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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·16 L 553/07·05.08.2007

Eilrechtsschutz: Kein § 23-AufenthG-Anspruch für türkische Kurden aus Libanon

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte im Eilverfahren die Wiederherstellung/Anordnung der aufschiebenden Wirkung seines Widerspruchs gegen die Ablehnung einer Aufenthaltserlaubnis sowie gegen eine Abschiebungsandrohung. Das VG lehnte den Antrag ab, weil die Ordnungsverfügung voraussichtlich rechtmäßig sei. Ein Anspruch nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. dem NRW-Erlass bestehe mangels Staatenlosigkeit nicht; zudem fehle es an hinreichenden Passbeschaffungsbemühungen, sodass auch § 25 Abs. 5 AufenthG ausscheide. Prozesskostenhilfe wurde mangels Erfolgsaussicht versagt.

Ausgang: Eilantrag auf Anordnung/Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung sowie PKH mangels Erfolgsaussicht abgelehnt.

Abstrakte Rechtssätze

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Die Anordnung nach § 23 Abs. 1 AufenthG i.V.m. einem landesrechtlichen Erlass zugunsten staatenloser Personen setzt Staatenlosigkeit voraus und erfasst nicht Personen mit bestehender Staatsangehörigkeit.

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Im Verfahren nach § 80 Abs. 5 VwGO überwiegt das Vollzugsinteresse, wenn sich die angegriffte Versagung eines Aufenthaltstitels und die Abschiebungsandrohung als offensichtlich rechtmäßig darstellen.

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Eine Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG scheidet aus, wenn das Ausreisehindernis (fehlender Pass) auf unzureichenden, zumutbaren Passbeschaffungsbemühungen des Ausländers beruht.

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Die Regelerteilungsvoraussetzung der Passpflicht (§ 5 Abs. 1 i.V.m. § 3 AufenthG) steht der Titelerteilung entgegen, wenn weder ein Pass vorliegt noch ermessensfehlerfrei vom Passerfordernis abgesehen wird.

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Eine Abschiebungsandrohung ist rechtmäßig, wenn die Voraussetzungen der §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG erfüllt sind und kein durchgreifendes Bleiberecht besteht.

Relevante Normen
§ AufenthG § 23 Abs 1 Satz 1§ AufenthG § 25 Abs 5§ AufenthG § 5 Abs 1§ AufenthG § 5 Abs 3§ AufenthG § 3 Abs 1§ 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG

Leitsatz

Kurden aus dem Libanon, die die türkische Staatsangehörigkeit besitzen, haben keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis aus § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i. V. m. dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein- Westfalen vom 25. Juni 1991 - I B 5/44.101/44.394 -

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird auf Kosten des Antragstellers abgelehnt.

Der Streitwert wird auf 2.500,- EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist abzulehnen, weil der Antrag auf Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes keine hinreichende Aussicht auf Erfolg bietet, § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - i.V.m. § 114 Abs. 1 Satz 1 der Zivilprozessordnung - ZPO -, wie sich aus den folgenden Ausführungen ergibt.

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Der Antrag,

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die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs des Antragstellers vom 4. Mai 2007 (gemeint 24. April 2007) gegen die Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2007 wiederherzustellen bzw. anzuordnen,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antrag ist zulässig, aber nicht begründet.

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Nach § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO kann das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs u.a. in den Fällen des Absatzes 2 Nr. 3 ganz oder teilweise anordnen. Ein Fall des § 80 Abs. 2 Nr. 3 VwGO liegt hier vor, weil dem Widerspruch des Antragstellers die aufschiebende Wirkung nach § 84 Abs. 1 Nr. 1 des Aufenthaltsgesetzes - AufenthG - fehlt. Demnach haben Widerspruch und Klage gegen die Ablehnung eines Antrags auf Erteilung oder Verlängerung des Aufenthaltstitels keine aufschiebende Wirkung. Der Antragsgegner hat mit der angefochtenen Ordnungsverfügung vom 12. April 2007 den Antrag des Antragstellers auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis abgelehnt.

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Ferner kann nach § 8 Satz 2 des Gesetzes zur Ausführung der Verwaltungsgerichtsordnung - AG VwGO - i.V.m. § 80 Abs. 5 Satz 1 VwGO das Gericht der Hauptsache auf Antrag die aufschiebende Wirkung des Widerspruchs im Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO anordnen. Ein Fall des § 8 Satz 1 AG VwGO liegt hier hinsichtlich der Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2007 vor, weil es sich hierbei um eine Maßnahme der Vollzugsbehörde in der Verwaltungsvollstreckung handelt.

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Die demnach vorzunehmende Interessenabwägung („kann") fällt zu Lasten des Antragstellers aus, weil sich sowohl die Versagungsentscheidung wie auch die Abschiebungsandrohung in der angefochtenen Ordnungsverfügung des Antragsgegners vom 12. April 2007 als voraussichtlich fortbestehend, weil offensichtlich rechtmäßig, erweisen und kein Interesse des Antragstellers ersichtlich ist, ausnahmsweise vom sofortigen Vollzug der Versagungsentscheidung und Abschiebungsandrohung vorläufig verschont zu bleiben.

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Der Antragsgegner hat dem Antragsteller die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis zu Recht versagt. Der Antragsteller hat zunächst keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG i.V.m. dem Runderlass des Innenministeriums des Landes Nordrhein-Westfalen vom 25. Juni 1991 - I B 5/44.104/44.394 - (MBl. NRW 1991, 1063f.). Nach § 23 Abs. 1 Satz 1 AufenthG kann die oberste Landesbehörde aus völkerrechtlichen oder humanitären Gründen oder zur Wahrung politischer Interessen der Bundesrepublik Deutschland anordnen, dass Ausländern aus bestimmten Staaten oder in sonstiger Weise bestimmten Ausländergruppen eine Aufenthaltserlaubnis erteilt wird. Nach der Ziffer 2.4 des genannten Erlasses in der Fassung der Erlasse vom 26. Juli 1991 - I B 5/44.101/ 44.394 - (MBl. NRW 1991, 1201) und vom 20. März 2001 - 44.40 - I B 3 - (n.v.) gilt die Anordnung nach § 32 AuslG (jetzt § 23 AufenthG) zur Erteilung von Aufenthaltsbefugnissen (jetzt Aufenthaltserlaubnissen) u.a. für staatenlose Kurden aus dem Libanon. Der Antragsteller ist jedoch nicht staatenlos, sondern türkischer Staatsangehöriger. Nach Art. 1 des Staatsangehörigkeitsgesetzes Nr. 403 der türkischen Republik vom 11. Februar 1964 - tüStAG - sind die in oder außerhalb der Türkei von einem türkischen Vater erzeugten oder von einer türkischen Mutter geborenen Kinder von Geburt an türkische Staatsangehörige. Im Zeitpunkt der Geburt des Antragstellers am 15. August 1987 war sein Vater türkischer Staatsangehöriger. Die Kammer geht davon aus, dass sein Vater A. T. identisch mit dem (jedenfalls bis zum 15. August 1987) türkischen Staatsangehörigen A1. D. ist. Hierfür spricht zunächst, dass der türkische Staatsangehörige S. D. den Onkel des Antragstellers väterlicherseits bei einer Befragung am 25. März 1997 in der JVA C. als den türkischen Staatsangehörigen B. D. und als seinen Vetter bezeichnete. Für die Richtigkeit dieser Aussage spricht, dass infolge dessen tatsächlich ein Personenstandsregistereintrag in der Türkei zu einem Herrn B. D. , geboren am 01.01.1943, in der Türkei gefunden werden konnte (Bl. 247 des Verwaltungsvorgangs des Antragsgegners - VV - im Parallel-verfahren 16 L 552/07). Die Richtigkeit der Aussage des Herrn S. D. wird ferner erhärtet durch das Gutachten zur Feststellung von Abstammungsverhältnissen vom 21. Dezember 2000 (Bl. 252 VV im Parallelverfahren 16 L 552/07). Demnach ist eine Verwandtschaft zwischen S. D. und dem Onkel des Antragstellers väterlicherseits zumindest wahrscheinlich. Schließlich sprechen für die Richtigkeit der Aussage des Herrn S. D. und damit für eine Identität des Onkels des Antragstellers väterlicherseits mit dem genannten B. D. weitere Übereinstimmungen in den verwandtschaftlichen Verhältnissen des Onkels des Antragstellers und des B. D. . So hat der Onkel des Antragstellers väterlicherseits zwei Brüder, nämlich T1. T. , * 01.01.1940, und den Vater des Antragstellers, A. T. , * 01.01.1951 ( DNA - Abstammungsgutachten Bl. 228 VV). Dies haben die benannten auch bereits unter dem 8. August 1986 vor dem Notar M. E. L. in J. eidesstattlich versichert (Bl. 203ff. VV). Laut Personenstandsregisterauszug hat der B. D. ebenfalls zwei Brüder mit den Namen T1. D. , * 00.00.0000, und A1. D. , * 00.00.0000 (Bl. 247f. VV im Parallelverfahren 16 L 552/07). Dass der B. D. bis 2001 türkischer Staatsangehöriger war, ergibt sich bereits daraus, dass er am 18. Juni 2001 zwangsausgebürgert wurde (Bl. 247 VV). Daraus lässt sich mit überwiegender Wahrscheinlichkeit schließen, dass auch der Vater des Antragstellers türkischer Staatsangehöriger war bzw. ist.

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Ferner erfüllt der Antragsteller auch die Voraussetzung der Ziffer 7 Abs. 3 1. Spiegelstrich des Erlasses vom 25. Juni 1991 in der Fassung des Erlasses vom 22. Januar 1992 - I B 5/44.101/44.394 - (MBl. NRW 1992, 361) nicht. Demnach ist die Aufenthaltsbefugnis (jetzt Aufenthaltserlaubnis) zu versagen, wenn der Ausländer zumutbare Anforderungen für die Erteilung oder Verlängerung eines Passes oder Passersatzes nicht erfüllt. Der Antragsteller erfüllt nicht zumutbare Anforderungen für die Erteilung eines Passes durch die türkische Republik. Er hat sich bislang nicht hinreichend um die Ausstellung eines türkischen Passes bemüht. Zur Erlangung eines türkischen Nationalpasses müsste der Antragsteller zunächst nachweisen, dass Herr A1. D. türkischer Staatsangehöriger war bzw. ist - dies ist ihm auf Grund des beim Antragsgegner vorhandenen Auszugs aus dem Personenstandsregister, der eidesstattliche Versicherung vom 8. August 1986 vor dem Notar M. E. L. , J. (Bl. 203ff. VV) und dem Schreiben des türkischen Generalkonsulats vom 19. Januar 2005 (Bl. 247 VV) ohne Weiteres möglich - und ferner, dass sein Vater identisch mit jenem A1. D. ist. Bemühungen in letztgenannter Hinsicht hat der Antragsteller bislang nicht unternommen. Vielmehr leugnet er, dass sein Vater und A1. D. identisch seien. Einer Eintragung in das türkische Personenstandsregister bedarf er zur Erlangung eines türkischen Nationalpasses nicht. Nach Art. 38 Satz 1 tüStAG unterliegt der Nachweis der türkischen Staats-angehörigkeit keiner Form. Die Eintragung in das Personenstandsregister der Republik Türkei ist lediglich ein mögliches Beweismittel neben anderen. Nach Art. 38 Satz 2 lit. a) tüStAG begründet sie bis zum Beweis des Gegenteils die Vermutung, dass der Betreffende die türkische Staatsangehörigkeit besitzt.

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Der Antragsteller hat ferner keinen Anspruch auf Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG. Demnach kann einem Ausländer, der vollziehbar ausreisepflichtig ist, abweichend von § 11 Abs. 1 eine Aufenthaltserlaubnis erteilt werden, wenn seine Ausreise aus rechtlichen oder tatsächlichen Gründen unmöglich ist und mit dem Wegfall der Ausreisehindernisse in absehbarer Zeit nicht zu rechnen ist. Die Aufenthaltserlaubnis soll erteilt werden, wenn die Abschiebung seit 18 Monaten ausgesetzt ist. Eine Aufenthaltserlaubnis darf nur erteilt werden, wenn der Ausländer unverschuldet an der Ausreise gehindert ist. Ein Verschulden des Ausländers liegt insbesondere vor, wenn er falsche Angaben macht oder über seine Identität oder Staatsangehörigkeit täuscht oder zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt. Im vorliegenden Fall scheitert die Ausreise des Antragstellers derzeit daran, dass er über keinen Pass verfügt. Dieses Ausreisehindernis ist jedoch nicht unverschuldet, da er zumutbare Anforderungen zur Beseitigung des Ausreisehindernisses nicht erfüllt, indem er bislang - wie dargelegt - keine hinreichenden Bemühungen unternommen hat, einen türkischen Nationalpass zu erhalten. Weitere rechtliche oder tatsächliche Ausreisehindernisse bestehen nicht. Insbesondere ist dem Antragsteller die Ausreise nicht allein schon deshalb (rechtlich) unzumutbar, weil er in Deutschland geboren worden ist und hier seinen Lebensmittelpunkt besitzt. Auf Vertrauensschutz kann sich der Antragsteller ebenfalls nicht mit Erfolg berufen. Es mag sein, dass die dem Antragsteller in der Vergangenheit erteilten Aufenthaltsbefugnisse nicht zurückgenommen werden können. Vorliegend geht es jedoch nicht um die Rücknahme, sondern um die Verlängerung einer Aufenthaltserlaubnis, für die andere rechtliche Voraussetzungen gelten, als für eine Rücknahme.

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Die Erteilung einer Aufenthaltserlaubnis scheitert ferner an der Voraussetzung des § 5 Abs. 1, 1. Halbsatz AufenthG. Demnach setzt die Erteilung eines Aufenthaltstitels in der Regel voraus, dass die Passpflicht nach § 3 erfüllt wird. Nach § 3 Abs. 1 AufenthG dürfen Ausländer nur in das Bundesgebiet einreisen und sich darin aufhalten, wenn sie einen anerkannten und gültigen Pass oder Passersatz besitzen, sofern sie von der Passpflicht nicht durch Rechtsverordnung befreit sind. Der Antragsteller ist weder durch Rechtsverordnung von der Passpflicht befreit noch im Besitz eines Nationalpasses. Der Antragsgegner hat auch ermessensfehlerfrei entschieden, im Falle des Antragstellers von der Erfüllung der Passpflicht nicht abzusehen. Nach § 5 Abs. 3 letzter Halbsatz AufenthG kann in den übrigen Fällen der Erteilung eines Aufenthaltstitels nach Kapitel 2 Abschnitt 5 - die Aufenthaltserlaubnis nach § 25 Abs. 5 AufenthG ist ein solcher Fall - von der Anwendung des Absatzes 1 abgesehen werden. Der Antragsgegner hat sein Ermessen in der Ordnungsverfügung vom 12. April 2007 dahingehend ausgeübt, dass er auf die Vorlage eines Nationalpasses nicht verzichtet (Seite 5, 10. Absatz bis Seite 6, 5. Absatz). Die diesbezüglichen Erwägungen des Antragsgegners sind nicht zu beanstanden (§ 114 Satz 1 VwGO analog). Insbesondere ist es nicht zu beanstanden, dass der Antragsgegner dem Antragsteller vorhält, sich bislang nicht um die Ausstellung eines Passes bemüht zu haben und dass er auf der Einhaltung der Passpflicht auch vor dem Hintergrund der bundesweiten Problematik der illegalen Einwanderung angeblich staatenloser Kurden aus dem Libanon besteht.

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Die Abschiebungsandrohung entspricht den §§ 58, 59 Abs. 1 AufenthG und ist rechtmäßig.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO.

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Die Streitwertfestsetzung folgt aus §§ 52 Abs. 1 und 2, 53 Abs. 3 Nr. 2 des Gerichtskostengesetzes.