolgter teilweiser Abtrennung des Verfahrens noch streitgegenständliche Geschehen und mit Blick auf die im Tatbestand wörtlich wiedergegebenen Anträge der Klägerin davon aus, dass diese sämtliche polizeilichen Maßnahmen mit Eingriffscharakter zur gerichtlichen Überprüfung stellen will, die im Bereich des S. -Einkaufzentrums am Morgen des 23. Dezember 2019 gegen sie verfügt bzw. vollzogen worden sind. Danach sind zum Einen die Aufforderungen zum Räumen der Fahrbahn und das Verbringen der Klägerin an den Fahrbahnrand bzw. ihr Transport zur Feuerwache (I.) und zum Anderen ihre Durchsuchung (II.) rechtlich zu bewerten.
I.
Die Aufforderungen zum Räumen der Fahrbahn jeweils vor dem Wegtragen der Klägerin an den Straßenrand bzw. ihrem Transport zum Gelände der Feuerwache sind als Platzverweise nach § 34 Abs. 1 Satz 1 PolG NRW, die im Wege des unmittelbaren Zwangs durchgesetzt worden sind, zu werten. Diese Maßnahmen sind rechtlich nicht zu beanstanden.
Die Vorschriften des PolG NRW finden hier Anwendung, da die (Spontan-) Versammlung vor Erlass der streitgegenständlichen Polizeimaßnahmen nach den unwidersprochen gebliebenen Ausführungen des Beklagten aufgelöst worden ist. Zudem hat der Zeuge C2. bei seiner Vernehmung in der mündlichen Verhandlung bekundet, dass die Spontanversammlung nicht die auf der Fahrbahn sitzenden Personen betraf, was ihm nach ausdrücklicher Nachfrage bestätigt worden sei. Zweifel am Wahrheitsgehalt dieser Angaben des Zeugen bestehen nicht.
Die Platzverweise waren formell rechtmäßig. Eine Anhörung war nach den hier vorliegenden Einzelfallumständen, die nach den übereinstimmenden Angaben der Zeugen in der mündlichen Verhandlung dadurch geprägt waren, dass die Klägerin ebenso wie die anderen an der Aktion beteiligten Personen sich weitestgehend einer Kommunikation verweigert haben, schon nicht im Sinne des § 28 Abs. 2 VwVfG NRW geboten. Insoweit kann offen bleiben, ob eine Anhörung der Klägerin vor Erlass des Platzverweises tatsächlich stattgefunden hat.
Die Platzverweise waren auch materiell rechtmäßig. Die mit der Maßnahme zu bekämpfende Gefahr lag hier in Gestalt der bereits eingetretenen massiven Verkehrsbehinderung auf der Hand. Die anfängliche vollständige Blockade der Fahrbahn stellte ebenso wie der spätere Aufenthalt u.a. der Klägerin am Fahrbahnrand sowohl für die Verkehrsteilnehmer als auch die Klägerin selbst eine Gefahrenlage dar, der mit der jeweils verfügten Aufforderung, die Fahrbahn zu räumen, in geeigneter, erforderlicher und angemessener Weise ermessensfehlerfrei begegnet worden ist.
Die nach § 80 Abs. 2 Satz 1 Nr. 2 VwGO sofort vollziehbaren Platzverweise sind nach Maßgabe der §§ 50 Abs. 1, 51 Abs. 1 Nr. 3, 55 Abs. 1, 57 Abs. 1, 61 Abs. 1 PolG NRW in rechtlich nicht zu beanstandender Weise durch zuvor jeweils mündlich angedrohte Anwendung unmittelbaren Zwangs durchgesetzt worden, wobei zwischen Androhung und Anwendung jeweils eine angemessenen Zeitspanne lag. Fehler bei der Anwendung des unmittelbaren Zwangs sind weder substantiiert geltend gemacht worden noch sonst ersichtlich. Andere Zwangsmittel kamen ersichtlich nicht in Betracht.
Klarstellend ist darauf hinzuweisen, dass von einer „Freiheitsentziehung“ bzw. „Ingewahrsamnahme“ der Klägerin im Zusammenhang mit den vorstehend angesprochenen polizeilichen Maßnahmen keine Rede sein kann. Von daher bleibt unerfindlich, was genau die Klägerin mit ihren Anträgen zu 1. und 2. beanstanden will. Die Möglichkeit einer näheren Substantiierung hat sich die Klägerin durch ihr Nichterscheinen zur mündlichen Verhandlung selbst genommen. Für eine Ingewahrsamnahme der Klägerin - etwa zur Durchsetzung des Platzverweises (§ 35 Abs. 1 Nr. 3 PolG NRW) - bestand hier schon deshalb kein Anlass, weil die Polizeibeamten im Zeitpunkt der Anordnung bzw. Durchführung der Maßnahme davon ausgehen mussten, dass die Klägerin sich entweder nicht fortbewegen will oder nicht fortbewegen kann. Zweck des polizeilichen Handelns war im hier in Rede stehenden Zeitpunkt nicht die mittels Freiheitsentziehung zu erreichende Verhinderung der Ortsveränderung, sondern das direkte Gegenteil, nämlich die vollständige Räumung der Fahrbahn. Die Freiheit, ihren Aufenthaltsort nach eigener Entscheidung zu wählen, hatte sich die Klägerin durch das „Einbetonieren“ in das Speisfass zuvor selbst genommen.
Da die Polizeibeamten im Übrigen in Rechnung stellen mussten, dass die Klägerin mit dem mit Beton gefüllten Speisfass fest verbunden war und sich nicht selbständig befreien konnte und sich damit in einer hilflosen Lage befand, mussten sie wie geschehen handeln. Ein Zurücklassen der Klägerin in ihrer Situation wäre in hohem Maße pflichtwidrig gewesen.
II.
Die Durchsuchung der Klägerin war ebenfalls rechtmäßig.
Das Gericht geht mit dem Vorbringen der Klägerin davon aus, dass eine Durchsuchung am Morgen des 23. Dezember 2019 im Bereich des S. -Einkaufzentrums tatsächlich stattgefunden hat. Zwar konnte keiner der befragten Zeugen aus eigener Wahrnehmung eine Durchsuchung bestätigen. Ihre Aussagen waren insoweit unergiebig. Der Zeuge C2. hat allerdings bekundet, dass er davon ausgehe, dass die Klägerin jedenfalls nach ihrem Verbringen an den Straßenrand durchsucht worden ist. Auch der Beklagte hat ausweislich seiner schriftsätzlichen Ausführungen nicht bestritten, dass eine Durchsuchung der Klägerin erfolgt ist. Schließlich ist nach den Erfahrungen der seit Jahren mit polizeirechtlichen Fällen vertrauten Kammer eine Durchsuchung ordnungspflichtiger Personen in Fallgestaltungen wie der vorliegenden die Regel.
Geht man mit den Bekundungen des Zeugen C2. davon aus, dass die Durchsuchung der Klägerin wahrscheinlich nach ihrer Verbringung an den Straßenrand erfolgt ist und nach dessen Bewertung nicht der Suche nach gefährlichen Gegenständen diente, sondern zum Zweck ihrer Identifizierung, ist die Durchsuchung zulässigerweise auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW erfolgt. Da die Klägerin offenbar kein Ausweispapier vorzeigen konnte oder wollte und eine Kommunikation verweigerte, konnte zu diesem Zeitpunkt ihre Identität auf andere Weise nicht festgestellt werden. Nichts anderes gilt, wenn man mit der nicht näher substantiierten Behauptung der Klägerin von 7.25 Uhr - und damit wohl vor ihrem Transport an den Straßenrand - als Zeitpunkt ihrer Durchsuchung ausgeht. Die ganz offenbar zu einem späteren Zeitpunkt, nämlich um 10.15 Uhr, von der Klägerin gemachten Angaben zu ihrer Identität standen nicht im Zusammenhang mit einer Durchsuchung (vgl. unter Ziff. 6.3 des „Kurzbericht(es)“, Bl. 51 GA). Im Übrigen war eine Durchsuchung der Klägerin, sollte sie für Zwecke der Identifizierung auf der Grundlage des § 12 Abs. 2 Satz 4 PolG NRW nicht (mehr) zulässig gewesen sein, nachdem ihre Personalien bekannt waren, jedenfalls nach § 39 Abs. 2 Satz 2 PolG NRW rechtlich möglich, weil sie zur Durchsetzung des Platzverweises (und zur „Befreiung“ aus dem Speisfass) an einen anderen Ort gebracht werden sollte und der notwendige Eigenschutz der Beamten eine Suche nach gefährlichen Gegenständen erforderte. Die vom Zeugen C2. bekundete Friedlichkeit der Klägerin und der übrigen Aktivisten stand dem nicht entgegen. Es war nicht auszuschließen, dass die Aktivisten sich gegen die zwangsweise Beendigung ihrer Protestaktion wehren und dazu möglicherweise mitgebrachte gefährliche Gegenstände einsetzen könnten, zumal die Beamten zusammen mit den Aktivisten im engen Raum der Ladefläche des Lkw’s eingesetzt werden sollten.
Die Durchsuchung der Klägerin war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil sie von einem männlichen Polizeibeamten durchgeführt worden ist. § 39 Abs. 3 PolG NRW,
der für die hier in Rede stehende präventive Maßnahme einschlägig ist; die von der Klägerin herangezogene Vorschrift des § 81 d StPO gilt allein bei Maßnahmen der Polizei für Zwecke der Strafverfolgung,
schreibt zwar vor, dass Personen nur von Personen gleichen Geschlechts oder Ärzten durchsucht werden dürfen, es sei denn, eine sofortige Durchsuchung ist zum Schutz gegen eine Gefahr für Leib oder Leben erforderlich. Das Gericht unterstellt zugunsten der Klägerin, dass sie nach ihrem Klagevortrag tatsächlich weiblichen Geschlechts ist. Auf den vom Beklagten zu den Gerichtsakten übersandten Videoaufnahmen ist allerdings klar erkennbar, dass die Klägerin vom äußeren Erscheinungsbild her eindeutig dem männlichen Geschlecht zuzuordnen war und auch im Übrigen nichts auf eine Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hindeutete. Ein Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PolG NRW kommt in einer Fallkonstellation wie dieser aber nur dann in Betracht, wenn die Klägerin tatsächlich den durchsuchenden Beamten auf ihr weibliches Geschlecht hingewiesen hat. Dies kann das Gericht indes nicht feststellen. Den Angaben der Zeugen lässt sich nichts dafür entnehmen, was diesen Vortrag stützen könnte. Allerdings fällt auf, dass niemand von ihnen auch nur vom Hörensagen über Derartiges berichten konnte. Der Zeuge C1. hat angegeben, dass er sich „daran erinnern würde, wenn es jemand gesagt hätte, weil es ja ungewöhnlich wäre“. Auf den vom Beklagten übersandten Videoaufnahmen von Teilen des Einsatzgeschehens wird an keiner Stelle auch nur im Ansatz erkennbar, dass die Klägerin sich gegen den Einsatz männlicher Polizeibeamter gewandt hat. Klar gegen die Behauptung der Klägerin, sie habe auf ihre Zugehörigkeit zum weiblichen Geschlecht hingewiesen, sprechen ihre Angaben, die sie ausweislich des „Kurzbericht(es), Bl. 51 GA) gemacht hat. Dort ist aufgrund ihrer „mündliche(n) Angaben“ (s. Ziff. 3. des Berichtes) ihr Vorname mit „Peter“ festgehalten worden. Als Geschlecht ist „männlich“ angekreuzt. Dass die Klägerin ihren Vornamen „T. “, den sie im vorliegenden Verfahren als ihren (einzigen) Vornamen angegeben hat, seinerzeit dem aufnehmenden Beamten nicht mitgeteilt hat, ist nicht nachvollziehbar, spricht aber nachdrücklich für den Vortrag des Beklagten, sie habe sich zu keiner Zeit als Frau zu erkennen gegeben. Letztlich hat das Gericht hinsichtlich dieser Tatsache keine Überzeugungsgewissheit von der Richtigkeit der klägerischen Behauptung erlangen können. Die Möglichkeit zur Substantiierung ihrer Behauptung hat die Klägerin nicht genutzt, da sie ohne Angabe von Gründen nicht zur mündlichen Verhandlung erschienen ist. Weitere erfolgversprechende Möglichkeiten zur Sachverhaltsaufklärung sieht das Gericht nicht, zumal weder die Zeugen noch der Beklagte weitere Beamte benennen konnten, die am damaligen Einsatz beteiligt waren und hinsichtlich der fraglichen Tatsache Angaben machen könnten. Die Klägerin trägt indes insoweit die materielle Beweislast für diesen sie begünstigende tatsächlichen Umstand. Im Ergebnis kann somit ein Verstoß gegen § 39 Abs. 3 PolG NRW nicht festgestellt werden.
Die Durchsuchung der Klägerin war auch nicht deshalb rechtswidrig, weil diese nach ihrer nicht weiter substantiierten Behauptung unter teilweiser Entkleidung und einem Abtasten im Genitalbereich erfolgt sein soll. Dieses Vorbringen lässt sich nach Aktenlage und den Aussagen der Zeugen in keiner Weise verifizieren. Die materielle Beweislast für diese entsprechend den vorstehenden Ausführungen letztlich nicht aufklärbaren tatsächlichen Umstände trägt auch insoweit die Klägerin. Zudem hält das Gericht den Vortrag, sie sei teilweise entkleidet worden, im Hinblick auf ihre nicht ohne weiteres zu lösende Verbindung mit dem Speisfass für vollkommen lebensfremd und geradezu für abwegig. Selbst ein Ablegen der von der Klägerin getragenen Oberbekleidung dürfte allenfalls äußerst umständlich möglich und aufgrund der im Dezember herrschenden Temperaturen auch kaum angezeigt gewesen sein. Hinzu kommt, dass für die Zwecke der hier in Rede stehenden Identifizierung bzw. Eigensicherung in aller Regel ein oberflächliches Abtasten der Kleidung ausreicht. Wieso der durchsuchende Beamte bei der Klägerin wie von ihr behauptet vorgegangen sein soll, ist in keiner Weise nachvollziehbar.
Soweit die Klägerin schließlich beanstandet, die Durchsuchung sei in aller Öffentlichkeit vorgenommen worden, folgt auch daraus nicht deren Rechtswidrigkeit. Sollte die Durchsuchung tatsächlich erfolgt sein, bevor der um 10.16 Uhr aufgestellte und auf den Videoaufzeichnungen erkennbare Sichtschutz bereitstand, ist dagegen rechtlich nichts zu erinnern. Da die Klägerin für ihre Aktion bewusst die Öffentlichkeit gesucht hat, muss sie hinnehmen, dass gegen sie gerichtete polizeiliche Maßnahmen von Dritten wahrgenommen werden können. Die Polizei ist regelmäßig nicht verpflichtet, Störer vor den Blicken Unbeteiligter zu schützen, bevor sie Maßnahmen gegen jene ergreift, zumal in der Regel und so auch hier Eilbedürftigkeit für polizeiliches Handeln besteht. Ausnahmesituationen können allerdings anderes gebieten. Eine solche Situation lag hier jedoch nicht vor. Von einer das Schamgefühl der Klägerin berührenden Art und Weise der Durchsuchung kann, wie oben ausgeführt, nicht ausgegangen werden.
Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung ergibt sich aus 167 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen dieses Urteil steht den Beteiligten die Berufung an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen zu, wenn sie von diesem zugelassen wird. Die Berufung ist nur zuzulassen, wenn
1. ernstliche Zweifel an der Richtigkeit des Urteils bestehen,
2. die Rechtssache besondere tatsächliche oder rechtliche Schwierigkeiten aufweist,
3. die Rechtssache grundsätzliche Bedeutung hat,
4. das Urteil von einer Entscheidung des Oberverwaltungsgerichts, des Bundesverwaltungsgerichts, des gemeinsamen Senats der obersten Gerichtshöfe des Bundes oder des Bundesverfassungsgerichts abweicht und auf dieser Abweichung beruht oder
5. ein der Beurteilung des Berufungsgerichts unterliegender Verfahrensmangel geltend gemacht wird und vorliegt, auf dem die Entscheidung beruhen kann.
Die Zulassung der Berufung ist innerhalb eines Monats nach Zustellung des vollständigen Urteils schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, zu beantragen. Der Antrag muss das angefochtene Urteil bezeichnen. Innerhalb von zwei Monaten nach Zustellung des vollständigen Urteils sind die Gründe darzulegen, aus denen die Berufung zuzulassen ist. Die Begründung ist, soweit sie nicht bereits mit dem Antrag vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen.
Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.
Im Berufungsverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für den Antrag auf Zulassung der Berufung. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.