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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 K 2143/20·27.09.2020

Kostenentscheidung nach Erledigung; Bereichsbetretungsverbot nicht geprüft

Öffentliches RechtPolizei- und OrdnungsrechtAllgemeines VerwaltungsrechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Die Parteien erklärten die Hauptsache für erledigt; das Verwaltungsgericht beschränkte die Entscheidung nach §161 Abs.2 VwGO auf die Kosten. Es hob die Gerichtskosten gegeneinander auf, erklärte außergerichtliche Kosten als nicht erstattungsfähig und setzte den Streitwert auf 5.000 € fest. Eine inhaltliche Entscheidung zum Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot (§34 Abs.2 PolG NRW) blieb wegen unklarer Beweislage und unverhältnismäßigem Aufwand bei Beiziehung der Ermittlungsakte offen.

Ausgang: Kosten des erledigten Verfahrens gegeneinander aufgehoben; Streitwert auf 5.000 € festgesetzt; materielle Prüfung des Verbots blieb offen

Abstrakte Rechtssätze

1

Erklären die Parteien die Hauptsache für erledigt, kann das Gericht nach §161 Abs.2 VwGO nur noch über die Kosten nach billigem Ermessen entscheiden.

2

Ist über den Ausgang der Hauptsache nach dem bisherigen Sach- und Streitstand keine sichere Aussage möglich, ist es billiges Ermessen, die Gerichtskosten hälftig zu teilen und außergerichtliche Kosten gegeneinander aufzuheben (nicht erstattungsfähig)

3

Ein Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot nach §34 Abs.2 PolG NRW setzt Tatsachen voraus, die eine hinreichende Wahrscheinlichkeit begründen, dass die betroffene Person im Bereich Straftaten begehen oder dazu beitragen wird.

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Eine summarische Bewertung entscheidungserheblicher Umstände kann entfallen, wenn die Beiziehung oder Erhebung weiterer Akten und Beweismittel mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

Relevante Normen
§ VwGO § 161 Abs. 2 Satz 1§ 161 Abs. 2 Satz 1 VwGO§ 34 Abs. 2 Satz 1 PolG NRW§ 52 Abs. 2 Gerichtskostengesetz§ 158 Abs. 2 VwGO§ 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO

Tenor

1. Die Kosten des in der Hauptsache erledigten Verfahrens werden gegeneinander aufgehoben.

2. Der Streitwert wird auf 5.000,00 € festgesetzt.

Gründe

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Nachdem die Beteiligten den Rechtsstreit übereinstimmend in der Hauptsache für erledigt erklärt haben, hat das Gericht gemäß § 161 Abs. 2 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) nach billigem Ermessen und unter Berücksichtigung des bisherigen Sach- und Streitstandes nur noch über die Kosten des Verfahrens zu entscheiden.

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Es entspricht billigem Ermessen, die Gerichtskosten zwischen den Beteiligten hälftig zu teilen und außergerichtliche Kosten nicht für erstattungsfähig zu erklären (= gegeneinander aufzuheben), weil sich über den Ausgang des Verfahrens nach gegenwärtigem Sach- und Rechtsstand mit angemessenem Aufwand keine sichere Aussage treffen lässt.

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Vgl. zum Kostenausspruch bei einer solchen Konstellation: Eyermann, a.a.O., § 161, RdNr. 16.

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Rechtsgrundlage für das Bereichsbetretungs- und Aufenthaltsverbot ist § 34 Abs. 2 S. 1 des Polizeigesetzes des Landes Nordrhein-Westfalen. Nach dieser Vorschrift kann einer Person für eine bestimmte Zeit verboten werden, einen bestimmten örtlichen Bereich zu betreten oder sich dort aufzuhalten, wenn Tatsachen die Annahme rechtfertigen, dass diese Person in dem Bereich eine Straftat begehen oder zu ihrer Begehung beitragen wird, es sei denn, sie hat dort ihre Wohnung oder nimmt dort berechtigte Interessen wahr. Ob diese Voraussetzungen vorliegen, lässt sich nach der im vorliegenden Verfahren gebotenen summarischen Prüfung nicht feststellen. Es bleibt insbesondere unklar, ob der Kläger am 2. Februar 2020 auf dem Gelände des L.          „E.       5“ war. Dies wäre im Rahmen des Hauptsacheverfahrens aufzuklären gewesen. Der Kläger bestreitet, jemals in E.       gewesen zu sein und macht Angaben, die über ein bloßes Bestreiten seiner Anwesenheit auf dem L1.                 hinausgehen. Er habe sich an dem fraglichen Tag in M.       aufgehalten und bietet dafür Zeugenbeweis an. Ferner übermittelt er eidesstattliche Versicherungen der als Zeugen benannten Personen. Darüber hinaus habe Kläger am 2. Februar 2020 Geld in M.       von seinem Konto abgehoben und übermittelt dazu einen Kreditkartenauszug. Demgegenüber verweist die Beklagte darauf, dass der Kläger im Rahmen des geführten Strafverfahrens anhand eines Lichtbildes identifiziert worden sei. Das Lichtbild des Klägers sei bei einer polizeilichen Kontrolle am 30. November 2019 im Zusammenhang mit einem Vorfall des nahe M.       gelegenen Tagebaus T.           /Q.         angefertigt worden. Der Kläger sei daher zum Zeitpunkt des Ausspruchs des Aufenthalts-/Bereichsbetretungsverbots als Täter eines Hausfriedensbruchs identifiziert worden und es sei vor dem Hintergrund, dass es bereits im Februar 2020 zu zwei Vorfällen auf dem L1.                 gekommen sei und zudem die Inbetriebnahme des L.          bevor gestanden habe, davon auszugehen gewesen, dass der Kläger sich an weiteren Störaktionen beteiligen werde. Der Kläger weise mit der vor Ort angetroffenen „V.  °°°“ eine erhebliche Ähnlichkeit auf. Beide Personen seien Brillenträger, hätten eine längliche orale Gesichtsform, einen Bart und längere krause Haare. Auch der aktenkundige Vorfall in M.       am 30. November 2019 spreche dafür, dass der Kläger eine gewisse „Störerneigung“ im Zusammenhang mit °°°°protesten aufweise.

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Dem Gericht entzieht sich eine – auch summarische – Prüfung der jeweiligen Angaben. Zum einen ist der Ausgang der durch den Kläger angebotenen Beweiserhebungen völlig ungewiss. Zum anderen ist eine Identifizierung des Klägers nach Aktenlage nicht möglich, weil der Akteninhalt das von der Beklagten angeführte Lichtbild nicht enthält und die Beiziehung der staatsanwaltlichen Ermittlungsakte im Rahmen der Kostenentscheidung mit unverhältnismäßigem Aufwand verbunden wäre.

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Die Festsetzung des Streitwertes beruht auf § 52 Abs. 2 des Gerichtskostengesetzes.

Rechtsmittelbelehrung

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Der Beschluss zu 1. ist unanfechtbar (§ 158 Abs. 2 VwGO).

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Gegen den Beschluss zu 2. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle oder als elektronisches Dokument, letzteres nach Maßgabe des § 55a der Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV), beim Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.