Verpflichtungsklage auf BAföG: Unzumutbarkeit wegen Schulwechsel im letzten Jahr
KI-Zusammenfassung
Die Klägerin verlangte BAföG für 8/10–7/11; der Beklagte lehnte ab, weil vergleichbare Schulen von der Wohnung der Eltern erreichbar seien. Das Gericht gab der Klage statt: Ein Schulwechsel im letzten Ausbildungsjahr ist unzumutbar und wahrt deshalb den Förderanspruch. Unterschiede im Unterrichtsfach sind nur relevant, wenn sie für die Berufsausübung voraussetzbar sind. Zudem ist auf schutzwürdigen Vertrauensschutz durch frühere Förderung abzustellen.
Ausgang: Klage auf Gewährung von BAföG für 8/10–7/11 stattgegeben; Bescheid vom 24.09.2010 aufgehoben.
Abstrakte Rechtssätze
Anspruch auf Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1a BAföG besteht, wenn der Auszubildende nicht bei den Eltern wohnt und von deren Wohnung aus keine zumutbare entsprechende Ausbildungsstätte erreichbar ist.
Das Vorhandensein einzelner unterschiedlicher Unterrichtsfächer an Ausbildungsstätten begründet nur dann einen Ausschluss der Vergleichbarkeit, wenn diese Fächer für das angestrebte berufliche Tätigkeitsfeld voraussetzende Bedeutung haben.
Ein Wechsel der Ausbildungsstätte im letzten Schuljahr ist in der Regel unzumutbar und wahrt damit den Fortbestand des Förderanspruchs trotz grundsätzlich erreichbarer Alternativschulen vom Elternhaus aus.
Verwaltungsseitig geweckte Förderungserwartungen sind schutzwürdig; hat die Behörde zuvor ohne Beanstandung gefördert, ist das Vertrauen des Auszubildenden bei der Zumutbarkeitsprüfung zu berücksichtigen.
Tenor
Der Beklagte wird unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2010 verpflichtet, der Klägerin Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihre Ausbildung am Berufskolleg der AWO in Bielefeld - Fachoberschule für das Sozial- und Gesundheitswesen - im Bewilligungszeitraum 8/10 - 7/11 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Die Kosten des Verfahrens, für das Gerichtskosten nicht erhoben werden, hat der Beklagte zu tragen.
Das Urteil ist wegen der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Beklagte darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung in Höhe des beizutreibenden Betrages ab-wenden, wenn nicht die Klägerin zuvor Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Die Klägerin besucht seit August 2009 die zweijährige Fachoberschule für das Sozial- und Gesundheitswesen am Berufskolleg der AWO in Bielefeld mit dem angestrebten Abschluss der Fachhochschulreife. Die Klägerin hat während der Ausbildung eine eigene Unterkunft in Bielefeld. Ihre dauernd getrennt voneinander lebenden Eltern wohnen in Recklinghausen.
Für den Bewilligungszeitraum 8/09 - 7/10 erhielt die Klägerin von dem Beklagten Ausbildungsförderung nach dem BAföG in Höhe von monatlich 377,00 EUR.
Den Antrag der Klägerin für den Bewilligungszeitraum 8/10 - 7/11 lehnte der Beklagte mit Bescheid vom 24. September 2010 mit der Begründung ab, die Voraussetzungen des § 2 Abs. 1a BAföG lägen bei der Klägerin nicht vor, weil sie von der Wohnung der Eltern aus eine vergleichbare Ausbildungsstätte in Recklinghausen in zumutbarer Weise (innerhalb von zwei Stunden) erreichen könne.
Mit der am 22. Oktober 2010 erhobenen Klage trägt die Klägerin im Wesentlichen vor, der Bereich der Behindertenpädagogik, dem ihr besonderes Interesse gelte und der in der von ihr besuchten Fachoberschule in Bielefeld im Lehrplan Berücksichtigung finde, werde in entsprechenden Ausbildungsstätten in Recklinghausen nicht angeboten. Deshalb gäbe es dort keine zumutbaren Alternativen, die ihren BAföG-Anspruch ausschlössen.
Die Klägerin beantragt schriftsätzlich sinngemäß,
den Beklagten unter Aufhebung seines Bescheides vom 24. September 2010 zu verpflichten, ihr Ausbildungsförderung nach dem Bundesausbildungsförderungsgesetz (BAföG) für ihre Ausbildung am Berufskolleg der AWO in Bielefeld - Fachoberschule für das Sozial- und Gesundheitswesen - im Bewilligungszeitraum 8/10 - 7/11 in gesetzlicher Höhe zu gewähren.
Der Beklagte beantragt schriftsätzlich,
die Klage abzuweisen.
Der Beklagte verweist auf das Vorhandensein zweier vergleichbarer zumutbarer Ausbildungsstätten in Recklinghausen, die von der Wohnung der Mutter der Klägerin aus innerhalb von nicht mehr als zwei Stunden erreichbar seien. Der Umstand, dass das Fach Behindertenpädagogik an den Schulen in Recklinghausen nicht angeboten wird, begründe keine andere Handhabung.
Wegen weiterer Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf die Gerichtsakte und die Verwaltungsvorgänge (Beiakte Heft 1) des Beklagten ergänzend verwiesen.
Entscheidungsgründe
Das Gericht entscheidet nach entsprechender Übertragung auf den Einzelrichter ohne mündliche Verhandlung, weil die Beteiligten sich mit letzterem einverstanden erklärt haben (§ 101 Abs. 2 VwGO).
Die Klage ist als Verpflichtungsklage zulässig und begründet.
Die Klägerin hat einen Anspruch auf Gewährung von Ausbildungsförderung nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 BAföG, weil sie eine Fachoberschulklasse besucht, für die eine abgeschlossene Berufsausbildung nicht vorausgesetzt wird und die weiteren Voraussetzungen des Abs. 1a der Norm erfüllt sind. Die Klägerin wohnt während ihrer Ausbildung nicht bei ihren Eltern, von deren Wohnung aus eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte auch nicht erreichbar ist.
Zwar handelt es sich sowohl bei der Alexandrine-Hegemann-Schule als auch dem Herwig-Blankertz-Berufskolleg in Recklinghausen um entsprechende Ausbildungsstätten, weil in ihnen jeweils eine Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen angesiedelt ist. Dabei kommt dem Umstand des mangelnden Angebotes im Fach Behindertenpädagogik gegenüber einem diesbezüglichen Angebot an dem von der Klägerin besuchten Berufskolleg der AWO in Bielefeld keine entscheidende Bedeutung zu, weil darin kein wesentlicher Unterschied im angestrebten Ausbildungs- und Erziehungsziel zu sehen ist.
Vgl. Rothe/Blanke, Kommentar zum BAföG, § 2 Rdnr. 16.2.; BAföG VwV Ziff. 2.1a.8.
Ausbildungsziel ist bei den zweijährigen Bildungsgängen an der Fachoberschule die Vermittlung beruflicher Kenntnisse in Verbindung mit der Fachhochschulreife (vgl. § 2 Abs. 2 der Anlage C zur APO-BK). Das ist bei den hier in Betracht kommenden Ausbildungsstätten identisch. Ob ein Unterschied im Erziehungsziel darin zu sehen ist, dass der Unterricht an der Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen an dem Berufskolleg der AWO in Bielefeld anders als an den beiden hier streitgegenständlichen Fachoberschulen in Recklinghausen das Fach Behindertenpädagogik beinhaltet, kann dahinstehen. Denn nach Ziff. 2.1a.8 BAföG VwV kann sich ein Auszubildender auf ein besonderes Erziehungsziel nur dann berufen, wenn u.a. eine an das Erziehungsziel gebundene berufliche Vorbildung für die Ausübung des angestrebten Berufes von Bedeutung ist (vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O.). Das ist bei der Klägerin gerade nicht der Fall. Die Ausübung des von ihr erstrebten Berufs der Heilerziehungspflegerin (s. Schreiben des Berufskollegs der AWO vom 13. April 2010 an den Beklagten) hat zur Voraussetzung die erfolgreiche Absolvierung der Fachschule in der Fachrichtung Heilerziehungspflege. Aufnahmevoraussetzung dafür ist u.a. der erfolgreiche Abschluss des von der Klägerin zur Zeit besuchten Bildungsganges an der Fachoberschule für Sozial- und Gesundheitswesen (vgl. § 28 Abs. 1 der Anlage E zur APO-BK). Kenntnisse in der Behindertenpädagogik werden nicht vorausgesetzt.
Allerdings fehlt es hier an dem Tatbestandsmerkmal der zumutbaren Ausbildungsstätte. Zwar ist eine Unzumutbarkeit des Besuchs der einen oder anderen Ausbildungsstätte in Recklinghausen hier nicht deshalb zu bejahen, weil die Wegezeitgrenzen der Ziff. 2.1a.3 BAföG VwV überschritten wären; von der Unzumutbarkeit eines Besuchs einer Ausbildungsstätte in Recklinghausen von der Wohnung ihrer Mutter aus ist hier aber deshalb auszugehen, weil dies einen Wechsel der Ausbildungsstätte im letzten Ausbildungsjahr der Klägerin zur Folge hätte. Die BAföG VwV geht in Ziff. 2.1a.15 davon aus, dass ein Wechsel der Ausbildungsstätte während des letzten Schuljahres (oder bei Gymnasien während der beiden letzten Schuljahre) vor Abschluss der Ausbildung eine wesentliche Beeinträchtigung der Ausbildung darstellen würde und für den Auszubildenden unzumutbar wäre.
Vgl. auch Rothe/Blanke, a.a.O., Rdnr. 16.2.3.
Zwar müsste die Klägerin nicht aufgrund einer erst mit Beginn des letzten Jahres der Ausbildung eingetretenen Veränderung ihrer Lebensverhältnisse oder derjenigen ihrer Eltern - so die Voraussetzung in Ziff 2.1a.15 BAföG VwV - die Schule wechseln - die Wohnverhältnisse ihrer Eltern sind seit Beginn der Ausbildung der Klägerin an der Fachoberschule unverändert geblieben -, das hat hier aber keine entscheidende Bedeutung. Die in der Verwaltungsvorschrift zum Ausdruck kommende, grundsätzlich angemessene Ausfüllung des Begriffs der Unzumutbarkeit in § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG geht offensichtlich von folgendem typischen Fall aus:
Der Auszubildende hat bereits vor dem letzten Schuljahr Ausbildungsförderung unter tatsächlichen Bedingungen erfahren, die eine Förderung nach § 2 Abs. 1a Nr. 1 BAföG nicht ausschlossen, d.h. der Auszubildende hat nicht bei seinen Eltern gewohnt und von der Wohnung der Eltern aus war eine entsprechende zumutbare Ausbildungsstätte nicht erreichbar.
Mit Erreichen des letzten Schuljahres (oder bei Gymnasien mit Eintritt in das vorletzte Schuljahr) vor Abschluss des Ausbildungsabschnitts tritt eine Veränderung in den
Lebensverhältnissen des Auszubildenden oder seiner Eltern ein, die eine Weiterförderung in der bislang besuchten Ausbildungsstätte nach Maßgabe des § 2 Abs.1a Nr.1 BAföG an sich ausschlösse, weil z.B. die Eltern in eine Wohnung umziehen, die nunmehr innerhalb einer zumutbaren Wegezeit nach Ziff. 2.1a.3 BAföG VwV zu einer entsprechenden (anderen) Ausbildungsstätte liegt. In diesem Fall würde das Gesetz ohne Vornahme einer weiteren Korrektur im Rahmen der Zumutbarkeit dem Auszubildenden grundsätzlich zumuten, bei seinen Eltern Wohnung zu nehmen mit der Folge eines etwaigen Wechsels der Ausbildungsstätte unter Wegfall weiterer Ausbildungsförderung. Ein solcher Wechsel ist dem Auszubildenden aber, wenn es sich um das letzte bzw. vorletzte Schuljahr handelt mit Blick auf eine nicht auszuschließende Gefährdung des Ausbildungszieles nicht zumutbar, was zur Folge hat, dass § 2 Abs.1a Nr. 1 BAföG einer (Weiter-)Förderung nicht im Wege steht.
Die Verwaltungsvorschrift hat also den Schutz des Vertrauens des Auszubildenden darauf im Blick, auch das letzte bzw. die beiden vorletzten Schuljahre auf der zuvor besuchten Ausbildungsstätte BAföG-rechtlich unschädlich zu absolvieren; das Vertrauen ist auch schutzwürdig ist, weil ein Schulwechsel die Ausbildung wesentlich beeinträchtigen würde.
Die Klägerin ist ebenso schutzwürdig. Sie hatte aufgrund von Umständen, die im Verantwortungsbereich des Beklagten lagen, keinen Anlass, die Ausbildung an einer den Voraussetzungen des § 2 Abs.1a Nr. 1 BAföG entsprechenden Ausbildungsstätte zu beginnen, weil der Beklagte die Ausbildung der Klägerin an dem Berufskolleg der AWO in Bielefeld ohne Beanstandung gefördert hat, obwohl eigentlich schon im ersten Ausbildungsjahr § 2 Abs.1a Nr. 1 BAföG entgegenstand. Das dadurch bei der Klägerin hervorgerufene Vertrauen, die Ausbildung dort auch beenden zu können, ist schutzwürdig und fordert im Rahmen der Zumutbarkeitsprüfung Beachtung.
Die Kostenentscheidung beruht auf §§ 154 Abs. 1, 188 Satz 1 VwGO. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit folgt aus § 167 Abs. 2 VwGO in Verbindung mit §§ 708 Nr. 11, 711 ZPO.