Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·16a K 749/11.A·15.06.2011

Flüchtlingsschutz für chinesische Katholikin der Untergrundkirche; Asyl wegen Drittstaat ausgeschlossen

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Klägerin begehrte Asyl und Flüchtlingsschutz wegen Verfolgung als römisch-katholische Angehörige der chinesischen „Untergrundkirche“. Das VG verneinte Asyl nach Art. 16a Abs. 2 GG/§ 26a AsylVfG, weil die Einreise auf dem Seeweg nicht bewiesen und daher von einer Drittstaateneinreise auszugehen sei. Es verpflichtete das Bundesamt jedoch, das Vorliegen von § 60 Abs. 1 AufenthG (Flüchtlingseigenschaft) festzustellen, da die Zugehörigkeit zur Untergrundkirche und eine religiös motivierte Vorverfolgung glaubhaft seien. Stichtige Gründe gegen eine Wiederholungsgefahr lägen nicht vor; die Klage blieb nur hinsichtlich Asyl/weiterer Abschiebungsverbote erfolglos.

Ausgang: Klage erfolgreich hinsichtlich Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG, im Übrigen (Asyl und weitere Abschiebungsverbote) abgewiesen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Die Anerkennung als Asylberechtigter ist nach Art. 16a Abs. 2 GG i.V.m. § 26a AsylVfG ausgeschlossen, wenn der Asylsuchende die Einreise ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nicht nachweisen kann; bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt er die materielle Beweislast für die Luft- oder Seewegeinreise.

2

Der Flüchtlingsschutz nach § 60 Abs. 1 AufenthG erfasst nicht nur das forum internum, sondern auch jede Form öffentlicher Religionsausübung einschließlich Mission und Glaubensverbreitung (forum externum).

3

Eine Verfolgungshandlung i.S.d. Art. 9 Abs. 1 Qualifikationsrichtlinie liegt vor, wenn Maßnahmen aufgrund ihrer Art oder Kumulierung eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen und objektiv auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts gerichtet sind.

4

Bei feststehender Vorverfolgung spricht Art. 4 Abs. 4 Qualifikationsrichtlinie ernsthaft für eine begründete Furcht vor erneuter Verfolgung; die Wiederholungsgefahr entfällt nur bei stichhaltigen gegenläufigen Gründen.

5

Die Glaubhaftigkeit religiöser Zugehörigkeit kann durch Indizien wie Foto-/Videoaufnahmen, Bescheinigungen von Geistlichen und schlüssige Kenntnisse zentraler Glaubensinhalte gestützt werden.

Relevante Normen
§ GG Art. 16a Abs. 2§ AsylVfG § 3 Abs. 1§ AufenthG § 60 Abs. 1§ 60 Abs. 1 AufenthG§ 60 Abs. 2 bis 7 AufenthG§ 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG

Tenor

Die Beklagte wird unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge vom verpflichtet festzustellen, dass in der Person der Klägerin die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 des Aufenthaltsgesetzes vorliegen. Im Übrigen wird die Klage abgewiesen.

Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, tragen die Klägerin zu 1/4 und die Beklagte zu 3/4.

Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Die Vollstreckungsschuldnerin darf die Vollstreckung der Vollstreckungsgläubigerin durch Sicherheitsleistung in Höhe des aus dem Urteil vollstreckbaren Betrages abwenden, sofern nicht die Vollstreckungsgläubigerin vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.

Tatbestand

2

Die Klägerin ist nach eigenen Angaben chinesische Staatsangehörige und gehört zur Volksgruppe der I1. .

3

Am 14. Juni 2010 beantragte sie die Anerkennung als Asylberechtigte. Bei ihrer Anhörung vor dem Bundesamt für Migration und Flüchtlinge (nachfolgend: Bundesamt) am 14. Juni 2010 gab sie an: Bis Januar 2009 habe sie bei ihren Eltern unter der Anschrift Z. -I. , Y. , X. , A. gelebt. Unter dieser Adresse sei sie bis heute angemeldet. Danach habe sie sich im I. E. , , K. , T. X. , eine Wohnung gekauft. Hierfür habe sie über 200.000 Yuan bezahlt, die sie durch eigene Arbeit verdient habe. In dieser Wohnung habe sie bis Januar 2010 gelebt. Danach habe sie sich bis zu ihrer Ausreise bei unterschiedlichen Gläubigen in der T. H. Q. H1. , gelebt. Sie habe in X. am F. bis ca. zum 10. Januar 2010 ein Textilgeschäft geführt.

4

Sie sei römisch-katholische Christin. Ihr Freund, Herr E1. X1. , von dem sie im 7. Monat schwanger sei, lebe ebenfalls in der T. X. . Verheiratet sei sie mit ihrem Freund nicht.

5

Befragt zu ihrem Ausreiseweg gab sie an, am 3. Mai 2010 mit dem Auto von H2. nach O. gefahren zu sein. Dort sei sie am 4. Mai 2010 nach 20 Stunden Fahrt angekommen. In O. habe sie noch am 4. Mai 2010 ein großes Frachtschiff bestiegen, das sie binnen 31 Tagen nach Deutschland gebracht habe. Den Namen dieses Frachtschiffes könne sie allerdings ebenso wenig nennen wie den deutschen Hafen, in den sie an Land gegangen sei. Ihr eigentliches Reiseziel sei Frankreich gewesen. Jedoch sei sie vom Schlepper nach Deutschland gebracht worden. Dort seien ihr nach ihrer Ankunft sämtliche Papiere gestohlen worden, darunter auch ihr Reisepass.

6

Befragt zu ihrem Verfolgungsschicksal gab sie beim Bundesamt an: Sie sei wegen ihrer Religion aus China ausgereist. Sie gehöre der römisch-katholischen Kirche, der sog. Untergrundkirche, an. Anders als die sog. Patriotische Kirche sei die Untergrundkirche nicht vom Staat in China anerkannt. Sie habe am 5. Januar 2010 in U. in der T. S. mit acht weiteren Gläubigen und einem Priester eine Missionsveranstaltung abgehalten. Bei dieser Veranstaltung hätten sie erzählt, was die römisch-katholische Kirche wolle, was sie sei. Die Behörden hätten von dieser Veranstaltung erfahren. Die Polizei sei gekommen, um sie festzunehmen. Bei der Veranstaltung habe es sich um eine musikalische Missionsveranstaltung gehandelt. Die Behörden würden ihnen solche Veranstaltungen nicht erlauben. Deshalb hätten die Gläubigen immer von vornherein eine Fluchtroute geplant. Als sie gewarnt worden seien, dass die Polizei komme, habe eine gläubige Frau sie mitgenommen. Sie sei mit anderen Teilnehmern der Missionsveranstaltung zum I. einer anderen Gläubigen geflüchtet. Dort habe sie sich auf der Toilette versteckt und sich so einer Festnahme entziehen können. Von diesem Moment bis zur Ausreise sei sie nicht mehr nach Hause gegangen. Sie habe weiter versteckt gelebt und sei dann ausgereist. Sie befürchte, dass die Polizei gleichwohl ihren Namen kenne, da sie vermute, dass sie jemand verraten und der Polizei eine Namensliste überreicht habe. Bereits im Jahr 2006 sei sie einmal festgenommen worden. Am 23. September 2006 seien ein Priester, Herr K1. T1. , und ein Bischof, Herr T2. A1. festgenommen worden. Aus diesem Anlass habe sie andere Gläubige angeführt und sei zum Amt für Religion gegangen und habe dort protestiert. Als sie protestierend durch die Straßen gezogen seien, sei die Polizei gekommen und habe sie mitgenommen und festgehalten bis Ende Oktober 2006. Der Priester und der Bischof seien am 23. September 2006 am Flughafen von H2. festgenommen worden und erst im August 2007 wieder freigelassen worden.

7

Mit Bescheid vom lehnte das Bundesamt den Antrag der Klägerin auf Anerkennung als Asylberechtigte ab und stellte fest, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft und Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis 7 des Aufenthaltsgesetzes (AufenthG) nicht vorlägen. Ferner drohte es ihr die Abschiebung nach China an, sollte sie nicht binnen eines Monats ab Bekanntgabe des Bescheides oder im Fall der Klageerhebung binnen eines Monats nach rechtskräftigem Abschluss des Asylverfahrens das Gebiet der Bundesrepublik Deutschland verlassen haben. Zur Begründung führte es aus: Der Anerkennung der Klägerin als Asylberechtigte stehe bereits Art. 16a Abs. 2 des Grundgesetzes (GG) entgegen. Sei habe keine Nachweise über die von ihr behauptete Einreise auf dem Seeweg vorgelegt. Ihre Angaben zum behaupteten Reiseweg seien in keinem Punkt glaubhaft. Die Klägerin sei über pauschale Behauptungen zum Reiseweg hinaus nicht in der Lage und auch nicht Willens gewesen, anzugeben, unter welchen genauen Umständen sie gereist sei. Unglaubhaft sei, dass sie nicht wissen wolle, wo sie in Deutschland mit dem Schiff angekommen sei. Da keine Ansatzpunkte für eine eigene Sachaufklärung durch das Bundesamt bestünden, sei davon auszugehen, dass die Klägerin über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik Deutschland eingereist sei. Ferner habe die Klägerin keinen Anspruch auf die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft. Der Vortrag der Klägerin zu ihrem Verfolgungsschicksal sei ebenfalls unglaubhaft. Über ihren Vortrag hinaus, der römisch-katholischen Glaubensrichtung anzugehören, im Jahre 2006 wegen der Teilnahme an einer Protestaktion bereits einmal festgenommen worden und nach einer Missionsveranstaltung am 5. Januar 2010 vor der Polizei geflohen zu sein, sei die Klägerin nicht in der Lage gewesen, durch einen ausführlichen und konkreten Sachvortrag zu überzeugen. Selbst auf wiederholtes Befragen habe sie ihren Sachvortrag im Wesentlichen unsubstantiiert und vage gehalten. Zwar verfüge die Klägerin über Grundwissen zur römisch-katholischen Kirche, jedoch habe sie schließlich Schlagworte und vordergründiges Wissen präsentiert. Die Klägerin habe plakative Angaben gemacht, die wie auswendig gelernt gewirkt hätten. Detailliertes Wissen habe sie kaum vorzubringen vermocht. Auch zu den zwei behaupteten Vorfällen im Jahre 2006 und am 5. Januar 2010 habe die Klägerin keine ausführlichen und überzeugenden Angaben machen können. Sie sei nicht in der Lage gewesen, diese Ereignisse konkret unter Schilderung der genauen Umstände zu nennen. Auch Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2, 3 bis 7 AufenthG lägen nicht vor. Es sei weder glaubhaft vorgetragen noch sonst ersichtlich, dass der Klägerin in China Folter, unmenschliche oder erniedrigende Behandlung oder Bestrafung oder die Todesstrafe drohten. Ebenso sei nicht glaubhaft dargetan noch bei verständiger Würdigung des gesamten Sachvortrages ersichtlich, dass der Klägerin in China eine menschenrechtswidrige Behandlung (§ 60 Abs. 5 AufenthG) oder eine erhebliche, individuelle und konkrete Gefahr für Leib, Leben oder Freiheit (§ 60 Abs. 7 Satz 1 AufenthG) drohe.

8

Am 18. Februar 2011 hat die Klägerin die vorliegende Klage erhoben.

9

Zur Begründung trägt sie vor: Bei der Befragung durch die Einzelentscheiderin des Bundesamtes habe es sprachliche Schwierigkeiten gegeben. Dies zeige sich u.a. daran, dass sie auf die Frage, ihr Freund sei doch auch Christ mit der Antwort "Nein, er ist nicht Christ" und auf die anschließende Nachfrage "Er ist doch römisch-katholisch, er ist auch Christ" geantwortet habe. Der Begriff des Christen werde in der chinesischen Umgangssprache nicht als Oberbegriff für alle christlichen Gläubigen benutzt. Als "Christen" würden meistens protestantische Gläubige bezeichnet. Ferner sei die Antwort der Klägerin auf die Frage nach den sieben Sakramenten unvollständig wiedergegeben. Sie habe bei der Anhörung extra die entsprechenden chinesischen Begriffe für die Dolmetscherin komplett auf einen Zettel geschrieben, da sie den Eindruck gehabt habe, dass die Dolmetscherin ihre Antworten bzw. ihre Aussprache nicht verstanden habe. Trotzdem seien lediglich vier Sakramente in die deutsche Sprache übermittelt worden, sodass hier ein Wissensdefizit zu Ungunsten der Klägerin festgestellt worden sei. Des Weiteren seien einige Antworten nicht nach dem Sinn übermittelt, sondern lediglich nach dem Wortlaut, sodass ein entsprechender Zusammenhang mit der Frage fehle. Im Übrigen vertieft die Klägerin ihren Vortrag zur Verfolgungsgeschichte. In X. , ihrer Heimatprovinz, sei die Verfolgung durch die Polizeibehörden in den letzten Jahren besonders stark ausgeprägt. Diese Verfolgung umfasse nicht nur die permanente Überwachung und Bespitzelung, sondern es drohe konkret auch Freiheitsentzug durch die immer schärfer werdenden Repressalien des örtlichen Polizeiapparates. Dies ergebe sich auch aus der ausführlichen Dokumentation in zwei Artikeln der Frankfurter Allgemeinen Zeitung vom 23. Januar 2010 und vom 9. Dezember 2010.

10

Die Klägerin beantragt schriftsätzlich,

11

die Beklagte unter Aufhebung des Bescheides des Bundesamtes vom zu verpflichten, sie als Asylberechtigte anzuerkennen und festzustellen, dass in ihrer Person die Voraussetzungen des § 60 Abs. 1 AufenthG vorliegen,

12

hilfsweise,

13

festzustellen, dass Abschiebungsverbote nach § 60 Abs. 2 bis Abs. 7 Satz 1 AufenthG vorliegen.

14

Die Beklagte beantragt schriftsätzlich,

15

die Klage abzuweisen.

16

Zur Begründung verweist die Beklagte auf die Begründung des angefochtenen Bescheides.

17

Die Beteiligten sind mit der Ladung auf die dem Gericht vorliegenden Erkenntnismittel hingewiesen worden.

18

Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie des beigezogenen Verwaltungsvorgangs der Beklagten Bezug genommen.

Entscheidungsgründe

20

Das Gericht ist trotz Fernbleibens der Beklagten von der mündlichen Verhandlung nicht gehindert, über die Klage zu entscheiden, denn die Beklagte ist ordnungsgemäß geladen und gemäß § 102 Abs. 2 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) mit der Ladung darauf hingewiesen worden, dass bei ihrem Ausbleiben auch ohne sie verhandelt und entschieden werden kann. Zudem hatte sie im Verlauf des Verfahrens Gelegenheit zur Stellungnahme zum Sach- und Streitstand.

21

Die zulässige Klage ist im aus dem Tenor ersichtlichen Umfang begründet. Nr. 2 bis 4 des Bescheides des Bundesamtes vom sind rechtswidrig und verletzen die Klägerin in ihren Rechten, § 113 Abs. 1, Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO). Die Klägerin hat im maßgeblichen Zeitpunkt der mündlichen Verhandlung (§ 77 Abs. 1 Satz 1 des Asylverfahrensgesetzes - AsylVfG -) zwar keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte, jedoch einen solchen auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i.V.m. § 60 Abs. 1 AufenthG. Die Abschiebungsandrohung in Ziff. 4 des angefochtenen Bescheides des Bundesamtes vom ist daher aufzuheben.

22

Die Klägerin hat keinen Anspruch auf Anerkennung als Asylberechtigte. Dieser Anspruch ist gemäß Art. 16a Abs. 2 Satz 1 des Grundgesetzes (GG) i.V.m. § 26a Abs. 1 Satz 1 AsylVfG ausgeschlossen. Das Gericht ist nicht zu der Überzeugung gekommen, dass die Klägerin nicht auf dem Landweg, d.h. über einen sicheren Drittstaat in die Bundesrepublik eingereist ist. Die Drittstaatenregelung ist außer in Fällen der hier nicht einschlägigen Ausnahmeregelungen in § 26a Abs. 1 Satz 3 AsylVfG nur dann nicht anwendbar, wenn der Asylbewerber auf dem Luft- oder Seeweg in die Bundesrepublik Deutschland eingereist ist, ohne sich zuvor auf dem Hoheitsgebiet eines sicheren Drittstaaten aufzuhalten. Bei der Drittstaatenregelung handelt es sich nicht um einen Ausschlussgrund, sondern um eine Bestimmung des persönlichen Anwendungsbereichs des Asylrechts, so dass auch die allgemeine Beweislastregel gilt. Bleibt der Einreiseweg unaufklärbar, trägt somit der Asylbewerber die materielle Beweislast für seine Behauptung, ohne Berührung eines sicheren Drittstaats nach Art. 16 a Abs. 2 GG, § 26 a AsylVfG auf dem Luft- oder Seeweg nach Deutschland eingereist zu sein.

23

Das Gericht hat nicht die Überzeugung gewinnen können, dass die Klägerin - wie von ihr vorgetragen - auf dem Seeweg eingereist ist. Hierfür hat sie keine Nachweise vorgelegt. Auch ist ihr Vortrag zu ihrem Reiseweg erkennbar detailarm. Sie war auch auf Nachfrage nicht in der Lage nähere Angabe zu dem Schiff, mit dem sie nach Deutschland gekommen sein will, zu machen. Auch konnte sie den Seehafen, in dem sie an Land gegangen sein will, nicht benennen. Dies erscheint unglaubhaft, zumal sie von diesem Hafen aus weitergereist sein muss. Ihre Angaben zu ihrem Leben auf dem Schiff während der Überfahrt führen zu keinem anderen Ergebnis. Sie sind ebenfalls pauschal und lassen nicht mit der erforderlichen Sicherheit darauf schließen, dass die Klägerin von tatsächlich Erlebtem spricht. Aufgrund der Nichterweislichkeit der Einreise auf dem Seeweg war entsprechend vorgenannter Beweislastregel von der Einreise über einen sicheren Drittstaat auszugehen.

24

Die Klägerin hat jedoch einen Anspruch auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft nach § 3 Abs. 1 AsylVfG i. V. m.§ 60 Abs. 1 AufenthG. Nach § 3 Abs. 1 AsylVfG ist ein Ausländer Flüchtling im Sinne des Abkommens über die Rechtsstellung der Flüchtlinge vom 28. 7. 1951 - Genfer Flüchtlingskonvention (GFK) -, wenn er in dem Staat, dessen Staatsangehörigkeit er besitzt oder in dem er als Staatenloser seinen gewöhnlichen Aufenthalt hatte, den Bedrohungen nach § 60 Abs. 1 AufenthG ausgesetzt ist. Das ist in Bezug auf die Klägerin in China der Fall.

25

Nach § 60 Abs. 1 Satz 1 AufenthG darf ein Ausländer in Anwendung der Genfer Flüchtlingskonvention nicht in einen Staat abgeschoben werden, in dem sein Leben oder seine Freiheit wegen seiner Rasse, Religion, Staatsangehörigkeit, seiner Zugehörigkeit zu einer bestimmten sozialen Gruppe oder wegen seiner politischen Überzeugung bedroht ist. Der Flüchtlingsschutz beschränkt sich dabei nicht allein auf den Kernbereich der Religionsausübung (sog. forum internum), sondern umfasst auch die Religionsausübung in der Öffentlichkeit (sog. forum externum). Dies folgt aus Art. 10 Abs. 1 lit. b) der Richtlinie 2004/83/EG des Rates der Europäischen Union über Mindestnormen für die Anerkennung und den Status von Drittstaatsangehörigen oder Staatenlosen als Flüchtlinge oder Personen, die anderweitig internationalen Schutz benötigen, und über den Inhalt des zu gewährenden Schutzes (Qualifikationsrichtlinie - QRL) vom 29. 4. 2004 (ABl. Nr. L 304 S. 12, ber. ABl. 2005 Nr. L 204 S. 24). Zum forum externum zählen nicht nur die aus dem jeweiligen religiösen Verständnis glaubensprägenden oder unverzichtbar gebotenen existentiellen Einstellungen und Betätigungen, sondern jede Form der religiösen Glaubensbetätigung, auch die öffentliche, einschließlich der öffentlichen Werbung für den Glauben und seine Verbreitung, ist Teil der geschützten Religionsfreiheit.

26

OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 36 m.w.N.

27

Die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft setzt weiter eine Verfolgungshandlung im Sinne des Art. 9 Abs. 1 QRL voraus. Eine Verfolgung liegt danach vor, wenn die Handlungen aufgrund ihrer Art oder Wiederholung allein oder in Kumulierung mit anderen Maßnahmen eine schwerwiegende Menschenrechtsverletzung darstellen. Der Charakter einer Verfolgungshandlung erfordert, dass das Verhalten des betreffenden Akteurs im Sinne einer objektiven Gerichtetheit auf die Verletzung eines geschützten Rechtsguts selbst und nicht nur auf das asylerhebliche Merkmal oder jetzt den Verfolgungsgrund im Sinne von Art. 10 QRL zielt.

28

Vgl. BVerwG, Urteil vom 19. 1. 2009 - 10 C 52.07 -, NVwZ 2009, 982 = juris, Rn. 22, 24, OVG NRW, Urteil vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 43.

29

Die Flüchtlingsanerkennung setzt schließlich voraus, dass eine Verknüpfung zwischen der Verfolgungshandlung und dem in Art. 10 Abs. 1 Buchstabe b genannten Verfolgungsgrund der Religion besteht (Art. 9 Abs. 3 QRL). Das ist der Fall, wenn die die Religionsausübung einschränkenden Maßnahmen wegen der Religion des um Anerkennung als Flüchtling Nachsuchenden erfolgen.

30

Für die Frage der Verfolgungswahrscheinlichkeit im Falle der Rückkehr in den Heimatstaat ist auch in den Fällen, in denen der um Flüchtlingsschutz Nachsuchende vorverfolgt aus seinem Heimatland ausgereist ist, der Maßstab der beachtlichen Wahrscheinlichkeit zugrundezulegen. Erforderlich ist eine Gefährdung, die sich schon so weit verdichtet hat, dass der Betroffene für seine Person ohne Weiteres mit dem jederzeitigen Verfolgungseintritt rechnen muss. Bei einer Vorverfolgung greift insoweit die Beweiserleichterung nach Art. 4 Abs. 4 QRL.

31

BVerwG, Urteil vom 24. 11. 2009 - 10 C 24.08 -, juris, Rn. 21 ff.; OVG NRW, Urteile vom 17. 8. 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 35 und 41 sowie vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 49 f.

32

Eine solche Verfolgung wegen ihrer Religion droht der Klägerin zur Überzeugung des Gerichts durch den chinesischen Staat (§ 60 Abs. 1 Satz 4 lit. a) AufenthG).

33

Das Gericht ist davon überzeugt, dass die Klägerin Mitglied der katholischen Kirchengemeinde der sog. "Untergrundkirche" in X. um den Priester K1. T1. ist. Dies folgt zum einen aus den im gerichtlichen Verfahren vorgelegten Fotos. In Anlage 2 zum Schriftsatz vom 4. April 2011 hat die Klägerin ein Gruppenfoto des Studienkreises D. R. vorgelegt. Auf dem Foto, das in der mittleren Reihe als zweite Person von links die Klägerin zeigt, ist zudem der Schritzug "D. R. , drei Jahre alt" zu lesen. Ferner hat die Klägerin ein Foto der Gemeinde nach der Messe am 8. April 2008 vorgelegt, auf dem sie in der zweiten Reihe als zweite Person von links abgebildet ist. Ein drittes Foto zeigt die Klägerin auf einem Gemeinschaftsfoto von katholischen Christen der Diözese X. . Die Inschrift auf dem Foto weist auf das 5. Treffen der Gemeinde (Diözese?) X. hin. Ferner hat die Klägerin eine Video-CD eingereicht, das bei einer Messe des Priester K1. T1. aufgenommen wurde. Dieses Video zeigt u.a. die Klägerin beim Singen im Chor und bei ihrer Lesung aus der Bibel. In diesen Rahmen fügt sich die von der Klägerin vorgelegte Bescheinigung vom 11. April 2011 über ihre Taufe und Firmung widerspruchslos ein. Diese Bescheinigung stammt auch vom Priester ihrer Gemeinde, Herrn K1. T1. . Dieser hat mit dem Namen K1. T3. unterzeichnet, den er nach dem von der Klägerin eingereichten Artikel "UCAN: Jailed Chinese "underground" priest released" als Aliasnamen führt.

34

Vgl.: Artikel unter "http://www.catholic.org/international/ international_story.php?id=25199, geladen am 24. Juni 2011.

35

Für eine Zugehörigkeit der Klägerin zur katholischen "Untergrundkirche" spricht auch, dass sie die korrekte Anzahl der Sakramente kannte und bis auf eines benennen bzw. beschreiben konnte. Auch konnte sie - wenn auch mit einigem Nachdenken - den Namen des Papstes nennen. Verbleibende Unsicherheiten stehen der Glaubhaftigkeit der Ausführungen der Klägerin zu ihrer Mitgliedschaft in der katholischen Untergrundkirche nicht entgegen, zumal die Klägerin auch in der Lage war, den Beginn des "Vater unser" vorzutragen.

36

Auch die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit liegt vor. Die Klägerin muss bei einer Rückkehr in die Volksrepublik China und Wiederaufnahme ihrer Tätigkeit für den Priester K1. T1. damit rechnen, erneut verfolgt zu werden. Der Klägerin kommt die Beweiserleichterung des Art. 4 Abs. 4 QRL zugute. Nach dieser Vorschrift ist die Tatsache, dass ein Antragsteller bereits verfolgt wurde oder einen sonstigen ernsthaften Schaden erlitten hat bzw. von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden unmittelbar bedroht war, ein ernsthafter Hinweis darauf, dass die Furcht des Antragstellers vor Verfolgung begründet ist, bzw. dass er tatsächlich Gefahr läuft, ernsthaften Schaden zu erleiden, es sei denn, stichhaltige Gründe sprechen dagegen, dass der Antragsteller erneut von solcher Verfolgung oder einem solchen Schaden bedroht wird.

37

Die Klägerin hat glaubhaft geschildert, dass die Missionsveranstaltung vom 5. Januar 2010, an der sie teilgenommen hat, durch staatliche Sicherheitskräfte unterbunden wurde. Die Klägerin war in der Lage, diesen Vorfall deutlich detailreicher als bei ihrer Befragung beim Bundesamt am 14. Juni 2010 zu schildern. So berichtete sie über die Vorbereitungen zu der Veranstaltung am 5. Januar 2010 und den Rahmen, in dem die Missionsveranstaltungen üblicherweise stattfanden. Ferner schilderte sie die örtlichen Gegebenheiten des Veranstaltungsortes in einer Fabrikhalle in U. . Dabei fertigte sie unaufgefordert eine Skizze der Umgebung dieser Halle an und erläuterte ihren Fluchtweg über die Dächer der angrenzenden Häuser in das I. von Frau B. , einer Gläubigen, deren Namen die Klägerin ebenfalls unaufgefordert nannte.

38

Auch bezüglich ihrer Inhaftierung nach der von der Klägerin mitorganisierten Demonstration gegen die Verhaftung ihres Gemeindepriesters K1. T1. am 25. September 2006 hat sie ihren Vortrag vertieft. Sie beschrieb den Weg, auf dem sie von der Verhaftung des Priesters erfahren hat, die telefonische Organisation der Demonstrationen und konnte auch den Namen des Gefängnisses nennen, in dem der Priester festgehalten wurde. Ferner beschrieb sie, wie ihr im Gefängnis der Schlaf entzogen worden sei. Man habe ihr mit einer Lampe ins Gesicht geleuchtet. Erst nachdem sie eine Garantieerklärung unterschrieben habe, sei sie freigelassen worden. Es ist daher davon auszugehen, dass der Name der Klägerin und ihre Unterstützung für den Priester K1. T1. den chinesischen Behörden bekannt ist.

39

Steht mithin eine Vorverfolgung der Klägerin fest, fehlt die erforderliche Verfolgungswahrscheinlichkeit gemäß § 60 Abs. 1 Satz 5 AufenthG i.V.m. Art. 4 Abs. 4 QRL nur dann, wenn stichhaltige Gründe gegen eine erneute Verfolgung der Klägerin sprechen. Solche Umstände sind vorliegend nicht ersichtlich.

40

Ferner ist mit beachtlicher Wahrscheinlichkeit davon auszugehen, dass die Klägerin an der öffentlichen Ausübung ihres römisch-katholischen Glaubens, insbesondere bei der Missionstätigkeit, gehindert werden und dadurch in ihrer Religionsfreiheit verletzt werden würde. Dies folgt zum einen aus dem Abbruch der Missionsveranstaltung vom 5. Januar 2010 durch chinesische Sicherheitskräfte. Zum anderen ist zu berücksichtigen, dass die chinesischen Behörden die romtreuen Katholiken als illegal ansehen und Repressionen, Freiheitsentzug und Behinderungen von katholischen Priestern und Gemeindemitgliedern anhalten. Organisierte Glaubensausübung außerhalb staatlicher Kontrolle wird von den Behörden weiterhin als Bedrohung angesehen.

41

Vgl. Auswärtiges Amt, Bericht über die asyl- und abschiebungsrelevante Lage in der Volksrepublik China, Stand: Juni 2010, S. 18.

42

Die Kostenentscheidung beruht auf § 155 Abs. 1 Satz 1 VwGO, § 83 b AsylVfG. Entsprechend der Rechtsprechung des OVG NRW bewertet das Gericht den wertmäßigen Anteil des erfolglosen Asylbegehrens mit einem Viertel.

43

Vgl. OVG NRW, Urteile vom 14. Dezember 2010 - 19 A 2999/06.A -, juris, Rn. 135 und vom 17. August 2010 - 8 A 4063/06.A -, juris, Rn. 127 m.w.N.

44

Der Ausspruch über die vorläufige Vollstreckbarkeit der Kostenentscheidung folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.