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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 1363/07·27.12.2007

Einstweilige Anordnung nach §123 VwGO abgelehnt wegen fehlenden Rechtsschutzbedürfnisses

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtVerwaltungsprozessrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragstellerin begehrte eine einstweilige Anordnung, mit der der Antragsgegner angewiesen werden sollte, auf seine Tochtergesellschaft einzuwirken, bis über eine noch zu erhebende Unterlassungsklage entschieden ist. Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab. Es fehle an Rechtsschutzbedürfnis, der Anordnungsgrund sei nicht glaubhaft gemacht und die beantragte Maßnahme nicht geeignet, die behaupteten irreversiblen finanziellen Nachteile abzuwenden.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung nach §123 VwGO abgewiesen; fehlendes Rechtsschutzbedürfnis, nicht glaubhaft gemachter Anordnungsgrund und fehlende Eignung der Maßnahme.

Abstrakte Rechtssätze

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Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 VwGO ist ein Rechtsschutzbedürfnis erforderlich; dieses kann fehlen, wenn der Antragsteller nicht darlegt, dass er den Antragsgegner zuvor zur Abwendung der beanstandeten Maßnahme angegangen hat.

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Der Anordnungsgrund verlangt die glaubhafte Darstellung einer Gefahr eines irreversiblen Schadens; bloße Behauptungen drohender finanzieller Nachteile genügen nicht, wenn diese nach Lage der Dinge durch Schadensersatz ausgeglichen werden könnten.

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Die beantragte einstweilige Maßnahme muss konkret geeignet sein, den geltend gemachten Nachteil abzuwenden; fehlt diese Eignung, ist der Antrag unbegründet.

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Der Antragsteller trägt die Darlegungs- und Glaubhaftmachungslast für Rechtsschutzbedürfnis, Anordnungsgrund und die Eignung der beantragten einstweiligen Anordnung.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs 1§ 123 Abs. 1 Satz 1 VwGO§ 154 Abs. 1 VwGO§ 52 Abs. 1 GKG§ 53 Abs. 3 GKG

Tenor

Der Antrag wird abgelehnt. Die Kosten des Verfahrens trägt die Antragstellerin.

Der Streitwert wird auf 5.000,00 EUR festgesetzt.

Gründe

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Der Antrag der Antragstellerin,

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dem Antragsgegner im Wege einer einstweiligen Anordnung aufzugeben, auf seine Tochtergesellschaft, die AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH, einzuwirken, es vorläufig, bis zu einer rechtskräftigen Entscheidung über eine noch zu erhebende Unterlassungsklage, zu unterlassen, abfallwirtschaftliche Tätigkeiten wie die Einsammlung/Übernahme, den Transport und die Verwertung/Beseitigung von schadstoffhaltigen Abfällen im Gebiet des Kreises T. aufzunehmen,

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hat keinen Erfolg.

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Er ist bereits unzulässig, da es der Antragstellerin an dem erforderlichen Rechtsschutzbedürfnis fehlt. Es ist nicht erkennbar, geschweige denn glaubhaft gemacht, dass sich die Antragstellerin vor Anrufung des Gerichts mit dem Begehren an den Antragsgegner gewandt hat, in der beantragten Weise auf seine Tochtergesellschaft, die AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH, einzuwirken.

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Unabhängig hiervon ist der Antrag auch unbegründet. Die Antragstellerin hat nicht glaubhaft gemacht, dass ihr der für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 1 S. 1 Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) erforderliche Anordnungsgrund zusteht. Die Antragstellerin hat insoweit lediglich vorgetragen, ihr drohe ein irreversibler finanzieller Schaden, wenn sie ab dem 1. Januar 2008 andere Einsatzmöglichkeiten für ihre personelle und sachliche Betriebsausstattung finden müsse, die sie bislang zur Erfüllung des mit der Entsorgungsgesellschaft des Kreises T. bestehenden Vertrags eingesetzt habe. Es ist bereits nicht ansatzweise vorgetragen oder sonst erkennbar, warum eventuelle finanzielle Nachteile der Antragstellerin irreversibel, d.h. nicht im Nachhinein durch Schadenersatzleistungen auszugleichen, sein sollten.

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Zudem ist der vorliegende Antrag nicht geeignet, diese finanziellen Nachteile abzuwenden. Der Antrag ist lediglich darauf gerichtet, eine vorläufige Übernahme der bislang von der Antragstellerin im Rahmen des Vertrags mit der Entsorgungsgesellschaft des Kreises T. wahrgenommenen Aufgaben durch die AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH (als Subunternehmerin der ALBA) zu verhindern. Dies ist zur Vermeidung der von der Antragstellerin behaupteten finanziellen Nachteile nicht ausreichend. Diese Nachteile entstehen nicht durch eine Tätigkeit der AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH als solche, sondern durch die zeitgleich entfallenden Einsatzmöglichkeiten für das Personal und die Betriebsmittel der Antragstellerin. Dass eine Nichtübernahme der bisher von der Antragstellerin wahrgenommenen Aufgaben durch die AGR Abfallentsorgungsgesellschaft Ruhrgebiet mbH zwangsläufig zur Folge hätte, dass die Antragstellerin auch nach dem 31. Dezember 2007 ihre bisherige Tätigkeit im Kreis T. fortsetzen könnte, ist weder glaubhaft gemacht noch sonst ersichtlich. Vielmehr haben die Entsorgungsgesellschaft des Kreises T. und die von ihr für die Übergangszeit bis zu einer endgültigen Vergabe des Auftrags beauftragte ALBA die Möglichkeit, auf andere Entsorgungsunternehmen zurückzugreifen.

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Die Kostenentscheidung beruht auf § 154 Abs. 1 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf § 52 Abs. 1, § 53 Abs. 3 des Gerichtskostengesetzes. Die Kammer veranschlagt das wirtschaftliche Interesse der Antragstellerin an dem vorliegenden Verfahren auf den festgesetzten Betrag.