Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·17 K 1002/15·23.03.2017

Einbürgerung nach § 10 StAG: Sprachtest B1 auch im Schreiben erforderlich

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der serbische Kläger begehrte seine Einbürgerung nach § 10 StAG und wandte sich gegen die Ablehnung sowie eine Gebühr von 143 €. Das Gericht verneinte ausreichende Deutschkenntnisse, weil im Zertifikat „Deutsch-Test für Zuwanderer“ der Prüfungsteil „Schreiben“ nur A2 auswies und § 10 Abs. 4 StAG B1 mündlich und schriftlich verlangt. Eine Ausnahme nach § 10 Abs. 6 StAG wegen Krankheit/Behinderung sei nicht belegt. Auch eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheitere am fortdauernden Sozialleistungsbezug; die Gebührenfestsetzung sei rechtmäßig.

Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Einbürgerung und Aufhebung der Gebühr abgewiesen, da Sprachvoraussetzungen nicht erfüllt und Gebühr rechtmäßig.

Abstrakte Rechtssätze

1

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache i.S.d. § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG liegen nur vor, wenn die Anforderungen des Sprachniveaus B1 sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form erfüllt sind (§ 10 Abs. 4 Satz 1 StAG).

2

Ein Sprachzertifikat, das lediglich ein Gesamturteil „B1“ ausweist, genügt dem Sprachnachweis nach § 10 Abs. 4 StAG nicht, wenn der Teilbereich „Schreiben“ unterhalb des Niveaus B1 bewertet ist.

3

Die Ausnahme nach § 10 Abs. 6 StAG setzt belastbare Anhaltspunkte dafür voraus, dass der Einbürgerungsbewerber die Sprachvoraussetzungen krankheits-, behinderungs- oder altersbedingt nicht erfüllen kann; hierfür trägt der Bewerber die Darlegungslast.

4

Die Verkürzungsregel des § 10 Abs. 3 Satz 1 StAG suspendiert nicht die materiellen Anspruchsvoraussetzungen des § 10 Abs. 1 StAG, insbesondere nicht die Sprachvoraussetzung.

5

Eine Ermessenseinbürgerung nach § 8 StAG scheitert an § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG, wenn der Einbürgerungsbewerber nicht imstande ist, sich und seine Angehörigen ohne Sozialleistungen zu ernähren; ein Vertretenmüssen des Leistungsbezugs ist insoweit unerheblich.

Relevante Normen
§ SGB II§ SGB XII§ 10 StAG§ 28 VwVfG NRW§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAGebV§ 3a Nr. 2 StAGebV i.V.m. § 15 Abs. 2 VwKostG

Leitsatz

Staatsangehörigkeitsrecht

Tenor

Die Klage wird abgewiesen.Der Kläger trägt die Kosten des Verfahrens.Das Urteil ist hinsichtlich der Kostenentscheidung vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung in Höhe von 110% des aufgrund des Urteils vollstreckbaren Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in Höhe von 110% des jeweils zu vollstreckenden Betrages leistet.

Tatbestand

2

Der am     00.00.0000 geborene Kläger ist serbischer Staatsangehörigkeit und hält sich seit dem Jahr 1989 zusammen mit seiner Ehefrau in der Bundesrepublik Deutschland auf. Gemeinsam mit seiner Ehefrau bezog er mehrere Jahre Leistungen zur Sicherung des Lebensunterhalts nach dem SGB II (vgl. Bl. 22 und 42 der Beiakte Heft 1) und jedenfalls ab dem 1. Januar 2016 Leistungen nach dem SGB XII (vgl. Blatt 77 der Gerichtsakte). Daneben bezog er ausweislich eines Bescheides der Deutschen Rentenversicherung vom 18. August 2014 eine Rente wegen voller Erwerbsminderung ab dem 1. Februar 2014, zunächst befristet bis zum 30. April 2015 (vgl. Bl. 88 f. der Gerichtsakte). Mit Bescheid der Deutschen Rentenversicherung vom 9. August 2016 wurde dem Antrag des Klägers auf Weiterzahlung der Rente wegen Erwerbsminderung für die Zeit ab dem 1. Oktober 2016 nicht entsprochen, weil der Kläger die medizinischen Voraussetzungen für diese Rente nicht mehr erfülle. Gegen diesen Bescheid legte der Kläger Widerspruch ein; das Widerspruchsverfahren ist noch nicht abgeschlossen. Der Kläger steht im laufenden Bezug von Sozialleistungen. Ausweislich eines von dem Kläger vorgelegten Schwerbehindertenausweises besteht seit dem 10. Juni 2013 ein Grad der Behinderung von 100 (vgl. Bl. 19 der Beiakte Heft 1).

3

Am 10. November 2014 beantragte der Kläger bei der Beklagten auf der Grundlage des § 10 StAG seine Einbürgerung in den deutschen Staatsverband. Mit Schreiben vom 18. November 2014 forderte die Beklagte den Kläger auf, Nachweise betreffend seine Deutschkenntnisse auf dem Sprachniveau B1 (Deutsch - Test für Zuwanderer) sowie betreffend die Absolvierung eines Einbürgerungstests (Leben in Deutschland) bzw. gegebenenfalls ein ärztliches Attest vorzulegen. Daraufhin teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers am 3. Dezember 2014 mit, dass der Kläger entsprechende Unterlagen wegen Krankheit nicht vorlegen könne (vergleiche Bl. 46 der Beiakte Heft 1).

4

Mit Schreiben vom 3. Dezember 2014 hörte die Beklagte den Kläger gemäß § 28 VwVfG NRW mit Fristsetzung bis zum 16. Januar 2015 zur beabsichtigten Ablehnung des Einbürgerungsantrages an. Sie wies darauf hin, dass die von dem Kläger mit Schreiben vom 18. November 2014 angeforderten Unterlagen nicht vorgelegt worden seien.

5

Mit Bescheid vom 20. Januar 2015, den Prozessbevollmächtigten des Klägers am 27. Januar 2015 gegen Empfangsbekenntnis zugestellt, lehnte die Beklagte den Antrag des Klägers auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband ab und setzte eine Verwaltungsgebühr i.H.v. 143,00 € fest. Zur Begründung führte sie aus: Der Kläger habe weder einen Nachweis betreffend die Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) noch den Nachweis über die staatsbürgerlichen Kenntnisse vorgelegt. Atteste, aus denen ersichtlich sei, dass er aus gesundheitlichen Gründen nicht in der Lage sei, entsprechende Prüfungen abzulegen, seien nicht vorgelegt worden.

6

Die Ablehnung eines Einbürgerungsantrages sei, ebenso wie die Einbürgerung selbst, kostenpflichtig (§ 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 Staatsangehörigkeits-Gebührenverordnung - StAGebV -). Die Höhe der Gebühr richte sich nach § 3a Nr. 2 StAGebV i.V.m. § 15 Abs. 2 Verwaltungskostengesetz in der bis zum 14. August 2013 geltenden Fassung - VwKostG -. Wegen der Einzelheiten der Begründung wird auf den Inhalt des Bescheides Bezug genommen.

7

Mit Schreiben vom 22. Januar 2015 teilten die Prozessbevollmächtigten des Klägers mit, dass der Kläger sich bemühe, die erforderlichen Nachweise zum Sprachniveau B1 beizubringen. Er beabsichtige, die Sprachprüfung am 23. Januar 2015 durchzuführen. Einen Kurs für den Test „Leben in Deutschland“ habe er bereits belegt.

8

Der Kläger hat am  27. Februar 2015 Klage erhoben. Er trägt ergänzend vor: Er habe am 23. Januar 2015 den „Deutsch - Test für Zuwanderer“ (vgl. Bl. 41 der Gerichtsakte)  und am 12. Februar 2015 den Test „Leben in Deutschland“ (vgl. Bl. 42 der Gerichtsakte) bestanden sowie am Integrationskurs erfolgreich teilgenommen und den Abschlusstest (§ 17 Abs. 2 der Verordnung über die Durchführung von Integrationskursen für Ausländer und Spätaussiedler - Integrationskursverordnung - IntV -) bestanden (vgl. Bl. 43 der Gerichtsakte). § 10 Abs. 4 Satz 1 StAG solle lediglich sicherstellen, dass das Gesamtergebnis B1 erreicht werde. Ein gegebenenfalls niedrigeres Niveau beim „Schreiben“ könne ausgeglichen werden.

9

Der Kläger beantragt,

10

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides vom 20. Januar 2015 zu verpflichten, den Kläger in den deutschen Staatsverband einzubürgern und die Festsetzung der Verwaltungsgebühr i.H.v. 143,00 € aufzuheben.

11

Die Beklagte beantragt,

12

die Klage abzuweisen.

13

Sie führt aus: Das von dem Kläger vorgelegte Zertifikat „Deutsch - Test für Zuwanderer“ vom 13. Februar 2015 weise bezogen auf seine Schreibfähigkeit lediglich die Qualifikation A2 auf. Nach § 10 Abs. 4 S. 1 StAG müssten die Voraussetzungen der Stufe B1 sowohl in mündlicher als auch in schriftlicher Form erfüllt werden. Diese Anforderungen bestünden kumulativ. Insoweit unterschieden sich die Anforderungen von denen nach § 3 Abs. 2 IntV, die mit dem von dem Kläger vorgelegten Zertifikat nachgewiesen würden. Dort werde das Sprachniveau B1 „nur“ für das Gesamtergebnis, nicht jedoch für Einzelkenntnisse vorausgesetzt.

14

Mit Beschluss der Kammer vom 23. Februar 2017 ist der Rechtsstreit der Berichterstatterin als Einzelrichterin zur Entscheidung übertragen worden.

15

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte und der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

17

Die Klage ist unbegründet.

18

Der Bescheid der Beklagten vom 20. Januar 2015 ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten.

19

1. Der Kläger hat im maßgeblichen Zeitpunkt der gerichtlichen Entscheidung keinen Anspruch auf Einbürgerung in den deutschen Staatsverband (§ 113 Abs. 5 Satz 1 VwGO); dem Kläger steht auch kein Anspruch auf ermessensfehlerfreie Neubescheidung seines Einbürgerungsantrages zu (§ 113 Abs. 5 Satz 2 VwGO).

20

Dem auf § 10 StAG gestützten Einbürgerungsbegehren des Klägers steht § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 6 StAG  entgegen. Danach setzt ein Anspruch auf Einbürgerung voraus, dass der Ausländer über ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache verfügt. Diese Bestimmung soll sicherstellen, dass Personen, die sich auf den Einbürgerungsanspruch des § 10 StAG berufen, auch sprachlich hinreichend in die Lebensverhältnisse im Bundesgebiet allgemein und in ihre Lebens-, Berufs-und Wohnungsumgebung integriert sind. Ausreichende Möglichkeiten sprachlich vermittelter Kommunikation auf der Grundlage der deutschen Sprache sind typischerweise Voraussetzung für die Integration in die grundlegenden Bereiche der Bildung, der Beschäftigung und der Teilhabe am politischen Leben und damit für die soziale, politische und gesellschaftliche Integration.

21

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache liegen nach der Legaldefinition des § 10 Abs. 4 S. 1 StAG vor, wenn der Ausländer die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt.

22

Bereits aus dem Wortlaut der Vorschrift ergibt sich, dass die Anspruchsvoraussetzungen nur erfüllt sind, wenn sowohl im mündlichen als auch im schriftlichen Bereich  die Anforderungen der Sprachprüfung auf dem Niveau von B1 erreicht werden. Denn in dieser Regelung werden ausdrücklich die mündlichen und schriftlichen Prüfungsabschnitte benannt, aus denen sich die Sprachprüfung zusammensetzt.

23

Mit dieser Regelung wollte der Gesetzgeber die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse auf der Grundlage des Zertifikats B1 definieren und die entsprechenden Anregungen der Ständigen Konferenz der Innenminister und -senatoren der Länder - IMK - vom 5. Mai 2006 umsetzen.

24

Vgl. Gesetzentwurf der Bundesregierung zum Entwurf eines Gesetzes zur Umsetzung aufenthalts- und asylrechtlicher Richtlinien der Europäischen Union vom 23. April 2007, BT-Drs. 16/5065, S. 229.

25

In dem Gesetzentwurf heißt es:

26

„Der neue Abs. 4 S. 1 definiert die Anforderungen an ausreichende Sprachkenntnisse auf der Grundlage des Zertifikats Deutsch (B1 des Gemeinsamen europäischen Referenzrahmens für Sprachen) und legt fest, dass die Anforderungen in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt werden müssen, um entsprechend den Anregungen der IMK vom Mai 2006 eine bundeseinheitliche Auslegung dieses Begriffs zu garantieren.“

27

Die IMK hatte in dem oben genannten Beschluss ausgeführt, dass in Zukunft für die Einbürgerung bundesweit grundsätzlich folgende gleiche Standards gelten sollen:

28

„…Beherrschen der deutschen Sprache, orientiert am Sprachniveau B1 des gemeinsamen europäischen Sprachrahmens, was durch einen schriftlichen und mündlichen Sprachtest nachzuweisen ist….“

29

Vgl. Sammlung der zur Veröffentlichung freigegebenen Beschlüsse der 180. Sitzung der Ständigen Konferenz der IMK am 5. Mai 2006 in Garmisch-Partenkirchen, S. 13.

30

Die Anforderungen der Sprachprüfung zum Zertifikat Deutsch (B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen) in mündlicher und schriftlicher Form erfüllt der Einbürgerungsbewerber daher nur, wenn er auch auf B1 - Niveau Deutsch schreiben kann.

31

Hailbronner/Renner/Maaßen, Staatsangehörigkeitsrecht, 5. Aufl. 2010, § 10 Rn. 60 und 62; Sachsenmaier in HTK-StAR, Stand 23. Februar 2017, § 10 Rn. 12; Dienelt in OK-MNet-StAG, Stand 26. Januar 2011, § 10 StAG Nr. 1 Sprachanforderungen.

32

Ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache in diesem Sinne werden in der Regel durch Vorlage eines bestandenen Deutsch - Tests für Zuwanderer (§ 17 Abs. 1 IntV), der mit der Gesamtbewertung B1 abschließt, nachgewiesen. Dieser Nachweis erfolgt ausnahmsweise jedoch nicht, wenn der Deutsch - Test für Zuwanderer zwar mit dem Gesamtergebnis B1 abschließt, aber im Prüfungsteil „Schreiben“ unter dem Niveau B1 liegt.

33

Dienelt in OK-MNet-StAG, a.a.O., § 10 StAG Nr. 1 Sprachanforderungen.

34

In dem von dem Kläger vorgelegten Zertifikat werden seine Fähigkeiten im „Schreiben“ mit „ A2 14,0 Punkte“ bewertet.

35

Soweit als Gesamtergebnis „B1“ ausgewiesen ist, rechtfertigt diese Einstufung im Lichte der aufgeführten Punktzahl keinesfalls die Feststellung, der Kläger erfülle auch im Bereich „Schreiben“ die erforderliche Qualifikation B1. In dem Zertifikat wird ausgeführt: „Mit dem Gesamtergebnis B1 werden ausreichende Kenntnisse der deutschen Sprache gemäß § 3 Abs. 2 Integrationskursverordnung (IntV) nachgewiesen.“ Damit werden keine Fähigkeiten im Bereich „Schreiben“ auf dem Niveau B1 bestätigt. Denn nach § 17 Abs. 1 Nr. 1 IntV setzt der Abschluss des Integrationskurses unter anderem die Absolvierung des skalierten Sprachtests „Deutsch -Test für Zuwanderer“ des Bundesamtes, der die Sprachkompetenzen in den Fertigkeiten Hören, Lesen, Schreiben und Sprechen auf den Stufen A2 bis B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen nachweist, voraus. Dabei ist nach § 10 Abs. 1 S. 2 der Verordnung über die Prüfungs- und Nachweismodalitäten für die Abschlusstests des Integrationskurses - Integrationskurstestverordnung - IntTestV - die Kompetenzstufe B1 des Gemeinsamen Europäischen Referenzrahmens für Sprachen erreicht, wenn in dem Fertigkeitsbereich „Sprechen“ sowie in mindestens einem der Bereiche „Hören/Lesen“ oder „Schreiben“ die Kompetenzstufe B1 erreicht ist. Es handelt sich damit um ein Stufenzertifikat, bei dem es ausreicht, dass nur in Teilbereichen B1 erzielt wird, um zum Gesamtergebnis B1 zukommen.

36

Dienelt in OK-MNet-StAG, Stand 26. Januar 2011, § 10 StAG Nr. 1 Sprachanforderungen.

37

Damit erfüllt der Kläger nicht die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG i.V.m. § 10 Abs. 4 S. 1 StAG. Belastbare Anhaltspunkte dafür, dass der Kläger die Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG wegen einer körperlichen, geistigen oder seelischen Krankheit oder Behinderung oder altersbedingt nicht erfüllen kann (vgl. § 10 Abs. 6 StAG) liegen nicht vor. Die Regelung des § 10 Abs. 3 S. 1 StAG suspendiert nicht vom Erfordernis des Vorliegens der Voraussetzungen des § 10 Abs. 1 S. 1 Nr. 6 StAG; sie enthält vielmehr nur eine Regelung zur Verkürzung der Frist des § 10 Abs. 1 S. 1 StAG auf sieben Jahre.

38

Einem Einbürgerungsanspruch des Klägers aus § 8 Abs. 1 StAG steht entgegen, dass er die gemäß § 8 Abs. 1 Nr. 4 StAG erforderliche Mindestvoraussetzung nicht erfüllt, wonach der Ausländer imstande sein muss, sich und seine Angehörigen zu ernähren. Dies ist wegen des Bezuges des Klägers von Leistungen des Sozialamtes nicht der Fall. Ob der Leistungsbezug zu vertreten ist, ist im Gegensatz zu § 10 Abs. 1 Satz 1 Nr. 3 StAG unerheblich.

39

Hailbronner/Renner/Maaßen, a.a.O, § 8 Rn. 41; Marx in Gemeinschaftskommentar zum Staatsangehörigkeitsrecht, Stand Juni 2016, § 8 Rn. 123 m.w.N..

40

Anhaltspunkte für das Vorliegen der Voraussetzungen des § 8 Abs. 2 StAG sind vom Kläger weder benannt noch ersichtlich.

41

2. Die im Bescheid vorgenommene Gebührenfestsetzung ist zu Recht erfolgt. Der angefochtene Gebührenbescheid findet seine Rechtsgrundlage in § 38 Abs. 2 Satz 1 und Abs. 3 Satz 1 StAG in Verbindung mit § 1 Abs. 1 Satz 2 Nr. 2 und § 3a Nr. 2 StAGebV und § 15 Abs. 2 VerwKostG .

42

Nach § 38 Abs. 2 Satz 1 StAG beträgt die Gebühr für eine Einbürgerung 255,00 Euro. § 1 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 StAGebV bestimmt unter anderem, dass auch die Ablehnung eines Antrages auf Vornahme einer Amtshandlung gebührenpflichtig ist. Die Gebühr für die Ablehnung einer Amtshandlung entspricht nach § 3a Nr. 2 StAGebV dem Betrag, der für die Vornahme der Amtshandlung vorgesehenen Gebühr unter Berücksichtigung von § 15 VerwKostG. Nach § 15 Abs. 2 VerwKostG ermäßigt sich die vorgesehene Gebühr um ein Viertel, wenn ein Antrag aus anderen Gründen als wegen Unzuständigkeit abgelehnt wird. Vorliegend hat die Beklagte die um ein Viertel reduzierte Gebühr i.H.v. 255,00 € (= 191,25 € ) um ein weiteres Viertel aus Billigkeitsgründen auf 143,00 € reduziert. Anhaltspunkte für die die Annahme, eine weitere Reduzierung könnte aus Billigkeitsgesichtspunkten veranlasst sein, sind weder vorgetragen noch ersichtlich.

43

Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

44

Die Entscheidung zur vorläufigen Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 VwGO i.V.m. § 708 Nr. 11, 711 ZPO.