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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15a K 2075/20.A·10.03.2021

Aussetzung des Verfahrens wegen EuGH‑Vorabfragen zu Art.27 Abs.4 und Art.29 Abs.1 Dublin III-VO

Öffentliches RechtAusländer- und AsylrechtEuroparechtSonstig

KI-Zusammenfassung

Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen hat das Verfahren bis zum Abschluss zweier Vorabentscheidungsverfahren beim EuGH ausgesetzt. Es geht um die Auslegung von Art.27 Abs.4 und Art.29 Abs.1 Dublin III‑VO im Zusammenhang mit der Covid‑19‑Pandemie und vorübergehenden Aussetzungen von Überstellungen. Das Gericht wendet §94 VwGO entsprechend an, weil die EuGH‑Fragen für den Ausgang des Verfahrens entscheidungserheblich sind.

Ausgang: Verfahren bis zum Abschluss der Vorabentscheidungsverfahren vor dem EuGH ausgesetzt (entsprechende Anwendung von § 94 VwGO)

Abstrakte Rechtssätze

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Ein nationales Verwaltungsgericht kann sein Verfahren entsprechend § 94 VwGO aussetzen, wenn eine beim EuGH zur Klärung stehende unionsrechtliche Frage in einem anderen Verfahren gleichfalls entscheidungserheblich ist.

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Die unmittelbare Anwendung des § 94 VwGO scheidet aus, wenn das Vorabentscheidungsverfahren abstrakte Rechtsfragen und kein vorgreifliches konkretes Rechtsverhältnis betrifft; die Vorschrift kann jedoch entsprechend angewendet werden, soweit Entscheidungserheblichkeit gegeben ist.

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Bei behördlichen Aussetzungen der Vollziehung von Überstellungsentscheidungen aufgrund tatsächlicher, vorübergehender Unmöglichkeit (z. B. infolge einer Pandemie) ist zu prüfen, ob Art.27 Abs.4 Dublin III‑VO hierfür einschlägig ist.

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Zu klären ist in solchen Fällen auch, ob eine Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art.29 Abs.1 Dublin III‑VO bewirkt; diese unionsrechtliche Auslegung kann durch ein Vorabentscheidungsverfahren erforderlich sein.

Relevante Normen
§ VwGO § 94§ EUV 604/2013 Art 27 Abs 4§ EUV 604/2013 Art 29 Abs 1§ Art 27 Abs. 4 Dublin III-VO§ Art 29 Abs. 1 Dublin III-VO§ 94 VwGO

Leitsatz

Bei den zur Klärung anstehenden Fragen beim EuGH über den Anwendungsbereich von Art 27 Abs. 4 und 29 Abs. 1 Dublin III-VO im Rahmen der Covid-19 Pandemie kann ein Verfahren entsprechend § 94 VwGO ausgesetzt werden.

Tenor

Das Verfahren wird bis zum Abschluss der Verfahren vor dem Europäischen Gerichtshof auf die Vorlagebeschlüsse des Bundesverwaltungsgerichts vom 26. Januar 2021 ‑ 1 52.20 ‑ und ‑ 1 C 53.20 ‑ ausgesetzt.

Gründe

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Die Aussetzung des Verfahrens erfolgt analog § 94 VwGO. Eine unmittelbare Anwendung der Vorschrift kommt nicht in Betracht, da das Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof die Klärung einer abstrakten Rechtsfrage und nicht ein vorgreifliches Rechtsverhältnis betrifft. Ist jedoch die zur Klärung durch den Europäischen Gerichtshof anstehende Frage des Gemeinschaftsrechts in einem anderen nationalen Verfahren gleichfalls von entscheidungserheblicher Bedeutung, kann das Verfahren in entsprechender Anwendung von § 94 VwGO ohne Vorlage des Rechtsstreits an den Europäischen Gerichtshof ausgesetzt werden.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 10. November 2000 ‑ 3 C 3.00 ‑, BVerwGE 112, 166; OVG Bremen, Beschluss vom 1. August 2008 ‑ 1 S 89/08 ‑, NVwZ‑RR 2008, 851; VGH Bad.‑Würt., Beschluss vom 19. September 2001 ‑ 9 S 1464/01 ‑, DÖV 2002, 236.

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Die in dem Vorabentscheidungsverfahren beim Europäischen Gerichtshof zur Klärung anstehenden Fragen sind auch für das vorliegende Verfahren von entscheidungserheblicher Bedeutung. Es geht dabei zunächst um die Frage, ob eine behördliche Aussetzung der Vollziehung der Überstellungsentscheidung, die widerrufliche nur wegen der durch die Covid‑19 Pandemie bedingten tatsächlichen, zeitweiligen Unmöglichkeit von Überstellungen ergeht, vom Anwendungsbereich des Art. 27 Abs. 4 Dublin III‑VO erfasst wird. Gegebenenfalls geht es dann noch um die Klärung der weiteren Frage, ob eine solche Aussetzungsentscheidung eine Unterbrechung der Überstellungsfrist nach Art. 29 Abs. 1 Dublin III‑VO auslöst