Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Erstattungsfähigkeit von Anwaltsreisekosten
KI-Zusammenfassung
Der Beklagte wandte sich mit einer Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin. Das Verwaltungsgericht wies die Erinnerung als unbegründet zurück. Es bestätigte die Festsetzung von Abwesenheitsgeld und Reisekosten des Prozessbevollmächtigten als notwendige Aufwendungen (§ 162 VwGO) und stellte fest, dass die Entscheidung gerichtsgebührenfrei erging.
Ausgang: Erinnerung gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet abgewiesen; Beklagter trägt die Kosten, Entscheidung gerichtsgebührenfrei.
Abstrakte Rechtssätze
Nach § 162 Abs. 2 VwGO sind Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigter grundsätzlich erstattungsfähig, also auch Reisekosten.
Die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts oder im Wohnort des Mandanten tätigen Anwalts unterliegt dem Erfordernis der Notwendigkeit nach § 162 Abs. 1 VwGO; es gilt das Gebot der Kostenminimierung.
Die Regelung in § 91 Abs. 2 ZPO findet über § 173 VwGO keine Anwendung; der Verwaltungsprozess gewährt den Beteiligten größere Freiheit bei der Wahl eines vertrauten oder fachkundigen Anwalts.
Die Notwendigkeit der Beauftragung eines auswärtigen Anwalts kann sich aus einem besonderen Vertrauensverhältnis und der Bedeutung der Angelegenheit für die Mandantschaft ergeben, sodass ein Anwaltswechsel unzumutbar wäre.
Eine Erinnerung gegen eine Kostenfestsetzung ist zurückzuweisen, wenn die geltend gemachten Einwendungen gegen die Höhe und Notwendigkeit der Kosten nicht substantiiert dargelegt werden; gerichtliche Entscheidung hierüber kann gerichtsgebührenfrei sein (GKG).
Tenor
Die Erinnerung des Beklagten gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 5. Dezember 2007 wird zurückgewiesen.
Der Beklagte trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtsgebühren nicht erhoben werden.
Gründe
Die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) zulässige Erinnerung des Beklagten ist unbegründet.
Das Abwesenheitsgeld und die Fahrtkosten des Prozessbevollmächtigten der Klägerin sind - auch in der Höhe - zu Recht festgesetzt worden, § 28 der Bundesrechtsanwaltsgebührenordnung für die I. Instanz, § 13 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG) i.V.m. Nr. 7003/7005 Vergütungsverzeichnis RVG für die II. Instanz. Sie waren als notwendig im Sinne des § 162 Abs. 1 VwGO anzuerkennen.
§ 162 Abs. 2 VwGO bestimmt, dass Gebühren und Auslagen eines Rechtsanwalts als Prozessbevollmächtigten stets erstattungsfähig sind. Eine Einschränkung dergestalt, dass Reisekosten eines nicht am Sitz des Gerichts tätigen oder wohnenden Rechtsanwalts nur erstattungsfähig sind, wenn seine Zuziehung notwendig war, kennt die Verwaltungsgerichtsordnung eigentlich nicht. Die für den Zivilprozess insoweit in § 91 Abs. 2 Satz 1 der Zivilprozessordnung getroffene Regelung findet über § 173 VwGO keine Anwendung. Der Gesetzgeber wollte die Beteiligten im Verwaltungsprozess bei der Wahl eines Rechtsanwalts ihres Vertrauens freier stellen als im Zivilprozess. Damit sollte den Beteiligten erleichtert werden, einen im Verwaltungsrecht qualifizierten Anwalt zu finden.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, 3656 m.w.N..
Gleichwohl ist anerkannt, dass die Anwendung des § 162 Abs. 2 Satz 1 VwGO, was die Erstattungsfähigkeit von Reisekosten eines Anwalts zur Wahrnehmung gerichtlicher Termine angeht, unter dem Vorbehalt des § 162 Abs. 1 VwGO steht. Demnach muss es sich um zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendige Aufwendungen handeln. Der daraus herzuleitende Grundsatz der Kostenminimierung ist bei der Auswahl des Rechtsanwalts auch im Verwaltungsprozess zu beachten.
Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, 3656 f; VGH München, Beschluss vom 27. Juli 2006 - 2 N 04.2476 -, zitiert nach juris; VGH Mannheim, Beschluss vom 28. Februar 1995 - 1 S 3/95 -, NVwZ-RR 1996, 238.
Ist der Rechtsanwalt nicht am Wohnort des Mandanten oder im Bezirk des Gerichts ansässig, muss daher der Nachweis geführt werden, dass es zur zweckentsprechenden Rechtsverfolgung notwendig gewesen ist, gerade diesen Anwalt zu beauftragen. Vorliegend bestand zwischen dem Prozessbevollmächtigten der Klägerin und der Mandantin sowie dem ursprünglichen Mandanten, dem verstorbenen Ehemann der Klägerin, ein besonderes Vertrauensverhältnis, dass die Beauftragung des Prozessbevollmächtigten aus Berlin rechtfertigte. Diese Vertrauensverhältnis besteht nicht allein aufgrund der familiären Verbundenheit. Es besteht vielmehr aufgrund bestimmter mit der Streitsache zusammenhängender Umstände. So hatte der erblindete ursprüngliche Kläger den Prozessbevollmächtigten schon vor Rechtshängigkeit dieses Verfahrens mit der Verwaltung der Immobilie B.-----straße 2 in H. -C. betraut, für die der Kläger den Erlass von Grundsteuern begehrte. Der Beklagte selbst hatte bereits im vorangegangenen Verwaltungsverfahren mit dem späteren Prozessbevollmächtigten aus C1. kommuniziert (vgl. Beiakte Heft 1, Schreiben des Beklagten vom 30. Januar 2002, öffentlich-rechtlicher Vertrag vom 6. August 2003, Grundsteuererlass vom 3. September 2003). Aufgrund dessen wäre ein Anwaltswechsel für das nachfolgende gerichtliche Verfahren lediglich zum Zweck der Kostenersparnis für den früheren Kläger und seine Ehefrau unzumutbar gewesen.
Dazu siehe Vgl. BVerwG, Beschluss vom 11. September 2007 - 9 KSt 5/07 -, NJW 2007, 3656 (3657); OVG Magdeburg, Beschluss vom 1. November 2005 - 4 O 327/05 -, zitiert nach juris m.w.N.; OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 3089/94 -, NVwZ-RR 1996, 238; Olbertz, in: Schoch/Schmidt-Aßmann/Pietzner, VwGO, Stand: 15. EL September 2007, § 162 Rn. 50.
Zudem hat der Prozessbevollmächtigte als Anwalt des Vertrauens der Klägerin und ihres verstorbenen Ehemannes dargelegt, dass es sich bei dem Rechtsstreit für die Mandantschaft um eine Angelegenheit gehandelt habe, die für sie von beträchtlicher Bedeutung sei, da sie neben der Altersrente auf die Einkünfte aus der Immobilie angewiesen gewesen sei.
Zur Bedeutung des Rechtsstreits im Zusammenhang mit der Beauftragung eines auswärtigen Rechtsanwalts siehe OVG Greifswald, Beschluss vom 10. Januar 1995 - 3089/94 -, NVwZ-RR 1996, 238 (239).
Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 2 VwGO.
Die Entscheidung ergeht gerichtsgebührenfrei, da das Kostenverzeichnis zum Gerichtskostengesetz einen Kostentatbestand für eine gerichtliche Entscheidung über eine derartige Erinnerung nicht vorsieht.
Vgl. VG Aachen, Beschluss vom 19. Januar 2007 - 6 K 803/03 -, zitiert nach juris.