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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 428/08·07.04.2008

Abweisung des Eilantrags gegen Bürgerbefragung zur B 474 N

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtKommunalrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller begehrte einstweiligen Rechtsschutz, um die Durchführung einer Bürgerbefragung zum Bau der B 474 N bis zur Klärung seiner Beschwerden zu untersagen. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag ab, weil der Antragsteller keine Antragsbefugnis nachgewiesen und keine einschlägige Rechtsgrundlage (z. B. in der GO NRW) für ein Verbot dargelegt hat. Allgemeine Bedenken zu Bindungswirkung, Kosten und Datenschutz reichten nicht aus. Die Kosten wurden dem Antragsteller auferlegt; Streitwert 2.500 EUR.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Untersagung der Bürgerbefragung mangels Antragsbefugnis und fehlender Rechtsgrundlage abgewiesen; Kosten dem Antragsteller auferlegt

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 VwGO ist eine Antragsbefugnis erforderlich; der Antragsteller muss substantiiert darlegen, dass durch die angegriffene Maßnahme eigene Rechte möglicherweise verletzt werden.

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Eine gerichtliche Untersagung einer geplanten Bürgerbefragung setzt das Vorliegen einer erkennbaren Rechtsgrundlage voraus; ergibt sich ein Verbot nicht aus der Gemeindeordnung, kommt ein einstweiliger Unterlassungsanspruch nicht in Betracht.

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Befürchtungen über fehlende Bindungswirkung der Befragung, mögliche Haushaltsbelastungen oder allgemeine Datenschutzbedenken genügen für sich genommen nicht, die Voraussetzungen des einstweiligen Rechtsschutzes zu begründen, sofern keine konkreten, rechtserheblichen Anhaltspunkte vorgetragen werden.

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Die Kostenentscheidung in einstweiligen Verwaltungsrechtsstreitigkeiten richtet sich nach § 154 VwGO; der Streitwert kann wegen der nur vorläufigen Bedeutung des Antrags herabgesetzt werden.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1§ 123 Abs. 1 VwGO§ 42 Abs. 2 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 Nr. 1 GKG

Tenor

Der Antrag auf Erlaß einer einstweiligen Anordnung wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens hat der Antragsteller zu tragen.

Der Streitwert wird auf 2.500,00 Euro festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag, der nach dem Verständnis der Kammer das sinngemäße Begehren enthält,

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der Antragsgegnerin im Wege der einstweiligen Anordnung zu untersagen, eine Bürgerbefragung über den Bau der B 474 N mit freiwilligen Helfern durchzuführen, bis alle durch den Antragsteller deshalb geäußerten Beschwerden ausgeräumt sind,

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hat keinen Erfolg.

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Der Antragsteller hat nicht glaubhaft gemacht, daß die Voraussetzungen des § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) für den Erlaß einer einstweiligen Anordnung mit dem o.a. Inhalt erfüllt sind.

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So kann er sich schon nicht auf das Vorliegen einer Antragsbefugnis (§ 42 Abs. 2 VwGO analog) berufen, weil er nicht vorgetragen hat, daß er durch die Veranstaltung der Bürgerbefragung in auch nur möglicherweise bestehenden eigenen Rechten verletzt würde. Dabei hat die Kammer das Vorbringen des Antragstellers dazu gewürdigt, daß eine derartige Befragung, die in der Gemeindeordnung nicht vorgesehen sei, keine bindende Wirkung für die Ratsmitglieder der Stadt hätte, daß sie den städtischen Haushalt unangemessen belasten würde und daß in ihrem Rahmen insbesondere durch den Einsatz ehrenamtlicher, zum Teil minderjähriger Helfer datenschutzrechtliche Bestimmungen verletzt und das komplette neue Adreßmaterial von Waltroper Bürgern mißbraucht werden könnten.

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Darüberhinaus vermag die Kammer keine Rechtsgrundlage zu erkennen, auf die sich der auf Untersagung der Bürgerbefragung gerichtete Antrag stützen ließe. Insbesondere enthält die Gemeindeordnung des Landes Nordrhein-Westfalen kein entsprechendes Verbot. Im übrigen ergeben sich Hinweise auf eine hier etwa heranzuziehende Rechtsgrundlage nicht aus den o.a. Gesichtspunkten über die fehlende Bindungswirkung der Bürgerbefragung, die damit verbundenen Kosten und eventuelle bei der Durchführung zu befürchtende Verstöße gegen Datenschutzbestimmungen.

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Die Kostenentscheidung folgt aus § 154 Abs. 1 VwGO; die Streitwertfestsetzung ergibt sich aus § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei hat die Kammer den für ein Hauptsacheverfahren maßgeblichen Regelstreitwert von 5.000,00 Euro wegen der nur vorläufigen Bedeutung des vorliegenden, die Gewährung einstweiligen Rechtsschutzes betreffenden Antrags auf die Hälfte reduziert.