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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 293/26·20.02.2026

Einstweilige Anordnung: Zugang zur Rathaus-Bürgerhalle für Fraktionsjahresempfang

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtStattgegeben

KI-Zusammenfassung

Eine Ratsfraktion begehrte im Eilrechtsschutz die Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus für einen Jahresempfang, nachdem die Stadt die zuvor bestätigte Reservierung wegen der Einladung eines externen Gastredners widerrufen hatte. Das VG gab dem Antrag nach § 123 VwGO statt und verpflichtete die Stadt, den Zugang zur Durchführung der Veranstaltung zu gewähren. Die Nutzungsgewährung/Widerruf wurde als organinterne Maßnahme ohne Außenwirkung und damit nicht als Verwaltungsakt eingeordnet. Materiell bejahte das Gericht einen Anspruch aus § 56 Abs. 3 GO NRW i.V.m. Gleichheitssatz und der bisherigen Widmungs-/Vergabepraxis; die Einladung eines externen Redners ändere den Fraktionscharakter nicht ohne Weiteres.

Ausgang: Stadt im Wege der einstweiligen Anordnung verpflichtet, der Ratsfraktion die zugesagte Nutzung der Bürgerhalle am Veranstaltungstag zu ermöglichen.

Abstrakte Rechtssätze

1

Im Kommunalverfassungsstreit können Zusage und Widerruf einer Raumnutzung zwischen Ratsfraktion und Kommune mangels Außenwirkung als innerorganisatorische Maßnahme ohne Verwaltungsaktqualität einzuordnen sein.

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Ist eine angegriffene Maßnahme kein Verwaltungsakt, ist vorläufiger Rechtsschutz grundsätzlich nach § 123 Abs. 1 VwGO und nicht nach § 80 Abs. 5 VwGO zu suchen.

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Eine einstweilige Anordnung, die die Hauptsache faktisch vorwegnimmt, kommt ausnahmsweise in Betracht, wenn andernfalls schwere, unzumutbare und nachträglich nicht beseitigbare Nachteile drohen und effektiver Rechtsschutz dies gebietet.

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Ein Anspruch einer Ratsfraktion auf Nutzung kommunaler Einrichtungen kann sich aus § 56 Abs. 3 GO NRW i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz sowie einer durch Richtlinien und Vergabepraxis geprägten Widmung ergeben.

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Die Einladung bzw. Anwesenheit eines externen Gastes oder Redners lässt den Charakter einer Fraktionsveranstaltung grundsätzlich nicht ohne Weiteres in eine unzulässige Parteiveranstaltung umschlagen, solange die Fraktion Veranstalterin bleibt und keine weiteren Versagungsgründe dargelegt sind.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1§ GO NRW § 56§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 VwGO§ 123 Abs. 5 VwGO§ 80 Abs. 5 VwGO

Leitsatz

Eilrechtsschutz einer Ratsfraktion wegen Nutzungsuntersagung/Widerruf einer zuvor erlaubten Nutzung betreffend das Rauthaus durch die Ratsfraktion für eine Fraktionsveranstaltung.

Tenor

Der Antragsgegnerin wird im Wege der einstweiligen Anordnung aufgegeben, der Antragstellerin am 22. Februar 2026 den Zugang zur Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus der Stadt Dortmund zur Durchführung der Veranstaltung „Jahresempfang der AFD Ratsfraktion im Rat der Stadt Dortmund“ wie in der Reservierungsbestätigung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2026 sowie der nachfolgenden Korrespondenz zwischen den Beteiligten abgestimmt - wie in der Beiakte dokumentiert - zu gewähren.

         Die Antragsgegnerin trägt die Kosten des Verfahrens.

Der Streitwert wird auf 15.000 Euro festgesetzt.

Gründe

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I.

3

Auf Anfrage der AfD-Fraktion im Rat der Stadt Dortmund bei der Antragsgegnerin nach freien Räumlichkeiten im Rathaus für einen „Jahresempfang der AFD Ratsfraktion im Rat der Stadt Dortmund“ teilte die Stadt Dortmund unter dem 16. Januar 2026 mit, die Bürgerhalle im Rathaus sei für die Antragstellerin am 22. Februar 2026 im Zeitraum von 16:00 Uhr bis 21:00 Uhr verfügbar. Nach weiterer Korrespondenz zwischen den Beteiligten über die Modalitäten der Raumnutzung teilte die Antragstellerin gegen Mittag des 19. Februar 2026 mit, Herr Höcke nehme am Sonntag an der Veranstaltung teil. Daraufhin teilte das Amt für Angelegenheiten des Oberbürgermeisters und des Rates der Antragsgegnerin der Antragstellerin am 20. Februar 2026, um 09:26 Uhr, mit,

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„am 16.01.2026 wurde Ihnen die Erlaubnis zur Nutzung der Bürgerhalle des Rathauses der Stadt Dortmund zur Durchführung des Neujahrsempfangs Ihrer Fraktion am 22. Februar 2026 erteilt. Diese Nutzungserlaubnis wird hiermit widerrufen. Eine Nutzung der Räumlichkeiten im Rathaus ist nur innerhalb des Widmungszwecks dieses Gebäudes zulässig. Im Rahmen dieser Widmung wird das Rathaus nur für Veranstaltungen der im Rat vertretenen Fraktionen zur Verfügung gestellt. Mit der mir nunmehr bekannt gewordenen Einladung von Herrn Björn Höcke als Gastredner ist der Charakter eines Neujahrsempfangs einer Fraktion im Rat der Stadt Dortmund nicht mehr gegeben, sondern erhält den einer Parteiveranstaltung. Diese sind im Rathaus jedoch generell nicht zugelassen.“ (vgl. Beiakte Heft 1 Bl. 66).

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Hiergegen richtet sich der am 22. Februar 2026 nach 14.00 Uhr bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen eingegangene Eilantrag der Antragstellerin sowie deren parallel erhobene Klage 15 K 983/25.

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Die Antragstellerin beantragt im vorliegenden Eilverfahren,

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„der Antragstellerin am 22.02.2026 den Zugang zur Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus zwecks Durchführung eines Neujahrsempfangs gemäß Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 16.01.2026 vorläufig zu gewähren.“

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Die Antragsgegnerin beantragt,

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den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes abzulehnen.

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Für den jeweiligen Vortrag und die Prozessgeschichte wird auf den Akteninhalt der vorliegenden Gerichtsakte sowie des parallelen vorerwähnten Klageverfahrens verwiesen.

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II.

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1. Der Eilantrag ist bei sachgerechter Auslegung (§ 88 der Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO -) als Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung (§ 123 Abs. 1 VwGO),

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der Antragsgegnerin aufzugeben, der Antragstellerin am 22. Februar 2026 den Zugang zur Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus der Stadt Dortmund zur Durchführung der Veranstaltung „Jahresempfang der AFD Ratsfraktion im Rat der Stadt Dortmund“ entsprechend der Reservierungsbestätigung der Antragsgegnerin vom 16. Januar 2026 zu gewähren,

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zulässig, insbesondere statthaft.

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Der Antrag scheitert nicht an der Nachrangigkeit eines Antrags nach § 123 Abs. 5 VwGO gegenüber einem Antrag nach § 80 Abs. 5 VwGO. Wenngleich ein solcher dem eigenen Vortrag und Klageantrag der Antragstellerin im parallelen Klageverfahren rechtssystematisch entsprochen hätte, wäre er unstatthaft. Denn die Antragstellerin geht im Klagewege mit ihrem Hauptantrag unzulässigerweise gegen die von ihr beanstandete Nutzungsuntersagung im Wege der Anfechtungsklage vor. Wäre die ebenfalls heute Nachmittag erhobene Anfechtungsklage statthaft, wäre nicht der Antrag nach § 123 Abs. 1 VwGO statthaft, sondern ein Eilantrag analog § 80 Abs. 5 VwGO auf Feststellung, dass der Klage gegen den - dessen Verwaltungsaktsqualität hierfür unterstellt - nicht sofort vollziehbaren Widerruf vom 20. Februar 2026 aufschiebende Wirkung nach § 80 Abs. 1 Satz 1 VwGO zukommt.

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Indes handelt es sich bei dem „Widerruf“ der Nutzungsgewährung, entgegen der Rechtsauffassung der Antragstellerin, nicht um einen im Klageverfahren mit der Anfechtungsklage (§ 42 Abs. 1 Fall 1 VwGO) angreifbaren Verwaltungsakt im Sinne des § 35 Satz 1 des Verwaltungsverfahrensgesetzes für das Land Nordrhein-Westfalen (VwVfG NRW). Bereits die Nutzungsgewährung stellt keinen Verwaltungsakt dar, weshalb deren Widerruf als Kehrseite der Maßnahme (actus contrarius) ebenso keinen Verwaltungsakt darstellt. Vorliegend kommt den streitbefangenen Maßnahmen des Oberbürgermeisters der Antragsgegnerin gegenüber der Antragstellerin keine Außenwirkung zu. Denn beide Beteiligte stehen sich in dieser Angelegenheit als Organe der Kommunalverfassung der Stadt Dortmund gegenüber.

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Indes steht die unzulässige Anfechtungsklage mit dem sachlichen Hauptantrag,

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den Bescheid des Oberbürgermeisters der Beklagten vom 20.02.2026 aufzuheben,

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der Zulässigkeit des parallel erhobenen Antrags nach § 123 VwGO nicht entgegen. Dies gilt insbesondere im Hinblick auf den Anspruch jedes Rechtsschutzsuchenden auf effektiven Rechtsschutz (Art. 19 Abs. 4 des Grundgesetzes - GG -) und das prozessuale Gebot in § 88 VwGO einen ernstlichen Rechtsschutzantrag sachgerecht und selbst bei anwaltlicher Vertretung im Hinblick auf das wahre Antrags-/Klageziel auszulegen.

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Nach § 88 VwGO darf das Gericht über das Klagebegehren nicht hinausgehen, ist aber an die Fassung der Anträge nicht gebunden; es hat vielmehr das tatsächliche Rechtsschutzbegehren zu ermitteln. Maßgebend für den Umfang des Klagebegehrens ist nach ständiger Rechtsprechung des Bundesverwaltungsgerichts das aus dem gesamten Parteivorbringen, insbesondere der Klagebegründung, zu entnehmende wirkliche Rechtsschutzziel. Insoweit sind die für die Auslegung von Willenserklärungen geltenden Grundsätze (§§ 133, 157 BGB) heranzuziehen. Maßgebend ist der geäußerte Parteiwille, wie er sich aus der prozessualen Erklärung und den sonstigen Umständen ergibt; der Wortlaut der Erklärung tritt hinter deren Sinn und Zweck zurück. Ist der Kläger im Verwaltungsprozess anwaltlich vertreten, kommt der Fassung des Klageantrags bei der Ermittlung des tatsächlich Gewollten zwar gesteigerte Bedeutung zu. Weicht das wirkliche Klageziel von der Antragsfassung jedoch eindeutig ab, darf auch die Auslegung vom Antragswortlaut abweichen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 12. Mai 2020 - 6 B 53.19 -, juris Rn. 3; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -, juris Rn. 5.

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Auf die Aufklärungsbedürftigkeit (§ 86 Abs. 3 VwGO) im parallelen weiteren Klageverfahren hinsichtlich der Passivseite des grundsätzlich statthaften, hilfsweise geltend gemachten Leistungsantrags,

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der Beklagten am 22.02.2026 den Zugang zur Nutzung der Bürgerhalle im Rathaus zwecks Durchführung eines Neujahrsempfangs gemäß Reservierungsbestätigung der Beklagten vom 16.01.2026 zu gewähren“ (Unterstreichungen nur hier),

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kommt es im vorliegenden Eilverfahren nicht an.

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2. Gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ist eine einstweilige Anordnung zur Regelung eines vorläufigen Zustandes in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Sicherung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller glaubhaft zu machen (§ 123 Abs. 3 VwGO, § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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2.1. Die Antragstellerin hat aufgrund der offenkundigen Eilbedürftigkeit einer gerichtlichen Entscheidung vor der für übermorgen - am Sonntag, den 22. Februar 2026 - geplanten Veranstaltung und der im gerichtlichen Eilverfahren fortbestehenden Versagungshaltung der Antragsgegnerin einen die Vorwegnahme der Hauptsache rechtfertigenden Anordnungsgrund glaubhaft gemacht (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2, § 294 ZPO).

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Mit ihrem Antrag begehrt sie keine vorläufige Maßnahme, sondern eine endgültige Vorwegnahme der in einem künftigen Hauptsacheverfahren zu erstrebenden Entscheidung. Durch die tenorierte begehrte einstweilige Anordnung erledigt sich die in der Hauptsache anhängige Klage.

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Solchen, die Hauptsache vorwegnehmenden Anträgen ist im Verfahren nach § 123 Abs. 1 VwGO nur ausnahmsweise dann stattzugeben, wenn das Abwarten in der Hauptsache für den Antragsteller schwere und unzumutbare, nachträglich nicht mehr zu beseitigende Nachteile zur Folge hätte. Dabei ist dem jeweils betroffenen Grundrecht und den Erfordernissen eines effektiven Rechtsschutzes Rechnung zu tragen.

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Vgl. BVerwG, Beschluss vom 26. November 2013 - 6 VR 3.13 -, juris Rn. 5, m.w.N.; OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 28, vom 9. September 2021 - 15 B 1468/21 -, NWVBl 2022, 65, juris Rn. 5, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 29, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8.

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Die Sache ist wie zum Anordnungsgrund ausgeführt, offenkundig eilbedürftig.

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2.2. Ein Anordnungsanspruch ist gegeben, wenn ein Erfolg in der Hauptsache überwiegend wahrscheinlich ist, das heißt, wenn der geltend gemachte materielle Anspruch mit überwiegender Wahrscheinlichkeit besteht.

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OVG NRW, Beschlüsse vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 6, vom 22. März 2023 - 15 B 244/23 -, juris Rn. 4, vom 28. Juni 2018 - 15 B 875/18 -, juris Rn. 6, vom 24. August 2017 - 15 B 940/17 -, juris Rn. 7, vom 29. Juni 2017 - 15 B 200/17 -, juris Rn. 25, und vom 8. Mai 2017 - 15 B 417/17 -, juris Rn. 8; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -, juris Rn. 26.

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Am gebotenen Maßstab der summarischen Prüfung gemessen steht der Antragstellerin der geltend gemachte Anspruch gegen die Antragsgegnerin auf Gewährung der zuvor zugesagten Nutzung einschließlich des dafür notwendigen Zugangs in dem tenorierten Umfang zu.

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Der Anspruch folgt jedenfalls aus § 56 Abs. 3 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) i.V.m. dem allgemeinen Gleichheitssatz und den von der Antragsgegnerin in ihrer Antragserwiderung benannten Richtlinien über die Benutzung von Flächen und Räumen in ihrem Rathaus. Auf dieser rechtlichen Grundlage hat die Antragsgegnerin der Antragstellerin die Nutzung der streitbefangenen Räumlichkeiten im Rathaus zu dem beantragten Zweck begehrt. Dieser bewegt sich im Rahmen der Widmung. Daran hat sich nichts geändert.

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Die Widmung einer öffentlichen Einrichtung kann nicht nur durch Satzung oder Beschluss des Gemeinderats ausgesprochen werden, sondern sich auch aus einer Vergabepraxis ergeben.

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Vgl. OVG NRW, Beschluss vom 15. Februar 2024 - 15 B 144/24 -, juris Rn. 12.

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So liegt der Fall hier. Die bisherige auf den vorgenannten Richtlinien basierende und durch spätere von der Antragstellerin in ihrer Antragsschrift glaubhaft gemachte Veranstaltungserlaubnisse fortgeschriebene Widmung lässt die Nutzung für Veranstaltungen der Fraktionen im Rat im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit zu.

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In der Vergangenheit waren dies auch (Neujahrs-)Empfänge der Ratsfraktionen der Antragsgegnerin, zu denen externe Gäste und Redner eingeladen waren.

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Der Charakter der streitgegenständlichen Veranstaltung ist weiterhin der einer Fraktionsveranstaltung der Fraktion der AfD im Rat der Stadt Dortmund, die im Rahmen ihrer Fraktionsarbeit dazu eingeladen hat und sie durchführen möchte. Allein die Einladung/Anwesenheit und gegebenenfalls Rede einer Person, die nicht Fraktionsmitglied ist, ist nicht ohne Weiteres geeignet, den Charakter der Veranstaltung „Jahresempfang der AfD Ratsfraktion im Rat der Stadt Dortmund“ zu ändern, zumal die Veranstalterin unverändert bleibt. Die politische Einstellung und Ausrichtung eines externen Gastes und Redners sind grundsätzlich ebenso nicht geeignet, den Charakter der Veranstaltung zu ändern. Eine Auswechslung der Veranstalterin hat die Antragsgegnerin nicht glaubhaft gemacht.

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Die Antragsgegnerin hat weder in der Nutzungsuntersagung vom heutigen Tag, noch in ihrer Antragserwiderung im Eilverfahren Gründe dafür angeführt, dass die ursprünglich von ihr erlaubte Veranstaltung nicht als Teil der Fraktionsarbeit der Antragstellerin anzusehen sei.

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Auf weitere Gründe hat die Antragstellerin ihre Nutzungsuntersagung vom heutigen Tage nicht gestützt. Das grundsätzlich verfassungsrechtlich wegen des Grundsatzes der Gewaltenteilung (Art. 20 Abs. 3 GG) zur Kontrolle behördlichen Handelns berufene Verwaltungsgericht ist daher auf eine Überprüfung dieser Gründe beschränkt. Insoweit obliegt die Darlegungs- und Beweislast im gegebenen Maßstab (§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) der Antragsgegnerin. Jedenfalls offensichtliche, ggf. aus dem Rechtsstaatsprinzip von Amts wegen zu prüfende Versagungsgründe, weil sonst schlechterdings nicht mehr hinzunehmende rechtswidrige Zustände drohten (Art. 20 Abs. 1 GG), drängen sich bei der gegenwärtigen Sachlage nicht auf. Gemessen an dem von der Kammer aufgezeigten Maßstab für eine Gefahrenprognose hinsichtlich strafbarer Äußerungen,

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vgl. VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -, juris Rn. 78,

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ist weder Vortrag erfolgt noch ließe sich dies aus der gerichtsbekannten Berichterstattung über andere aktuelle Verwaltungsstreitverfahren im Zusammenhang mit Besuchen bzw. Redeauftritten des Vorsitzenden der AfD-Fraktion im Thüringer Landtag oder anderenorts ableiten.

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Wenngleich eine Gefahrenprognose nicht nur auf bekannte Redemanuskripte abstellen müsste,

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vgl. dazu VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 14. Juni 2024 - 15 L 888/24 -, juris Rn. 78,

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sondern bspw. auch geradezu regelhaft manifestierte äußerungsbedingte Rechtsverstöße berücksichtigen können dürfte, käme es im Lichte des Art. 5 Abs. 1 GG gleichwohl auf den jeweiligen unmittelbaren Zusammenhang an. Hier sind solche Umstände jedoch weder vorgetragen noch derzeit offenkundig.

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3. Die konkrete Fassung des Tenors durch das Gericht beruht auf § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 938 Abs. 1 der Zivilprozessordnung (ZPO). Nach § 938 Abs. 1 ZPO bestimmt das Gericht nach freiem Ermessen, welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes erforderlich sind. Anordnungen nach § 938 ZPO sind einer stattgebenden Entscheidung vorbehalten. Anderenfalls fehlte ein Anknüpfungspunkt für die Ausübung des gerichtlichen Ermessens, „welche Anordnungen zur Erreichung des Zweckes [erg.: der einstweiligen Anordnung] erforderlich sind“.

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VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 16. Dezember 2025 - 15 L 2343/25 -, juris Rn. 47.

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Vorliegend ist es sachgerecht, der Antragsgegnerin keine weitergehende Pflicht zur Nutzungsgewährung gegenüber der Antragstellerin für die im Tenor bezeichnete Veranstaltung aufzuerlegen, als sie zwischen den Beteiligten - bis dahin einvernehmlich - verabredet war. Die in der Korrespondenz zwischen den Beteiligten abgestimmten Nutzungsmodalitäten wie beispielsweise Anfangs-/Aufbau- und End-/Abbauzeiten, Kapazitätsgrenzen sowie Sicherheitsabsprachen gelten auch für die durch den gerichtlichen Tenor bestimmte Gewährungsanordnung des Gerichts.

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4. Die Kostenentscheidung zulasten der unterlegenen Antragsgegnerin beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO.

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5. Die Streitwertfestsetzung für den vorliegenden Kommunalverfassungsstreit i.H.v. 15.000 Euro beruht auf § 40, § 52 Abs. 2, § 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes i.V.m. Ziff. 22.7 des Streitwertkatalogs für die Verwaltungsgerichtsbarkeit in der Fassung der am 21. Februar 2025 beschlossenen Änderungen. Eine Reduzierung kommt wegen des auf die Vorwegnahme der Hauptsache gerichteten Rechtsschutzersuchens nicht in Betracht.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen die Entscheidung über den Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes kann innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe der Entscheidung bei dem Ver­waltungs­gericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schriftlich Beschwerde eingelegt werden, über die das Ober­verwal­tungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster ent­scheidet. Die Beschwerdefrist ist auch gewahrt, wenn die Beschwerde innerhalb der Frist ein­geht bei dem Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegi­dii­kirch­platz 5, 48143 Münster oder Postfach 6309, 48033 Münster. Die Be­schwerde ist in­nerhalb eines Mo­nats nach Be­kanntgabe der Ent­scheidung zu be­gründen. Die Be­gründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Be­schwerde vorgelegt worden ist, bei dem Oberverwaltungsgericht schriftlich einzu­reichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung ab­zuändern oder auf­zuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung aus­einander setzen.

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Die Beschwerde ist einzulegen und zu begründen durch einen Rechtsanwalt oder einen Rechtslehrer an einer staatlichen oder staatlich anerkannten Hochschule eines Mit­gliedstaates der Europäischen Union, eines anderen Vertragsstaates des Abkom­mens über den Europäischen Wirtschaftsraum oder der Schweiz, der die Befähigung zum Richteramt besitzt, oder eine diesen gleichgestellte Person als Bevollmächtig­ten. Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung öffentlicher Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse können sich auch durch eigene Beschäftigte mit Befähigung zum Richteramt oder durch Be­schäftigte mit Befähigung zum Richteramt anderer Behörden oder juristischer Perso­nen des öffentlichen Rechts einschließlich der von ihnen zur Erfüllung ihrer öffentli­chen Aufgaben gebildeten Zusammenschlüsse vertreten lassen. Auf die besonderen Regelungen in § 67 Abs. 4 Sätze 7 und 8 VwGO wird hingewiesen.

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Die Entscheidung über die Kosten des Verfahrens ist nicht selbstständig anfechtbar.

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Gegen die Festsetzung des Streitwerts kann innerhalb von sechs Monaten, nach­­dem diese Ent­scheidung Rechtskraft erlangt oder das Ver­fahren sich anderweitig erledigt hat, bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen (Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen oder Postfach 10 01 55, 45801 Gelsenkirchen) schrift­lich oder zur Niederschrift des Urkundsbeamten der Ge­schäfts­stelle Beschwerde ein­gelegt wer­den, über die das Ober­ver­wal­tungsgericht für das Land Nord­rhein-West­falen in Münster ent­scheidet, falls das Ver­wal­tungs­ge­richt ihr nicht abhilft. Hierfür be­steht kein Vertretungszwang. Ist der Streitwert später als ei­nen Monat vor Ablauf dieser Frist festgesetzt worden, kann die Beschwerde inner­halb eines Monats nach Zustellung oder formloser Mitteilung des Festsetzungsbe­schlusses eingelegt werden. Die Beschwerde ist nur zulässig, wenn der Wert des Beschwerdegegenstandes in Rechtsstreitigkeiten, die vor dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, zweihundert Euro übersteigt und in Rechtsstreitigkeiten, die ab dem 1. Januar 2026 anhängig geworden sind, dreihundert Euro übersteigt. Die Beschwerde findet auch statt, wenn sie das Ge­richt, das die Entscheidung erlassen hat, wegen der grund­sätzlichen Bedeutung der zur Entscheidung stehenden Frage zulässt.