Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 2724/00·19.12.2000

Einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht abgelehnt wegen fehlender Glaubhaftmachung

SozialrechtSozialhilferechtVorläufiger Rechtsschutz im SozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller begehrten den Erlass einer einstweiligen Anordnung im sozialhilferechtlichen Kontext. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag gemäß § 123 Abs. 1 VwGO ab, da kein Anordnungsgrund glaubhaft gemacht wurde. Die Weigerung, vollständige Kontoauszüge vorzulegen, begründete die Annahme verschwiegenen verfügbaren Vermögens, sodass erhebliche Nachteile nicht nachgewiesen waren. Die Antragsteller tragen die Verfahrenskosten.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Anordnung im Sozialhilferecht mangels glaubhaft gemachtem Anordnungsgrund abgewiesen (Kontoauszugsverweigerung begründet Vermutungen über verschwiegenes Vermögen).

Abstrakte Rechtssätze

1

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ihm drohten ohne Anordnung erhebliche Nachteile.

2

Die Weigerung, vom Antragsgegner geforderte finanzielle Unterlagen (z. B. vollständige Kontoauszüge) vorzulegen, kann die Glaubhaftmachung eines Anordnungsgrundes erschüttern und indizielle Rückschlüsse auf verschwiegenes verfügbares Vermögen rechtfertigen.

3

Bei sozialhilferechtlicher Prüfung ist verfügbares Vermögen maßgeblich; Indizien für nicht offen gelegte Mittel können den Anspruch auf vorläufigen Rechtsschutz ausschließen.

4

Die Kostenentscheidung kann dem Antragsteller auferlegt werden, auch wenn Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Relevante Normen
§ 123 Abs. 1 VwGO

Tenor

Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mangels Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin zu 1., die seitens des Antragsgegners geforderten kompletten Kontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000 vorzulegen, steht insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto die Miete des Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im Raum, dass die Antragsteller über verschwiegene bereite finanzielle Mittel verfügen, mit denen sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die Antragstellerin zu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken können. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Rubrum

1

1. Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung wird mangels Anordnungsgrundes (vgl. § 123 Abs. 1 VwGO) abgelehnt, weil die Antragsteller nicht glaubhaft gemacht haben, dass ihnen ohne den Erlass der begehrten einstweiligen Anordnung wesentliche Nachteile drohen. Aufgrund der Weigerung der Antragstellerin zu 1., die seitens des Antragsgegners geforderten kompletten Kontoauszüge der Monate Juli 2000 bis September 2000 vorzulegen, steht insbesondere in Anbetracht dessen, dass die Antragstellerin zu 1. von ihrem Konto die Miete des Herrn U. A. bezahlt, die Vermutung im Raum, dass die Antragsteller über verschwiegene bereite finanzielle Mittel verfügen, mit denen sie ihren sozialhilferechtlichen Bedarf über das hinaus, was die Antragstellerin zu 1. bereits an eigenen Einnahmen hat, abdecken können.

2

2. Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

3

3.