Festsetzung des Gegenstandswerts im Asyl-Vollstreckungsverfahren auf 6.000 €
KI-Zusammenfassung
Die Kläger beantragen die Festsetzung des Gegenstandswerts in einem Vollstreckungsverfahren nach dem Asylrecht. Streitpunkt ist, ob aus Billigkeitsgründen nach § 30 Abs. 2 RVG eine Herabsetzung geboten ist. Das Gericht setzt den Gegenstandswert auf 6.000 € fest und lehnt eine Herabsetzung ab, weil das Bundesamt durch unterlassene Erlassung des Bescheids die Vollstreckung unnötig verursacht hat.
Ausgang: Antrag der Kläger auf Festsetzung des Gegenstandswerts auf 6.000 € stattgegeben; Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG abgelehnt.
Abstrakte Rechtssätze
§ 30 RVG ist als spezielle Regelung auf gerichtliche Verfahren nach dem Asylgesetz anzuwenden und bestimmt die Festsetzung des Gegenstandswerts in diesen Verfahren.
Eine Herabsetzung des Gegenstandswerts nach § 30 Abs. 2 RVG kommt nur in Betracht, wenn der nach Abs. 1 ermittelte Wert unbillig ist.
Billigkeitsgründe rechtfertigen keine Herabsetzung des Gegenstandswerts, wenn die Vollstreckungskosten dadurch entstanden sind, dass die Behörde durch verzögerte Erlassung des erforderlichen Verwaltungsakts das Vollstreckungsverfahren selbst verursacht hat.
Bei der Bemessung des Gegenstandswerts sind solche Umstände zu berücksichtigen, die bei ordnungsgemäßem Verfahrensablauf dazu geführt hätten, dass keine Vollstreckungskosten angefallen wären.
Leitsatz
Für eine Herabsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG in einem Vollstreckungsverfahren aus Billigkeitsgründen besteht kein Anlass, wenn das Bundesamt das Vollstreckungsverfahren wegen des über 3 Monate nicht erlassenen Bescheides unnötigerweise selbst verursachr hat.
Tenor
Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Kläger auf 6.000 € festgesetzt.
Gründe
Die Festsetzung des Gegenstandswertes beruht auf den § 188 Satz 2 der Verwaltungsgerichtsordnung und §§ 30 Abs. 1 S. 1 u. 2, 33 Abs. 1 des Rechtsanwaltsvergütungsgesetzes (RVG). Bei der Regelung in § 30 RVG handelt es sich um eine spezielle Regelung für alle gerichtlichen Verfahren nach dem Asylgesetz.
Für eine von der Beklagten beantragte niedrigere Festsetzung des Gegenstandswertes nach § 30 Abs. 2 RVG besteht kein Anlass, weil der Wert nach Abs. 1 der Vorschrift vorliegend nicht unbillig ist. Insoweit ist zu berücksichtigen, dass der Beklagten bei einem ordnungsgemäßen Verfahrensablauf überhaupt keine Kosten aufgrund eines Vollstreckungsantrages der Kläger entstanden wären. Es ist nicht nachvollziehbar, warum das Bundesamt für Migration und Flüchtlinge nach der am 27. November 2018 eingetretenen Rechtskraft des Urteils der Kammer vom 17. Oktober 2018 - 15a K 5757/16.A ‑ den einfachen Bescheid über die Feststellung eines Abschiebungsverbotes nach über 3 Monaten noch nicht erlassen hatte.