Eilrechtsschutz gegen Rückbringungsanordnung eines American-Staffordshire(-Mix) nach Polen
KI-Zusammenfassung
Die Antragstellerin begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung bzw. Anordnung der aufschiebenden Wirkung ihrer Klage gegen Ordnungsverfügungen zur Rückbringung des Hundes in das Herkunftsland sowie gegen Zwangsmittel. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die Maßnahmen voraussichtlich rechtmäßig seien und das öffentliche Vollzugsinteresse überwiege. Das Verbringungsverbot des § 2 Abs. 1 S. 1 HundVerbrEinfG erfasse auch Kreuzungen; eine Ausnahme nach § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO greife nicht. Zwangsgeldandrohung/-festsetzung und Ersatzvornahme seien nach dem VwVG NRW verhältnismäßig; zudem bestehe wegen der Gefährlichkeit des Hundes ein besonderes Vollzugsinteresse.
Ausgang: Antrag auf Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung gegen Rückbringungsanordnung und Zwangsmittel abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
Bei einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Aussetzungsinteresse regelmäßig nicht, wenn sich der angegriffene Verwaltungsakt bei summarischer Prüfung als offensichtlich rechtmäßig erweist und ein besonderes öffentliches Vollzugsinteresse besteht.
Das Verbringungs- und Einfuhrverbot des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG erfasst neben den dort genannten Hunderassen auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden.
Die Ausnahmevorschrift des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO ist auf Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG nicht anwendbar, da sie nur gefährliche Hunde nach § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG betrifft.
Die Anordnung des Zurückbringens eines verbotswidrig verbrachten Hundes an den Ort der Herkunft kann nach § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO ermessensfehlerfrei getroffen werden, wenn keine Voraussetzungen für eine Haltungserlaubnis nach dem Landeshundegesetz vorliegen.
Zwangsgeldandrohung, Zwangsgeldfestsetzung und der Wechsel zur Ersatzvornahme sind im Verwaltungsvollstreckungsrecht zulässig, wenn die gesetzlichen Voraussetzungen erfüllt sind und das jeweils gewählte Zwangsmittel verhältnismäßig ist.
Tenor
Der Antrag wird auf Kosten der Antragstellerin abgelehnt.
Der Streitwert wird auf 3.212,50 Euro festgesetzt.
Gründe
Der Antrag,
die aufschiebende Wirkung der Klage 16 K 3749/09 gegen die Ordnungsverfügungen der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009 und vom 21. August 2009 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,
hat keinen Erfolg.
Ob der Antrag unzulässig ist, weil der Antragstellerin aufgrund des Umstandes, dass der Hund "Chester" nach Polen zurückgebracht worden sein soll, möglicherweise das Rechtsschutzinteresse fehlt, kann dahingestellt bleiben. Jedenfalls ist er unbegründet.
Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung im Falle des Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 - hier der Anordnung der sofortigen Vollziehung der Anordnung des sofortigen Zurückbringens des Hundes "Chester" an den Ort der Herkunft, d.h. nach Polen (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009) - ganz oder teilweise wiederherstellen. Nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung (AG VwGO NRW) i.V.m. § 80 Abs. 5 VwGO kann das Gericht der Hauptsache ferner im Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO NRW, in dem einem Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Vollzugsbehörden in der Verwaltungsvollstreckung - hier der Zwangsgeldandrohung unter Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009, der Zwangsgeldfestsetzung und der Androhung der Ersatzvornahme in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 - die aufschiebende Wirkung fehlt, diese ganz oder teilweise anordnen.
Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung ("kann") fällt zu Lasten der Antragstellerin aus, weil die Ordnungsverfügungen vom 31. Juli 2009 und vom 21. August 2009 aufgrund offensichtlicher Rechtmäßigkeit voraussichtlich Bestand haben werden und darüber hinaus ein öffentliches Interesse an ihrer sofortigen Vollziehung vorliegt, welches dasjenige der Antragstellerin überwiegt, einstweilen vom Vollzug der Ordnungsverfügungen verschont zu bleiben.
1. Die mangels ausdrücklicher Zuständigkeitsregelung nach § 8 Abs. 3 des Landesorganisationsgesetzes (LOG NRW) zuständige Antragsgegnerin hat die Anordnung des unverzüglichen Zurückbringens des Hundes "Chester" an den Ort seiner Herkunft (Polen) zu Recht auf § 4 Satz 1 Nr. 3 der Hundeverbringungs- und -einfuhrverordnung (HundVerbrEinfVO) gestützt. Demnach kann die zuständige Behörde bei Feststellung eines Verstoßes gegen die Bestimmungen des Hundeverbringungs- und -einfuhrbeschränkungsgesetzes (HundVerbrEinfG) u.a. das unverzügliche Zurückbringen an den Ort der Herkunft des Hundes anordnen. Die Voraussetzungen für eine solche Anordnung liegen hier vor. Die Antragstellerin hat gegen § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verstoßen, indem sie den Hund "Chester" nach ihren eigenen Angaben im Jahr 2008 aus einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union - Polen - in die Bundesrepublik Deutschland verbracht hat. Ob es sich bei "Chester" um einen reinrassigen American Staffordshire-Terrier - so die Einstufung der Amtsveterinärin der Stadt E. vom 23. April 2009 - oder um einen American Staffordshire-Mix - so die Eintragung im Impfbuch des Hundes und der Vortrag der Antragstellerin - handelt, kann dahingestellt bleiben, denn § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG verbietet nach seinem eindeutigen Wortlaut die Einfuhr oder Verbringung sowohl von Hunden der Rassen Pitbull-Terrier, American Staffordshire-Terrier, Staffordshire-Bullterrier und Bullterrier als auch deren Kreuzungen untereinander oder mit anderen Hunden in das Inland.
Eine Ausnahme vom Verbringungs- und Einfuhrverbot gemäß § 2 HundVerbrEinfVO liegt nicht vor. Insbesondere kann die Antragstellerin sich nicht auf die Ausnahme des § 2 Abs. 4 HundVerbrEinfVO berufen. Diese Vorschrift, die auf Blatt 3 der Ordnungsverfügung der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2009 im Übrigen unzutreffend wiedergegeben worden ist, erfasst von ihrem Wortlaut schon nicht den Hund der Antragstellerin: Sie gilt nur für gefährliche Hunde im Sinne des § 2 Abs. 1 Satz 2 HundVerbrEinfG. Das sind - in Abgrenzung zu § 2 Abs. 1 Satz 1 HundVerbrEinfG - Hunde weiterer Rassen und entsprechende Kreuzungen. Dazu gehören somit gerade nicht die in Satz 1 genannten Hunde und damit auch nicht der American Staffordshire(-Mix) der Antragstellerin.
Die Antragsgegnerin hat das ihr nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO eingeräumte Ermessen fehlerfrei ausgeübt. Sie hat in ihre Überlegungen eingestellt, dass die Antragstellerin keine Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes und auch keinen Anspruch auf Erteilung einer solchen Erlaubnis hat. Dabei ist sie zu Recht zu dem Ergebnis gelangt, dass die Antragstellerin nicht die nach § 4 des Landeshundegesetzes (LHundG NRW) erforderlichen Voraussetzungen zur Erteilung einer Erlaubnis zur Haltung eines gefährlichen Hundes im Sinne des § 3 Abs. 2 LHundG NRW erfüllt. Insoweit fehlt es schon an dem nach § 4 Abs. 2 LHundG NRW zwingend notwendigen Nachweis eines besonderes privaten Interesses oder dem Bestehen eines öffentlichen Interesses zur Haltung des Hundes "Chester"; diesbezüglich sind nicht einmal ansatzweise irgendwelche Anhaltspunkte ersichtlich, aus denen sich ein derartiges Interesse ergeben könnte. Darüber hinaus ist die Antragstellerin auch nicht zuverlässig im Sinne des § 7 LHundG i.V.m. § 4 Abs. 1 Nr. 2 LHundG. Die Unzuverlässigkeit wird in der Regel vermutet, wenn - wie oben dargelegt - gegen Vorschriften des Hundeverbringungs- und einfuhrbeschränkungsgesetz (§ 7 Abs. 2 Nr. 1 LHundG) oder wiederholt oder schwerwiegend gegen Vorschriften des Landeshundegesetzes verstoßen worden ist (§ 7 Abs. 2 Nr. 2 LHundG NRW). Die Antragstellerin hat schwerwiegend gegen das Bestimmungen des Landeshundegesetzes verstoßen, indem sie ihrem erst zwölfjährigen Sohn den American Staffordshire(-Mix) außerhalb des befriedeten Besitztums überlassen hat. Das ist ein Verstoß gegen § 5 Abs. 4 Satz 2 LHundG NRW, wonach gefährliche Hunde nur von Personen geführt werden dürfen, die das achtzehnte Lebensjahr vollendet haben und in der Lage sind, den gefährlichen Hund sicher zu führen. Hierbei handelt es sich auch um einen schwerwiegenden Verstoß, denn bei Kindern in diesem Alter ist nicht gewährleistet, dass sie jederzeit die Kontrolle über einen derartigen Hund behalten können; entgleitet das Tier ihrer Kontrolle, kann dies zu einer erheblichen Gefahr für Leib und Leben anderer Menschen und Tiere führen. Atypische Umstände, die die Regelvermutung des § 7 Abs. 2 LHundG widerlegen könnten, sind nicht ersichtlich.
Innerhalb der Maßnahmen, die die zuständige Behörde nach § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO ergreifen kann, hat die Antragsgegnerin sich beanstandungsfrei für die Rückbringung des Hundes in das Herkunftsland mit den Erwägungen, dass diese Maßnahme im Sinne der im öffentlichen Interesse erforderlichen Gefahrenabwehr geeignet sei, entschieden.
Die Anordnung der Rückbringung des Hundes "Chester" ist auch trotz der im Januar 2010 erfolgten Mitteilung, wonach der Hund nicht mehr in Deutschland sei, rechtsfehlerfrei ergangen. Nach der Erklärung des Schultheißen des Dorfes Rzasno in Polen, H. A. , vom 4. Januar 2010 befinde sich der Hund seit Juni 2009 bei Frau I. Q. , wohnhaft S. 4, Gemeinde A1. in Polen; bis dahin habe er im Eigentum der Antragstellerin gestanden. Die Kammer hält diese Erklärung für unglaubhaft. Wenn die Angaben des Schultheißen zutreffend wären, hätte es sich seitens der Antragstellerin aufgedrängt, dem Antragsgegner schon im Juli 2009 im Rahmen des Anhörungsverfahrens mitzuteilen und nachzuweisen, dass der Hund bereits seit Juni 2009 in Polen sei. Dann wäre es wohl erst gar nicht zum Erlass der angefochtenen Ordnungsverfügungen gekommen. Nach Erlass der Verfügungen wäre es naheliegend gewesen, zumindest in der Klage- und Antragsschrift vom 31. August 2009 deutlich zu machen, dass der Hund mittlerweile außer Landes sei. Der Klage- und Antragsschrift lässt sich aber im Gegenteil entnehmen, dass der Hund "Chester" auch zu diesem Zeitpunkt nach wie vor in der Bundesrepublik Deutschland gehalten wurde. So heißt es dort auf Seite 2: "Die Klägerin ist Halterin eines Hundes" (Hervorhebung durch die Kammer), wobei damit - wie sich aus der weiteren Begründung und den beigefügten Anlagen ergibt - der hier in Rede stehende Hund "Chester" gemeint ist. Die Begründung schließt mit der Rechtsansicht, dass der Antragstellerin eine Haltungserlaubnis zustehe, weil sie über die erforderliche Sachkunde und Zuverlässigkeit verfüge und das Tier, von dem keinerlei Gefahr ausgehe, artgerecht gehalten sowie medizinisch versorgt werde. Diese Ausführungen lassen sich bei verständiger Würdigung nur so verstehen, dass die Antragstellerin zumindest zum damaligen Zeitpunkt immer noch den Hund "Chester" bei sich in E. hatte. Denn es ist wenig lebensnah, Halterin eines bestimmten Hundes zu sein und sich um die entsprechende Haltungserlaubnis zu bemühen, wenn das betreffende Tier zu diesem Zeitpunkt schon längst im Eigentum einer anderen Frau in Polen stehen soll und von dieser dort gehalten werde.
Die Aufforderung des Nachweises der Rückbringung des Hundes bis zum 17. August 2009 durch eine amtliche Bescheinigung der Zollbehörden findet ihre Rechtsgrundlage entweder in § 4 Satz 1 Nr. 3 HundVerbrEinfVO als Annex zur Anordnung der unverzüglichen Zurückbringung des Hundes ins Herkunftsland oder direkt in § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO, weil die Befugnisse der zuständigen Behörde in den Nr. 1 bis 3 von § 4 Satz 1 HundVerbrEinfVO nicht abschließend normiert sind, wie sich aus dem Wort "insbesondere" ergibt.
Vgl. Urteil der Kammer vom 1. September 2006 - 16 K 1043/06 -, n.v.
Die gesetzte Nachweisfrist ist angemessen.
2. Die Zwangsgeldandrohung in Ziffer 2 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009 ist ebenfalls rechtmäßig, insbesondere ist sie verhältnismäßig. Sie entspricht - auch hinsichtlich der Höhe des angedrohten Zwangsgeldes - den Vorgaben der §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 Abs. 1 und 63 des Verwaltungsvollstreckungsgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVG NRW).
3. Gleiches gilt für die Zwangsgeldfestsetzung (Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009). Ihre Rechtmäßigkeit ergibt sich aus §§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 2, 60 und 64 VwVG NRW. Die Antragstellerin hat die ihr aufgegebene Verpflichtung, nämlich den Hund "Chester" nach Polen zurückzubringen, nicht innerhalb der Frist, die in der Androhung bestimmt war, erfüllt; zumindest hat sie der Antragsgegnerin nicht den erforderlichen Nachweis hierüber zukommen lassen. Die Erklärung eines Dorf-Schultheißen ersetzt nicht die hier erforderliche amtliche Bescheinigung der Zollbehörden über die Rückbringung des Tieres. Das festgesetzte Zwangsgeld entspricht schließlich seiner Höhe nach der vorangegangenen Androhung.
4. Die in der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 unter Ziffer 2 angedrohte Ersatzvornahme für den Fall, dass die Antragstellerin der Rückbringung des o.g. Hundes nunmehr nicht bis zum 1. September 2009 nachkomme, ist ebenfalls nicht zu beanstanden (§§ 55 Abs. 1, 57 Abs. 1 Nr. 1, 59 und 63 VwVG NRW). Der hiermit erfolgte Wechsel des Zwangsmittels ist gemäß § 57 Abs. 3 Satz 1 VwVG NRW zulässig. Das Zwangsmittel der Ersatzvornahme ist auch angemessen (§ 58 VwVG NRW), da sich die Antragstellerin von der Zwangsgeldandrohung offenbar nicht hat beeindrucken lassen.
5. Es besteht auch ein öffentliches Interesse an der sofortigen Vollziehung der Ziffer 1 der Ordnungsverfügung vom 31. Juli 2009, welches dasjenige der Antragstellerin überwiegt, jedenfalls vorläufig vom Vollzug der Ordnungsbehörde verschont zu bleiben. Da es sich bei "Chester" um einen gefährlichen Hund handelt, ist nicht auszuschließen, dass dieser bereits vor Bestandskraft der Ordnungsverfügung zu einer Gefahr für Leib und Leben anderer Personen oder Tiere wird, so dass zum Schutze der Allgemeinheit ein weiterer Verbleib des Hundes für die Dauer des gerichtlichen Verfahrens nicht hingenommen werden kann.
6. Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.
Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes. Hinsichtlich der Grundverfügung - Rückbringung des Hundes nach Polen - legt das Gericht den Auffangstreitwert in Höhe von 5.000,- Euro zugrunde. Die in derselben Verfügung vom 31. Juli 2009 unter Ziffer 2 enthaltene Zwangsgeldandrohung wirkt nicht streitwerterhöhend; die Kammer orientiert sich hierbei an den Empfehlungen des Streitwertkataloges für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung vom 7./8. Juli 2004 (Nr. 1.6.2 Satz 1 des Streitwertkataloges). Hingegen entspricht in selbständigen Vollstreckungsverfahren wie der Ordnungsverfügung vom 21. August 2009 der Streitwert der Höhe des festgesetzten Zwangsgeldes, hier demnach 800,- Euro (Nr. 1.6.1 Satz 1, 1. Halbsatz des Streitwertkataloges); für die Androhung der Ersatzvornahme ist - mangels vorliegender Angaben über die geschätzten Kosten der Ersatzvornahme - nach Nr. 1.6.1 Satz 2 i.V.m. Satz 1, 2. Halbsatz ein Achtel des Auffangstreitwertes anzusetzen, mithin 625,- Euro.
Vgl. dazu OVG NRW, Beschluss vom 27. Mai 2009 - 5 A 112/09 -.
Der so ermittelte Gesamtbetrag in Höhe von 6.425,- Euro ist aufgrund des vorläufigen Charakters des Eilverfahrens zu halbieren (3.212,50 Euro).