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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·16 L 706/24·07.05.2024

Eilantrag gegen Cannabis-Konsumverbot auf Kirmes abgelehnt; PKH versagt

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrecht (Eilrechtsschutz)Abgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen eine Allgemeinverfügung, die Cannabis-Konsum auf einer Kirmes verbietet. Das Verwaltungsgericht lehnte beide Anträge ab, da die Anträge keine hinreichende Erfolgsaussicht hatten und erforderliche Unterlagen fehlten. Die sofortige Vollziehung entsprach formell den Anforderungen; die Interessenabwägung zugunsten des Gesundheits- und Jugendschutzes fiel zu Lasten des Antragstellers.

Ausgang: Anträge auf Prozesskostenhilfe und vorläufigen Rechtsschutz gegen das Cannabis-Konsumverbot auf der Kirmes werden abgewiesen; sofortige Vollziehung bleibt bestehen.

Abstrakte Rechtssätze

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Bei Anträgen nach § 80 Abs. 5 VwGO ist bei zeitlicher Dringlichkeit eine auf die zur Verfügung stehende Zeit beschränkte Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung zulässig.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung nach § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO genügt den formellen Anforderungen, wenn die Behörde plausible Gründe für deren Notwendigkeit dargelegt hat; die materielle Tragfähigkeit dieser Gründe ist im Verfahren des § 80 Abs. 3 VwGO unbeachtlich.

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Das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit (Art. 2 Abs. 1 GG) kann gegenüber dem Schutz von Gesundheit und Jugend durch eine Allgemeinverfügung zurücktreten, wenn eine überwiegende Interessenlage der öffentlichen Sicherheit und Gesundheit vorliegt.

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Die Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach § 166 VwGO setzt die Vorlage vollständiger Angaben zu den persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnissen (vgl. §§ 117, 114, 115 ZPO) voraus und ist zu versagen, wenn die beabsichtigte Rechtsverfolgung keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet.

Relevante Normen
§ OBG NRW § 14 Abs. 1§ GG Art. 2§ VwGO § 80 Abs. 5§ 166 VwGO in Verbindung mit §§ 114, 115 ZPO§ 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO§ 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO

Tenor

1. Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

2. Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

3. Der Streitwert wird auf 2.500,00 € festgesetzt.

Gründe

2

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit §§ 114, 115 der Zivilprozessordnung (ZPO). Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet aus den nachfolgenden Gründen keine hinreichende Aussicht auf Erfolg. Unabhängig davon hat der Antragsteller auch nicht die gemäß § 166 VwGO i.V.m. § 117 Abs. 2 Satz 1, Abs. 3 und 4 ZPO erforderlichen vollständigen Unterlagen über seine persönlichen und wirtschaftlichen Verhältnisse vorgelegt.

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Der sinngemäß („Eil Anfechtungsklage“) nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO gestellte und kurzfristig zu bescheidende Antrag,

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die aufschiebende Wirkung der mit Schriftsatz des Antragstellers vom 8. Mai 2024 erhobenen Klage (16 K 2122/24) gegen die Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin vom 3. Mai 2024 hinsichtlich deren Ziffer I wiederherzustellen sowie bezüglich deren Ziffer III anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Die Anordnung der sofortigen Vollziehung der Allgemeinverfügung über das auf § 14 Abs. 1 des Ordnungsbehördengesetzes NRW gestützte Verbot des Konsums von Cannabis auf der vom 9. Mai bis 12. Mai 2024 in der M.       Innenstadt stattfindenden Himmelfahrtskirmes entspricht insbesondere den formellen Anforderungen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO. Die Antragsgegnerin hat mit Blick auf den vorliegenden Einzelfall dargelegt, aus welchen Gründen sie die Anordnung der sofortigen Vollziehung für geboten hält. Nur floskelhaft sind diese Gründe nicht. Ob die Gründe in der Sache hinreichend tragfähig sind, ist im Rahmen des § 80 Abs. 3 Satz 1 VwGO unbeachtlich.

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Aufgrund der Kürze der bis zum morgigen Beginn der in Rede stehenden Kirmes für die Entscheidung über den vorliegenden Antrag zur Verfügung stehenden Zeit muss sich das Gericht im Rahmen der Prüfung nach § 80 Abs. 5 VwGO auf eine reine Interessen- und Vollzugsfolgenabwägung in entsprechender Anwendung der vom Bundesverfassungsgericht zu § 32 BVerfGG entwickelten Maßgaben beschränken, die zu Lasten des Antragstellers ausfällt.

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Vorliegend sind durch die streitgegenständliche Allgemeinverfügung vom 3. Mai 2024 das Grundrecht der allgemeinen Handlungsfreiheit nach Art. 2 Abs. 1 GG einerseits auf Seiten des Antragstellers und die öffentliche Sicherheit andererseits auf Seiten der Antragsgegnerin als widerstreitende Interessen berührt.

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Die Abwägung dieser widerstreitenden Interessen fällt aus den Gründen der Begründung der streitgegenständlichen Allgemeinverfügung der Antragsgegnerin jedoch zu Lasten des Antragstellers aus. Die Antragsgegnerin hat die hiesige Allgemeinverfügung plausibel auf Gründe des Gesundheits- und Jugendschutzes minderjähriger Personen (Art. 2 Abs. 2 Satz 1 GG) gestützt.

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Demgegenüber vermag der Antragsteller keine überwiegenden subjektiven Interessen geltend zu machen, die eine ihm günstige Entscheidung rechtfertigen. Die Behauptung des Antragstellers, dass er bei „akuten Schmerzspitzen“ Cannabis konsumieren müsse, ist bereits weder substantiiert worden noch – etwa durch ein ärztliches Attest – belegt. Vor allem aber ist nichts dafür vorgetragen oder sonst ersichtlich, dass ihm ein zu seinen Gunsten unterstellter notwendiger Konsum ausschließlich oder vorrangig im Geltungsbereich der angefochtenen Allgemeinverfügung möglich ist. Er ist daher entgegen seiner Behauptung auch nicht etwa in Folge der angefochtenen Allgemeinverfügung vom Besuch der Himmelfahrtskirmes ausgeschlossen. Die vom Antragsteller des Weiteren behauptete diskriminierende Wirkung des in Rede stehenden Konsumverbots ist weder plausibel dargelegt noch sonst für die Kammer erkennbar.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 53 Abs. 2 Nr. 2, 52 Abs. 1 und 2 des Gerichtskostengesetzes (GKG).

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen den Beschluss zu 1. (Ablehnung der Prozesskostenhilfe) steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

15

Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

16

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

17

Gegen den Beschluss zu 2. steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

18

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

19

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

20

Im Beschwerdeverfahren gegen den Beschluss zu 2. muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.

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Gegen den Beschluss zu 3. findet innerhalb von sechs Monaten, nachdem die Entscheidung in der Hauptsache Rechtskraft erlangt oder das Verfahren sich anderweitig erledigt hat, Beschwerde statt, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes 200 Euro übersteigt.

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Die Beschwerde ist schriftlich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Geschäftsstelle bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.