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Verwaltungsgericht Gelsenkirchen·15 K 6244/17·17.09.2017

Ablehnung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO

VerfahrensrechtVerwaltungsprozessrechtProzesskostenrechtAbgewiesen

KI-Zusammenfassung

Der Antragsteller beantragte Prozesskostenhilfe im verwaltungsgerichtlichen Verfahren. Das Verwaltungsgericht lehnte den Antrag durch Beschluss ab. Die Ablehnung wurde ausdrücklich mit §166 VwGO in Verbindung mit §§114, 115 ZPO begründet, wobei damit die auf die ZPO gestützten Maßstäbe für die PKH-Entscheidung maßgeblich sind.

Ausgang: Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe nach §166 VwGO i.V.m. §§114,115 ZPO abgewiesen

Abstrakte Rechtssätze

1

Ein Antrag auf Gewährung von Prozesskostenhilfe in verwaltungsgerichtlichen Verfahren kann nach §166 VwGO in Verbindung mit §§114, 115 ZPO abgelehnt werden.

2

Soweit §166 VwGO auf die ZPO verweist, sind die auf Seiten der Zivilprozessordnung geregelten Grundsätze bei der Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe zugrunde zu legen.

3

Die Entscheidung über die Bewilligung von Prozesskostenhilfe erfolgt im Verwaltungsprozess durch Beschluss.

4

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe ist als selbständige prozessuale Entscheidung zu behandeln und bedarf der formellen Begründung durch den Beschluss, die die einschlägigen materiell-rechtlichen Voraussetzungen anspricht.

Zitiert von (1)

1 neutral

Relevante Normen
§ 166 VwGO in Verbindung mit § 114 ZPO, § 115 ZPO

Tenor

Der Antrag auf Bewilligung von Prozesskostenhilfe wird abgelehnt.

Gründe

2

Die Ablehnung der Bewilligung von Prozesskostenhilfe beruht auf § 166 der Verwaltungsgerichtsordnung (VwGO) in Verbindung mit § 114, § 115 der Zivilprozessordnung (ZPO).