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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15a K 5086/16.A·05.01.2017

Gegenstandswert bei Mitteilung nach § 24 Abs. 4 AsylG auf die Hälfte des Regelwerts festgesetzt

Öffentliches RechtAsylrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Die Beklagte beantragt die Festsetzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte des Regelwerts nach § 30 Abs. 1 RVG; das Gericht setzt den Wert auf 2.500 € fest. Streitgegenstand war nur die vom Bundesamt nach § 24 Abs. 4 AsylG zu erteilende Mitteilung über den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt, die nicht verbindlich ist. Wegen der geringeren Bedeutung dieses verfahrensrechtlichen Mitteilungspunkts erscheint eine Herabsetzung nach § 30 Abs. 2 RVG als billigenwürdig. Die Zuständigkeit ergab sich aus § 33 Abs. 8 S. 1 RVG.

Ausgang: Antrag der Beklagten auf Herabsetzung des Gegenstandswerts auf die Hälfte des Regelwerts nach § 30 Abs. 1 RVG stattgegeben (Gegenstandswert 2.500 €).

Abstrakte Rechtssätze

1

§ 30 Abs. 2 RVG erlaubt die Festsetzung eines niedrigeren Gegenstandswerts als den Regelwert des § 30 Abs. 1 RVG, wenn dieser nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

2

Bei Verfahren, die lediglich die vom Bundesamt nach § 24 Abs. 4 AsylG zu erteilende (unverbindliche) Mitteilung über den voraussichtlichen Entscheidungszeitpunkt betreffen, rechtfertigt die geringere Bedeutung des Streitgegenstands regelmäßig eine Herabsetzung des Gegenstandswerts.

3

Die Unverbindlichkeit und rein verfahrensrechtliche Natur einer Mitteilung vermindert die für den Kläger bestehende Bedeutung gegenüber einer materiellen Statusentscheidung und kann somit die Billigkeit einer Wertminderung nach § 30 Abs. 2 RVG begründen.

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Die Zulässigkeit des Antrags auf Festsetzung des Gegenstandswerts richtet sich nach § 33 RVG; für die Entscheidung ist der Einzelrichter zuständig (§ 33 Abs. 8 S. 1 RVG).

Relevante Normen
§ AsylG § 24 Abs 4§ RVG § 30 Abs 1§ RVG § 30 Abs 2 RVG § 33§ 24 Abs. 4 AsylG§ 30 Abs. 2 RVG§ 30 Abs. 1 RVG

Leitsatz

Bei einer auf Mitteilung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann über einen Asylantrag entschieden wird, entspricht es der Billigkeit nach § 30 Abs. 2 RVG, den Gegenstandswert auf die Hälfte des Regelwertes nach § 30 Abs. 1 RVG zu festzusetzen.

Tenor

Der Gegenstandswert wird auf Antrag der Beklagten auf 2.500 € festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Beklagten auf Festsetzung des Gegenstandswertes auf die Hälfte des Regelwertes nach § 30 Abs. 1 RVG ist gemäß § 33 Abs. 1 u. 2 RVG zulässig, nachdem ihr mit Beschluss vom 14. Dezember 2016 die Kosten des Verfahrens auferlegt worden sind. Für die Entscheidung ist gemäß § 33 Abs. 8 S. 1 RVG der Einzelrichter zuständig.

3

Nach § 30 Abs. 2 RVG kann das Gericht einen niedrigeren Gegenstandswert als den Regelwert nach § 30 Abs. 1 RVG festsetzen, wenn dieser Wert nach den besonderen Umständen des Einzelfalls unbillig ist.

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Hier ergibt sich die Unbilligkeit daraus, dass es sich gegenüber einem typischen asylrechtlichen Klageverfahren um ein Verfahren mit einem demgegenüber stark eingeschränkten verfahrensrechtlichen Streitgegenstand handelt. Während Klageziel in Asylverfahren in der Regel die Verpflichtung des Bundesamtes für Migration und Flüchtlinge zum Erlass einer für den Asylkläger günstigen Statusentscheidung ist, die für seinen Verbleib im Bundesgebiet entscheidende Bedeutung hat, ging es vorliegend nur um die vorgelagerte Mitteilung durch das Bundesamt nach § 24 Abs. 4 AsylG, bis wann voraussichtlich über den Asylantrag entschieden wird. Diese eher verfahrensrechtliche Mitteilung ist zudem nicht einmal verbindlich. Die Bedeutung für die Klägerin ist daher erheblich geringer als bei einer „normalen“ Asylklage. Danach wäre die Festsetzung eines identischen Gegenstandswertes unbillig. Vielmehr erscheint eine Reduzierung des Regelwertes nach § 30 Abs. 1 RVG um die Hälfte angemessen.