Verwaltungsrechtsweg unzulässig bei Dienstleistungskonzessions-/Pachtvertragsstreit – Weiterverweisung an Landgericht
KI-Zusammenfassung
Das Verwaltungsgericht erklärt den zu ihm beschrittenen Verwaltungsrechtsweg für unzulässig und verweist den Streit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17a Abs. 2 S. 1 GVG an das Landgericht Dortmund. Streitgegenstand ist die Auslegung eines Vertragsverhältnisses (Dienstleistungskonzession oder Pacht). Das Gericht entscheidet, dass das Rechtsverhältnis bürgerlich-rechtlich ist, weil die öffentliche Hand als Marktteilnehmer privatrechtlich handelt. Bindungen wie Art. 3 GG oder haushaltsrechtliche Vorschriften ändern hieran nichts.
Ausgang: Verwaltungsrechtsweg für unzulässig erklärt und die Sache an das Landgericht Dortmund verwiesen
Abstrakte Rechtssätze
Der Verwaltungsrechtsweg ist ausgeschlossen, wenn der geltend gemachte Anspruch aus einem bürgerlich-rechtlichen Rechtsverhältnis herrührt.
Streitigkeiten über Dienstleistungskonzessionsverträge oder Pachtverträge bei der Vergabe öffentlicher Aufträge sind in der Regel zivilrechtlich, weil der Staat als Marktteilnehmer privatrechtlich auftritt.
Für die Zuordnung zum Öffentlich-rechtlichen oder Zivilrecht ist die Rechtsform des staatlichen Handelns maßgeblich, nicht der Zweck (z. B. Wahrnehmung öffentlicher Aufgaben).
Die Bindung der öffentlichen Hand an Art. 3 GG oder haushaltsrechtliche Vorschriften macht den Rechtsstreit nicht öffentlich-rechtlich, da diese Vorschriften im Außenverhältnis die Rechtsform nicht verändern.
Leitsatz
Der Verwaltungsrechtsweg zu den Verwaltungsgerichten ist nicht gegeben für bürgerlich-rechtliche Streitigkeiten.
Streitigkeiten über Dienstleistungskonzessionsverträge oder Pachtverträge nach der Vergabe öffentlicher Aufträge sind solche des bürgerlichen Rechts, weil der Staat wie jeder andere Marktteilnehmer als Nachfrager am Markt auftritt, um den Bedarf an bestimmten Dienstleistungen zu decken, und sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
Tenor
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund.
Rubrum
beschlossen:
Das Verwaltungsgericht Gelsenkirchen erklärt den zu ihm beschrittenen Rechtsweg für unzulässig und verweist den Rechtsstreit nach Anhörung der Beteiligten gemäß § 17 a Abs. 2 Satz 1 GVG an das Landgericht Dortmund.
Gründe
Die Zulässigkeit des Verwaltungsrechtswegs ist nicht gegeben (vgl. § 40 VwGO). Vielmehr ist der Rechtsweg zu den Zivilgerichten eröffnet. Denn es handelt sich um einen bürgerlich-rechtlichen und nicht um einen öffentlich-rechtlichen Rechtsstreit.
Unabhängig davon, ob es vorliegend um einen (dem 4. Teil des GWB nicht unterworfenen) Dienstleistungskonzessionsvertrag geht - wie die Kläger meinen - oder um einen Pachtvertrag - wie die Beklagte meint -, ist die Natur des Rechtsverhältnisses, aus dem der geltend gemachte Anspruch hergeleitet wird, bürgerlich-rechtlich. Denn die das vorliegende Rechtsverhältnis beherrschenden Rechtsnormen sind nicht - auch nicht zumindest auf einer Seite des Rechtsverhältnisses - Sonderrecht des Staates oder sonstiger Träger öffentlicher Aufgaben, sondern Rechtsnormen, die für jedermann gelten. Es ist Rechtsprechung des gemeinsamen Senates der obersten Gerichtshöfe des Bundes, des Bundesverwaltungsgerichts und des Bundesgerichtshofs, dass sich die öffentliche Hand bei der Vergabe öffentlicher Aufträge in aller Regel auf dem Boden des Privatrechts bewegt, so dass für Streitigkeiten über die hierbei vorzunehmende Auswahl des Vertragspartners nicht der Verwaltungsrechtsweg, sondern der Zivilrechtsweg gegeben ist, weil der Staat wie jeder andere Marktteilnehmer als Nachfrager am Markt auftritt, um einen Bedarf an bestimmten Gütern oder Dienstleistungen zu decken, und sich dabei privatrechtlicher Handlungsformen bedient.
Vgl. im Einzelnen: BVerwG, Beschluss vom 2. Mai 2007 – 6 B 10.07 - juris.
Dies gilt auch für die hier vorliegende Konstellation.
Nichts anderes folgt auch daraus, dass die Beklagte hier öffentliche Aufgaben wahrnimmt. Denn maßgeblich für die Zuordnung zum Rechtskreis öffentlich-rechtlich oder zivilrechtlich ist nicht der Zweck, sondern die Rechtsform staatlichen Handelns.
Auch die Bindung an den Gleichheitssatz des Art 3 Abs. 1 GG in der Ausgestaltung durch EU-Vorschriften ändert hier nichts an dem zivilrechtlichen Charakter des Rechtstreits. Denn jede staatliche Stelle hat unabhängig von der Handlungsform den Gleichheitssatz zu beachten. Diese Beachtenspflicht macht den Rechtsstreit nicht zum öffentlich-rechtlichen.
Vgl. BVerwG, a.a.O..
Auch die Bindung der öffentlichen Hand an haushaltsrechtliche Vorschriften lässt den vorliegenden Rechtsstreit nicht zum öffentlich-rechtlichen werden. Denn diese Bindung entfaltet nur Binnenwirkung, bindet den öffentlichen Auftraggeber aber nicht im Außenverhältnis gegenüber den Bietern.
Vgl. BVerwG, a.a.O..
Das Landgericht Dortmund ist gemäß §§ 23, 71 GVG, 17 Abs. 1 bzw. 18 ZPO das örtlich und sachlich zuständige Gericht.
Rechtsmittelbelehrung
Gegen diesen Beschluss steht den Beteiligten innerhalb von zwei Wochen nach Bekanntgabe die Beschwerde an das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, Aegidiikirchplatz 5, 48143 Münster, zu.
Die Beschwerde ist schriftlich bei dem Verwaltungsgericht Gelsenkirchen, Bahnhofsvorplatz 3, 45879 Gelsenkirchen, einzulegen. Über sie entscheidet das Oberverwaltungsgericht für das Land Nordrhein-Westfalen, falls das beschließende Gericht ihr nicht abhilft.
Im Beschwerdeverfahren muss sich jeder Beteiligte durch einen Prozessbevollmächtigten vertreten lassen. Dies gilt auch für die Einlegung der Beschwerde. Als Prozessbevollmächtigte sind nur die in § 67 Abs. 4 in Verbindung mit Abs. 2 Verwaltungsgerichtsordnung bezeichneten und ihnen kraft Gesetzes gleichgestellten Personen zugelassen.