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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 K 3494/24·29.08.2025

Erinnerung gegen Kostenansatz nach § 66 GKG zurückgewiesen

VerfahrensrechtKostenrechtVerwaltungsgerichtsverfahrenzurückgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger erhob Erinnerung gegen den Kostenansatz vom 31. Juli 2024. Streitgegenstand war die Richtigkeit des Kostenansatzes nach dem Gerichtskostengesetz. Das Verwaltungsgericht verwies die Erinnerung zurück, da keine substantiierten Einwendungen gegen die Berechnung vorgetragen wurden. Das Verfahren ist gebührenfrei, Kostenerstattung findet nicht statt.

Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenansatz zurückgewiesen, da keine substantiierten Einwendungen vorgetragen wurden

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Erinnerung gegen einen Kostenansatz nach dem Gerichtskostengesetz ist zulässig und nicht an eine bestimmte Form oder Frist gebunden; über sie entscheidet der Einzelrichter (§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG).

2

Eine Erinnerung ist nur begründet, wenn der Erinnerungsführer substantiiert darlegt, dass der Kostenansatz in tatsächlicher oder rechtlicher Hinsicht unrichtig ist.

3

Gerichtsgebühren sind nach den einschlägigen Vorschriften des GKG anhand des vom Gericht bestimmten Streitwerts zu berechnen; trifft die Berechnung zu, rechtfertigt dies keine erfolgreiche Erinnerung.

4

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei und führt nicht zur Erstattung von Kosten (§ 66 Abs. 8 GKG).

Relevante Normen
§ GKG § 66§ 66 Abs. 6 S. 1 GKG§ 66 Abs. 8 GKG

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 5 E 688/25 [NACHINSTANZ]

Tenor

Die Erinnerung des Klägers vom 18. Juni 2025 bzw. vom 9. Juli 2025 gegen den Kostenansatz vom 31. Juli 2024 wird zurückgewiesen

Gründe

2

Die weder an eine bestimmte Form noch an eine Frist gebundene Erinnerung des Erinnerungsführers ist zulässig, jedoch nicht begründet. Über die Erinnerung entscheidet gemäß § 66 Abs. 6 S. 1 GKG der Einzelrichter.

3

Der Kläger hat keine substantiierten Einwendungen gegen die Richtigkeit des Kostenansatzes erhoben. Im Übrigen wurden die zu zahlenden Gerichtsgebühren anhand der einschlägigen Vorschriften des Gerichtskostengesetzes auf der Grundlage des vom Gericht bestimmten Streitwerts in zutreffender Höhe festgesetzt. Insofern wird auf die zutreffenden Ausführungen in der gerichtlichen Verfügung vom 14. Juli 2025 sowie des Erinnerungsgegners vom 22. August 2025 verwiesen.

4

Das Verfahren über die Kostenerinnerung ist gebührenfrei, Kosten werden nicht erstattet (§ 66 Abs. 8 GKG).

Rechtsmittelbelehrung

6

Gegen diesen Beschluss kann bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle Beschwerde eingelegt werden, über die das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster entschei­det, falls das Verwaltungsgericht ihr nicht abhilft. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes zweihundert Euro übersteigt. Die Be­schwerde findet auch statt, wenn sie das Gericht, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grundsätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zu­lässt.