Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss: Pauschale für Post/TK im Vollstreckungsverfahren zulässig
KI-Zusammenfassung
Die Vollstreckungsschuldnerin wandte sich mit Erinnerung gegen einen Kostenfestsetzungsbeschluss, in dem die Behörde eine Pauschale für Post- und Telekommunikation geltend machte. Das Gericht wies die Erinnerung zurück und bestätigte die Kostensatzung. Es stellte fest, dass die Pauschale nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO zulässig ist, sobald Aufwendungen angefallen sind, unabhängig von deren Höhe.
Ausgang: Erinnerung gegen Kostenfestsetzungsbeschluss als unbegründet zurückgewiesen
Abstrakte Rechtssätze
Eine Behörde kann im Vollstreckungsverfahren eine Pauschale für Post- und Telekommunikationsaufwendungen nach §162 Abs.2 Satz3 VwGO i.V.m. Nr. 7002 Anlage 1 RVG geltend machen, wenn hierfür Aufwendungen überhaupt angefallen sind.
Für die Anwendung der Pauschale genügt das Vorliegen von Aufwendungen; die tatsächliche Höhe der Auslagen ist nicht maßgeblich, auch wenn sie sehr gering ist.
Die Pauschalregelung befreit die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen; ihr Ermessen beschränkt sich auf die Wahl zwischen Pauschale und Einzelnachweis.
Das gebührenrechtliche Vollstreckungsverfahren ist eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit (vgl. §§18 Abs.1 Ziff.1, 19 Abs.1 RVG) und steht der Geltendmachung der Pauschale nicht entgegen.
Zitiert von (1)
1 zustimmend
Leitsatz
Die Behörde kann auch für ein Vollstreckungsverfahren die Pauschale für Post und Telekommunikation geltend machen, wenn dafür Aufwendungen angefallen sind. Auf die Höhe der tatsächlichen Kosten kommt es selbst dann nicht an, wenn diese nur sehr gering sind.
Das insoweit der Behörde eröffnete Ermessen bezieht sich allein auf die Wahlmöglichkeit zwischen Pauschale und Einzelnachweis der tatsächlichen Kosten.
Tenor
Die Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss der Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle vom 2. Juli 2013 wird zurückgewiesen.
Die Vollstreckungsschuldnerin trägt die Kosten des Erinnerungsverfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden
Gründe
Der am 8. Juli 2013 bei Gericht eingegangene Antrag der Vollstreckungsschuldnerin,
gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013 ‑ 15 M 42/13 ‑ die Entscheidung des Gerichts zu beantragen,
hat keinen Erfolg.
Über die gemäß §§ 165, 151 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO - statthafte Erinnerung der Vollstreckungsschuldnerin gegen den Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013, der die Kostenbeamtin nicht abgeholfen hat, entscheidet derVorsitzende, da das Kostenfestsetzungsverfahren nach § 164 VwGO ein von der Kostenlastentscheidung in der Hauptsache abhängiges Nebenverfahren darstelltund der Vorsitzende die zugrunde liegende Kostenentscheidung vom 10. Mai 2013 getroffen hat.
Der Antrag auf gerichtliche Entscheidung (Kostenerinnerung) ist unbegründet, dadie Urkundsbeamtin die Kosten im Kostenfestsetzungsbeschluss vom 2. Juli 2013 zutreffend festgesetzt hat. Nach dem Beschluss vom 10. Mai 2013 hat die Voll-streckungsschuldnerin die Kosten des Verfahrens zu tragen.
Gegen die Höhe der dem Vollstreckungsgläubiger zu erstattenden Kosten ist nichts einzuwenden. Sie ergibt sich aus § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO in Verbindung mit Nummer 7002 der Anlage 1 zum Rechtsanwaltvergütungsgesetz - RVG ‑. Danach kann eine Behörde anstelle der tatsächlich notwendigen Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen als Entgelt eine Pauschale von 20,00 € geltend machen. Die Voraussetzungen für die Anwendung der Pauschale sind vorliegend gegeben.
Zunächst handelt es sich bei dem zugrundeliegenden Vollstreckungsverfahren um eine eigenständige gebührenrechtliche Angelegenheit nach §§ 18 Abs. 1 Ziff. 1, 19 Abs. 1 Satz 1 RVG. Dafür spielt es keine Rolle, dass es bei dem Vollstreckungsverfahren um die Vollstreckung einer Kostenforderung des Vollstreckungsgläubigers aus einem Kostenfestsetzungsbeschluss ging.
Weiterhin setzt die Geltendmachung der Pauschale lediglich voraus, dass überhaupt Aufwendungen für Post und Telekommunikation angefallen sind. Davon kann schon deshalb ausgegangen werden, da der Vollstreckungsgläubiger den Vollstreckungsantrag nebst dem Vollstreckungstitel und den zugrunde liegenden Verwaltungsvorgang dem Gericht auf dem Postweg übersandt hat. Im Übrigen hat der Voll-streckungsgläubiger darauf hingewiesen, dass in diesem Verfahren auch für die beiden übermittelten Faxe Kosten angefallen seien, da hierfür kein sogenannterFlat-Tarif bestehe. Dem ist die Vollstreckungsschuldnerin nicht entgegen getreten.
Auf die Höhe der tatsächlichen Auslagen kommt es selbst dann nicht an, wenn sie nur in einer sehr geringen Höhe angefallen sind. Mit der Neufassung der Regelung in § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO durch Art. 4 Abs. 26 Ziff. 2 des Kostenrechtsmodernisierungsgesetzes vom 5. Mai 2004 (BGBl I S. 718) wollte der Gesetzgeber die Behörde von der Pflicht zur Einzelerfassung der Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen aus Verwaltungsvereinfachungsgründen befreien. Dabei bedingt der Begriff der Pauschalentschädigung, dass von der Behörde keine Einzelnachweise über die jeweiligen Aufwendungen zu führen sind. Dementsprechend erfolgt auch weder im Kostenfestsetzungs- noch im Erinnerungsverfahren eine Prüfung, welche tatsächlichen Kosten bei der Behörde angefallen sind, soweit sie überhaupt Aufwendungen der bezeichneten Art hatte.
Schließlich hat sich der Vollstreckungsgläubiger für die Geltendmachung der Pauschale anstelle des Einzelnachweises für Aufwendungen für Post- und Telekommunikationsdienstleistungen entschieden. Das insoweit durch § 162 Abs. 2 Satz 3 VwGO eröffnete Ermessen bezieht sich lediglich auf diese Wahlmöglichkeit. Dabei kann die Behörde ermessensfehlerfrei von der Geltendmachung der tatsächlichen Auslagen absehen, um den damit verbundenen Verwaltungsaufwand hinsichtlich der Führung der Einzelnachweise zu vermeiden, selbst wenn die tatsächlichen Ausgaben geringer als die Pauschale sind. Würde ansonsten die Behörde gezwungen, die tatsächlichen Kosten zu ermitteln, würde der mit der Regelung angestrebte Zweck der Verwaltungsvereinfachung wieder unterlaufen. Verfassungsrechtliche Bedenken gegen diese gesetzliche Regelung bestehen allein schon angesichts der Höhe der Pauschale von 20,00 € nicht.
Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO.