Themis
Anmelden
Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 L 1121/23·11.07.2023

Einstweiliger BAföG-Antrag eines Inhaftierten abgewiesen - Anordnungsgrund nicht glaubhaft

Öffentliches RechtAllgemeines VerwaltungsrechtSozialrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der inhaftierte Antragsteller beantragte per einstweiliger Anordnung vorläufige BAföG-Leistungen für ein Fernstudium ab dem Sommersemester 2023. Streitfrage war, ob ohne vorläufige Bewilligung die Weiterführung des Studiums aus finanziellen Gründen gefährdet ist. Das VG Gelsenkirchen lehnte den Antrag ab, weil Lebensunterhalt, Unterkunft und medizinische Versorgung gesichert sind und kein unzumutbarer, irreparabler Nachteil glaubhaft gemacht wurde. Die Kosten des Verfahrens trägt der Antragsteller.

Ausgang: Antrag auf einstweilige Bewilligung von BAföG für inhaftierten Studierenden abgewiesen; Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht

Abstrakte Rechtssätze

1

Eine einstweilige Anordnung zur vorläufigen Bewilligung von Ausbildungsförderung setzt voraus, dass der Antragsteller glaubhaft macht, ohne die Leistung seine Ausbildung nicht finanzieren zu können und die Weiterführung deshalb gefährdet ist.

2

Eine Vorwegnahme der Hauptsache durch eine einstweilige Anordnung ist nur gerechtfertigt, wenn ohne sie schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile eintreten würden.

3

Im Strafvollzug sind Lebensunterhalt, Unterkunft, medizinische Versorgung und weitere existenzsichernde Bedürfnisse des Gefangenen für die Dauer der Strafhaft grundsätzlich gesichert; daraus folgt, dass die Fortsetzung eines im Fernstudium begonnenen Studiums nicht ohne weiteres aus finanziellen Gründen gefährdet ist.

4

Der Anordnungsanspruch und der Anordnungsgrund sind vom Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO (i.V.m. §§ 920 Abs. 2, 294 ZPO) glaubhaft zu machen; bleibt diese Glaubhaftmachung aus, ist der Antrag abzulehnen.

Relevante Normen
§ VwGO § 123 Abs. 1, BAföG § 11 Abs. 1§ 123 Abs. 1 VwGO§ 122 Abs. 1 VwGO§ 88 VwGO§ 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO§ 123 Abs. 3 VwGO

Leitsatz

Der Lebensunterhalt, die Unterkunft und medizinische Versorgung sowie weitere existenzsichernde Bedürfnisse eines Strafgefangenen sind für die Dauer seiner Strafhaft sichergestellt. Die Weiterführung einer im Fernstudium begonnenen Ausbildung ist deshalb nicht aus finanziellen Gründen gefährdet.

Tenor

Der Antrag auf Gewährung vorläufigen Rechtsschutzes wird abgelehnt.

Der Antragsteller trägt die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden.

Gründe

2

Der gemäß § 123 Abs. 1 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) sinngemäß (§§ 122 Abs. 1, 88 VwGO) gestellte Antrag,

3

den Antragsgegner im Wege der einstweiligen Anordnung zu verpflichten, dem Antragsteller für sein Studium der Rechtswissenschaften (B.A.) an der FernUniversität I.    ab Juni 2023 für das Sommersemester 2023 vorläufig Leistungen nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) in gesetzlicher Höhe zu bewilligen und an ihn auszuzahlen,

4

hat keinen Erfolg.

5

Nach § 123 Abs. 1 Satz 2 VwGO sind einstweilige Anordnungen zur Regelung eines vorläufigen Zustands in Bezug auf ein streitiges Rechtsverhältnis zulässig, wenn diese Regelung, vor allem bei dauernden Rechtsverhältnissen, um wesentliche Nachteile abzuwenden oder drohende Gewalt zu verhindern oder aus anderen Gründen nötig erscheint. Der geltend gemachte materielle Anspruch (Anordnungsanspruch) und die Notwendigkeit der einstweiligen Regelung (Anordnungsgrund) sind von dem Antragsteller gemäß § 123 Abs. 3 VwGO, §§ 920 Abs. 2, 294 der Zivilprozessordnung (ZPO) glaubhaft zu machen.

6

Der Antragsteller hat einen Anordnungsgrund nicht glaubhaft gemacht.

7

Wenn die begehrte Regelung – wie hier – eine Vorwegnahme der Hauptsache bedeutet, kommt eine solche nur in Betracht, sofern ohne die begehrte Anordnung schwere und unzumutbare, später nicht wiedergutzumachende Nachteile entstünden, zu deren Beseitigung eine nachfolgende Entscheidung in der Hauptsache nicht mehr in der Lage wäre. Danach ist ein Anordnungsgrund dann zu bejahen, wenn der Auszubildende glaubhaft macht, dass er ohne die beantragte vorläufige Bewilligung von Ausbildungsförderung seine Ausbildung nicht finanzieren kann und deshalb die Weiterführung der Ausbildung gefährdet ist.

8

Vgl. etwa OVG NRW, Beschlüsse vom 4. Dezember 2014 – 12 B 1309/14 – und vom 29. August 2013 – 12 B 792/13 – m.w.N., jeweils juris; VG Gelsenkirchen, Beschluss vom 9. März 2023 – 15 L 278/23 –.

9

Davon kann vorliegend nicht ausgegangen werden.

10

Der ausweislich des Immatrikulationsbescheides der FernUniversität I.    vom 8. Februar 2023 (Beiakte Heft 1 Bl. 9) zum Sommersemester 2023 als Vollzeitstudierender an der FernUniversität I.    immatrikulierte Antragsteller befindet sich in diesem Semester im ersten Hochschul- und ersten Fachsemester (Beiakte Heft 1, Bl. 15).

11

Sein Lebensunterhalt, seine Unterkunft, medizinische Versorgung und weitere existenzsichernden Bedürfnisse sind gegenwärtig gesichert. Ausweislich der Haftbescheinigung der Justizvollzugsanstalt O.    vom 21. März 2023 (Beiakte Heft 1, Bl. 14) sitzt er in dieser Haftanstalt seit dem 21. Januar 2021 ein und ist sein voraussichtlicher Austrittstermin der 20. Januar 2025.

12

Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 VwGO, weil der Antragsteller unterlegen ist.

Rechtsmittelbelehrung

14

Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen in Münster zu.

15

Die Beschwerde ist innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe des Beschlusses schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Sie ist innerhalb eines Monats nach Bekanntgabe der Entscheidung zu begründen. Die Begründung ist, sofern sie nicht bereits mit der Beschwerde vorgelegt worden ist, beim Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, schriftlich einzureichen. Sie muss einen bestimmten Antrag enthalten, die Gründe darlegen, aus denen die Entscheidung abzuändern oder aufzuheben ist, und sich mit der angefochtenen Entscheidung auseinandersetzen. Das Oberverwaltungsgericht prüft nur die dargelegten Gründe.

16

Auf die unter anderem für Rechtsanwälte, Behörden und juristische Personen des öffentlichen Rechts geltende Pflicht zur Übermittlung von Schriftstücken als elektronisches Dokument nach Maßgabe der §§ 55a, 55d Verwaltungsgerichtsordnung – VwGO – und der Verordnung über die technischen Rahmenbedingungen des elektronischen Rechtsverkehrs und über das besondere elektronische Behördenpostfach (Elektronischer-Rechtsverkehr-Verordnung – ERVV –) wird hingewiesen.

17

Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Der Kreis der als Prozessbevollmächtigte zugelassenen Personen und Organisationen bestimmt sich nach § 67 Abs. 4 VwGO.