Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 1326/12·01.11.2012

Eilantrag zu Bürgerbegehren 'Musikzentrum' wegen Drei‑Monatsfrist abgewiesen

Öffentliches RechtKommunalrechtAllgemeines VerwaltungsrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Die Antragsteller beantragten einstweiligen Rechtsschutz zur Feststellung der Zulässigkeit ihres Bürgerbegehrens gegen einen Ratsbeschluss. Das Gericht lehnte den Antrag ab, weil die drei‑monatige Ausschlussfrist des § 26 Abs. 3 GO NRW überschritten war. Eine E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur erfüllt nicht die Schriftform und kann die Frist nicht hemmen. Eine Wiedereinsetzung war nach § 32 VwVfG NRW nicht möglich.

Ausgang: Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung abgewiesen; Bürgerbegehren wegen Fristversäumnis unzulässig, Antragsteller tragen die Kosten

Abstrakte Rechtssätze

1

Für den Erlass einer einstweiligen Anordnung nach § 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO muss der Antragsteller glaubhaft machen, dass ihm ein Anordnungsanspruch in der Hauptsache zusteht.

2

Ein kassatorisches Bürgerbegehren nach § 26 Abs. 3 GO NRW ist unzulässig, wenn die in § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW geregelte Drei‑Monatsfrist nach dem Sitzungstag des Rates versäumt wird.

3

Die Hemmung der Frist nach § 26 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GO NRW setzt eine schriftliche Mitteilung voraus; eine E‑Mail ohne qualifizierte elektronische Signatur genügt nicht der Schriftform nach § 3a VwVfG NRW.

4

Eine versäumte Ausschlussfrist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens kann nicht durch Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach § 32 VwVfG NRW geheilt werden.

Relevante Normen
§ GO NRW § 26 Abs. 2, 5, 6§ VwVfG NRW § 32§ 123 Abs. 3 VwGO i.V.m. § 920 Abs. 2 ZPO, § 294 ZPO§ 26 Abs. 6 Satz 1 GO NRW§ 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW§ 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW

Vorinstanzen

Oberverwaltungsgericht NRW, 15 B 1248/12 [NACHINSTANZ]

Tenor

1.  Der Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnungwird abgelehnt.     Die Antragsteller tragen die Kosten des Verfahrens alsGesamtschuldner.

2.  Der Streitwert wird auf 5.000,00 Euro festgesetzt.

Gründe

2

Die wörtlich gestellten Anträge der Antragsteller,

5

haben keinen Erfolg. Es kann dahinstehen, ob ein Antrag auf Erlass einer einstweiligen Anordnung im Zusammenhang mit den geltend gemachten Begehren überhaupt zulässig ist. Jedenfalls haben die Antragsteller nicht gemäß § 123 Abs. 3 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft gemacht, dass ihnen ein Anordnungsanspruch zusteht.

6

Es ist nicht überwiegend wahrscheinlich, dass die Antragsteller einen in einem Hauptsacheverfahren zu verfolgenden Anspruch darauf haben, dass der Rat der Antragsgegnerin gemäß § 26 Abs. 6 Satz 1 der Gemeindeordnung für das Land Nordrhein-Westfalen (GO NRW) feststellt, dass das Bürgerbegehren „Musikzentrum“ zulässig ist. Unabhängig davon, ob die übrigen in § 26 GO NRW normierten Voraussetzungen für die Zulässigkeit eines Bürgerbegehrens vorliegen, spricht Überwiegendes dafür, dass das das in Rede stehende Bürgerbegehren jedenfalls gemäß § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW verfristet und bereits aus diesem Grund unzulässig ist.

7

Nach der genannten Vorschrift, die auf das vorliegende kassatorische Bürgerbegehren anwendbar ist, muss ein Bürgerbegehren drei Monate nach dem Sitzungstag eingereicht sein, wenn es sich gegen einen Beschluss des Rates richtet, der nicht der Bekanntgabe bedarf. Diese Frist haben die Antragsteller nicht eingehalten. Das in Rede stehende Bürgerbegehren richtet sich gegen den einer Bekanntmachung nicht bedürfenden Beschluss des Rates vom 5. Juli 2012 zur Realisierung des „Musikzentrums C.      “. Die in § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW normierte Frist ist somit am 5. Oktober 2012 abgelaufen. Das Bürgerbegehren wurde jedoch erst am 25. Oktober 2012 eingereicht.

8

Entgegen der Auffassung der Antragsteller war der Fristablauf nicht gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW gehemmt. Danach ist der Ablauf der Frist aus § 26 Abs. 3 Satz 2 GO NRW nach der schriftlichen Mitteilung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 3 GO NRW bis zur Mitteilung der Verwaltung nach § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW gehemmt. Die Hemmung ist nicht durch die an die Antragsgegnerin gerichtete E-Mail vom 10. Juli 2012 (Anlage 3.1 der Antragsschrift) in Gang gesetzt worden. Bei dieser handelt es sich nicht um eine schriftliche Mitteilung. Zwar kann gemäß § 3a Abs. 2 Satz 1 und 2 VwVfG NRW (Verwaltungsverfahrensgesetz für das Land Nordrhein Westfalen) eine durch Rechtsvorschrift angeordnete Schriftform durch die elektronische Form ersetzt werden; dann muss jedoch das elektronische Dokument mit einer qualifizierten elektronischen Signatur nach dem Signaturgesetz versehen werden.

10

Mit einer solchen Signatur ist die genannte E-Mail nicht versehen, so dass das Formerfordernis nicht gewahrt ist.

11

An der somit eingetretenen Verfristung ändert sich auch dann nichts, wenn nach dem 10. Juli 2012 noch eine die Schriftform wahrende Mitteilung im Sinne des § 26 Abs. 3 Satz 3 i.V.m. Abs. 2 Satz 3 GO NRW bei der Antraggegnerin eingegangen seien sollte. Eine solche könnte in dem Schreiben des Prozessbevollmächtigten der Antragsteller vom 26. Juli 2012 liegen, das im Schreiben der Antragsgegnerin vom 31. Juli 2012 genannt wird. Durch eine solche spätere Mitteilung kann jedenfalls die für ein fristgemäßes Bürgerbegehren erforderliche Hemmung von 20 Tagen nicht erreicht werden. Denn ausweislich des Vorbringens der Antragsteller hat die Antragsgegnerin die Kostenschätzung im Sinne von § 26 Abs. 2 Satz 5 GO NRW, mit deren Übersendung die Hemmung der Frist gemäß § 26 Abs. 3 Satz 3 GO NRW endet, am 31. Juli 2012 an die Antragsteller übermittelt. Ob eine Kostenschätzung möglicherweise sogar schon zu einem früheren Zeitpunkt an die Antragsteller übermittelt wurde (ggf. durch Schreiben vom 18. Juli 2012), kann somit auch dahinstehen.

12

Gegen die Versäumung der Ausschlussfrist zur Einreichung eines kassatorischen Bürgerbegehrens nach § 26 Abs. 3 GO NRW ist auch eine Wiedereinsetzung in den vorherigen Stand nach § 32 VwVfG NRW nicht möglich.

14

Die Kostenentscheidung folgt aus §§ 154 Abs. 1, 159 Satz 2 VwGO. Die Streitwertfestsetzung beruht auf §§ 52 Abs. 2, 53 Abs. 2 Nr. 1 des Gerichtskostengesetzes. Dabei ist wegen der begehrten Vorwegnahme der Hauptsache der volle Regelstreitwert berücksichtigt worden.