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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15a K 9525/17.A·16.10.2017

Asylrecht: Mitgliedschaft in Großfamilie kein Verfolgungsgrund (§ 3b AsylG)

Öffentliches RechtAsylrechtAusländerrechtTeilweise stattgegeben

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrt die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft; ihm wird Prozesskostenhilfe für das erstinstanzliche Verfahren bewilligt, der materielle Antrag jedoch abgelehnt. Das Gericht entscheidet, dass Zugehörigkeit zu einer (kurdischen) Großfamilie keinen Verfolgungsgrund nach § 3b Abs.1 Nr.4 lit. b AsylG begründet. Maßgeblich ist die Wahrnehmung durch die gesamte sie umgebende Gesellschaft (Art.10 RL 2011/95/EU).

Ausgang: Prozesskostenhilfe bewilligt; materieller Antrag auf Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft abgewiesen, da Mitgliedschaft in Großfamilie kein Verfolgungsgrund

Abstrakte Rechtssätze

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Die Mitgliedschaft in einer Großfamilie begründet allein keinen Verfolgungsgrund im Sinne des § 3b Abs.1 Nr.4 lit. b AsylG.

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Bei der Anwendung des § 3b Abs.1 Nr.4 AsylG ist auf die Sicht der sie umgebenden Gesellschaft abzustellen; es muss sich um eine von der Gesamtgesellschaft als andersartig betrachtete Gruppe handeln.

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Die europarechtliche Regelung in Art.10 Abs.1 lit. d) (zweiter Spiegelstrich) der Richtlinie 2011/95/EU bestätigt den Maßstab der gesellschaftlichen Wahrnehmung bei der Prüfung von Verfolgungsgründen.

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Innere familiäre Konflikte oder gewalttätige Auseinandersetzungen innerhalb oder zwischen (Groß-)Familien begründen nicht ohne Weiteres eine Schutzbedürftigkeit gegenüber der Gesamtgesellschaft.

Relevante Normen
§ AsylG § 3b Abs. 1 Nr. 4§ VwGO § 166 Abs. 1 Satz 1§ ZPO §§ 114 Abs. 1 Satz 1, 115§ AsylG § 3 Abs. 1 Nr. 1§ RL 2011/95/EU Art. 10 Abs. 1 lit. d)§ zweiter Spiegelstrich

Leitsatz

Die Mitgliedschaft in einer (kurdischen) Großfamilie stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG dar.

§ 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG fordert wie auch die europarechtliche Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. d) zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU einen Betrachtungsmaßstab aus Sicht "der sie umgebenden Gesellschaft", d.h. der gesamten Gesellschaft in dem Land(-esteil).

Tenor

Dem Kläger wird für das Verfahren erster Instanz Prozesskostenhilfe bewilligt und Rechtsanwältin E.        aus X.      beigeordnet, soweit der Kläger unter Aufhebung der Nrn. 2. bis 5. des Bescheides des C.           G.   N.         V.   G1.           vom 10. August 2017 die Zuerkennung des subsidiären Schutzstatus und hilfsweise die Feststellung von Abschiebungsverboten begehrt.

Im Übrigen wird der Antrag abgelehnt.

Gründe

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Die Bewilligung der Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 Abs. 1 Satz 1 der Verwaltungsgerichtsordnung in Verbindung mit § 114 Abs. 1 Satz 1, § 115 der Zivilprozessordnung.

3

Der Kläger erfüllt die wirtschaftlichen Voraussetzungen für die Gewährung von Prozesskostenhilfe.

4

Die beabsichtigte Rechtsverfolgung bietet jedoch keine hinreichende Aussicht auf Erfolg, soweit der Kläger die Feststellung begehrt, dass die Voraussetzungen für die Zuerkennung der Flüchtlingseigenschaft bei ihm vorliegen. Entgegen dem Vorbringen seiner Bevollmächtigten ist ein Verfolgungsgrund im Sinne der §§ 3 Abs. 1 Nr.1, 3b Asylgesetz (AsylG) nicht ersichtlich.

5

Die Mitgliedschaft in einer (kurdischen) Großfamilie stellt keinen Verfolgungsgrund im Sinne von § 3b Abs. 1 Nr. 4 lit. b) AsylG dar. Die Norm erfasst nicht die Situation angeblich gewalttätig miteinander streitender (Groß-)Familien. Die Mitglieder einer Großfamilie werden bzw. die Großfamilie selbst wird nicht „von der sie umgebenden Gesellschaft als andersartig betrachtet“.

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Bei dieser Frage ist sowohl nach dem Wortlaut der einfachgesetzlichen Norm des § 3b Abs. 1 Nr. 4 AsylG als auch der europarechtlichen Regelung in Art. 10 Abs. 1 lit. d.) zweiter Spiegelstrich der Richtlinie 2011/95/EU ein Betrachtungsmaßstab aus Sicht „der sie umgebenden Gesellschaft“, d.h. der gesamten Gesellschaft in dem Land(-esteil) anzulegen.

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Die Mitgliedschaft in einer (Groß-)Familie führt nicht dazu, dass die Mitglieder in der gesamten Gesellschaft im Herkunftsland (hier: L.         /O.        ) als andersartig betrachtet werden.