USG-Mietbeihilfe: Kein Anspruch bei Mietvertrag mit Vater ohne eigenes ausreichendes Einkommen
KI-Zusammenfassung
Ein Zivildienstleistender begehrte Mietbeihilfe nach § 7a USG für eine von seinem Vater vermietete Wohnung. Streitig war, ob „eigenes Einkommen“ i.S.d. § 7a Abs. 1 Satz 3 USG bereits bei beliebiger Höhe vorliegt oder zur Deckung von Miete und Nebenkosten ausreichen muss. Das VG wies die Klage ab: Unterhalt und Kindergeld zählen nicht als Einkommen nach § 10 USG i.V.m. § 2 EStG, und der Nebenverdienst reichte zur Finanzierung der Wohnkosten nicht. Zweck der Mietbeihilfe sei Besitzstandswahrung; ein zu sichernder Besitzstand bestehe nur bei zuvor familienunabhängiger Finanzierbarkeit der Wohnung.
Ausgang: Klage auf Verpflichtung zur Gewährung von Mietbeihilfe nach § 7a USG abgewiesen.
Abstrakte Rechtssätze
§ 7a Abs. 1 Satz 3 USG schließt Mietbeihilfe aus, wenn Wohnraum im Eigentum naher Angehöriger genutzt wird und kein eigenes Einkommen i.S.v. § 10 USG vorliegt.
Eigenes Einkommen i.S.v. § 7a Abs. 1 Satz 3 USG ist anhand des Nettoeinkommens nach § 10 USG unter Einbeziehung der Einkünfte nach § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG zu bestimmen.
Unterhaltsleistungen der Eltern sowie Kindergeld sind keine Einkünfte i.S.v. § 2 EStG und bleiben bei der Einkommensprüfung nach § 7a Abs. 1 Satz 3 USG unberücksichtigt.
Ein eigenes Einkommen i.S.v. § 7a Abs. 1 Satz 3 USG setzt voraus, dass der Dienstleistende bei Abschluss des Mietvertrags Mietzins und Nebenkosten aus eigenen, von Angehörigen unabhängigen Mitteln bestreiten konnte.
Die Mietbeihilfe nach § 7a USG dient der Besitzstandswahrung; ein schutzwürdiger Besitzstand liegt nicht vor, wenn die Wohnung vor Dienstbeginn nur unter familiärer Finanzierung aufrechterhalten werden konnte.
Leitsatz
Die Gewährung einer Mietbeihilfe ist nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG ausgeschlossen, wenn der Wehr- oder Zivildienstleistende bei Abschluss des Mietvertrages mit einem nahen Angehörigen nicht über eigenes, d. h. von den Eltern unabhängiges Einkommen verfügte, mit dem er Mietzins und Nebenkosten bestreiten konnte.
Tenor
Die Klage wird abgewiesen. Die Kosten des Verfahrens trägt der Kläger. Das Urteil ist hinsichtlich der Kosten vorläufig vollstreckbar. Der Kläger darf die Vollstreckung durch Sicherheitsleistung oder Hinterlegung des beizutreibenden Betrages abwenden, wenn nicht die Beklagte vor der Vollstreckung Sicherheit in gleicher Höhe leistet.
Tatbestand
Der am 1. März 1989 geborene Kläger absolvierte vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 seinen Zivildienst. In seiner Einberufung durch das Bundesamt für den Zivildienst vom 25. Mai 2009 wurde von der Anordnung, in dienstlicher Unterkunft zu wohnen, abgesehen.
Am 8. Juni 2009 stellte der Kläger bei der Beklagten einen Antrag auf Mietbeihilfe nach § 7a des Gesetzes über die Sicherung des Unterhalts der zum Wehrdienst einberufenen Wehrpflichtigen und ihrer Angehörigen (Unterhaltssicherungsgesetz - USG) und erläuterte hierzu, aufgrund Mietvertrages vom 19. Dezember 2008 seit dem 1. Januar 2009 eine Wohnung in dem Haus B.----straße 26 in F. angemietet zu haben. Das Haus stehe im Eigentum seines Vaters. Seinem Antrag legte er den mit dem Vater geschlossenen Mietvertrag zur unbefristeten Vermietung der 90,31 qm großen aus vier Zimmern, Küche, Bad und Toilette bestehenden Wohnung zu einer monatlichen Miete von 392,96 Euro zuzüglich 173,60 Euro Nebenkosten (70,00 Euro Heizkostenpauschale und 103,60 Euro sonstige Nebenkosten) insgesamt somit 566,56 Euro bei. Diese Summe überwies der Kläger ausweislich vorgelegter Kontoauszüge monatlich an seinen Vater. Zudem zahlte er einen Abschlag für Strom in Höhe von 57,00 Euro monatlich.
Zu seinen Einkünften in den letzten 13 Monaten vor der Einberufung gab der Kläger an, von Mai bis Juni 2009 bei der B1. .com GmbH & Co KG in C. gearbeitet zu haben. Zudem habe er monatlich 322,11 Euro Unterhalt von seinem Vater und 164,00 Euro Kindergeld von seiner Mutter erhalten. Während des Zivildienstes habe er keinerlei Einkünfte. Laut Verdienstbescheinigung der B1. .com GmbH & Co KG erhielt der Kläger in der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 für Aushilfstätigkeiten insgesamt 4.370,00 Euro. Im Jahr 2008 hatte er dort Nettobezüge in Höhe von 4.638,00 Euro, von Oktober bis Dezember 2007 in Höhe von 1.307,88 Euro.
Nach Anhörung des Kläger lehnte die Beklagte den Antrag auf Mietbeihilfe mit Bescheid vom 17. August 2009 ab und führte zur Begründung aus, gemäß § 7a USG und den dazu erlassenen Verwaltungsvorschriften bestehe bei Mietverträgen zwischen einem Zivildienstleistenden und seinen Eltern bzw. einem Elternteil kein Anspruch auf Mietbeihilfe, wenn der Zivildienstleistende vor der Einberufung nicht über eigene, regelmäßig wiederkehrende Einkünfte nach § 2 des Einkommenssteuergesetzes (EStG) in ausreichender Höhe verfüge, mit denen er die laufenden Zahlungen der Mietkosten bestreiten könne. In diesen Fällen hätten sich die wirtschaftlichen Verhältnisse des Zivildienstleistenden durch die Einberufung insoweit nicht geändert, so dass kein Grund für die Inanspruchnahme von Leistungen zur Unterhaltssicherung gegeben sei. Der Kläger habe in der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 bei der B1. .com GmbH & Co KG durchschnittlich monatlich 364,17 Euro verdient. Hiervon habe er nicht die Gesamtkosten für die Wohnung in Höhe von 623,56 Euro bestreiten können. Einkünfte, die aus dem Vermögen der Eltern stammen, also zum Beispiel Unterhalt, gehörten aber nicht zu Einkünften im Sinne des der §§ 7a, 10 USG i.V.m. § 2 EStG.
Mit der am 11. September 2009 erhobenen Klage verfolgt der Kläger sein Begehren auf Gewährung von Mietbeihilfe weiter. Nach Hinweis des Beklagten auf die Einfügung des § 7a Abs. 1 Satz 3 USG zum 1. Januar 2009 vertritt der Kläger unter Bezugnahme auf den Entwurf eines Gesetzes zur Änderung wehrrechtlicher und anderer Vorschriften (Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 - WerRÄndG) die Auffassung, die Neuregelung verlange lediglich, dass der Anspruchsteller überhaupt über eigenes Einkommen im Sinne des § 10 USG verfüge. Dieses müsse nicht ausreichend sein, um den Lebensunterhalt insgesamt zu bestreiten. Eine Auslegung über den Wortlaut der Vorschrift hinaus verbiete sich. Zudem sei der Kläger sogar vor dem Zivildienst in der Lage gewesen, die Mietkosten aus eigenen Mitteln zu bestreiten. Denn die Unterhaltszahlungen des Vaters seien als Mittel des Klägers anzusehen. Aufgrund der nicht sehr übersichtlichen Verweisung zunächst auf § 10 USG und von dort auf die entsprechenden Vorschriften des Einkommenssteuergesetzes sei eine auslegungsbedürftige Gesetzeslücke entstanden.
Auch nach Beendigung des Zivildienstes sei der Kläger durch Unterhalt seines Vaters, Kindergeld, Ausbildungsförderungsleistungen sowie einen Nebenverdienst wieder in der Lage gewesen, die Wohnung zu finanzieren.
Der Kläger beantragt,
die Beklagte unter Aufhebung ihres Bescheides vom 17. August 2009 zu verpflichten, dem Kläger eine Mietbeihilfe in Höhe von insgesamt 2.685,50 Euro für die Zeit vom 1. Juli 2009 bis zum 31. März 2010 für die im Haus B.----straße 26 in F. angemietete Wohnung zu gewähren.
Die Beklagte beantragt,
die Klage abzuweisen.
Sie beruft sich zur Begründung auf § 7a Abs. 1 Satz 3 USG. Dieser verlange nicht nur, dass der Kläger überhaupt über eigenes Einkommen verfüge, sondern setze vielmehr voraus, dass dieses zur Finanzierung der Wohnung ausreiche. Da der vom Vater gezahlte Unterhalt sowie das Kindergeld nicht als Einkommen im Sinne des § 10 USG i.V.m. § 2 EStG anzusehen seien, sei als eigenes Einkommen des Klägers lediglich dessen Nebenverdienst zu berücksichtigen. Dieser habe aber zur Begleichung der Mietkosten nicht ausgereicht.
Wegen der weiteren Einzelheiten des Sach- und Streitstandes wird auf den Inhalt der Gerichtsakte sowie der beigezogenen Verwaltungsvorgänge der Beklagten verwiesen.
Entscheidungsgründe
Die zulässige Klage ist unbegründet. Der Bescheid der Beklagten vom 17. August 2009, mit dem dem Kläger Unterhaltssicherungsleistungen versagt wurden, ist rechtmäßig und verletzt den Kläger nicht in seinen Rechten (§ 113 Abs. 5 Satz 1 Verwaltungsgerichtsordnung - VwGO).
Einem Anspruch des Klägers auf Mietbeihilfe steht § 7a Abs. 1 Satz 3 USG entgegen. Danach erhalten keine Mietbeihilfe Wehrpflichtige, die im Eigentum von Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG stehenden Wohnraum nutzen und über kein eigenes Einkommen im Sinne von § 10 USG verfügen. Der Kläger nutzt im Eigentum seines Vaters, eines Familienangehörigen nach § 3 Abs. 1 Nr. 5 USG, stehenden Wohnraum. Vor Beginn des Zivildienstes verfügte er über kein Einkommen im Sinne von § 10 USG.
Als Einkommen des Klägers ist vorliegend lediglich der bei der B1. .com GmbH & Co KG erzielte Verdienst zu berücksichtigen. Denn Bemessungsgrundlage für das maßgebliche Einkommen des eine Mietbeihilfe beanspruchenden Antragstellers ist der monatliche Durchschnitt des Nettoeinkommens, § 10 Abs. 1 USG. Nettoeinkommen ist bei einem Wehrpflichtigen, der - wie der Kläger - nicht zur Einkommenssteuer zu veranlagen ist, gemäß §10 Abs. 2 Nr. 2 USG der Arbeitslohn in dem Jahr, das dem Kalendermonat vor der Einberufung vorausgeht, nach Abzug der entrichteten Steuern vom Einkommen und der Arbeitnehmeranteile zur gesetzlichen Sozial- und Arbeitslosenversicherung sowie seine Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 Einkommenssteuergesetz.
Der Kläger hat bei der B1. .com GmbH & Co KG in der Zeit von Juni 2008 bis Mai 2009 4.370,00 Euro, d.h. monatlich durchschnittlich 364,17 Euro verdient. Selbst wenn man - wie der Prozessbevollmächtigte des Klägers offenbar in seiner Klagebegründung - den von Oktober 2007 bis Dezember 2008 erzielten Lohn von 5.945,88 Euro zugrunde legen wollte, verbliebe es bei einem monatlichen Verdienst von 396,35 Euro.
Bei dem vom Vater des Klägers an diesen gezahlten Unterhalt sowie dem Kindergeld handelt es sich nicht um Einkünfte im Sinne des § 2 Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und 5 bis 7 EStG. Sie bleiben daher bei der Ermittlung des nach § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG maßgeblichen Einkommens unberücksichtigt.
Der Verdienst des Klägers aus der Aushilfstätigkeit von jedenfalls unter 400,00 Euro monatlich war nicht ausreichend, um die durch die Anmietung der Wohnung entstandenen Kosten von 623,56 Euro im Monat ( 392,96 Euro Miete zzgl. 173,60 Euro Nebenkosten zzgl. 57,00 Euro Strom ) zu begleichen. Voraussetzung für die Gewährung einer Mietbeihilfe ist jedoch, dass der Wehr- oder Zivildienst Leistende bei Abschluss des Mietvertrages Mietzins und Nebenkosten aus eigenen Mitteln bestreiten konnte. Ist dies nicht der Fall, verfügt er über kein Einkommen im Sinne des § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG. Diese Vorschrift ist nach ihrem Sinn und Zweck nicht dahin zu verstehen, dass der Anspruchsteller überhaupt über eigenes Einkommen, gleich in welcher Höhe, verfügt haben muss.
Gesetzeszweck der Mietbeihilfe nach § 7 a USG ist, den Lebensbedarf von allein stehenden Wehrdienst Leistenden, die Mieter ihrer Wohnung sind, zu sichern. Wie bei den übrigen Leistungen zur Unterhaltssicherung soll auch die Mietbeihilfe den zum Wehrdienst oder Zivildienst Einberufenen für den Zeitraum, in dem sie unter Wegfall eines bisherigen Einkommens ihrem Dienst nachkommen, die Aufrechterhaltung einer den bisherigen wirtschaftlichen Verhältnissen entsprechenden Lebenshaltung ermöglichen. Dazu gehört, dass auch bei Beginn des Wehrdienstes schon vorhandener Wohnraum erhalten wird. Hieraus folgt, dass bei der Prüfung der Leistungsvoraussetzungen nach dem USG grundsätzlich auf die Verhältnisse vor Beginn des Wehrdienstes abzustellen ist. Ausgehend von diesem seit Einführung des USG geltenden Grundsatz dient auch die Mietbeihilfe nach § 7 a USG der Besitzstandswahrung, nämlich der Erhaltung einer bei Beginn des Wehrdienstes schon vorhandenen Wohnung. Von einem Besitzstand des Einberufenen kann aber nicht gesprochen werden, wenn dieser bei Abschluss des Mietvertrags Mietzins und Nebenkosten nicht aus eigenen Mitteln bestreiten kann.
Vgl. die Entwurfsbegründung zum Wehrrechtsänderungsgesetz 2007 BT-Drs. 16/7955 S. 41.
Aus diesem Grund sahen etwa die Hinweise des Bundesministeriums der Verteidigung zu § 7 a USG schon vor Einfügung des § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG vor, dass ein Vertrag zwischen einem Wehrpflichtigen und seinen Eltern oder Großeltern, in dem diese sich verpflichten, ihrem Sohn bzw. Enkel Wohnraum gegen Entgelt zu überlassen, nicht als Mietvertrag, sondern als Unterhaltsvereinbarung zu werten ist, wenn der Wehrpflichtige, wie der Kläger, bei Abschluss dieser Vereinbarung nicht über eigene regelmäßig wiederkehrende Einnahmen in ausreichender Höhe verfügt, mit denen er die laufenden Zahlungen des Entgelts bestreiten kann (Hinweis Nr. 4 Abs. 2 zu 7 a USG).
Vgl. insgesamt Verwaltungsgericht Ansbach, Urteil vom 3. November 2010 - AN 15 K 10.00825 -.
Diese Erlasslage sollte durch Aufnahme in das Unterhaltssicherungsgesetz normative Geltung erlangen.
Dem Prozessbevollmächtigten des Klägers kann auch nicht darin gefolgt werden, dass dem Gesetzeszweck der Besitzstandswahrung ausreichend Rechnung getragen ist, wenn der Anspruchsteller - wie vorliegend der Kläger - durch eigene Einkünfte i. S. v. § 10 USG, § 2 EStG zuzüglich von den Eltern oder einem Elternteil gezahlter Unterhaltsleistungen in der Lage ist, Mietzins und Nebenkosten zu begleichen. Eine solche Auslegung würde bereits dem Wortlaut des § 7 a Abs. 1 Satz 3 USG widersprechen, der ausdrücklich nur Einkommen im Sinne von § 10 USG nennt. Zudem ist der zu wahrende Besitzstand gerade ein solcher, der darauf beruht, dass der Wehr- oder Zivildienst Leistende sich bereits eine von der finanziellen Unterstützung durch die Familie unabhängige Position geschaffen hat, er also über ausreichendes eigenes, nicht aus dem Vermögen von nahen Angehörigen stammendes Einkommen verfügt.
Die Klage ist somit mit der Kostenfolge aus § 154 Abs. 1 VwGO abzuweisen. Die Entscheidung über die vorläufige Vollstreckbarkeit beruht auf § 167 Abs. 2 VwGO i.V.m. §§ 708 Nr. 11, 711 der Zivilprozessordnung.