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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 231/22·20.03.2022

Verwaltungsrechtsweg unzulässig – Verweisung an Amtsgericht bei Maßnahmen im Bußgeldverfahren

Öffentliches RechtOrdnungswidrigkeitenrechtVerfahrensrecht (Zuständigkeitsrecht)Zurückverwiesen

KI-Zusammenfassung

Der Kläger begehrte gerichtliche Überprüfung von Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren (insb. Offenbarung personenbezogener Daten bei Akteneinsicht/Auskunft). Das Verwaltungsgericht hat den Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und den Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen. Entscheidend ist die abdrängende Sonderzuweisung des § 62 OWiG in Verbindung mit § 68 OWiG.

Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und Rechtsstreit an das örtlich zuständige Amtsgericht verwiesen

Abstrakte Rechtssätze

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Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn ein Bundesgesetz den Streitgegenstand aufgrund einer abdrängenden Sonderzuweisung einem anderen Gericht ausdrücklich zuweist.

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§ 62 OWiG gewährt den Betroffenen einen umfassenden Rechtsbehelf gegen von Verwaltungsbehörden im Bußgeldverfahren getroffene Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen und schließt damit die Anrufung der Verwaltungsgerichte für diese Maßnahmen aus.

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Von § 62 OWiG sind nicht erfasst Maßnahmen, die nur der Vorbereitung der Entscheidung über Erlass eines Bußgeldbescheids oder die Einstellung des Verfahrens dienen und keine selbständige Bedeutung haben.

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Die örtliche Zuständigkeit für Anträge nach § 62 OWiG bestimmt sich nach § 68 OWiG; zuständig ist das Amtsgericht am Sitz der Verwaltungsbehörde.

Relevante Normen
§ GVG, § 17a Abs. 2 Satz 1§ OWiG § 62, § 68§ VwGO § 40 Abs. 1 Satz 1, § 173§ 173 VwGO in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 GVG§ 32 ZPO§ 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO

Tenor

Der Verwaltungsrechtsweg ist unzulässig.

Der Rechtsstreit wird an das Amtsgericht F.     verwiesen.

Die Kostenentscheidung bleibt der Endentscheidung vorbehalten.

Gründe

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Der Verwaltungsrechtsweg ist für das vorliegende Verfahren nicht eröffnet. Der Rechtsstreit ist nach § 173 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 17a Abs. 2 Satz 1 Gerichtsverfassungsgesetz (GVG) an das nach § 32 Zivilprozessordnung (ZPO) sachlich zuständige Amtsgericht F.     zu verweisen. Die Beteiligten sind zu der Verweisung angehört worden und haben hierzu mit Schriftsätzen vom 18. März 2022 und vom 21. März 2022 Stellung genommen.

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Nach § 40 Abs. 1 Satz 1 VwGO ist der Verwaltungsrechtsweg in allen Streitigkeiten nichtverfassungsrechtlicher Art gegeben, soweit die Streitigkeiten nicht durch Bundesgesetz einem anderen Gericht ausdrücklich zugewiesen sind. Aufgrund der abdrängenden Sonderzuweisung des § 62 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten (OWiG) ist vorliegend der Rechtsweg zu den ordentlichen Gerichten eröffnet.

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Nach § 62 Abs. 1 OWiG können der Betroffene und andere Personen, gegen die sich die Maßnahme richtet, gerichtliche Entscheidung gegen Anordnungen, Verfügungen und sonstige Maßnahmen, die von der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren getroffen werden, beantragen. Dies gilt nicht für Maßnahmen, die nur zur Vorbereitung der Entscheidung, ob ein Bußgeldbescheid erlassen oder das Verfahren eingestellt wird, getroffen werden und keine selbständige Bedeutung haben. Nach § 62 Abs. 2 Satz 1 OWiG entscheidet über diesen Antrag das nach § 68 OWiG zuständige Gericht. Nach § 68 OWiG ist allein das Amtsgericht, in dessen Bezirk die Verwaltungsbehörde ihren Sitz hat, zur Entscheidung über den Antrag nach § 62 Abs. 1 OWiG berufen.

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§ 62 OWiG sieht den Antrag auf gerichtliche Entscheidung an das nach § 68 OWiG zuständige Amtsgericht als umfassenden Rechtsbehelf gegen Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren vor. Damit konkretisiert § 62 OWiG den Grundsatz des Art. 19 Abs. 4 Grundgesetz (GG) und schließt die Anrufung des Verwaltungsgerichts im Bußgeldverfahren aus.

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Vgl. Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 62 Rn. 1; OLG Frankfurt, Beschluss vom 20. Januar 1997 – 3 VAs 26/96 –, juris; LG Heidelberg, Beschluss vom 9. September 2019 – 11 Qs 17/19 OWi –, juris.

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Vielmehr besteht für die Überprüfung der Maßnahmen der Verwaltungsbehörde im Bußgeldverfahren eine ausschließliche Zuständigkeit der Amtsgerichte. Die im Bußgeldverfahren getroffenen Maßnahmen können folglich nicht zum Gegenstand eines Verwaltungsverfahrens gemacht werden.

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Vgl. OVG Magdeburg, Beschluss vom 31. März 2016 – 3 O 66/16 –, juris; VG des Saarlandes, Beschluss vom 27. Mai 2013 – 10 K 548/13 –, juris; Kurz, in: Karlsruher Kommentar zum OWiG, 5. Auflage 2018, § 62 Rn. 1; Seitz/Bauer, in: Göhler, OWiG, 18. Auflage 2021, § 62 Rn. 5.

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Im vorliegenden Verfahren geht es um Maßnahmen im oben genannten Sinne, nämlich um die Offenbarung personenbezogener Daten des Antragstellers durch die Antragsgegnerin bei der Gewährung von Akteneinsicht bzw. bei der Erteilung von Auskünften an die Betroffenen und deren Bevollmächtigte im Bußgeldverfahren nach dem OWiG.

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Die örtliche Zuständigkeit des Amtsgerichts F.     ergibt sich aus § 68 OWiG.

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Der Kostenausspruch beruht auf § 17b Abs. 2 GVG.

Rechtsmittelbelehrung

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Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.

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Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.

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Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

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Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.